{"status":"available","doknr":"OLD286945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.18B693.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"18 B 693/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: die Beschwerde - \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - iVm § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO) -).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten \nGründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, \nrechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, \nmit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt hat.\n\n4\n\nDie Ausführungen des Antragstellers zum Bestehen eines Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 des \nAusländergesetzes - AuslG - vermögen ihm keinen Duldungsanspruch für die Dauer \ndes Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens zu verschaffen. Der bisher nicht \nbeschiedene Antrag des Antragstellers vom 1. Dezember 2003 auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis hat kein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer Duldungs- \noder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG begründet. Dem Eintritt der \nFiktionswirkung steht § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG entgegen, da der Antragsteller -\n wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aufgrund des seinen \nAsylantrag ablehnenden bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vollziehbar ausreisepflichtig und noch nicht \nausgereist ist. \n\n5\n\nDuldungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG sind vom Antragsteller in der \nBeschwerdebegründung nicht dargelegt worden.\n\n6\n\nAus dem von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt, er sei mitsorgeberechtigter \nVater von mehreren bei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau in P. lebenden \nKindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, und leiste ihnen in vielfacher \nHinsicht familiären Beistand, ergibt sich kein Duldungsgrund im Sinne des § 55 \nAbs. 2 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Kinder \nsind ebenso wie der Antragsteller serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie \nwaren dem die Scheidung des Antragstellers von seiner damaligen Ehefrau \naussprechenden Beschluss des Vierten Gemeindegerichts in Belgrad vom \n6. September 2002 zufolge damals noch in Zemun in Serbien und Montenegro \nangemeldet. Auch wenn sie angesichts des Aufenthaltsrechts der Mutter der Kinder \nnach legaler Einreise am 10. November 2003 befristete Aufenthaltserlaubnisse \nerhalten haben, sind sie angesichts des bisher relativ kurzen Aufenthalts in der \nBundesrepublik Deutschland hier nicht in einem solchen Maße integriert, dass ihnen \nein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und die Rückkehr nach Serbien und \nMontenegro nicht zumutbar wäre, falls ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich \nfür ein Zusammenleben der Kinder in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller \nentscheiden sollten. Da dieser den unwidersprochenen Angaben des \nAntragsgegners zufolge seit seiner letzten Einreise im Jahre 1999 Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und somit wirtschaftlich nicht integriert ist, \nfehlt es an einer Fallkonstellation, die von der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts \n\n7\n\n- vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, \n849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = \nFamRZ 2002, 601 -\n\n8\n\nunmittelbar erfasst wird, wonach die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und \ndiese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, \netwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu \nseinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar \nist.\n\n9\n\nEbenso Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember \n2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B \n522/03 - und vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -. \n\n10\n\nBei der im Falle der Geltendmachung familiärer Bindungen an berechtigterweise \nin Deutschland lebende Familienangehörige grundsätzlich gebotenen Betrachtung \ndes Einzelfalles\n\n11\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, \na.a.O.\n\n12\n\nist hier festzustellen, dass es nicht allein um die Zurückdrängung \neinwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der nach negativem Abschluss \nseines Asylverfahrens vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - zugunsten \ndes Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass dem \nAntragsteller eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges \nöffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland \nsprechendes Interesse darstellt, welches bei der Entscheidung des Antragsgegners \nüber die weitere Duldung des Antragstellers berücksichtigt werden darf.\n\n13\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 -\n 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B \n522/03 -,vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 - und vom \n15. April 2004 - 18 B 471/04 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/18-b-693-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/18-b-693-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286945","retrieved":"2026-07-09 03:04:46.390517+00:00"}}