{"status":"available","doknr":"OLD286950","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.12B401.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"12 B 401/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die dargelegten \nBeschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen nicht die \nAufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nMit der Beschwerde greift der Antragsgegner weder die rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts an, wonach sich der Anspruch auf Übernahme der notwendigen \nKrankenbehandlungskosten aus § 4 Abs. 1 AsylbLG ergibt, noch die Beurteilung, die \nörtliche Zuständigkeit für diese Leistung bestimme sich nach § 10a Abs. 1 Satz 2 \nAsylbLG. Vielmehr macht der Antragsgegner mit der Beschwerde im Wesentlichen \ngeltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die \nAntragstellerin sich zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Übernahme der Pflegekosten \nbei ihm (dem Antragsgegner) beantragt habe, in seinem Bereich tatsächlich \naufgehalten habe. Maßgeblich sei demgegenüber der tatsächliche Aufenthalt der \nAntragstellerin in dem Zeitpunkt, in dem die durch Leistungen nach § 4 Abs. 1 \nAsylbLG zu behebende Notlage eingetreten sei. Eine solche Notlage sei frühestens \nmit der Aufnahme der Antragstellerin in der Pflegefamilie in X. am 4. Februar \n2004 entstanden. Denn für die Dauer ihres Aufenthaltes im Universitätsklinikum B. \nseien die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AsylbLG \nnicht gegeben gewesen, weil der Krankenversicherungsschutz im Wege der \nFamilienversicherung gewährleistet gewesen sei. Da der Bedarf erst zu einem \nZeitpunkt aufgetreten sei, in dem die Antragstellerin ihren tatsächlichen Aufenthalt \nnicht mehr im Bereich der Stadt B. , sondern bereits im Gebiet der Stadt \nX. gehabt habe, sei er für die Deckung dieses Bedarfs örtlich nicht \nzuständig. Durch die am 4. Februar 2004 erfolgte Änderung des tatsächlichen \nAufenthalts sei ein Wechsel der örtlich zuständigen Behörde eingetreten.\n\n4\n\nDurch dieses Vorbringen wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es \nkomme nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG darauf an, wo sich die Antragstellerin im \nJanuar 2004 tatsächlich aufgehalten habe, nicht erschüttert. Das hat der Senat in \nseinem im Verfahren gleichen Rubrums - 12 B 308/04 - ergangenen Beschluss vom \nheutigen Tag im Einzelnen ausgeführt und begründet. Auf diesen Beschluss wird zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Für den im vorliegenden \nVerfahren in Rede stehenden Krankenbehandlungsbedarf gilt nichts anderes als für \nden Unterbringungsbedarf, auf den sich das Verfahren - 12 B 308/04 - bezieht. Auch \nbei der nach der Entlassung der Antragstellerin aus der Kinderklinik erforderlich \nwerdenden Krankenbehandlung handelte es sich bereits im Januar 2004 um einen \ngegenwärtigen Bedarf, für dessen Deckung der Antragsgegner als diejenige Behörde \nörtlich zuständig war, in deren Bereich sich die Antragstellerin damals tatsächlich \naufhielt. \n\n5\n\nDenn in Anbetracht des Umfanges der Behandlungsbedürftigkeit der \nAntragstellerin und der Höhe der dadurch verursachten Kosten musste davon \nausgegangen werden, dass die Eheleute T. erst dann zur Aufnahme der \nAntragstellerin bereit waren, wenn zuvor geklärt war, welcher Leistungsträger die \nKrankenbehandlungskosten übernehmen würde. Wenn der Ergänzungspfleger im \nVerfahren - 12 B 308/04 - darauf hingewiesen hat, dass der Pflegevermittlungsdienst \ndie Aufnahme ohne vorherige Kostenzusage verweigert, so sind unter „Kosten\" bei \nsachgerechter Auslegung alle mit der Unterbringung in der Pflegefamilie \nzusammenhängenden Kosten gemeint, also auch die - nicht unerheblichen - Kosten \nder medizinischen Behandlung. Aus diesem Grund bestand auch im Hinblick auf die \n(künftige) Krankenbehandlung der Antragstellerin nach Aufnahme in die Pflegefamilie \nbereits im Januar 2004 eine gegenwärtige Notlage, von der der Antragsgegner durch \nden Antrag vom 15. Januar 2004 und den beigefügten Bericht des \nUniversitätsklinikums B. vom 21. Oktober 2003 Kenntnis erlangt hat und die er \ndurch Abgabe einer (zeitlich begrenzten) Kostenzusage hätte beseitigen \nkönnen.\n\n6\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass nach § 40 SGB VIII auch \nKrankenhilfe zu leisten ist, wenn nach § 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in \nVollzeitpflege gewährt wird. Für die Übernahme der Krankenbehandlungskosten \ndürfte daher künftig der örtliche Jugendhilfeträger zuständig sein, sobald ein Antrag \nauf Hilfe zur Erziehung durch den dazu Berechtigten gestellt worden ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/12-b-401-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/12-b-401-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286950","retrieved":"2026-07-09 03:04:47.124540+00:00"}}