{"status":"available","doknr":"OLD286986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0429.20A3956.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"20 A 3956/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass an die Stelle \nder im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, im \nNotifizierungsverfahren die Zustimmung zur Verbringung der Abfälle zu \nerteilen, die Feststellung tritt, dass die Weigerung der Beklagten, die entsprechende \nZustimmung zu erteilen, rechtswidrig gewesen ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein in der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen. Sie notifizierte \nunter dem 8. Januar 2002 die Verbringung von Abfällen nach Belgien \n\n3\n\n( ). Nach den Angaben der Klägerin handelte es sich um im \nSteinkohlekraftwerk der T. /S. P. /T. AG anfallende Reaktionsabfälle auf \nCalciumsbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen, die bei \nder Aufbereitung von Abwasser der Rauchgaswäsche entstanden, in einer Menge \nvon bis zu 5.000 Tonnen. Die Klägerin bezeichnete die Abfälle als RAA-Schlämme \nmit dem Abfallschlüssel 100107. Empfänger der Abfälle, die zur Verwertung im \nVerfahren R12 vorgesehen waren, sollte das Unternehmen U. S.A. in M. sein, \nin dem Sulfat-Granulat als Zusatzstoff für die Zementindustrie hergestellt wurde. \nNach der Verfahrensbeschreibung der U. sollten zur Herstellung des homogenen \nund leicht dosierbaren Granulats neben natürlichem und synthetischem Anhydrit \ngipshaltige Stoffe aus unterschiedlichen Produktionsprozessen miteinander \nvermischt, abgesiebt und sodann granuliert werden. Die Schlämme stellten hiernach \neinen kostengünstigen Ersatz für Naturgips und Anhydrit dar und waren notwendig \nfür die Granulierbarkeit der Sulfatmischung. Die der Notifizierung beigefügte \nDeklarationsanalyse über die Zusammensetzung der Abfälle wies für die \nFeststoffanalyse einen Quecksilbergehalt von 55,6 ppm aus. Die Klägerin erklärte, \nnach dem von ihr mit U. geschlossenen Liefervertrag über die Abfälle komme \nallein sie als notifizierende Person in Betracht. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 2002 bestätigte die belgische Behörde den \nEmpfang der Notifizierung. Die Beklagte erhob unter dem 12. Februar 2002 \nEinwände gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a 1. und 2. Gedankenstrich VO (EWG) \nNr. 259/93 und forderte die Klägerin gleichzeitig unter Fristsetzung zur Vorlage \nzusätzlicher Unterlagen und zu Angaben auf. Die Personen, die eine Notifizierung \ndurchführen dürften, seien in Art. 2 Buchstabe g VO (EWG) Nr. 259/93 in einer \nverbindlichen Rangfolge genannt. Nur dann, wenn die Notifizierung nicht vom \nAbfallerzeuger eingeleitet werden könne, dürfe sie von anderen Personen \nvorgenommen werden. Es werde geprüft, ob die Klägerin zur Notifizierung berechtigt \nsei. Vorzulegen sei ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Erzeuger zur \nVerwertung der Schlämme in der Zementindustrie. Der Erzeuger habe zu prüfen, ob \nin der Genehmigung für seine Anlage Bestimmungen über die Entsorgung der \nAbfälle enthalten seien. § 6 des vorgelegten Vertrages sei zu ändern. Der Empfänger \nhabe seine Bereitschaft zur Annahme der Abfälle in der Zusammensetzung der \nAnalyse zu erklären. Die Annahmebedingungen des Empfängers seien mitzuteilen. \nAnzugeben sei ferner, ob die Zementwerke für den Einsatz von Stoffen mit einem \nQuecksilbergehalt von 55,6 ppm zugelassen seien.\n\n5\n\nDie Klägerin legte Erklärungen der U. vor, wonach diese zur Annahme der \nAbfälle bereit war, abweichend von § 6 des Liefervertrages als Erfüllungsort M. \nanzusehen war und es keine Grenzwerte für Abfälle aus W. gab, sowie eine \nBestätigung der T. , der zufolge ein Verwertungsweg für die Schlämme nicht \nvorgeschrieben und die Klägerin zu deren Übernahme befugt war. Unter dem 12. \nMärz 2002 teilte die Beklagte sodann mit, die Abfälle müssten bereits vor der \nBehandlung bei U. die Grenzwerte der nachgeschalteten Anlagen einhalten; die \ndiesbezügliche Anfrage sei bislang nicht beantwortet. Die Klägerin sah ihre Angaben \nhingegen als ausreichend an. \n\n6\n\nDie belgische Behörde stimmte der Verbringung befristet bis Februar 2003 zu. \nDie Beklagte hielt dagegen mit Schreiben vom 24. April 2002 an ihrem Einwand fest. \nHauptzweck der Verbringung sei die Beseitigung des Schadstoffpotenzials der \nSchlämme. Die Notifizierung sei daher falsch. Die Abfälle würden mit weiteren Sulfat-\nTrägern lediglich vermischt, um eine Entsorgung zu ermöglichen. In den \nZementwerken dürften keine Stoffe mit einem so hohen Quecksilbergehalt eingesetzt \nwerden. Die geplante Entsorgung sei ferner weder schadlos noch ordnungsgemäß. \nEs gebe auch keinen überzeugenden Grund dafür, dass die Verbringung von der \nKlägerin und nicht vom Erzeuger der Abfälle notifiziert werde. \n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2002 \nzurück. Die Klägerin sei nicht zur Notifizierung befugt. Die geplante Entsorgung sei \nals Beseitigung einzustufen. Das Verfahren der U. sei lediglich eine \nDurchgangsstation für die Entsorgung der Schlämme in den Zementwerken. \nHauptzweck dieses Entsorgungsweges sei die Vermischung mit dem Ziel der \nEinhaltung von Annahmegrenzwerten der Zementwerke. Für die Abgrenzung \nzwischen Verwertung und Beseitigung seien daher die Eigenschaften der einzelnen \nunvermischten Abfälle maßgeblich. Deren Quecksilbergehalt überschreite die \nAnnahmegrenzwerte der Zementwerke erheblich, sodass eine Verwertung dort auch \nnach belgischem Recht unzulässig sei. Zu erwägen sei auch, dass die Abfälle \numweltgefährdend und gefährlich seien. Die Verbringung könne nicht zu einer \nordnungsgemäßen und umweltverträglichen Entsorgung der Schlämme führen. \n\n8\n\nSchon zuvor hat die Klägerin am 14. Juni 2002 Klage erhoben. Mit Beschluss \nvom 3. September 2002 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der \neinstweiligen Anordnung - 17 L 1789/02 - verpflichtet, ihre Zustimmung zu der \nVerbringung zu erteilen. Die Beklagte hat daraufhin der Verbringung mit Bescheid \nvom 25. September 2002 befristet bis zum 14. Februar 2003 zugestimmt. Im \nOktober/November 2002 sind sodann ca. 250 t der Schlämme verbracht worden. Im \nBeschwerdeverfahren haben die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. \n\n9\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sachgerechter Rechtsbehelf sei die \nAnfechtungsklage gegen den von der Beklagten erhobenen Einwand. Jedenfalls \naber sei die Beklagte verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen. Bei der U. finde \nein vollständiger Verwertungsvorgang statt, dessen Ergebnis kein Abfall mehr sei. \nDurch den Einsatz der Schlämme, deren spezifische Eigenschaften für das Granulat \nbenötigt würden, würden natürliche Rohstoffquellen erhalten. Die Vermischung der \nSchlämme mit anderen Stoffen sei für die Beurteilung der Behandlung als \nVerwertung nicht erheblich. In den Zementwerken werde das Produkt der U. \nzusammen mit dem gebrannten Zementklinker und Hochofenschlacke oder \nFlugaschen zu Zement vermahlen. Es diene der Regulierung der Aushärtung des \nZements und ersetze natürlich vorkommenden Gips oder Anhydrit. Einzeln könnten \ndie Bestandteile des Granulats in der Zementindustrie nicht eingesetzt werden; erst \ndas Granulat habe die erforderlichen Eigenschaften. In der Vergangenheit habe die \nBeklagte auch keine Einwände gegen vergleichbare Verbringungen \nschwermetallhaltiger Gipsschlämme erhoben. Auf ein Fehlen der Befugnis zur \nNotifizierung könne ein Einwand nicht gestützt werden. Jedenfalls sei eine \nverbindliche Rangfolge für die Berechtigung zur Notifizierung nicht vorgegeben. Die \nFrage nach der Einhaltung der Eingangsgrenzwerte in den Zementwerken stelle sich \nnicht. Die Belastung der Schlämme mit löslichem Quecksilber sei unbedenklich; das \nGranulat enthalte wegen des Mischungsverhältnisses Quecksilber nur in sehr \ngeringem Maße. Die Zulassung der Anlage der U. sei für die Beklagte ohne \nBelang. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002 betreffend die \ngrenzüberschreitende Verbringung von Reaktionsabfällen auf Calciumbasis aus der \nRauchgasentschwefelung der T. /S. P. /T. AG, Kraftwerk X. , G. Straße \n, W. , Notifizierungsbogen Nr. zur Notifizierung vom 8. Januar 2002, in \nGestalt der weiteren Schreiben der Beklagten vom 12. März 2002 und 24. April 2002 \nund des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 aufzuheben und \n\n12\n\n2. festzustellen, dass der beabsichtigten im Verfahren DE1640/005916 \nnotifizierten Verbringung von Reaktionsabfällen auf Calciumbasis aus der \nRauchgasentschwefelung der T. /S. P. /T. AG, Kraftwerk X. , G. Straße \n, W. , keine Einwände der Beklagten als zuständige Behörde des Versandortes \nentgegenstehen, \n\n13\n\n3. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Februar \n2002 in Gestalt der weiteren Schreiben vom 12. März 2002 und 24. April 2002 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2002 zu verpflichten, im \nNotifizierungsverfahren ihre Zustimmung nach Art. 7 Abs. 5 Satz 1 \nVO (EWG) 259/93 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Reaktionsabfällen auf \nCalciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung der T. /S. P. /T. AG, Kraftwerk \nX. , G. Straße , W. , zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie hat ergänzend vorgetragen, richtige Klageart sei die Verpflichtungsklage. \nDiese sei nicht begründet. Die Einwände seien zu Recht erhoben worden. Die \nRangfolge bei der Notifizierung sei eindeutig und auch sinnvoll. Eine Notifizierung \nunter Abweichung von Art. 2 Buchstabe g VO (EWG) Nr. 259/93 sei nicht zulässig. \nDie Abfalleigenschaft der Schlämme bleibe bis zu deren Einsatz im Zementwerk \nerhalten. Das Vermischen von Abfällen, um hierdurch für unterschiedliche \nSchadstoffe Annahmegrenzwerte anderer Anlagen einzuhalten, sei keine \nVerwertungsmaßnahme. Es sei fraglich, ob U. über eine Genehmigung für die \nVerarbeitung der Schlämme verfüge. Deren Gipsgehalt, der für die Eigenschaft als \nErstarrungsregler von Zement entscheidend sei, liege bei höchstens 25,8 %. Andere \nAbfälle wie REA-Gipse stünden in ausreichender Menge für diesen Zweck zur \nVerfügung. Richtigerweise seien die Schlämme als Abfälle aus der betriebseigenen \nAbwasseraufbereitung einzustufen. \n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Erteilung der Zustimmung \nverpflichtet, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung zugelassen.\n\n18\n\nGegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils wendet sich die Beklagte mit \nder Berufung. Während des Berufungsverfahrens ist die Geltungsdauer der \nZustimmung der belgischen Behörde abgelaufen. Die Klägerin begehrt nunmehr die \nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung. \n\n19\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin \nkönne bei einer Notifizierung lediglich als Maklerin auftreten. Als solche sei sie nicht \nzur Notifizierung berechtigt gewesen. Sie habe die erforderlichen und geforderten \nUnterlagen nicht vorgelegt. Die Annahmebefugnis der U. sei nicht nachgewiesen. \nDie Angabe des unrichtigen Abfallschlüssels könne die Zustimmung der belgischen \nBehörde bewirkt haben. Die Verbringung der Schlämme, die als Restabfall nach \nAbsonderung der verwertbaren REA-Gipse verblieben, habe der Beseitigung \ngedient. Die Behandlung der Schlämme durch U. unterfalle keinem der \nVerwertungsverfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG, sondern dem \nBeseitigungsverfahren D13. Das bei U. entstehende Gemisch sei Abfall, dessen \nQuecksilbergehalt die Eingangsgrenzwerte der Zementwerke überschreite. \nAngesichts des geringen Gips- und hohen Quecksilbergehaltes sei der Hauptzweck \nder Verwendung in den Zementwerken in der Beseitigung der Schlämme zu sehen. \nEine sinnvolle Aufgabe erfüllten die Schlämme nicht. Auf dem Markt seien \ngipshaltigere und geringer belastete Abfälle in überschießender Menge verfügbar. \nAußerdem sei die Verwendung nicht umweltverträglich. Zu klären sei, ob die \nSchlämme gefährliche Abfälle seien. U. verfüge seit dem 1. Januar 2003 nicht \nüber eine Genehmigung für die Entsorgung von Abfällen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt \nabzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n23\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass an die Stelle der \nVerpflichtung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weigerung der Beklagten \ntritt.\n\n24\n\nSie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen. Im Jahre 2003 \nseien keine Verbringungen durchgeführt worden. Es sei beabsichtigt, gegen die \nBeklagte Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Außerdem bestehe \nWiederholungsgefahr. Sie - die Klägerin - wolle auch zukünftig grenzüberschreitende \nVerbringungen notifizieren. Die Beklagte halte sie aber beharrlich nicht für zur \nNotifizierung befugt. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, der Gerichtsakte 17 L 1789/02 VG Düsseldorf/20 B 2018/02 \nOVG NRW, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der von den \nBeteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Wegen des von der Klägerin erklärten \nÜbergangs zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Urteilsformel neu zu fassen; an \ndie Stelle des erstinstanzlichen Verpflichtungsausspruchs tritt die Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Weigerung, die Zustimmung zur Verbringung zu erteilen. \n\n28\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des \nerstinstanzlich hilfsweise verfolgten Verpflichtungsbegehrens zulässig (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Verpflichtungsbegehren, dem das \nVerwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben hat, war \ngegenüber den vorrangig geltend gemachten Anfechtungs- sowie \nFeststellungsbegehren die sachgerechte Fassung des Rechtsschutzziels der \nKlägerin. Die beabsichtigte Verbringung der Abfälle nach Belgien setzte die \nZustimmung sowohl der zuständigen belgischen Behörde als auch der Beklagten \nvoraus. Die Deklarierung der Abfälle als solche zur Verwertung hatte lediglich zur \nFolge, dass die Verbringung anders als bei einer Verbringung von zur Beseitigung \nbestimmten Abfällen, bei der es stets einer schriftlichen Genehmigung bedarf (Art. 5 \nAbs. 1, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 7, Abs. 5 der Verordnung [EWG] Nr. 259/93 des \nRates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die \nund aus der Europäischen Gemeinschaft), nach Ablauf der Frist von 30 Tagen nach \nder Absendung der Empfangsbestätigung hätte erfolgen dürfen, wenn bei der \ngegebenen Zustimmung der belgischen Behörde auch seitens der Beklagten keine \nEinwände erhoben worden wären (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VO [EWG] Nr. 259/93). Das \nVerstreichen der 30-Tage-Frist bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten \nAbfällen hebt aber nicht das Erfordernis der behördlichen Zustimmung zur \nVerbringung auf; vielmehr gilt die Zustimmung mit Fristablauf als stillschweigend \nerteilt (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VO [EWG] Nr. 259/93). Das Notifizierungsverfahren ist \nsowohl bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen als auch bei \nder Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Sache nach als \nGenehmigungsverfahren ausgestaltet. In der Notifizierung ist der Antrag auf \nGenehmigung der Verbringung zu sehen; in der Erhebung von Einwänden liegt seine \nAblehnung. Zur Ermöglichung einer beabsichtigten Verbringung zur Verwertung ist, \nsind - wie hier - Einwände erhoben worden, die Verpflichtung der Behörde zur \nErteilung der Zustimmung zu erstreiten. Sofern der Senat in der Vergangenheit in \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen erhobene Einwände abweichend hiervon \ndie Prozesssituation eines Anfechtungsbegehrens für interessengerecht erachtet hat, \n\n29\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. September 2002 - 20 B 1347/02 -, vom 26. April 1995 - \n20 B 3057/94 -, \n\n30\n\nhält er hieran im Anschluss an die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nUrteil vom 6. November 2003 - 7 C 2.03 -, NVwZ 2004, 344,\n\n32\n\nnicht fest. \n\n33\n\nDie ursprüngliche Verpflichtungsklage war auch in sonstiger Hinsicht zulässig. \nDie Versagung der Zustimmung durch die Beklagte hat sich während des \nBerufungsverfahrens jedenfalls dadurch erledigt, dass die für die Verbringung \nebenfalls erforderliche Zustimmung der belgischen Behörde befristet war und im \nFebruar 2003 abgelaufen ist.\n\n34\n\nDie Klägerin verfügt über das für den Übergang auf eine \nFortsetzungsfeststellungsklage notwendige berechtigte Interesse an der Feststellung \nder Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Zustimmung. Ein solches Interesse kann \ndarin bestehen, mittels der erstrebten Feststellung einer drohenden Wiederholung \ndes Verwaltungsaktes vorzubeugen. Unter dem Gesichtspunkt möglicher \nWiederholung ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse durch die hinreichend \nbestimmte Gefahr bedingt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen \nund rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 1 B 37.99 -, Buchholz 310 § \n113 Abs. 1 VwGO Nr. 7.\n\n36\n\nDie Rechtsstellung des Klägers muss durch die Klärung der Voraussetzungen \nzukünftigen Verwaltungshandelns konkret verbessert werden können. Das trifft hier \nzu. \n\n37\n\nDie Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Verbringung von Abfällen \ninnerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat sich gegenüber \nderjenigen bei Einreichung der Notifizierung im Januar 2002 nicht durchgreifend \nverändert. Ferner ist die Klägerin nach wie vor im Rahmen ihrer gewerblichen \nTätigkeiten damit befasst, Abfallverbringungen im eigenen Namen zu notifizieren. \nZwar hat sie nicht konkret dargetan, dass Abfälle, wie sie Gegenstand des \nNotifizierungsverfahrens waren, realistischerweise in absehbarer Zeit wiederum unter \nihrer Vermittlung mit Zustimmung der Behörden am Bestimmungsort einer \nVerwendung in der belgischen Zementindustrie, insbesondere auch zunächst dem \nvon der U. in der Vergangenheit praktizierten Behandlungsverfahren, zugeführt \nwerden sollen. Ungewiss ist insoweit bereits der Ausgang des \nGenehmigungsverfahrens für den Anlagenbetrieb der U. . Jedoch hat die Beklagte \ndie Ablehnung der beanspruchten Zustimmung zur Verbringung u. a. auch darauf \ngestützt, die Klägerin sei nicht zur Notifizierung befugt, und hierzu auf eine aus ihrer \nSicht strikt einzuhaltende Rangfolge der im Grundsatz für eine Notifizierung in \nBetracht kommenden notifizierenden Personen verwiesen. Die Zustimmung zu der \nNotifizierung vom 25. September 2002 hat die Beklagte lediglich in Beachtung der \nvom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung erteilt; ihre \nentgegenstehende Rechtsauffassung hat die Beklagte indes nicht aufgegeben, \nsondern im Beschwerdeverfahren gegen die einstweilige Anordnung und im \nBerufungsverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil bekräftigt. Das auf die Klägerin \nals notifizierende Person bezogene Versagungskriterium ist für sämtliche \nNotifizierungen von Bedeutung, an denen die Klägerin in dieser Eigenschaft beteiligt \nist. Angesichts der Geschäftstätigkeit der Klägerin ist auch hinreichend \nwahrscheinlich, dass dieser Aspekt in Zukunft abermals entscheidungserheblich sein \nund von der Beklagten erneut zur Ablehnung einer beantragten Zustimmung \nherangezogen werden wird. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin, sie \nvertrete ihren Standpunkt zur Notifizierungsberechtigung beharrlich und daher \nvoraussichtlich auch bei zukünftigen Notifizierungen, nicht entgegengetreten; sie hat \ndie von der Klägerin insofern behauptete Wiederholungsgefahr nicht in Zweifel \ngezogen. \n\n38\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Die Weigerung, die \nZustimmung zur Verbringung der notifizierten Abfälle nach Belgien zu erteilen, war \nrechtswidrig. \n\n39\n\nBei einer Notifizierung der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen \nkönnen die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort und die \nfür die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der \nAbsendung der Empfangsbestätigung Einwände erheben, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VO \n(EWG) Nr. 259/93, die nach Satz 2 dieses Absatzes auf Absatz 4 dieser Bestimmung \ngestützt werden müssen. Die Verbringung darf nach Ablauf der Frist erfolgen, wenn \nkeine Einwände erhoben worden sind; die Zustimmung gilt dann als stillschweigend \nerteilt. Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nachgewiesen, dass die \nProbleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und dass die Auflagen \nfür die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies unverzüglich der notifizierenden \nPerson schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens dem Empfänger sowie \nden anderen zuständigen Behörden (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 VO [EWG] Nr. 259/93). \n\n40\n\nNicht fristgerechte Einwände sind ausgeschlossen. Das gemeinschaftliche \nVerbringungsrecht enthält eine harmonisierte und damit grundsätzlich abschließende \nRegelung sowohl der materiellen Voraussetzungen für einen Einwand als auch des \nVerfahrens. \n\n41\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 35; \nUrteil vom 13. Dezember 2001 - C-324/99 -, DVBl. 2002, 246, Tz. 42, 67, 75; \nBVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02 -, DVBl. 2003, 743.\n\n42\n\nEin Einwand muss demnach unter Beachtung der in der Verordnung (EWG) \nNr. 259/93 vorgesehenen Modalitäten erhoben werden, um den Eintritt der \nRechtswirkungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93 und das Entstehen \nder Pflicht zur Erteilung der Zustimmung zu hindern. Mit der Frist nach Art. 7 Abs. 2 \nSatz 1 VO (EWG) Nr. 259/93 garantiert das gemeinschaftsrechtlich harmonisierte \nVerwaltungsverfahren der notifizierenden Person, dass sie spätestens bei Ablauf der \nFrist darüber unterrichtet ist, ob und ggf. unter welchen Auflagen die Verbringung \ndurchgeführt werden kann. \n\n43\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - C-324/99 -, DVBl. 2002, 246, Tz. \n70.\n\n44\n\nDer vom Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf die Zuordnung der Abfälle \nzum Verbringungszweck entweder der Verwertung oder der Beseitigung neben den \nEinwänden nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 entwickelte \n\"Einwand des falschen Verfahrens\" unterliegt deswegen ebenfalls der durch Art. 7 \nAbs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93 vorgegebenen Frist.\n\n45\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 49.\n\n46\n\nVon der Schutzfunktion der Frist zu Gunsten der notifizierenden Person ist auch \nder \"Einwand der Illegalität der Verbringung\", \n\n47\n\nvgl. EuGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 122,\n\n48\n\nnicht ausgenommen. Das schließt es aus, nach Ablauf der Frist zusätzliche \nEinwände nachzuschieben oder einen gegen die Verbringung erhobenen Einwand \ndurch Anführen neuer oder anders gelagerter \"Probleme\" (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 VO \n[EWG] Nr. 259/93) nachzubessern. Denn Einwände sind nur dann rechtswirksam \nerhoben, wenn sie mit Gründen versehen sind, \n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2004 - 20 B 282/04 -,\n\n50\n\ndie ihrerseits unter Umständen noch innerhalb der Frist ausgeräumt werden \nkönnen und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Ob und gegebenenfalls \nunter welchen Voraussetzungen eine ausdrücklich oder stillschweigend erteilte \nZustimmung nachträglich zurückgenommen oder widerrufen werden kann, bedarf \nvorliegend keiner Erörterung, weil jedenfalls in den außerhalb der Frist für Einwände \nvorgebrachten Gründen der Beklagten für ihre Weigerung, die von der Klägerin \nbeanspruchte Zustimmung zu erteilen, nicht der für eine Rücknahme oder einen \nWiderruf kennzeichnende Wille zum Ausdruck kommt, eine - zu Gunsten der \nKlägerin - schon ergangene Entscheidung über die Zustimmung im Nachhinein zu \nkorrigieren. Die Beklagte vertritt gerade den Standpunkt, mittels ordnungsgemäßer \nErhebung von Einwänden die Erteilung der Zustimmung zu Recht verweigert zu \nhaben; diese Vorstellung der Beklagten ist mit einem Verständnis der Weigerung \n(auch) als Rücknahme bzw. Widerruf einer erfolgten Zustimmung unvereinbar. \n\n51\n\nDie Beklagte war verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. \n\n52\n\nDie Empfangsbestätigung ist von der zuständigen belgischen Behörde unter dem \n4. Februar 2002 ausgestellt worden. Geht man mangels sonstiger Anhaltspunkte von \neiner zeitnahen Absendung der Bestätigung nach Erhalt der Notifizierung aus (Art. 7 \nAbs. 1 VO [EWG] Nr. 259/93), endete die 30-Tage-Frist spätestens Mitte März 2002. \nInnerhalb der Frist hat die Beklagte den Bescheid vom 12. Februar 2002 erlassen. \nOb die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12. März 2002 die Frist ebenfalls gewahrt \nhat, kann dahingestellt bleiben und zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Ein \ndie Verweigerung der Zustimmung rechtfertigender Einwand besteht unter \nBerücksichtigung des Aussagegehalts beider Schriftstücke nicht. Mit dem Bescheid \nvom 12. Februar 2002 hat die Beklagte sowohl Einwände erhoben als auch \nzusätzliche Angaben und Unterlagen angefordert (Art. 6 Abs. 4 VO [EWG] \nNr. 259/93); mit dem Schreiben vom 12. März 2002 hat sie ihre Nachfrage zu einem \nvon ihr als mitteilungsbedürftig genannten Aspekt erneuert und mit dem Hinweis auf \nmaterielle Anforderungen an die Verbringung erläutert. \n\n53\n\nEs ist schon erheblich zweifelhaft, ob die Beklagte einen rechtswirksamen, sich \nalso im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93 auf die Fiktion der \nZustimmung zur Verbringung auswirkenden Einwand angebracht hat; näher liegt es, \ndass die Beklagte ein Informationsbedürfnis geäußert hat, um sodann über die \nErhebung von zureichend fundierten Einwänden entscheiden zu können. Die \nspezifischen Merkmale eines Einwandes sind wegen der erwähnten Funktion der 30-\nTage-Frist danach zu konkretisieren, dass er mit Gründen versehen sein muss, die \n\"Probleme\" betreffen, die gegebenenfalls gelöst werden können. Das verlangt neben \neinem Bezug zu den möglichen Rechtsgrundlagen für einen Einwand ein \nMindestmaß an Deutlichkeit und Bestimmtheit, damit die notifizierende Person in die \nLage versetzt wird, die gesehenen \"Probleme\" auszuräumen. Eine nicht hinlänglich \ndurch Gründe präzisierte Ablehnung einer Verbringung kann nicht als beachtlicher \nEinwand gelten. Werden - wie hier - nicht näher konkretisierte Einwände mit der \nForderung nach zusätzlichen Informationen verknüpft, muss hinreichend zum \nAusdruck kommen, ob die Behörde ihr Informationsersuchen als Mittel versteht, das \nBestehen von nach dem bisherigen - vermeintlich lückenhaften - Kenntnisstand nur \nals möglich erachteten Gründen gegen die Verbringung abzuklären, um \nanschließend ggf. einen begründeten Einwand erheben zu können, oder ob die \nBehörde das Vorhandensein von zur Erhebung von Einwänden ermächtigenden \nProblemen zugrunde legt und die Informationen im Hinblick auf deren mögliche \nLösung erstrebt. Die Formulierung im Bescheid vom 12. Februar 2002, aufgrund der \nbisher vorliegenden Notifizierungsunterlagen würden \"Einwände gemäß Art. 7 Abs. 4 \na), 1. und 2. Spiegelstrich\" erhoben, ließ lediglich erkennen, welche \nRechtsgrundlagen die Beklagte für Einwände heranzog, verdeutlichte aber nicht, \nwelche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkte nach Ansicht der \nBeklagten die Annahme trugen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften, die \nihrerseits auf weit gespannte sonstige Vorschriften Bezug nehmen, erfüllt waren. \nEine inhaltliche Befassung und Auseinandersetzung mit einem solchen \"Einwand\", \num die zu ihm führenden Probleme zu lösen, ist mangels Offenlegung der konkret ins \nAuge gefassten Bedenken nicht möglich. Der Zusammenhang zwischen der \nErhebung der Einwände und dem Informationsverlangen wird weder im Bescheid \nvom 12. Februar 2002 noch im Schreiben vom 12. März 2002 nachvollziehbar \nerläutert. \n\n54\n\nNicht zu verkennen ist allerdings, dass die Folgen eines Informationsverlangens \nnach Art. 6 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 auf den Lauf der Frist keine ausdrückliche \nRegelung erfahren haben; die Befugnis zur Verbringung ist davon nicht abhängig \ngemacht worden, obwohl sich die Voraussetzungen für die Erhebung von Einwänden \nim Einzelfall nur anhand aussagekräftiger Unterlagen beurteilen lassen. Die \nNotifizierung dient gerade dazu, die zuständigen Behörden angemessen zu \ninformieren, damit sie alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der \nUmwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können, wozu auch die Möglichkeit der \nErhebung von Einwänden gehört (9. Erwägungsgrund der Verordnung). Das mag \ndafür sprechen, abweichend von Art. 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VO (EWG) Nr. 259/93 \ndie Ausübung der Befugnis nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung im Ergebnis, was die \nAuswirkungen auf den Fristablauf anbelangt, als Erhebung eines Einwandes im \nSinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu behandeln. \n\n55\n\nVgl. Nr. 2.3.1 Seite 16 der Muster-Verwaltungsvorschriften zum \nAbfallverbringungsgesetz und zur EG-Abfallverbringungsverordnung. \n\n56\n\nZu berücksichtigen sind insofern die Erwägungen, die den Europäischen \nGerichtshof zur Anerkennung des \"Einwandes des falschen Verfahrens\" bewogen \nhaben. \n\n57\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 38 \nf.\n\n58\n\nDas braucht nicht abschließend erörtert und entschieden zu werden. Denn \njedenfalls bedeutet die Parallele zu dem vorgenannten Einwand des falschen \nVerfahrens, dass innerhalb der mit der Absendung der Empfangsbestätigung in Lauf \ngesetzten Frist die noch für erforderlich gehaltenen Informationen konkret zu \nbezeichnen sind und dass die Zustimmung zur Verbringung ausschließlich aus \nGesichtspunkten verweigert werden darf, die inhaltlich mit dem fristgerecht \nangebrachten Informationsbedürfnis hinreichend eng zusammenhängen; die \nverlangten Informationen müssen Einwänden nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 VO \n(EWG) Nr. 259/93 oder den außerhalb dieser Vorschriften entwickelten Einwänden \nzugeordnet werden können. Nicht anders als im Hinblick auf die Erhebung von \nEinwänden, die durch Lösung der Probleme ausgeräumt werden können, besteht der \nZweck der 30-Tage-Frist im Hinblick auf die Nachforderung zusätzlicher \nInformationen darin, die aus der Sicht der Behörde unter Umständen gegebenen \nGründe für eine Verweigerung der Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum \nnach der Notifizierung hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen. Eine Möglichkeit, \ndie Verbringung von Abfällen durch das Anfordern von Informationen in beliebiger \nund inhaltlich nach und nach ergänzungsfähiger Weise unbestimmt in der Schwebe \nzu halten, wäre hiermit unvereinbar. Eine dem Vorschlag der Kommission vom \n30. Juni 2003 (KOM [2003] 379 endgültig) zur Bedingtheit der Frist zur Weiterleitung \nder Notifizierung sowie der Frist zur Absendung der Empfangsbestätigung durch eine \nordnungsgemäß ausgefüllte und ordnungsgemäß durchgeführte Notifizierung \nentsprechende Regelung existiert derzeit hinsichtlich Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, \nAbs. 2 Satz 1 VO (EWG) Nr. 259/93 nicht. Im Übrigen wäre die Rechtmäßigkeit der \nVerweigerung der Zustimmung durch die Beklagte selbst dann nicht anders zu \nbewerten, wenn man in jeder Hinsicht zu Gunsten der Beklagten annehmen würde, \ndass ein fristgerechtes Informationsverlangen die Unterbrechung der 30-Tage-Frist \nnach sich ziehen würde (vgl. insoweit § 5 Abs. 5 Sätze 3 und 4 \nNachweisverordnung). \n\n59\n\nBetrachtet man das Informationsersuchen der Beklagten im Bescheid vom \n12. Februar 2002 und im Schreiben vom 12. März 2002 danach vollständig unter \ndem Blickwinkel der inhaltlich angesprochenen Fragestellungen als genügende \nBezeichnung von Problemen, kann ferner dahingestellt bleiben, ob die geforderten \nInformationen sämtlich in einen tragfähigen Zusammenhang mit einem denkbaren \nEinwand gebracht werden können. Unabhängig hiervon findet eine Verweigerung der \nZustimmung in denjenigen Umständen, die im Bescheid vom 12. Februar 2002 und \nim Schreiben vom 12. März 2002 thematisiert sind, keine zureichende Grundlage. \n\n60\n\nOrdnet man einen Informationsbedarf als solchen als denkbaren Grund für die \nVerweigerung der Zustimmung ein, ist dieser Bedarf, soweit er rechtlich \nanzuerkennen ist, im März 2002 durch Lösung des Problems entfallen. Die mit dem \nBescheid vom 12. Februar 2002 hinsichtlich des Erzeugers der Abfälle und der \nvertraglichen Beziehungen zu ihm geforderten Angaben (Nr. 2) hat die Klägerin mit \nder Bestätigung der T. vom 6. März 2002 vorgelegt. Ebenfalls beigebracht hat die \nKlägerin durch Übersendung entsprechender Stellungnahmen der U. die \nÄnderung der Regelung über den Erfüllungsort in § 6 des Liefervertrages (Nr. 3), die \nauf die Zusammensetzung der Abfälle bezogene Annahmeerklärung (Nr. 4 Satz 1) \nsowie die Mitteilung über Annahmebedingungen (Nr. 4 Satz 2). Ein Anhaltspunkt \ndafür, dass bezüglich der vorstehenden Nummern des Bescheides noch erforderliche \nInformationen der Klägerin ausgeblieben sein könnten oder dass trotz der \nverschafften Informationen zu den fraglichen Aspekten Einwände der Beklagten \nbestanden haben könnten, ist nicht erkennbar. Die ebenfalls geforderten Angaben \nzur Zulassung der Zementwerke für die Annahme mit Quecksilber belasteter Abfälle \n(Nr. 4 Satz 3) hat die Klägerin zwar nicht eingereicht. Ungeachtet dessen, ob die \nBeklagte nicht schon anderweitig über die verlangten Informationen verfügte, weil \ndas Erzeugnis der U. innerhalb der CBR-Gruppe abgesetzt werden sollte und die \nBeklagte dieser Abnehmergruppe ihrem Schreiben vom 24. April 2002 zufolge \nzumindest ein Zementwerk mit einem Eingangsgrenzwert für Quecksilber von 5 ppm \nzuordnen konnte, kam es von vornherein nicht auf die entsprechende Mitteilung der \nKlägerin an. Denn aus dem Fehlen einer Zulassung der Zementwerke für mit \nQuecksilber belastete Abfälle als Folge eines Überschreitens festgesetzter \nGrenzwerte ist, worauf unten noch eingegangen wird, kein Grund für einen Einwand \nherzuleiten. Folglich hätte eine Unterbrechung der 30tägigen Frist, hätte das \nInformationsersuchen vom 12. Februar 2002 zu einer solchen geführt, schon Anfang \nMärz ihr Ende gefunden mit der Folge, dass alle Erwägungen, die die Beklagte \nspäter als im Schreiben vom 12. März 2002 der Verbringung zusätzlich \nentgegengehalten hat, nicht mehr fristgerecht wären. \n\n61\n\nDie verbleibenden, durch Befriedigung des Informationsbedarfs nicht erledigten \nGesichtspunkte (Nr. 1, Nr. 4 Satz 3 des Bescheides vom 12. Februar 2002) führen, \nverstanden als inhaltliche Beanstandung der Notifizierung und der Verbringung, nicht \nauf einen berechtigten Einwand. \n\n62\n\nDer Zustimmung steht nicht entgegen, dass gerade die Klägerin die Notifizierung \nvorgenommen hat. Die Pflicht zur Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung von \nAbfällen obliegt der \"notifizierenden Person\" (Art. 6 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 259/93). \nDer Begriff der \"notifizierenden Person\" wird bestimmt durch Art. 2 Buchst. g VO \n(EWG) Nr. 259/93. Er umfasst alle Personen, die zur Notifizierung verpflichtet sind, \nd. h. eine der dort nachstehend - unter i bis iv - genannten Personen, die \nbeabsichtigen, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen. Während der \nAbfallerzeuger (i) allein ausgehend von seiner Tätigkeit aufgeführt wird, sind den \nsonst aufgezählten Personen Voraussetzungen vorangestellt (ii bis iv); für den \nPersonenkreis der Einsammler, Händler und Makler, dem die Klägerin wegen der \nvon ihr ausgeübten Entsorgung von Abfällen für andere zuzurechnen ist, wird \nvorausgesetzt, dass (\"wenn\") dies - also die Notifizierung durch den Abfallerzeuger - \nnicht möglich ist (ii). Eine im Verhältnis zum Abfallerzeuger nur nachrangige und \nbedingte Befugnis eines Einsammlers, Händlers oder Maklers, eine Verbringung zu \nnotifizieren, beinhaltet das jedoch nicht. \n\n63\n\nZur Annahme einer vorgegebenen Reihen- und Rangfolge der Berechtigung zur \nNotifizierung zwingt der Wortlaut des Art. 2 Buchst. g VO (EWG) Nr. 259/93 nicht. \nDie nach i bis iv überhaupt für eine Notifizierung in Betracht kommenden Personen \nsind alternativ (\"oder\") genannt und stehen damit auf einer Ebene nebeneinander. \nBei einer durch Voraussetzungen gesteuerten Abstufung dieser Personen wäre eine \nAneinanderreihung durch den Begriff \"oder\" verfehlt. Die Verknüpfung durch \"oder\" \ndeckt sich ihrem Aussagegehalt nach damit, dass die der Aufzählung unter i bis iv \nvorangehende Definition der \"notifizierenden Person\" kein Merkmal enthält, das auf \neine fehlende Gleichrangigkeit der nachfolgend aufgeführten Personen hindeuten \nwürde. Im Gegenteil werden unterschiedslos alle Personen einbezogen, die zur \nNotifizierung verpflichtet sind, und werden diese Personen durch die unmittelbar \nanschließende Erläuterung (\"d. h.\") dahingehend umschrieben, dass es sich um eine \nder nachstehend genannten Personen handelt, die beabsichtigt, Abfälle zu \nverbringen oder verbringen zu lassen. Mit der Berücksichtigung der Absicht zur \nVerbringung wird der wesentliche Aspekt für die Zuordnung der Pflicht zur \nNotifizierung genannt, die unverkennbar auf die Zielrichtung der \nAbfallverbringungsverordnung zurückgeht, die Verbringung von Abfällen im Interesse \ndes Umweltschutzes zu überwachen und zu kontrollieren. Dagegen erschließt sich \nanhand des Wortlautes der Vorschrift nicht, dass mittels der Definition für die von ii \nbis iv erfassten Personen über eine Pflicht zur Notifizierung hinaus die Berechtigung \nzur Notifizierung gesteuert und allein unter den bezeichneten Voraussetzungen \nbestehen soll. Während die Pflicht zur Notifizierung in direktem Zusammenhang \ndamit steht, gegen wen nach Art. 26 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 259/93 gegebenenfalls bei \nillegalen Verbringungen behördliche Maßnahmen ergriffen werden können, fehlt ein \nAnknüpfungspunkt dafür, dass die Personen nach ii bis iv von einer Notifizierung \nvorbehaltlich der Erfüllung besonderer Kriterien ausgeschlossen sein sollen. \n\n64\n\nDes Weiteren verlangt Art. 6 VO (EWG) Nr. 259/93 von jeder notifizierenden \nPerson gleichermaßen Angaben und Unterlagen. Indessen sind in dieser Vorschrift \nAussagen der notifizierenden Person zur Möglichkeit einer Notifizierung durch den \nAbfallerzeuger - sowie Zulassung des Einsammlers, Händlers oder Maklers bzw. zur \nBekanntheit der Personen - nicht als erforderlich genannt. Entsprechendes gilt für \nden Begleitschein, der nach der Entscheidung der Kommission vom 24. November \n1994 (94/774/EG) im Rahmen der Notifizierung zu verwenden ist und der unter Nr. 1 \nein auszufüllendes Feld für die \"notifizierende Person/Exporteur\" enthält, ohne dass \ndiesbezüglich die Abgabe weitergehender Erklärungen formularmäßig vorgesehen \nwäre. Schließlich ist den Erwägungsgründen zu der Verordnung kein Hinweis darauf \nzu entnehmen, dass die Merkmale für eine in Art. 2 Buchst. g VO (EWG) Nr. 259/93 \nangelegte Reihenfolge als substantielle Anforderungen an die Befugnis zur \nNotifizierung einzuordnen sind. Das von der Beklagten hervorgehobene \nInformationsbedürfnis (9. Erwägungsgrund) ist in diesem Zusammenhang unergiebig. \nDie Erlangung und Verschaffung der nach Art sowie Umfang für die Entscheidung \nüber zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen \nInformationen hängt nicht von der Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge der zur \nNotifizierung berechtigten Personen ab. Der Notifizierende muss sich die benötigten \nInformationen erforderlichenfalls verschaffen. Ist er hierzu nicht im Stande, kann die \nZustimmung zur Verbringung nicht erteilt werden; dabei ist es Sache der Behörde, \ndie abgesehen vom Begleitschein benötigten zusätzlichen Angaben und Unterlagen \nmit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen. Dadurch ist auch die Verlässlichkeit \nder erforderlichen Informationen gewährleistet. Zu bedenken ist zudem, dass die \nVerbringung von Abfällen gemeinschaftsrechtlich Teil des grenzüberschreitenden \nWirtschaftsverkehrs ist und eine Zielsetzung, die Befugnis zur Teilnahme hieran mit \ndem Begriff der \"notifizierenden Person\" einschränkend zu steuern, nicht \nfestzustellen ist. \n\n65\n\nDie im Vorschlag der Kommission vom 30. Juni 2003 (KOM [2003] 379 endgültig) \nals Regelungsgegenstand einer neu gefassten \"Verordnung über die Verbringung \nvon Abfällen\" vorgesehene Hierarchie der Notifizierenden (Art. 4 Abs. 2 des \nVorschlags) ist im aktuell geltenden Recht nicht enthalten. Die vorgeschlagene \nausdrückliche \"Rangfolge der Nennung\" findet sich in Art. 2 Buchst. g VO (EWG) \nNr. 259/93 gerade nicht. \n\n66\n\nDie an die Überschreitung der Eingangsgrenzwerte der Zementwerke (Nr. 4 \nSatz 3 des Bescheides vom 12. Februar 2002) anknüpfenden materiellen Bedenken \nder Beklagten ergeben weder unter dem Aspekt der Abgrenzung zwischen einer \nVerwertung und einer Beseitigung von Abfällen noch unter demjenigen der \nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Verwertung einen Grund, die Zustimmung \nzur Verbringung zu verweigern. \n\n67\n\nDie Notifizierung der Schlämme als Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, \nwar nicht zu beanstanden; die Voraussetzungen für einen \"Einwand des falschen \nVerfahrens\" waren nicht gegeben. Beseitigung und Verwertung von Abfällen sind \nnach Art. 2 Buchst. i und k VO (EWG) Nr. 259/93 anhand derjenigen Maßstäbe \nvoneinander abzugrenzen, die sich aus Art. 1 Buchst. e und f der Richtlinie \n75/442/EWG ergeben. Nationale Kriterien können für die Abgrenzung nur beachtlich \nsein, wenn und sofern sie diesen Bestimmungen entsprechen. \n\n68\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 36; \nUrteil vom 13. Februar 2003 - C-458/00 -, NVwZ 2003, 457, Tz. 24.\n\n69\n\nDie in den Anhängen II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG (Art. 1 Buchst. e \nund f der Richtlinie) genannten Verfahren der Beseitigung und Verwertung lassen \neine eindeutige Zuordnung der Behandlung der Schlämme in Belgien zu einem der \nVerbringungszwecke nicht zu. Unabhängig davon, welche Bedeutung den einzelnen \nVerfahren für die Einstufung als Verbringung zur Beseitigung oder zur Verwertung \nangesichts dessen zukommt, dass die Auflistung in den Anhängen II A und II B \nerklärtermaßen lediglich in der Praxis angewandte Verfahren einschließt, ist die \nAbgrenzung jedenfalls dann losgelöst von diesen Verfahren und nach Maßgabe der \nUmstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen, wenn die infrage stehende \nBehandlung des Abfalls nicht einem einzigen Verfahren eindeutig unterfällt. \n\n70\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 64 \nf.\n\n71\n\nDas ist hier der Fall. Die Schlämme sollten von U. mit anderen Stoffen \nvermischt und zur Bildung eines homogenen Granulats verwendet werden, das als \nerstarrungsregelnder Zusatz bei der Herstellung von Zement eingesetzt werden \nsollte. Vermischungsprozesse sind als solche in den Anhängen II A und II B der \nRichtlinie 75/442/EWG nicht aufgeführt. Unter D13 ist als Beseitigungsverfahren eine \nVermischung vor Anwendung eines in Anhang II A aufgeführten Verfahrens genannt. \nEinem der letztgenannten Verfahren lässt sich die Verwendung eines durch \nVermischung entstandenen Granulats als Zuschlagstoff für Zement aber nicht \nunzweifelhaft zuordnen. Zum Verwertungsverfahren R5 \n(\"Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen\") kann eine \nVerwendung anorganischer Stoffe ohne vorangehende Vorbehandlung gehören,\n\n72\n\nvgl. EuGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 90; Urteil vom \n27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 65,\n\n73\n\nsodass auch die Erstellung eines zur Verwendung in der Baustoffindustrie \nbestimmten und geeigneten Gemischs aus anorganischen Abfällen als \nVerwertungsmaßnahme eingestuft werden kann. Übereinstimmend hiermit hat der \nEuropäische Gerichtshof die Verwendung von Flugaschen bei der Herstellung von -\n durch Vermischung herzustellenden - Betonmörtel durchaus als Maßnahme der \nVerwertung im Sinne des Verfahrens R5 erwogen. \n\n74\n\nVgl. EuGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - C-307/00 u. a. (hier: C-308/00 \nund C-311/00) -, Tz. 46, 68, 76, 79, 86, 90.\n\n75\n\nEine Zuordnung einzig zum Verfahren R12 (\"Austausch von Abfällen, um sie \neinem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen\"), das die \nKlägerin in der Notifizierung bezeichnet hat, scheidet danach jedenfalls aus. \n\n76\n\nDie Verwertung von Abfällen ist, was die Merkmale einer stofflichen Verwertung \n(Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i Richtlinie 75/442/EWG) anbelangt, ausschlaggebend \ndadurch gekennzeichnet, dass die Verwendung im Einzelfall ihrem Hauptzweck nach \ndarauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem \nsie andere Materialien ersetzen, die sonst für diese Aufgabe hätten verwendet \nwerden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. \n\n77\n\nVgl. EuGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 86, 97; Urteil \nvom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 69.\n\n78\n\nDiese allgemeinen Kriterien für eine Verwertung hat der Europäische Gerichtshof \nhinsichtlich einer energetischen Verwertung von Abfällen bekräftigt. \n\n79\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 45, \n47, 48.\n\n80\n\nDer Zusatz gipshaltiger Stoffe zu Zement, um dessen Erstarrungsverhalten zu \nsteuern, ist unstreitig üblich und für die Verarbeitung von Zement unerlässlich. Die \nnotifizierten Schlämme enthielten Gips und wiesen damit eine für ihren \nVerwendungszweck in der Zementindustrie taugliche Eigenschaft aus. Außerdem \nbeeinflussten sie nach der Verfahrensbeschreibung der U. , der die Beklagte nicht \nmit substantiiertem Vorbringen entgegengetreten ist, durch ihre sonstigen \nEigenschaften die Homogenität und Dosierbarkeit des Granulats günstig. Wären die \nSchlämme für die Erstellung des Granulats nicht verfügbar, müsste auf andere \ngipshaltige Stoffe zurückgegriffen werden. Als Alternative zu den Schlämmen \nkonnten nach der Verfahrensbeschreibung natürlicher Gips oder synthetisch \nhergestelltes Anhydrit eingesetzt werden. Es mag sein, dass der Zweck der \nEinbringung der Schlämme ebenso gut durch andere gipshaltige Abfälle hätte erfüllt \nwerden können; das ändert aber nichts daran, dass die Schlämme nicht etwa wahllos \nbis an die Grenze der Brauchbarkeit des Granulats im Rahmen der \nZementherstellung den anderen Einsatzstoffen beigemischt werden sollten oder \nworden sind, sondern dass ihre Verwendung der Ausnutzung ihrer spezifischen und \nsich für bestimmte Gemische - insofern letztlich auch für den Zement - als positiv \nerweisenden Eigenschaften diente. Die Möglichkeit, unterschiedliche Abfälle für \neinen bestimmten Zweck einzusetzen, für den im Falle mangelnder Verfügbarkeit von \nAbfällen natürliche Rohstoffe verwendet werden müssten, besagt lediglich, dass \njeder der infrage kommenden Abfälle zur Erreichung des sinnvollen Zwecks \nverwendet werden kann. Die von der Beklagten vorgenommene Abstufung unter den \neinzelnen Abfallarten orientiert sich nicht an deren Funktion für den - mit allen \nAbfällen gleichermaßen erreichbaren - Zweck, sondern an anderen Kriterien wie dem \nSchadstoffgehalt der Abfälle und einem angenommenen Prinzip der Verwendung \ndes am besten für den Zweck geeigneten Abfalls. Dass der Gipsgehalt der \nSchlämme im Verhältnis zu demjenigen der sonstigen bei der Herstellung des \nGranulats und zur Erstarrungsregelung eingesetzten bzw. verwendbaren Stoffe \nverhältnismäßig niedrig war, hindert ihre stoffliche Eignung zu diesem Zweck aber \nnicht. Weder die Verfahrensbeschreibung der U. noch das Vorbringen der \nBeteiligten, insbesondere nicht der Aktenvermerk der Beklagten vom 30. August \n2002, deuten darauf hin, dass die Schlämme nicht den für das Granulat und die \nBeeinflussung des Erstarrungsverhaltens technisch zwingend notwendigen Anteil an \nGips enthielten. Weder ist ein \"Mindest\"-Gipsgehalt vorgeschrieben noch ist zu \nerkennen, dass die Schlämme bei Einbringung in das Granulat trotz ihres - wenn \nauch eher geringen - Gipsgehalts nicht zu dessen Brauchbarkeit für die \nZementherstellung beitrugen oder dessen Verwendbarkeit gar abträglich waren. Der \nGipsgehalt des Granulats wurde von der U. mittels ihrer Rezepturen zielgerichtet \nbeeinflusst. Daher kommt es nicht auf die Möglichkeit an, anstelle der Schlämme \ngipshaltigere Stoffe einzusetzen. Bezogen auf die parallele Fragestellung der \nenergetischen Verwertung für sich nur schwer brennbarer Stoffe hat der Europäische \nGerichtshof in Anwendung gerade des Kriteriums des hauptsächlich verfolgten \nZwecks (nationale) Mindestheizwertanforderungen als für die Abgrenzung von \nVerwertung und Beseitigung unerheblich verworfen. \n\n81\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 41 \nbis 43, 47.\n\n82\n\nIn Bezug auf einen sinnvollen Einsatz von Abfällen für eine stoffliche Verwertung \ngelten keine anderen Maßstäbe. Dafür, dass der Gipsanteil der Schlämme unter dem \nBlickwinkel einer nur vorgeschoben sinnvollen Verwendung als gänzlich unbeachtlich \nbetrachtet werden könnte, gibt es keinen Anhalt; auch die Beklagte macht derartiges \nnicht geltend. Das trägt insgesamt den Schluss auf die Erfüllung einer sinnvollen \nAufgabe durch die Schlämme bei einem sonst unabhängig von der Verfügbarkeit \ndieser Abfälle stattfindenden Produktionsprozess für Zement.\n\n83\n\nIm Kern bestreitet die Beklagte die Erfüllung einer sinnvollen Aufgabe durch die \nSchlämme wegen deren Belastung mit Quecksilber. Der Sache nach zieht sie damit \nnationale Anforderungen an eine stoffliche Verwertung heran (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-\n/AbfG), die im gemeinschaftlichen Verbringungsrecht keine Entsprechung finden und \nmit dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in seiner aktuellen \nRechtsprechung nicht im Einklang stehen. Gemeinschaftsrechtlich ist, wie erwähnt, \ngeklärt, dass für die Einstufung eines Vorgangs der Behandlung von Abfällen als \nVerwertung oder Beseitigung die Gefährlichkeit der Abfälle als solche nicht erheblich \nist - \n\n84\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - C-228/00 -, NVwZ 2003, 455, Tz. 41 bis \n43, 47; Urteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 68 -;\n\n85\n\ndas gilt auch dann, wenn es um die Belastung einzelner Bestandteile eines \nAbfallgemischs geht. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der \nSchadstoffgehalt der Schlämme in irgendeiner Weise deren technische oder \nrechtliche Verwendbarkeit oder diejenige des Granulats oder des Zements hindern \nkönnte. Hinsichtlich der Einbringung der Schlämme in das Granulat hat U. \nangegeben, dass Eingangsgrenzwerte nicht vorgegeben seien. Die zuständige \nbelgische Behörde hat der Verbringung der Schlämme in Kenntnis der \nQuecksilberbelastung sowie der Verfahrensbeschreibung zugestimmt; Zweifel daran, \ndass die belgische Behörde hierbei die Zulassung der U. zutreffend beurteilt und \nberücksichtigt hat, hat die Beklagte im Bescheid vom 12. Februar 2002 nicht \nthematisiert, sodass dahinstehen mag, ob sie insofern gegebenenfalls korrigierend \neingreifen dürfte. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass nach belgischen \nZulassungsregelungen für die Zementwerke über das Granulat hinaus diejenigen \nStoffe in den Blick genommen werden, aus denen das Granulat bei U. gebildet \nwurde. Das Entstehen von Gesundheits- oder Umweltgefahren durch Zement wird \ninsofern geregelt durch die Eingangsgrenzwerte der Zementwerke. Dass diese auf \neinem Verbot des Einsatzes eines durch Vermischung unterschiedlich belasteter \nStoffe erstellten Granulats beruhen oder dass sie ein solches Verbot einschließen \nkönnten, ist weder dargetan worden noch zu erkennen. Bei dem Eingangsgrenzwert \nfür Quecksilber, der nach Meinung der Beklagten eingehalten werden muss, handelt \nes sich um einen auf die Konzentration dieser Substanz in einer bestimmten Menge \nder für die Produktion von Zement verwendeten Stoffe bezogenen Grenzwert, also \num eine Höchstgrenze im Sinne eines bestimmten mengenmäßigen Anteils von \nQuecksilber. Das schließt notwendig ein, dass sich die Gesamtmenge der \nEingangsstoffe auf die Gesamtfracht an Quecksilber auswirkt, die in den Zement \neingetragen wird. Für das Bestehen eines Vermischungsverbotes im Sinne der \nVorstellungen der Beklagten spricht nichts; letztlich macht die Beklagte lediglich \ngeltend, dass aus ihrer Sicht insoweit ein Bedarf an Regelungen im Rahmen der \nZulassung der Zementwerke gegeben ist. Dagegen fehlt es an einem ihren \nStandpunkt stützenden tatsächlichen Gesichtspunkt, der zumindest eine \nweitergehende Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der seinerzeit gegebenen \nZulassung der Zementwerke veranlassen könnte. Immerhin steht insofern eine \nBeurteilung ausländischer Rechtsverhältnisse in Rede, mit denen die Beklagte, wie \nihre Nachfrage zu den Eingangsgrenzwerten zeigt, nicht vollständig vertraut ist. \nVermutungen darüber, ob die belgische Behörde bei der Erteilung der Zustimmung \ndie nach belgischem Recht verbindliche Genehmigungslage für die Zementwerke \nfehlerhaft beurteilt oder nicht angewendet hat, entbehren der Grundlage. \n\n86\n\nOrdnet man die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 12. Februar 2002, \ndie den Quecksilbergehalt der Schlämme betreffen, als Einwand unzulänglicher \nVerwertung ein, kann auf sich beruhen, dass diese Erwägung unter dem Blickwinkel \nder ordnungsgemäßen Ermessensausübung Bedenken ausgesetzt ist, weil sie mit \nder - nach dem oben Gesagten unzutreffenden - Prämisse einer Verbringung der \nSchlämme zur Beseitigung einhergeht, die Beklagte sich also von einer falschen \nEinstufung der Abfälle hat leiten lassen. \n\n87\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 7 C 1.02 -, DVBl. 2003, 743.\n\n88\n\nEbenso braucht nicht erörtert zu werden, ob der Einwand, wie seitens der \nBeklagten geschehen, auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. a 1. oder 2. Gedankenstrich VO \n(EWG) Nr. 259/93 gestützt werden kann. Denn unabhängig hiervon ist, wie \nausgeführt, nicht erkennbar, dass die von der Beklagten angeführte generelle \nGefährlichkeit des Umgangs mit quecksilberhaltigen Stoffen angesichts der \nEingangsgrenzwerte der Zementwerke ein die Verbringung hinderndes Problem \ndarstellt. In Bezug auf die Gewährleistung der Umweltverträglichkeit von Zement bei \nSchadstoffeinträgen als Folge der Verwertung von Abfällen ist des Weiteren zu \nbedenken, dass es nicht Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen \nVerbringungsrechts ist, ein aus der Sicht einer nationalen Behörde für lückenhaft und \nunzulänglich gehaltenes Produktrecht dadurch zu vervollständigen und zu \nverschärfen, dass als Folge der Erhebung von Einwänden im Einzelfall einer \nbeabsichtigten Verbringung als kritisch angesehene Einsatzstoffe nicht zu der in \neinem anderen Mitgliedstaat gelegenen Produktionsstätte gelangen können. \n\n89\n\nDie von der Beklagten nach Ablauf der 30-Tage-Frist über den durch den \nBescheid vom 12. Februar 2002 und das Schreiben vom 12. März 2002 \nabgesteckten Rahmen hinaus angeführten Probleme - wie etwa die Frage der \nZulassung der Anlage der U. - sind nach dem Vorstehenden schon wegen der \ninsofern unterbliebenen Wahrung der Frist nicht geeignet, ihr die Befugnis zu \nverschaffen, die Zustimmung zu verweigern. \n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-29/20-a-3956-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-29/20-a-3956-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286986","retrieved":"2026-07-09 03:04:50.934810+00:00"}}