{"status":"available","doknr":"OLD286947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.20B1470.03AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"20 B 1470/03.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag, \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 11. April 2003 gegen die \nBaugenehmigung des Antragsgegners zur Errichtung \neiner Fracht-Umschlaghalle auf dem Gelände des \nFlughafens Köln/Bonn vom 2. April 2003 \n(Az. 63/B17/0138/2002) anzuordnen,\nhat keinen Erfolg.\nAllerdings führt im Rahmen der Interessengewichtung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. \n3, § 80 Abs. 5 VwGO nicht bereits die Orientierung an den Erfolgsaussichten des \nWiderspruchs zu einer eindeutigen Nachrangigkeit der Interessen des Antragstellers \nwegen ersichtlicher Aussichtslosigkeit seines Rechtsbehelfs; denn nach dem \nderzeitigen Sach- und Streitstand lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen \nOffensichtlichkeit feststellen, dass die streitige Baugenehmigung Rechte des \nAntragstellers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die verbleibenden \nBedenken rechtfertigen aber ihrerseits nicht den Schluss auf einen hinreichend \nabsehbaren Erfolg des Widerspruchs bzw. einer sich daran anschließenden \nAnfechtungsklage und damit einer greifbar geringen Schutzwürdigkeit der vom \nAntragsgegner vertretenen Belange und der Interessen der Beigeladenen. \nDass die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller in seinen Rechten \nverletzt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Da eine Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften des Baurechts nicht geltend gemacht wird und \nwegen der erheblichen Entfernung zwischen dem Grundstück des Antragstellers und \nder genehmigten Frachthalle erkennbar auch nicht in Betracht kommt, geht es dem \nAntragsteller allein um die Vermeidung als nachteilig empfundener Folgen für sein \nGrundstück, die er durch verstärkten Flugbetrieb als Auswirkung der Nutzung der \nFrachthalle besorgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der \nder beschließende Senat folgt, kann ein Drittbetroffener die Baugenehmigung für \neinen Hochbau auf einem Flughafengelände mit der Begründung anfechten, ihm sei \ndie planerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange \nversagt geblieben. Dem Drittbetroffenen steht zwar auch im Luftverkehrsrecht kein \nAnspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens zu, er kann aber beanspruchen, \ndass ihm daraus, dass dieses rechtswidrig unterblieben ist, keine Beeinträchtigung \nseiner materiellen Rechtspositionen erwächst, wie sie etwa darin liegen kann, dass \neine planerische Abwägung seiner Belange versagt bleibt.\nBVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A \n3.01 -, BVerwGE 115, 158, 164.\nHiervon ausgehend kann der Antragsteller nicht mit ersichtlichem Erfolg geltend \nmachen, ihm sei infolge der Zulassung der Frachthalle durch Baugenehmigung die \nAbwägung von Lärmschutzbelangen vorenthalten worden. Abwägungserhebliche \nBelange sind nicht schon und allein deswegen adäquat-kausal berührt, weil sich \ninfolge des Ausbaus der Frachtabfertigungskapazitäten am Flughafen Köln/Bonn \neine Erhöhung bzw. Veränderung des nächtlichen Luftverkehrsaufkommens und der \nden Antragsteller treffenden nächtlichen Fluglärmbelastung einstellen mag. Eine \nfaktische Verschlechterung der derzeitigen Situation kann unterstellt werden \n- wenngleich der hierauf bezogene Vortrag des Antragstellers, auch soweit er \ngutachtlich untermauert ist, kaum etwas Greifbares für seine konkrete Situation \nhergibt; dies führt aber noch nicht darauf, dass eine solche Veränderung bei \nanderweitiger - nach Antragstelleransicht rechtlich gebotener, planerischer - \nZulassungsentscheidung in eine Abwägung einzustellen wäre. Der Antragsteller \nweist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n15. September 1999\n- 11 A 22.98 -, UPR 2000, 116,\nselbst darauf hin, dass nicht jede Verschärfung der faktischen Betroffenheit auch als \nprivater Belang abwägungserheblich ist. Beeinträchtigungen, die von einer früheren \nluftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidung bereits gedeckt sind und von einer \nspäteren Änderung des Flughafens nicht berührt werden, müssen in späteren \nPlanungsverfahren nicht erneut einbezogen und abgewogen werden. Die Frage ihrer \nZumutbarkeit wird grundsätzlich nicht erneut aufgeworfen; sie sind aufgrund der \nbestehenden Zulassung des Flughafens hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn \nsie sich erst lange nach der Zulassung realisieren. Solche Beeinträchtigungen stellen \nsich als Folge einer bloß gesteigerten Ausnutzung dar, die ihrerseits nicht \ngenehmigungsbedürftig ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, \nBuchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27.\nDafür, dass der Fall hier so liegt, die Errichtung der Frachthalle also die \nFluglärmproblematik nicht erneut zur Entscheidung stellt, spricht Erhebliches. Der \nvon der Umgebung potenziell hinzunehmende Flugbetrieb am Flughafen Köln/Bonn \nund dessen Auswirkungen werden (außer durch Betriebsregelungen) durch die \ntechnische, \"luftseitige\" Kapazität des Flughafens bestimmt, die nach Auffassung des \nSenats,\nvgl. Senatsurteil vom 23. November 2000 - 20 D \n115/97.AK -, Urteilsabdruck S. 15 ff., enger insoweit \nneuerdings BayVGH, Urteil vom 7. Januar 2003 - 20 \nA 02.40036 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 410,\ndurch den Bestand an Flugbetriebsflächen definiert wird. Die Ausführungen des \nAntragstellers geben keinen Anlass, hiervon zu seinen Gunsten abzurücken. \nHochbauten wie die streitgegenständliche Fracht-Umschlaghalle erhöhen vor diesem \nHintergrund die \"landseitige\" Abfertigungskapazität eines Flughafens, nicht aber \nseine technische Kapazität. Die Baugenehmigung trägt insoweit lediglich zur \nweiteren Ausnutzung der bereits bestehenden technischen Kapazität des Flughafens \nbei. Eine Mehrbelastung aus Flugbetrieb, der sich adäquat-kausal aus der höheren \n(landseitigen) Umschlagkapazität der neuen Frachthalle ergeben sollte, resultiert \nsomit aus einer weitergehenden Ausnutzung der technischen Flughafenkapazität, die \nungeachtet der angefochtenen Baugenehmigung besteht und als solche aus Anlass \nder Baugenehmigung an sich nicht erneut abwägungserheblich ist.\nSoweit der Antragsteller meint, Halle und Vorfeld dürften wegen ihrer funktionellen \nVerbindung nur gemeinschaftlich, nämlich in einem umfassenden \nluftverkehrsrechtlichen (Planfeststellungs-)Verfahren zugelassen werden, dürfte sich \nsein Vorbringen der Sache nach im Anbringen eines Anspruchs auf ein bestimmtes \nVerfahren um seiner selbst Willen erschöpfen, also eines Anspruchs, der - wie \nbereits gesagt - nicht besteht. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, in etwa \nüberzeugend darzutun, dass erst und gerade aus Anlass der Errichtung der \nFrachthalle seine Belange im Hinblick auf wachsenden (nächtlichen) \nFrachtflugverkehr hätten planerisch abgewogen werden müssen und nicht als bereits \nluftverkehrsrechtlich rechtswirksam zugelassen oder aus sonstigen Gründen hätten \nausgeblendet bleiben dürfen. Dass die Vorfeldflächen jeweils unter \nzulassungsrechtlichen Aspekten betrachtet worden sind, ist nicht zweifelhaft. Die \nformelle und materielle Rechtmäßigkeit ihrer Errichtung und Nutzung im Rahmen \nihrer Leistungsfähigkeit stellt der Antragsteller letztlich nur unter dem Aspekt der \n\"Salamitaktik\" in Frage. Ob er mit diesem Ansatz erfolgreich gegen die \nBaugenehmigung vorgehen kann, hängt von fragwürdigen Prämissen ab, denen \nweiter nachzugehen im vorliegenden Verfahren nicht angebracht ist. Zunächst \nüberzeugt der vom Antragsteller offenbar zugrunde gelegte Ausgangspunkt, die \nverfahrensmäßige Aufspaltung einer Kapazitätserweigerung, also der sukzessive \nAusbau bei einem von vornherein weit gespannten Konzept, sei als solche \nrechtswidrig, weder in der Allgemeinheit noch in Anwendung auf das konkret \nzugrunde liegende Ausbaugeschehen ohne weiteres. Das gilt sowohl für die \nsukzessive Schaffung der Vorfeldflächen wie auch für die getrennte Handhabung der \nZulassung der Vorfeldflächen und der Frachthalle. Gerade für das Verhältnis von \nFlugbetriebsflächen, die jedenfalls den Kernbestand der planfeststellungspflichtigen \nAnlagen eines Flughafens ausmachen, zu Hochbauten auf dem Flugplatzgelände ist \nim Flughafenzulassungsrecht eine verfahrensrechtlich gesonderte Behandlung durch \nPlanfeststellung und Baugenehmigung angelegt und mit der Unterscheidung von luft- \nund landseitiger Abfertigungskapazität in der Rechtsprechung abgesichert.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O. \nS. 161 f.; Urteil vom 15. September 1999, a.a.O. \nS. 117.\nDie Gründe hierfür sind vor allem in jenen Fällen nachvollziehbar, in denen wie hier \ndie funktionell aufeinander bezogenen Anlagenteile von verschiedenen \nVorhabenträgern geplant und betrieben werden. Zum anderen ist unter \nBerücksichtigung des letztgenannten Aspekts auch zweifelhaft, ob der vom \nAntragsteller aufgestellte Rechtssatz zutrifft, dass bei funktional einheitlichen \nVorhaben Rechtsschutz jedenfalls gegen den zulassungsrechtlich \"letzten Schritt\" \nmöglich sein müsse, ob also bei unterstellten Mängeln der Zulassung der \nVorfeldflächen Rechtsschutz im Hinblick auf die Folgen des Luftverkehrs, für dessen \nErmöglichung die luftseitige Ausstattung maßgeblich ist, gerade im Vorgehen gegen \ndie Baugenehmigung für die Frachthalle zu suchen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, \ndass dieser Umstand nur und gerade gegenüber der Baugenehmigung geltend \ngemacht werden könnte und müsste. Die Zulassung einer Vorfelderweiterung setzt \nauch voraus, dass berührte Belange Dritter in der gebotenen Weise gewahrt werden. \nSollte die Ansicht des Antragstellers zutreffen und er durch die Zulassung der \nVorfeldflächen \"West\" in seinen Rechten verletzt sein, so konnte oder könnte er dies \nsachgerecht gegen die Zulassung bzw. Nutzung des Frachtvorfeldes selbst ins Feld \nführen; was dem entgegenstehen sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. \nTrifft die Auffassung des Antragstellers zu, dass die Frachthalle bei Unzulässigkeit \nder Nutzung der Vorfeldflächen ihrerseits nicht genutzt werden kann (weil \nLuftfahrzeuge die Halle nicht erreichen können), so liegt auf der Hand, dass bei \neinem erfolgreichen Vorgehen gegen die Vorfelderweiterung von der Frachthalle \nkeine belastenden Wirkungen auf ihn ausgehen können. Mit Blick auf den Aspekt der \nmöglicherweise rechtswidrigen Zulassung des Vorfeldes fehlt dem Antragsteller \nmithin schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung der Baugenehmigung.\nOb trotz alldem unter dem Gesichtspunkt von Abwägungserfordernissen - auch im \nLuftverkehrsrecht beurteilt es sich nach den Erfordernissen planerischer Abwägung \n(§ 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) einschließlich der Pflicht zur Konfliktbewältigung, ob und \ninwieweit eine Aufteilung eines Erweiterungsvorhabens erfolgen darf oder die \nLandseite in ein luftrechtliches Planungsverfahren einbezogen werden muss - gegen \ndie Vorgehensweise des Antragsgegners und der Luftfahrtbehörden Bedenken mit \nAuswirkungen zu Lasten des Antragstellers zu erheben sind, mag der Überprüfung in \neinem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal auch die tatsächlichen \nGrundlagen der Darstellung des Antragstellers über die Vorgeschichte und seine \nSituation gegebenenfalls weiterer Prüfung bedürfen. Denn auch bei einer von den \nErfolgsaussichten des Widerspruchs gelösten Interessenabwägung besteht keine \nVeranlassung, von der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB abzuweichen und der \nBeigeladenen die Ausnutzung der Baugenehmigung zu verwehren; im Gegenteil \nerweist sich, dass ihre Interessen bei der Betrachtung der konkreten Verhältnisse \nüberwiegen. Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass die Erweiterung der \nFrachtabfertigungskapazitäten in die seit Jahrzehnten bestehende Funktion des \nFlughafens Köln/Bonn eingepasst ist und aus einer dort lange eingeleiteten \nEntwicklung und Tätigkeit der Beigeladenen resultiert. Mit einem Baustopp und/oder \neiner Nutzungsunterbindung wären für sie wirtschaftliche Einbußen verbunden, \nderen Inkaufnahme aufgrund der Bewertung in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur verantwortet werden könnte, wenn - abgesehen von \naktueller Betroffenheit des Antragstellers - erkennbar wäre, dass als Ergebnis einer \nEntscheidung in dem vom Antragsteller verlangten Planfeststellungsverfahren - falls \nes sich im Hauptsacheverfahren mit Bezug auf das streitige Bauvorhaben als \ngeboten erweisen sollte - zwingend jegliche Erweiterung der \nFrachtabfertigungskapazitäten in der jetzt bestehenden bzw. geplanten Form \nunterbleiben müsste. Das aber ist nicht der Fall. Denn die oben angesprochenen \nmöglichen Bedenken beziehen sich allein auf die Schaffung eines erforderlichen \nAusgleichs zwischen den Interessen des Antragstellers einerseits und denen der \nBeigeladenen andererseits im Hinblick auf die Herstellung der Zumutbarkeit des \nkünftigen Fluglärms für den Antragsteller; dazu ist ein breites und effektiv wirkendes \nSpektrum von Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes verfügbar, das \nnach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit im Ansatz die Annahme zumindest \nwesentlich erschwert, den Rechten und Belangen des Antragstellers ließe sich allein \ndurch eine Ablehnung der Kapazitätserweiterung im Frachtbereich Rechnung \ntragen. \nEine vorläufige Unterbindung jeglicher Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung würde \ndaher zu weit gehen, zumal sie angesichts der allenfalls anzunehmenden \nsukzessiven Erweiterung des durch die Tätigkeit der Beigeladenen bedingten \nnächtlichen Flugbetriebes auch unter dem Aspekt gebotenen effektiven \nRechtsschutzes nicht dringlich ist. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wird sich die \nvom Antragsteller befürchtete Verschlechterung der nächtlichen Lärmbelastung wohl \nallenfalls über einen längerer Zeitraum ergeben. Insoweit ist die Darstellung der \nBeigeladenen plausibel, dass die erhöhte Sortierkapazität der neuen Frachthalle \nzunächst dem beschleunigten Umschlag des - mengenmäßig im Wesentlichen \nunveränderten - Frachtaufkommens dienen wird, um einen pünktlichen \nWeitertransport gewährleisten zu können. Dies ist nach der Abwicklung des \nFrachtaufkommens am Flughafen Köln/Bonn, die dem Senat aus dem oben schon \nangeführten Verfahren 20 D 115/97.AK (unter gutachtlicher Betrachtung) bekannt ist, \nohne weiteres nachvollziehbar. Eine durch die erweiterten \nFrachtabfertigungskapazitäten der Beigeladenen ausgelöste spürbare Steigerung der \nnächtlichen Fluglärmbelastung dürfte jedenfalls eine so wesentliche Erhöhung des \numzuschlagenden Paket- bzw. Frachtaufkommens voraussetzen, dass sie auch nicht \ndurch eine bessere Auslastung der bereits eingesetzten Flugzeuge - ein \nwirtschaftliches Interesse der Beigeladenen darf insoweit unterstellt werden - oder \ndurch den Einsatz größerer, nicht notwendig spürbar lauterer Flugzeuge aufgefangen \nwerden kann. Namentlich für eine massive Erhöhung des Aufkommens an luftseitig \nzu transportierenden Gütern ist Greifbares weder vom Antragsteller aufgezeigt noch \nersichtlich; auch ansonsten werden seine Befürchtungen nicht durch die von ihm \nvorgelegte Stellungnahme des WuppertalInstituts vom September 2001 gestützt. \nDiese Stellungnahme bleibt gerade hinsichtlich der Quantifizierung von Effekten und \nanzunehmenden Zeiträumen ihres Eintritts denkwürdig vage. Hinreichend belastbare \nAussagen zur Relation zwischen der angegebotenen landseitigen \nAbfertigungskapazität und der Fluglärmbelastung liegen auch sonst nicht vor.\nNicht zuletzt ist in die hier vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen, dass \nder Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, infolge der gesehenen Entwicklung \npersönlich unzumutbar betroffen zu werden. Zwar hat er gegenüber dem \nbeschließenden Senat bereits im Verfahren 20 D 16/93.AK vorgetragen, sein \nGrundstück sei durch nächtlichen Fluglärm erheblich betroffen (vgl. Urteil des Senats \nvom 29. September 1994, Urteilsabdruck S. 7), was aufgrund der Lage des \nGrundstücks unschwer nachvollziehbar war und ist; jedoch hat er sich zu seinen \nheutigen persönlichen Lebensverhältnissen verschwiegen, insbesondere zur \nAusstattung seines Wohnhauses und zu den zu ertragenden Innenraumpegeln. Vom \nAngebot der Flughafen Köln/Bonn GmbH auf Gewährung passiven Schallschutzes \n- das Grundstück des Antragstellers liegt im Bereich ihres freiwilligen \nSchallschutzprogramms - hat er, wie die Beigeladene unwidersprochen vorträgt, \nbislang keinen Gebrauch gemacht, was die Annahme nahe legt, der Antragsteller \nhabe schon selbst für die als notwendig betrachtete Abhilfe gesorgt. Jedenfalls wäre \nes bei aktueller Unzumutbarkeit der - insbesondere nächtlichen - Lebensumstände \ngreibar angezeigt gewesen zu erläutern, was auch und gerade vor dem Hintergrund \nder schon vor vielen Jahren beklagten und bis heute nicht durch flugbetriebliche \nMaßnahmen beschränkten Lärmbelastung daran hindert, das Angebot der Flughafen \nGmbH anzunehmen, hilfsweise einen für ausreichend zu erachtenden Schallschutz \nim Rechtsschutzwege zu erstreiten. Der Verweis auf die Werte der Messstelle 2 \n(Rath-Heumar) des Flughafens reicht unter diesen Umständen nicht aus, eine jetzt \noder künftig nicht hinnehmbare Belastung darzutun.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/20-b-1470-03-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/20-b-1470-03-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286947","retrieved":"2026-07-09 03:04:46.709194+00:00"}}