{"status":"available","doknr":"OLD286951","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.20A2050.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"20 A 2050/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten \nabgelehnt.\nDer Streitwert für das Berufungszulassungs-verfahren wird auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.\nDie Ausführungen der Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); sie vermitteln dem Senat \nkeine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Rechtsschutzbegehren \nerstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. Die das Ergebnis \ntragenden Urteilsgründe sind dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgerichts \nlediglich von einer fehlerhaften (nicht: von einer fehlenden) Abwägung zwischen \nKunstfreiheit und Jugendschutz ausgeht, wenngleich es - mit schon bedenklich \nwidersprüchlichen Formulierungen - an mehreren Stellen von einem \nAbwägungsausfall bzw. davon spricht, es habe keine Abwägung stattgefunden \n(Urteilsabdruck S. 13, S. 18). Was tatsächlich gemeint ist, wird gleichwohl \nhinreichend deutlich: Die Abwägungsentscheidung sei \"fehlerhaft erfolgt\", weil das \nZwölfergremium \"keine einzelfallbezogene Gewichtung des betroffenen Buchs als \nKunstwerk\" vorgenommen habe (Urteilsabdruck S. 17). Diese Aussage bezieht sich \nerkennbar auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der eine unzureichende \nErmittlung der widerstreitenden Belange zwangsläufig ein Abwägungsdefizit zur \nFolge hat und damit Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Indizierungsentscheidung \nnach sich zieht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 6 C \n9.97 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 21, S. 11. \nDas Antragsvorbringen erschüttert die ausschlaggebende Wertung des \nangefochtenen Urteils nicht ernstlich, dass die Bundesprüfstelle mit Blick auf das \nstreitige Buch eine ausreichend differenzierte Betrachtung der Belange der \nKunstfreiheit nicht angestellt hat und deshalb die Abwägung nicht in der \nerforderlichen Weise vorgenommen werden konnte:\nZu der gebotenen Ermittlung der widerstreitenden Belange gehört auf Seiten der \nKunstfreiheit eine werkgerechte Interpretation, die vom Kunstwerk selbst ausgeht \nund zur Wirkungsebene fortschreitet. \nBVerfG, Urteil vom 27. November 1990 - 1 BvR \n402/87 -, BVerfGE 83, 130, 147 ff.; zu den Kriterien \nauch BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C \n15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 20, S. 4.\nDiese Verpflichtung ist zwar in mancher Hinsicht relativ: Sie hält sich im Rahmen des \nverfahrensrechtlich Möglichen und des der Sache im Einzelfall Angemessenen. \nUnabdingbare Voraussetzung ist aber, dass auf beiden Seiten die geschützten \nBelange mit einem Mindestmaß an konkreter Differenzierung ermittelt und gewichtet \nwerden. Anderenfalls ist nicht hinreichend auszuschließen, dass allein durch die \nfehlende konkrete Betrachtung des einen Belangs das Gewicht des anderen \nübermäßig stark bewertet und so, d.h. mit überzogenem Gewicht in die Abwägung \neingestellt wird.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. \nS. 5 f.\nIm vorliegenden Fall ist eine Betrachtung mit dem gebotenen Mindestmaß an \nDifferenzierung nicht erkennbar. Die Indizierungsentscheidung verwirft in eindeutig \nzu kurz greifender Weise den angesprochenen Satirecharakter des Buches und \nübergeht die Möglichkeit, dass der hervorgehobene pädagogische Anspruch, den \ndas Buch erheben soll, dessen Teil ist und die dazu aufgezeigten Anhaltspunkte bis \nhin zur Legitimation von Straftaten Elemente der Überspritzung sind. Auch sonst \näußert sich die Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß positiv dazu, \ninwieweit und mit welcher Intensität die Belange der Kunst durch das Buch befördert \nwerden oder was dagegen sprechen könnte. Gleiches gilt für die Ausführungen der \nVorsitzenden in ihrer Entscheidung vom 6. Dezember 2000 zum Aussetzungsantrag \nder Kläger. Eine zutreffende Gewichtung lässt sich danach nicht feststellen. Auch \nden Aussagen des Zwölfergremiums dazu, warum es sich bei dem Buch überhaupt \num Kunst handelt, sind Anhaltspunkte für eine konkrete Einstufung des Werks nicht \nzu entnehmen. Im Gegenteil deutet die Formulierung in der \nIndizierungsentscheidung (S. 7), dem Jugendschutz sei \"in jedem Falle\" Vorrang \neinzuräumen, stark darauf, dass das Zwölfergremium eine rein fiktive Betrachtung \nder Belange der Kunstfreiheit angestellt hat. Allein das wäre fehlerhaft, nämlich eine \nnur scheinbare Gewichtung, die letztlich offen lässt, wo die Kunstbelange konkret \neinzuordnen sind, und die deshalb ungeeignet ist, den weiteren Abwägungsvorgang \nsachgerecht zu steuern.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. \nS. 5.\nDie Beklagte verdeutlicht schließlich nicht, dass umgekehrt die Belange des \nJugendschutzes so stark ausgeprägt sind, dass eine Diskrepanz zu den \nkünstlerischen Belangen offenkundig und weitere Feststellungen zum Übergewicht \neiner Seite deshalb von vornherein unverhältnismäßig gewesen wären. Das \nZwölfergremium geht in seiner Entscheidung lediglich von einer \"schlichten\" \nJugendgefährdung des Buches aus; dies wird auf S. 3 (4. Absatz) der \nEntscheidungsbegründung ausdrücklich klargestellt und entspricht dem als \nRechtsgrundlage der Listenaufnahme angeführten § 1 Abs. 1 GjSM. Die \nvordergründig widersprüchliche Aussage auf S. 7 der Gründe, das Buch weise einen \n\"extrem\" jugendgefährdenden Inhalt auf, ist offenbar nicht wörtlich zu nehmen. Sie ist \nim Zusammenhang mit der Verneinung eines Falles von geringer Bedeutung (§ 2 \nAbs. 1 GjSM) zu sehen und kann allenfalls als Zuordnung zum \"oberen Bereich\" der \nschlichten Jugendgefährdung verstanden werden; eine sittlich schwer gefährdende \nSchrift im Sinne des § 6 Nr. 3 GjSM sollte damit aber nicht festgestellt werden.\nDiese Bewertung, auf der die Beklagte allerdings im Zulassungsverfahren beharrt, \nkann im Übrigen auch in der Sache nicht überzeugen. Die Indizierungsentscheidung \ngeht davon aus, dass sich das Buch an jüngere Kinder (zwischen 3 und 12 Jahren) \nrichtet, die aufgrund mangelnder Kritikfähigkeit für seine gefährdenden Inhalte \nbesonders anfällig seien. Indes setzt sich weder das Zwölfergremium noch die \nBeklagte in der Antragsschrift damit auseinander, dass gerade diesen Kindern das \nBuch nicht ohne Einverständnis und Vermittlung erziehungsberechtigter \nErwachsener zugänglich sein kann und insofern das Erziehungsprivileg des § 21 \nAbs. 4 GjSM greift. Ebenso wenig wird in die Beurteilung der Wirkung einbezogen, \ndass nach Erwerb eigener Lesekompetenz (abgesehen von finanziellen Aspekten) \nein Interesse älterer Kindern oder gar Jugendlicher kaum noch greifbar sein dürfte, \nweil das Buch nach Aufmachung und Sprache ein typisches Vorlesebuch für Kinder \nim Vorschulalter und Leseanfänger darstellt. \nIst aber von einer allenfalls \"schlichten\" Jugendgefährdung und einem nicht von \nvornherein zu vernachlässigenden Kunstgehalt des Buches auszugehen - sodass \nsich die Waagschalen Kunst und Jugendschutz einem Gleichgewicht nähern -, so \nwar die zum Ausgleich führende Abwägung des Zwölfergremiums gefordert, die \nvorliegend auf der verfehlten Basis - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig \nerkannt hat - nicht fehlerfrei zustande kommen konnte.\n Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht \nzu. Die insofern formulierten vier Fragen sind entweder nicht entscheidungserheblich \noder aus anderen Gründen nicht klärungsbedürftig. Das gilt zunächst für die Frage, \n\"ob und inwieweit Aussagen der Bundesprüfstelle für \ndie Würdigung von deren Entscheidung mit \nherangezogen werden können, die zwar nicht in der \nschriftlichen Begründung der \nIndizierungsentscheidung selbst mitgeteilt worden \nsind, wohl aber in einem anderen Bescheid, dessen \nBegründung ebenso durch die Vorsitzende der \nBundesprüfstelle abgefasst wird wie die \nEntscheidung selbst und Aussagen zu den \nErwägungen enthält, die das Gremium bei seiner \nEntscheidung geleitet haben\".\nDie Beklagte weist hierzu selbst darauf hin, dass die Frage in der Rechtsprechung \ndes Senats bereits (wiederholt) behandelt und - im Sinne der von der Beklagten \nangenommenen Berücksichtigungsfähigkeit - entschieden worden ist.\nVgl. Senatsurteile vom 11. September 1997 - 20 A \n6471/95 -, Urteilsabdruck S. 20 ff., und vom 21. Juni \n2001 - 20 A 983/99 u.a. -, Urteilsabdruck S. 7 f.; vgl. \nnunmehr auch Senatsurteil vom 5. Dezember 2003 \n- 20 A 5599/98 -, Urteilsabdruck S. 8, 10. \nAnlass zu weitergehender Klärung zeigt die Beklagte nicht auf. Zwar standen, wie sie \nzutreffend erkennt, bislang stets ergänzende Gremiumsbeschlüsse im Vordergrund; \nes liegt aber auf der Hand, dass prinzipiell auch sonstige auf die \nverfahrensgegenständliche Entscheidung bezogene Äußerungen der \nBundesprüfstelle, auch ihrer Vorsitzenden, in der gerichtlichen Entscheidungsfindung \nBeachtung erfahren, soweit sie die der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegenden \nElemente der Entscheidungsfindung des Gremiums betreffen oder eine ergänzende \nDarstellung der den Abwägungselementen der Entscheidung zugrunde liegenden \nErwägungen beinhalten. Indessen ist im Einzelfall nach der Zielrichtung der \nÄußerung zu entscheiden - und entzieht sich mithin grundsätzlicher Klärung -, mit \nwelchen Konsequenzen und welchem Gewicht dies zu geschehen hat. Im \nvorliegenden Fall ergäbe sich übrigens, dass es auf die fragliche Begründung der \nVorsitzendenentscheidung nicht ankäme, weil sich, wie oben dargelegt, bei \nunterstellter voller Berücksichtigung am Ergebnis ungenügender Abwägung nichts \nändern würde.\nEbenso wenig klärungsbedürftig ist die weiter aufgeworfene Frage, \"ob und inwieweit \nder künstlerische Gehalt eines Kunstwerks aufgeklärt werden muss\". Das für die \nEntscheidung des Falles Nötige und Verallgemeinerungsfähige ist in der \nRechtsprechung geklärt und in den vorstehend dargestellten Grundsätzen \nzusammengefasst; weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte nicht \nnachvollziehbar auf.\nInwieweit das vorliegende Verfahren Anlass geben könnte, der Frage, \"welche \nMaßstäbe für die Prüfung sachverständiger Aussagen des Entscheidungsgremiums \nder Bundesprüfstelle gelten\", in verallgemeinerungsfähiger Weise näher \nnachzugehen, verdeutlicht die Antragsschrift nicht. Die Beklagte erkennt, dass sich \nbereits das Verwaltungsgericht auf die von ihm insofern herangezogenen Maßstäbe \n\"letztlich nicht gestützt\" hat. Es liegt auch auf der Hand, dass die Frage der \nmöglichen gerichtlichen Überzeugungsbildung auf der Grundlage von Ausführungen \ndes Zwölfergremiums - von den in der Antragsschrift genannten eindeutigen \nAnsätzen, wie etwa dem der Sachkunde, abgesehen - allein die Besonderheiten des \njeweiligen Einzelfalls und seiner Probleme betrifft.\nAuch die Entscheidungserheblichkeit der letzten aufgeworfenen Frage,\n\"ob auch nach der Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz \n1 Jugendschutzgesetz, dessen Formulierung von \ndem bislang maßgeblichen § 1 GjSM abweicht, der \ngleiche Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen ist wie \nbisher\",\nerschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte aus den vielfältigen \nAnforderungen der Prüfung von Indizierungsentscheidungen eine hinreichend \nbestimmte Problematik nicht herausarbeitet, vernachlässigt sie, dass der hier \nentscheidende Fehler im Bereich der Lösung eines Konfliktes auf Verfassungsebene \nliegt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern die einfachgesetzliche \nNeufassung der Rechtsgrundlage für die Listenaufnahme einen maßgeblichen \nBeitrag zu seiner Auflösung geleistet haben könnte. Vielmehr dürften die \nmaßgeblichen Probleme bei § 18 Abs. 3 Nr. 2 (nicht bei dessen Abs. 1) \nJugendschutzgesetz angesiedelt sein, der inhaltlich von dem bisher anzuwendenden \n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 GjSM nicht erkennbar abweicht. Im Übrigen legt die Beklagte mit \ndem Hinweis auf die \"Indizierung als Dauerverwaltungsakt\" einen zumindest \nmissverständlichen Ausgangspunkt zugrunde: Die Aufnahme in die Liste hat zwar \nWirkung auf Dauer, ist aber kein Dauerverwaltungsakt in dem Sinne, dass die \ngerichtliche Beurteilung Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der \nrechtskräftigen Entscheidung in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen hätte. Es \nhandelt sich um eine abwägende Indizierungsentscheidung, bei der die Frage, ob sie \nrechtsfehlerfrei getroffen wurde, nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen \nSituation zu beurteilen ist, die das Gremium der Bundesprüfstelle bei seiner \nEntscheidung zu beachten hatte. Dementsprechend hat der Senat die Frage des \nPrüfungszeitpunktes abweichend von der Annahme der Beklagten dahin \nentschieden, dass eine Listenaufnahme rechtmäßig ist, wenn sie mit dem im \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebenden Recht übereinstimmt.\nVgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2003 - 20 A \n5599/98 -, Urteilsabdruck S. 8.\nDie Rechtssache weist schließlich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Aus dem Vorstehenden erschließt \nsich, dass mit ihr im Rahmen des Entscheidungserheblichen keine Probleme \nverbunden sind, die über das mit Auslegung und Anwendung von Normen - zumal \nnach weitgehender Aufbereitung der Probleme in der verfassungs- und \nfachgerichtlichen Judikatur - im Allgemeinen Verbundene hinausgehen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat eine gegenüber sonstigen \n(marktgängigeren) Büchern begrenzte wirtschaftliche Bedeutung der Sache \nzugrunde legt. \n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/20-a-2050-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/20-a-2050-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286951","retrieved":"2026-07-09 03:04:47.289257+00:00"}}