{"status":"available","doknr":"OLD286948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.12B308.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"12 B 308/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die dargelegten \nBeschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen nicht die \nAufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n2\n\nMit der Beschwerde greift der Antragsgegner weder die rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts an, wonach die Unterbringung und Pflege der Antragstellerin bei \nden Eheleuten T. eine „sonstige Leistung\" nach § 6 AsylbLG darstellt, noch die \nBeurteilung, die örtliche Zuständigkeit für diese Leistung bestimme sich nach § 10a \nAbs. 1 Satz 2 AsylbLG. Vielmehr macht der Antragsgegner mit der Beschwerde im \nWesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, \ndass die Antragstellerin sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Bereich des \nAntragsgegners tatsächlich aufgehalten habe. Maßgeblich sei demgegenüber der \ntatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin in dem Zeitpunkt, in dem die durch \nLeistungen nach § 6 AsylbLG zu behebende Notlage eingetreten sei, nämlich der \nTag, an dem die Antragstellerin in die Pflegefamilie aufgenommen worden und damit \nder Unterbringungsbedarf in der Pflegestelle entstanden sei (4. Februar 2004). Zu \ndiesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht mehr \nim Bereich der Stadt B. , sondern bereits im Gebiet der Stadt X. gehabt. \nVor dem Umzug nach X. habe im Hinblick auf die Unterbringung in der \nPflegefamilie noch kein gegenwärtiger Bedarf bestanden, den er, der Antragsgegner, \nhätte decken müssen. Durch die am 4. Februar 2004 erfolgte Änderung des \ntatsächlichen Aufenthalts sei ein Wechsel der örtlich zuständigen Behörde \neingetreten.\n\n3\n\nDurch dieses Vorbringen wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es \nkomme nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG darauf an, wo sich die Antragstellerin im \nJanuar 2004 tatsächlich aufgehalten habe, nicht erschüttert. Die Frage, auf welchen \nZeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet \nsich aus dem das Sozialhilferecht - entsprechendes gilt für das \nAsylbewerberleistungsrecht - prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in \nständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu \ndient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine „gegenwärtige\" Notlage \nangenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des \ngeltend gemachten Bedarfs.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C \n47.91 -, FEVS 45, S. 89 (91), sowie Urteil vom \n22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, S. 145 \n(147), mit weiteren Nachweisen.\n\n5\n\nEntscheidend ist demnach nicht, ob ein Bedarf für die Zeit nach einer \nOrtsveränderung geltend gemacht wird, sondern ob er seiner Eigenart nach bereits \nam Ort des bisherigen Aufenthalts gegenwärtig war oder ob der Grundsatz der \nEffektivität der Sozialhilfe (bzw. Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) ein \nFesthalten des Hilfeträgers an seiner Zuständigkeit erfordert.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 \n- 5 C 21.97 -, a.a.O.\n\n7\n\nBei Anwendung dieser Kriterien ergibt sich, dass im Hinblick auf die \nUnterbringung der Antragstellerin in einer Pflegefamilie wegen der Eigenart dieses \nBedarfs spätestens seit dem 20. Januar 2004 und damit zu einer Zeit, zu der sich die \nAntragstellerin noch im Bereich des Antragsgegners tatsächlich aufgehalten hat, eine \ngegenwärtige Notlage bestanden hat. Denn die Kinderklinik des Universitätsklinikums \nB. hatte dem Pfleger der Antragstellerin mit Telefaxschreiben vom 20. Januar \n2004 mitgeteilt: Die medizinische Akutversorgung der Antragstellerin sei \nabgeschlossen und ihre anstehende Entlassung aus der stationären Betreuung \ndringlich. Die Pflegeeltern, die inzwischen nach aufwendiger Suche gefunden worden \nseien, seien seit Anfang Januar 2004 bereit, das Kind mit nach Hause zu nehmen. \nFür einen weiteren stationären Aufenthalt bestehe somit seit langem keine \nNotwendigkeit mehr. Die Klinik bat den Pfleger eindringlich, durch eine einstweilige \nVerfügung die Entlassung des Kindes nach Hause zu ermöglichen.\n\n8\n\nAus diesem Schreiben geht hervor, dass die Antragstellerin nicht länger in der \nKinderklinik bleiben konnte und möglichst rasch in den Haushalt der Pflegeeltern \naufgenommen werden sollte. Die Aufnahme in die Pflegefamilie setzte jedoch \nvoraus, dass sich zuvor ein Sozialleistungsträger zur Übernahme der \nUnterbringungskosten verpflichtet hatte bzw. durch gerichtliche Entscheidung zur \nKostenübernahme verpflichtet worden war. Der Vermittlungsdienst für \nSonderpädagogische Pflegestellen bei der Diakonie in E. , der die Eheleute \nT. als geeignete Pflegeeltern vermittelt hatte, verweigerte nämlich in Anbetracht \nder Höhe der Unterbringungskosten von monatlich etwa 3.000 EUR die Aufnahme \nohne vorherige Kostenzusage, wie der Ergänzungspfleger in der Antragsschrift vom \n21. Januar 2004 mitgeteilt hat. Mithin musste vor der Aufnahme der Antragstellerin \nbei den Eheleuten T. in X. eine Entscheidung dahingehend getroffen \nwerden, dass ein Leistungsträger bzw. eine Behörde die Kosten der Unterbringung in \nder Pflegefamilie übernimmt. Insoweit war der Unterbringungsbedarf bereits im \nJanuar 2004 gegenwärtig, auch wenn die Unterbringung bei den Pflegeeltern T. \ntatsächlich erst am 4. Februar 2004 erfolgt ist, nachdem das Verwaltungsgericht \ndurch den angegriffenen Beschluss den Antragsgegner zur vorläufigen \nKostenübernahme verpflichtet hatte.\n\n9\n\nDanach war der Antragsgegner für die Gewährung von Leistungen zur \nBeseitigung der spätestens seit dem 20. Januar 2004 gegenwärtigen Notlage in \nBezug auf die Unterbringung der Antragstellerin nach der Entlassung aus der Klinik \nörtlich zuständig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese örtliche \nZuständigkeit nicht mit der Änderung des tatsächlichen Aufenthalts der \nAntragstellerin - von B. nach X. - am 4. Februar 2004 entfallen. Denn § 97 \nAbs. 1 Satz 1 BSHG - und die diesem nachgebildete Vorschrift des § 10a Abs. 1 Satz \n2 AsylbLG - fixiert die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen \nHilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im \nVerantwortungsbereich dieses Trägers während der Dauer des tatsächlichen \nAufenthalts des Hilfe Suchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt \nsind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden \nkönnen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1994 \n- 5 C 47.91 -, a.a.O., S. 92 f., vom 5. März 1998 \n- 5 C 12.97 -, FEVS 48, S. 433 (434) sowie vom \n22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, a.a.O., S. 147.\n\n11\n\nDas trifft auf die Unterbringung der Antragstellerin bei den Pflegeeltern T. zu. \nDieser Bedarf ist - wie oben ausgeführt - bereits während des Aufenthalts der \nAntragstellerin im Universitätsklinikum B. entstanden und dem Antragsgegner \ndurch den Antrag des Pflegers vom 15. Januar 2004 zur Kenntnis gelangt. Der \nAntragsgegner hätte die Notlage auch durch Abgabe einer Kostenzusage gegenüber \nden Pflegeeltern bzw. der Vermittlungsstelle bei der Diakonie in E. beseitigen \nkönnen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Antragsgegner für die Übernahme \nder Unterbringungskosten in der Pflegefamilie und gegebenenfalls auch für weitere \nLeistungen auf unbestimmte Zeit örtlich zuständig bleibt, wie er seinem Schriftsatz \nvom 16. März 2004 zufolge offenbar befürchtet. Vielmehr ist seine Zuständigkeit nur \nfür die bis zum 30. April 2004 entstehenden Unterbringungskosten gegeben, weil nur \ninsoweit bereits im Januar 2004 ein gegenwärtiger Bedarf bestanden hat. \n\n12\n\nDer Antragsgegner hat selbst in seiner Beschwerdebegründung vom 16. Februar \n2004 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflegevermittlungsstelle bei der \nDiakonie in E. die Aufnahme der Antragstellerin in der Pflegefamilie von einer \nvorherigen, für einen längeren Zeitraum wirksamen Kostentragungsverpflichtung des \n(örtlich) zuständigen Leistungsträgers abhängig gemacht hat. Die gegenwärtige \nNotlage, die seit dem 20. Januar 2004 vorhanden war und für deren Beseitigung der \nAntragsgegner örtlich zuständig war, zeichnete sich also dadurch aus, dass eine \nRegelung hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterbringung in der \nPflegefamilie für einen zwar längeren, d.h über einige Tage hinausgehenden, aber \nbegrenzten Zeitraum getroffen werden musste, um die Aufnahme in der Pflegefamilie \nzu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der bereits im \nJanuar 2004 gegenwärtige Bedarf die Unterbringung für die Zeit bis zum 30. April \n2004 betrifft, und hat die einstweilige Anordnung auf diesen Zeitraum begrenzt. \nDiese zeitliche Eingrenzung hat der Antragsgegner mit der Beschwerde nicht \nangegriffen.\n\n13\n\nGreifen die vom Antragsgegner mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände \ngegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit nicht durch, so sieht sich der \nSenat doch zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen veranlasst, \nfür die zukünftige Behandlung des Hilfefalles auf Folgendes hinzuweisen:\n\n14\n\nWegen der Besonderheiten der Betreuung in der Übergangszeit mag die in Rede \nstehende Maßnahme längstens bis zum 30. April 2004 als „sonstige Leistung\" nach \n§ 6 AsylbLG eingeordnet werden können. Auf die Dauer jedenfalls handelt es sich \nbei der Unterbringung und Pflege der Antragstellerin bei den Eheleuten T. - \nnach summarischer Prüfung - um Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, \n33 SGB VIII. Damit dürfte ausschließlich eine Weiterbehandlung des Hilfefalles im \nRahmen des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Betracht kommen.\n\n15\n\nVgl. zur Konkurrenz zwischen \nAsylbewerberleistungs- und Jugendhilferecht: \nWiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 39.\n\n16\n\nDie Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe \nund der Sozialhilfe (bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) setzt \nnotwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch \nauf Sozialhilfe (Asylbewerberleistungen) besteht und beide Leistungen gleich, \ngleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder \ndeckungsgleich sind.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 \nC 26.98 -, FEVS 51, S. 337 (340).\n\n18\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Unterbringung und Betreuung der \nAntragstellerin bei den Eheleuten T. dürfte jedenfalls nach der abgelaufenen \nÜbergangszeit ausschließlich der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII \nzuzuordnen sein. Für die rechtliche Einordnung einer beanspruchten und gewährten \nLeistung sind deren Ursache, Zweck und auch ihr (überwiegender) Charakter \nmaßgeblich.\n\n19\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 1995 - \n12 B 92.1768 -, FEVS 46, S. 185 (191).\n\n20\n\nDie Ursache für die dauerhafte Betreuung der Antragstellerin in einer \nPflegefamilie liegt nicht in erster Linie in ihren aus den Berichten des \nUniversitätsklinikums B. vom 21. Oktober 2003 und 5. Februar 2004 ersichtlichen \nkörperlichen Behinderungen, sondern in der Unfähigkeit ihrer Eltern, ihr trotz dieser \nBehinderungen eine ihrem Wohl entsprechende Erziehung zuteil werden zu lassen. \nDie Behinderungen sind nämlich nicht so schwerwiegend, dass die Antragstellerin \nnur von einem ausgebildeten Krankenpfleger oder sogar nur von einem Arzt gepflegt \nund betreut werden könnte. Vielmehr können auch Personen ohne pflegerische oder \nmedizinische Ausbildung die Versorgung der Antragstellerin übernehmen, wenn sie \nsich zuvor unter ärztlicher Anleitung mit den notwendigen Maßnahmen (z.B. \nErnährung der Antragstellerin mittels einer Sonde) vertraut gemacht haben. Das \nergibt sich schon aus dem endgültigen Verlegungsbericht des Universitätsklinikums \nvom 21. Oktober 2003, in dem es heißt: „Während des stationären Aufenthaltes von \nI. taten sich erhebliche sozialpädiatrische Probleme auf, denn die Eltern trennten \nsich und die zukünftige häusliche Versorgung des Mädchens ist völlig ungewiss. \nUnsere Sozialarbeiterin war und ist mit der Beratung der Eltern und Planung der \nsozialpädiatrischen Nachbetreuung befasst.\"\n\n21\n\nDas bedeutet, dass die Antragstellerin durchaus der Pflege ihrer Eltern hätte \nanvertraut werden können, wenn eine intakte Familie vorhanden gewesen wäre und \ndie Eltern die erforderlichen Pflegemaßnahmen erlernt hätten. Auch die \nAusführungen des gerichtlich bestellten Pflegers der Antragstellerin weisen darauf \nhin, dass die Notwendigkeit, diese außerhalb ihrer Herkunftsfamilie unterzubringen, \nletztlich erst durch bei ihren Eltern bestehende Defizite begründet worden ist. So hat \ner mit Schreiben vom 28. April 2004 mitgeteilt, die Mutter der Antragstellerin habe \nsich deren Versorgung nicht zugetraut (auch nicht mit entsprechender Hilfe), da sie \nmit der schweren Behinderung nicht habe umgehen können. Ihr Vater habe die \nAntragstellerin unbedingt zu sich nehmen wollen; es habe sich jedoch bei seinen \nBesuchen im Klinikum gezeigt, dass er die notwendigen pflegerischen Fertigkeiten \nnicht habe erlernen wollen; schließlich habe er zugeben müssen, dass er sich die \nVersorgung des Kindes auch nicht zutraue. \n\n22\n\nMusste die Antragstellerin danach in einer Pflegefamilie untergebracht werden, \nweil ihre Eltern mit der Pflege und Erziehung eines behinderten Kindes überfordert \nwaren, so handelt es sich nach Ursache und Zweck der Leistung nicht etwa um \nEingliederungshilfe, sondern um Hilfe zur Erziehung. Wird nämlich die Aufnahme in \neine Pflegefamilie oder in ein Heim dadurch notwendig, dass das Elternhaus dem \ndurch die Behinderung erschwerten Erziehungsauftrag nicht gewachsen ist oder - \nanders ausgedrückt - die Eltern sich als unfähig erwiesen bzw. für unfähig erklärt \nhaben, dem Kind Unterhalt zu gewähren sowie für das Kind zu sorgen, es zu \nbetreuen und zu erziehen, dann ist die erforderliche und gewährte Hilfe nicht als \nbehindertengerechte Betreuung mit dem Ziel der Eingliederung (Eingliederungshilfe), \nsondern als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder \nHeimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) zu qualifizieren.\n\n23\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 1995 \n- 12 B 92.1768 -, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 10. Oktober 1997 - 12 L 549/97 -, \nFEVS 48, S. 281 (285).\n\n24\n\nBei der Betreuung der Antragstellerin in der Pflegefamilie T. steht nicht der \nmedizinisch anspruchsvolle Pflegebedarf im Vordergrund, der möglicherweise auch \nauf andere Weise - etwa durch einen ambulanten Pflegedienst - gedeckt werden \nkönnte. Entscheidend ist statt dessen, dass die Eltern, die letztlich erklärt haben, die \nAntragstellerin nicht zu sich nehmen zu können, für die Betreuung, die Erziehung \nund für den Unterhalt des Kindes nicht in Betracht kommen, insoweit also ein \nErziehungs- und Betreuungsdefizit besteht. Dass die ablehnende Haltung der Eltern \ndurch die Behinderung ihres Kindes ausgelöst worden ist, spielt somit für die \nQualifizierung der der Antragstellerin in der Pflegefamilie zugewandten Leistungen \nals Maßnahmen der Jugendhilfe keine Rolle.\n\n25\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober \n1997 - 12 L 549/97 -, a.a.O., S. 286.\n\n26\n\nFür die Einordnung der Unterbringung der Antragstellerin bei Pflegeeltern als \nMaßnahme der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII spricht nicht zuletzt auch \nder Umstand, dass es sich bei der Pflegefamilie T. um eine Sonderpädagogische \nPflegestelle handelt, in der regelmäßig Leistungen nach § 33 (Satz 2) SGB VIII \nerbracht werden. Das geht aus dem vorgelegten „Vertrag über die Hilfe zur \nErziehung in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für chronisch kranke und \nbehinderte Kinder\" hervor, der zwischen der Stadt C. und der Diakonie in E. \ngeschlossen werden und als Grundlage für die Unterbringung und Betreuung der \nAntragstellerin bei den Eheleuten T. dienen sollte. Zwar ist es nicht zum \nAbschluss des Vertrages gekommen, weil die Stadt C. die Gewährung von Hilfe \nzur Erziehung mit der - wohl unzutreffenden - Begründung abgelehnt hat, nicht \nerzieherische Momente, sondern eine Hilfe zur medizinischen Versorgung stehe im \nVordergrund. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute \nT. die Antragstellerin anders pflegen und erziehen, als wenn der Vertrag \nzustande gekommen wäre. Die Leistungen, die die Antragstellerin tatsächlich durch \nihre Pflegeeltern erhält, sind daher ihrem Charakter nach solche gemäß §§ 27, 33 \nSGB VIII.\n\n27\n\nDer Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege dürfte schließlich auch \nnicht entgegenstehen, dass die nach § 27 Abs. 1 SGB VIII Leistungsberechtigte, \nnämlich die Mutter der Antragstellerin, die nach § 1626a Abs. 2 BGB die elterliche \nSorge hat, und die Antragstellerin selbst Ausländer sind. Denn nach § 6 Abs. 2 SGB \nVIII können auch Ausländer Leistungen nach diesem Buch beanspruchen, wenn sie \nrechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen \nAufenthalt im Inland haben. Das trifft auf die Mutter der Antragstellerin zu. Sie verfügt \nausweislich der Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadt C. über eine \nausländerrechtliche Duldung und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, und \nzwar in C. , wo sie seit der im August 2003 erfolgten Trennung vom Vater der \nAntragstellerin wieder bei ihren Eltern wohnt. Da sie bereits seit dem 7. Mai 1991 als \nim Bundesgebiet wohnhaft gemeldet ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass sie sich in \nC. unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht \nnur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Auch die Antragstellerin \nselbst hat nach § 6 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 2 des Haager \nÜbereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das \nanzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen Anspruch \nauf Leistungen der Jugendhilfe, weil sie jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten, d.h. \nseit dem 1. Februar 2004, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland hat.\n\n28\n\nVgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 27. \nAugust 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, S. 144 \n(148 f.), und BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 \n- 5 C 24.98 -, FEVS 51, S. 152 (159 ff.).\n\n29\n\nAllerdings setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige \nAntragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n- 5 C 29.99 -, FEVS 52, S. 532.\n\n31\n\nErforderlich ist ein Antrag des Leistungsberechtigten, d.h. im hier vorliegenden Fall \nder Hilfe zu Erziehung nach § 27 SGB VIII ein Antrag des \nPersonensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigt für die Antragstellerin ist \nderen Mutter. Ausweislich des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt C. vom \n16. Dezember 2003 hat aber bislang lediglich der Ergänzungspfleger der \nAntragstellerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 einen Antrag auf Gewährung \nvon Hilfe zur Erziehung gestellt. Der Wirkungskreis des Pflegers umfasst \nAufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten. Es \nspricht Vieles dafür, dass der Pfleger danach nicht berechtigt ist, Hilfe zur Erziehung \nfür die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat bereits entschieden, \ndass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die verfassungsrechtlich \ngewährleistete Erziehungsverantwortung, an die §§ 27, 33 SGB VIII anknüpfen, \nunberührt lässt.\n\n32\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2001 \n- 12 E 460/00 -.\n\n33\n\nAuch der Wirkungskreis „Behördenangelegenheiten\" dürfte zu unbestimmt sein, als \ndass darunter auch eine so weitgehende Maßnahme wie die Beantragung von Hilfe \nzur Erziehung in Vollzeitpflege verstanden werden könnte. Der Pfleger sollte deshalb \nentweder darauf hinwirken, dass die Mutter der Antragstellerin unverzüglich beim \nBürgermeister der Stadt C. einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellt, oder er \nsollte beim Amtsgericht C. eine entsprechende Erweiterung seines \nWirkungskreises beantragen, damit er selbst einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung \nstellen kann.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/12-b-308-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/12-b-308-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286948","retrieved":"2026-07-09 03:04:46.854315+00:00"}}