{"status":"available","doknr":"OLD286946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.12A4295.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"12 A 4295/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach \n§ 124a°der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember \n2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 \nAbs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I \nS. 3987 -), ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche \nbestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers Bedenken von \nsolchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. \n\n5\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 12. März \n2001 \n- 12 B 1284/00 -, m.w.N.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nMit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht der von der Klägerin gegen die \nBeklagte geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht, da die Klägerin örtlich \nzuständig war zur Regelung des dem Kostenerstattungsbegehren zugrunde \nliegenden Hilfefalls der O. C. . Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin ergab sich \naus § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Sätze 4 und 2 SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung \nbzw. aus § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Hilfe nach § 41 SGB VIII an O. \nC. . \n\n8\n\nDa die Eltern der Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten \nund seit Oktober 1996 keinem Elternteil mehr die Personensorge zustand, war nach \n§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII grundsätzlich der örtliche Träger für die Regelung der \nHilfe zur Erziehung zuständig, in dessen Bereich O. C. vor Beginn der Leistung \nzuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Zuständigkeit richtete sich allerdings \nnach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung, wenn O. während der \nletzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. \n\n9\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Zeitpunkt \"vor Beginn der \nLeistung\" der Zeitpunkt ist, in dem der Antrag auf diese Leistung gestellt wird. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 \n- 12 A 3177/00 -, FEVS 54, 275 (rechtskräftig).\n\n11\n\nDa hier der maßgebliche Antrag auf Hilfe zur Erziehung am 27. Juni 1997 gestellt \nwurde, kommt es darauf an, ob die Jugendliche im Zeitraum vom 27. Dezember 1996 \nbis zur Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dafür spricht \nÜberwiegendes. Nach den nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts endete der durch die Aufnahme im Haushalt der Großeltern in \nI. begründete gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zuständigkeitsbereich der \nKlägerin Ende des Jahres 1996. Nach übereinstimmender Einschätzung aller \nBeteiligten war Ende des Jahres 1996 klargeworden, dass eine Rückkehr der schon \nseit Mitte Oktober 1996 in der Landesklinik in W. untergebrachten O. in den \nHaushalt ihrer Großeltern auf keinen Fall mehr in Betracht zu ziehen war. Der \nAkteninhalt spricht sogar dafür, dass erst am 7. Januar 1997 bei einer Besprechung \nim Jugendamt der Klägerin eine Rückkehr in den großelterlichen Haushalt endgültig \nausgeschlossen wurde. Nach dem hierüber gefertigten Vermerk hat O. in \nAnwesenheit aller Beteiligten den eindeutigen Wunsch geäußert, nach Entlassung \naus dem Landeskrankenhaus in eine Jugendwohngruppe zu wechseln. In dem zuvor \nstattgefundenen Gespräch vom 12. Dezember 1996 war die endgültige Entscheidung \nfür O. weiteren Lebensweg nach Beendigung des Aufenthalts in W. \nausdrücklich dem weiteren Gespräch am 7. Januar 1997 vorbehalten worden. Selbst \nwenn ungeachtet dieser Indizien für eine spätere Aufgabe des gewöhnlichen \nAufenthalts in I. davon ausgegangen wird, schon Ende 1996 habe O. ihren \ndurch die Wohnungnahme bei den Großeltern begründeten gewöhnlichen Aufenthalt \naufgegeben, bestand er in den letzten Dezembertagen 1996, also noch innerhalb \ndes Zeitraums \"sechs Monate vor Beginn der Leistung\", weiterhin. Nach den \nErkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens begründete er auch die örtliche \nZuständigkeit der Klägerin. Denn nach deren Argumentation in der Zulassungsschrift, \nfür die Einiges spricht, wurde jedenfalls durch den Aufenthalt in der Landesklinik in \nW. kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Anderenfalls hätte sich dies für \ndie Klägerin gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII im Kostenerstattungsverhältnis ohnehin \nnicht begünstigend ausgewirkt. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin hat sich nach \n§ 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in Bezug auf die Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt, \nda sie der Hilfe zur Erziehung nachgefolgt ist.\n\n12\n\n2. Ferner hat die Rechtssache nicht die ihr von der Klägerin beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie sich aus den \nAusführungen zu 1. ergibt, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles \nnicht darauf an, ob den von ihr unter Angabe von Rechtsprechungsnachweisen \nzitierten Rechtssätzen zu folgen ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO in der \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO). \n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/12-a-4295-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-30/12-a-4295-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286946","retrieved":"2026-07-09 03:04:46.542309+00:00"}}