{"status":"available","doknr":"OLD286953","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.15A1130.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"15 A 1130/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.300,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Klage in einem Berufungsverfahren auf Grund der im \nZulassungsantrag vorgebrachten Gründe stattzugeben ist. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen den Beklagten, die \nVerlängerung der Druckrohrleitung in der Straße \"In der U. \" bis zu seinem \nFlurstück 184 zu bewilligen, besteht nicht. \n\n4\n\nEr ergibt sich nicht aus dem Kommunalrecht. Zwar schreibt § 8 Abs. 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vor, dass die \nGemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, \nsoziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen \nEinrichtungen schaffen. Es kann dahin stehen, ob die Vorschrift alleine eine \nAufgabenzuweisung enthält oder auch die objektiv-rechtliche Pflicht begründet, \nsolche Einrichtungen zu schaffen oder zu erweitern. Jedenfalls bestünde eine solche \nPflicht alleine im öffentlichen Interesse der Daseinsvorsorge, nicht jedoch zumindest \nauch im Interesse Einzelner. Dafür mangelt es an einer hinreichenden, im Gesetz \nangelegten Abgrenzbarkeit der geschützten Interessen und der Individualisierbarkeit \ndes Kreises der berechtigten Personen. Der Anspruch eines Einzelnen auf Erfüllung \nder Aufgabe kann daher aus der Norm nicht abgeleitet werden. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember \n1992 - 15 B 4474/92 -, NVwZ-RR 1993, 318; \nBeschluss vom 26. August 1986 - 15 B 1894/86 -, \nNVwZ 1987, 518; Urteil vom 22. September 1978 - \nXV A 1389/76 -, Kottenberg/Rehn/Cronauge, \nRechtsprechungssammlung zum kommunalen \nVerfassungsrecht, 1. Aufl., Nr. 85 zu § 18 GO NRW, \nS. 467; Urteil vom 16. September 1975 - III A \n1279/75 -, NJW 1976, 820 f.; Wansleben, in: Held \nu.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, Loseblattsammlung (Stand: August \n2003), § 8 GO Anm. 1; Rehn/Cronauge/von Lennep, \nGO NRW, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2004), \n§ 8 Anm. 1; Erichsen, Kommunalrecht für das Land \nNordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 10 F; Stober, \nKommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, \n2. Aufl., S. 155; Gern, Deutsches Kommunalrecht, \n3. Aufl., Rn. 534.\n\n6\n\nAuch aus § 8 Abs. 2 und 3 GO NRW lässt sich für den geltend gemachten \nAnspruch nichts herleiten, da die Vorschrift das Recht auf Benutzung öffentlicher \nEinrichtungen, nicht aber deren Schaffung und Erweiterung regelt.\n\n7\n\nEbenfalls ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Wasserrecht. \nZwar haben gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) die \nGemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu \nnotwendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben. Nach Satz 3 der Vorschrift \nhaben sie, soweit dies noch erforderlich ist, die notwendigen Abwasseranlagen in \nangemessenen Zeiträumen zu errichten und zu erweitern. Auch diese Vorschrift \nbesteht jedoch alleine im Interesse der Allgemeinheit an einer schadlosen \nAbwasserbeseitigung, Ansprüche des Einzelnen auf Herstellung oder Erweiterung \neiner Abwasserbeseitigungsanlage ergeben sich aus dieser Vorschrift nicht. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1998 - 20 \nA 2162/97 -, S. 4 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n9. Juni 1981 - 11 A 1268/80 -, StuGR 1981, 355 f.; \nHonert/Rüttgers/ Sanden, Landeswassergesetz \nNordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 53 Anm. 2; \nNisipeanu, Abwasserrecht, S. 199 ff.; Czychowski/ \nReinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl., § 18a \nRn. 25.\n\n9\n\nSoweit der Kläger in der Antragsschrift ausführt, dass seine Flurstücke 184 und \n413 entgegen der Annahme der Verfügung zum Anschlusszwang vom 16. Juni 1999 \nkeine wirtschaftliche Einheit bildeten und darüber hinaus das Grundstück im \nLandschaftsschutzgebiet liege, was der Verlegung eines Abwasserkanals entgegen \nstehe, ergibt sich daraus der geltend gemachte Anspruch nicht. Vielmehr handelt es \nsich in Wirklichkeit lediglich um Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der - hier \nnicht streitbefangenen - Anschlussverfügung. Entgegen der Auffassung des Klägers \nergibt sich aus dieser Verfügung gerade nicht eine Verpflichtung der Gemeinde, \nsondern allenfalls des Klägers, eine Druckrohrleitung zu verlegen. Ob diese \nVerfügung wirksam, rechtmäßig und vollstreckbar ist, spielt für den hier geltend \ngemachten Anspruch auf Verlängerung der vorhandenen öffentlichen \nDruckrohrleitung keine Rolle. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. Wie sich aus dem eingereichten Kostenvoranschlag der \nFirma J. Abwassertechnik GmbH vom 4. Dezember 2001 ergibt, belaufen sich \ndie Kosten der Verlegung einer Druckrohrleitung etwa auf den im Tenor \nausgeworfenen Betrag. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/15-a-1130-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/15-a-1130-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286953","retrieved":"2026-07-09 03:04:47.566127+00:00"}}