{"status":"available","doknr":"OLD287026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.8A3924.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"8 A 3924/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 2003 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \ndieser selbst zu tragen hat.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die \nEinwilligung zu einer Änderung des Dienstvertrags zwischen ihm \nund dem Beigeladenen zu erteilen, durch die er rückwirkend eine \nhöhere Vergütung erhielte.\n\n3\n\nDer Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum \n31. Dezember 1997 eines der beiden Vorstandsmitglieder des \nDeutschen Weinfonds bzw. des Stabilisierungsfonds für Wein als \ndessen Rechtsvorgänger. Dem Beschäftigungsverhältnis lag \nzuletzt der am 8. Juli 1975 geschlossene, vom Bundesministerium \nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: BML) \nunter dem 23. Dezember 1975 genehmigte Dienstvertrag zu \nGrunde. § 4 des Dienstvertrags sah vor, dass der Kläger ein \nGrundgehalt von 4.300,00 DM, einen Ortszuschlag nach \nTarifklasse I a der Ortszuschlagstabelle des \nBundesbesoldungsgesetzes sowie Kinderzuschlag entsprechend \nden für Bundesbeamte geltenden Vorschriften erhalten sollte. \nDarüber hinaus sollte das Grundgehalt, beginnend mit dem \nKalenderjahr 1974, im gleichen Zeitpunkt und Umfang erhöht \nwerden, in dem das Grundgehalt eines Bundesbeamten der \nBesoldungsgruppe B 3 erhöht wird. Die Erhöhungsbeträge sollten \nim Einvernehmen mit dem BML festgelegt werden. Gemäß § 5 des \nDienstvertrags sollte der Beigeladene die Prämie für die bei der \nBarmer Ersatzkasse und dem Berliner Verein, G. , \nabgeschlossenen Versicherungsverträge im bestehenden Umfang \nnach den jeweils geltenden Tarifen tragen. Darüber hinaus sollte \nder Beigeladene eine Unfallversicherung abschließen. Nach § 6 \ndes Dienstvertrags gelten im Übrigen die Bestimmungen der ADO \ni.V.m. dem BAT. Der Dienstvertrag wurde in der Folgezeit jeweils \nfür fünf Jahre verlängert, zuletzt im Jahre 1995 für den Zeitraum \nbis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 31. Dezember \n1997.\n\n4\n\nHintergrund der vorerwähnten Vergütungsregelung war ein \nim Oktober 1973 gefundener Kompromiss zwischen dem BML und \ndem Aufsichtsrat des Beigeladenen, nachdem dessen Beschluss \nvom Mai 1972, die Vergütung auf eine Höhe vergleichbar den \nBezügen des Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 5 \nanzuheben, keine Einwilligung des Ministeriums erhalten hatte. \nInfolge eines weiteren Aufsichtsratsbeschlusses vom Dezember \n1973 wurden die Bezüge des Klägers für seine Tätigkeit als \nBerater des privatrechtlich als GmbH verfassten Deutschen \nWeininstituts (DWI) auf 600,00 DM monatlich erhöht. Ausweislich \neiner Prüfungsbemerkung des Bundesrechungshofes vom \n30. März 1979 lag die Gesamtvergütung des Klägers damals \noberhalb der Besoldungsgruppe B 5, sie kam der \nBesoldungsgruppe B 7 nahe. In der Folgezeit vereinbarten das \nBML und der Beigeladene u.a., dass die Vorstandsmitglieder eine \naußertarifliche Zulage in Höhe von monatlich 600,00 DM anstelle \nder vom DWI gezahlten Nebenvergütung erhalten sollten. Eine \nStellenbewertung für Vorstandsmitglieder sollte erst im \nZusammenhang mit einem Personalwechsel erfolgen.\n\n5\n\nMit Blick auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers \nim Jahr 1997 führte das BML eine Bewertung der Tätigkeit der \nbeiden Vorstandsmitglieder des Beigeladenen durch. Ausweislich \nseines Vermerks vom 22. November 1996 entsprechen die mit den \nTätigkeiten der Vorstandsmitglieder des Beigeladenen \nverbundenen Anforderungen hinsichtlich Schwierigkeit und \nBedeutung denen einer nach Besoldungsgruppe B 5 bewerteten \nFunktion. Die Bewertung umfasst die wahrgenommenen \nTätigkeiten als Vorstandsmitglieder des Beigeladenen, als \nGeschäftsführer beim DWI und verschiedenen \nNebengesellschaften. In der Sitzung des Aufsichtsrats des \nBeigeladenen vom 28. November 1996 informierte ein Vertreter \ndes BML über das Ergebnis der Stellenbewertung. In der \nnachfolgenden Aussprache wies ein Mitglied des Aufsichtsrats des \nBeigeladenen darauf hin, dass Vorstandsmitglieder als Angestellte, \nanders als Beamte, ihre Arbeitnehmerbeiträge für die \nSozialversicherung selbst zu tragen hätten. Daher seien diese zur \nmateriellen Gleichstellung dem nominellen Tarif B 5 \nhinzuzurechnen. Daraufhin fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, \ndas BML zu bitten, die Vergütungsbeträge entsprechend der \nBesoldungsgruppe B 5 für die Stelleninhaber zu errechnen; der \nsich im Verhältnis zur gegenwärtigen Vergütung ergebende \nMehrbetrag sollte bereits den gegenwärtigen Stelleninhabern \nvergütet werden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte das BML dem \nVorsitzenden des Aufsichts- und Verwaltungsrats des \nBeigeladenen mit, dass die im Zusammenhang mit der \nNachbesetzung erforderlich gewordene Neubewertung der Stellen \nder Vorstandsmitglieder abgeschlossen sei. Das Ministerium sei \nunter Beteiligung der Bundesministerien der Finanzen und des \nInnern zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stellen außertariflich \nentsprechend der Besoldungsgruppe B 5 zu bewerten seien; der \nBundesrechnungshof sei über das Verfahren und das Ergebnis \ninformiert.\n\n7\n\nAm 13. März 1997 schloss der Beigeladene mit Herrn H. ring \nals Nachfolger des Klägers einen Dienstvertrag mit Wirkung vom \n1. Oktober 1997. § 5 des Dienstvertrags sieht neben Bezügen \nentsprechend der Besoldungsgruppe B 5 unter Berücksichtigung \nder jeweiligen Änderungen eine Erstattung in Höhe der jeweiligen \nArbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, \nArbeitslosen- und Pflegeversicherung) vor. Gemäß § 6 des \nVertrags trägt der Beigeladene die Prämien für die von Herrn \nH. ring für sich und seine Familienangehörigen abgeschlossene \nprivate Versicherung für stationäre Heilbehandlung. Mit Schreiben \nvom 3. April 1997 teilte das BML dem Vorsitzenden des Aufsichts- \nund Verwaltungsrats des Beigeladenen mit, dass es den mit Herrn \nH. ring abgeschlossenen Dienstvertrag zustimmend zur Kenntnis \nnehme, nachdem es die Einwilligung zum Abschluss des \nDienstvertrages bereits vorab telefonisch übermittelt habe. \nUnter dem 11. Juni 1997 teilte die WIBERA Wirtschaftsberatung \nAG dem Vorstand des Beigeladenen mit, dass der Kläger bei \nGleichstellung seiner Vergütung mit einem Bundesbeamten der \nBesoldungsgruppe B 5 einen monatlichen Mehrbetrag von \n720,06 DM erhielte.\n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 25. Juni 1997 fasste der Aufsichtsrat des \nBeigeladenen u.a. folgenden Beschluss:\n\n9\n\n\"- Gleichstellung der Dienstverträge der derzeitigen \nVorstandsmitglieder mit dem gemäß Schreiben vom \n3. April 1997 genehmigten Dienstvertrag mit Wirkung \nvom 1. Januar 1994.\n- Der Vorsitzende wird beauftragt, die satzungsgemäß \nerforderliche Einwilligung des BML einzuholen und zu \ndiesem Zweck um ein persönliches Gespräch mit dem \nBundesminister zu bitten.\"\n\n10\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 1997 bat der Beigeladene das BML um \nErteilung der Einwilligung. Ausweislich eines Aktenvermerks des \nBML vom 8. Juli 1997 hatte der Vertreter des BML in der Sitzung \ndes Aufsichtsrats vom 25. Juni 1997 deutlich gemacht, dass die \nErfolgsaussichten, die Gehälter der derzeitigen Vorstände \nanzuheben, äußerst gering seien. In einem weiteren Vermerk vom \n24. Juli 1997 ist als Ergebnis einer entsprechenden Prüfung \nfestgehalten, dass ein Rechtsanspruch auf die erstrebte \n\"Gleichstellung der Verträge\" aus dem Ergebnis der \nStellenbewertung nicht hergeleitet werden kann.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 15. Oktober 1997 genehmigte das BML \ngemäß § 45 des Weingesetzes den vom Verwaltungsrat \nbeschlossenen I. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 1997 des \nBeigeladenen mit der Maßgabe, dass eine Genehmigung der \nvorgesehenen Ausgaben für eine Nachzahlung zur Angleichung \nder Dienstbezüge der Vorstände an diejenigen des Herrn H. ring \nnicht erfolgen könne (Nr. 2.2 des Bescheides). Der an den \nBeigeladenen gerichtete, die Genehmigung des Wirtschaftsplanes \n1998 betreffende Bescheid des BML vom 10. Februar 1998 \nerklärte unter Nr. 4. die Ermächtigung für Nachzahlungen an den \nKläger sowie das Vorstandsmitglied C. wegen fehlender \nRechtsgrundlage für nicht genehmigungsfähig.\n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 7. September 1998 erhob der Kläger beim \nLandgericht N. Klage gegen den Beigeladenen auf Feststellung, \ndass dieser verpflichtet sei, ihn ab 1. Januar 1994 gemäß der \nBesoldungsstufe B 5 zu vergüten und zugleich die jeweiligen \nArbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. \nDaraufhin teilte das BML dem Verwaltungsrat des Beigeladenen \nunter dem 25. September 1998 mit, es werde die Versagung der \nGenehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25. Juni 1997 \nbezüglich der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge des Klägers \nsowie des Herrn C. aufheben, falls der Kläger im derzeit \nlaufenden Rechtsstreit obsiegen sollte. Dann sei - zumindest \ninzident - gerichtlich festgestellt, dass für die Versagung kein \nRechtsgrund bestanden habe.\n\n13\n\nMit Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 O 388/98 - wies das Landgericht \nN. die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger \ndie erstrebte Vergütung weder nach § 22 Abs. 2 des \nBundesangestelltentarifvertrags (BAT) noch nach dem \narbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem \nallgemeinen Gleichheitssatz beanspruchen könne. Die \nAufsichtsratsbeschlüsse vom 28. November 1996 bzw. 25. Juni \n1997 stellten mangels erforderlicher konstitutiver Einwilligung des \nBML keine Anspruchsgrundlage dar. Unabhängig davon, ob das \nGericht die Einwilligung ersetzen könne, bestehe kein Anhalt dafür, \ndass die Verweigerung der Einwilligung durch das BML unter \nBerufung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit die Grenzen der in jedem Fall gegebenen \nRechtsaufsicht überschreite. Auf die hiergegen eingelegte \nBerufung verurteilte das Oberlandesgericht L. den \nBeigeladenen nach Änderung des Hauptantrags durch \nrechtskräftig gewordenes, auf die mündliche Verhandlung vom \n9. Februar 2000 ergangenes Urteil vom 23. März 2000 \n- 9 U 966/99 -, beim BML folgende Anträge zu stellen:\n\n14\n\n\"a) die im Schreiben des \nMinisteriums vom 15. Oktober \n1997 unter 2.2. ausgesprochene \nGenehmigungsverweigerung \naufzuheben,\n\n15\n\nb) den Aufsichtsratsbeschluss \nder Beklagten vom 25. Juni 1997 \nauch in diesem Punkt zu \ngenehmigen.\"\n\n16\n\nZur Begründung führte es u.a. aus, die etwaige Möglichkeit des \nKlägers, die Versagung der Genehmigung in einem \nVerwaltungsstreitverfahren anzufechten, stehe der Begründetheit \ndes Hauptantrags nicht entgegen. Es spreche alles dafür, dass der \nKläger jedenfalls hinsichtlich der für die Erteilung der \nGenehmigung erforderlichen Verpflichtungsklage nicht klagebefugt \nsei. Die Versagung der Genehmigung im Bescheid des BML vom \n15. Oktober 1997 sei - ausgehend vom Beteiligtenvorbringen - \nmangels erforderlicher Begründung rechtswidrig. Der Beklagte sei \nwegen seiner dienstvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, beim \nzuständigen Ministerium einen Antrag auf Aufhebung des \nvorerwähnten Bescheides und Erteilung der vorgenannten \nGenehmigung zu stellen.\n\n17\n\nSchon zuvor, nämlich am 4. Februar 2000, hatte der \nAufsichtsrat des Beigeladenen folgenden Beschluss gefasst:\n\n18\n\n\"1. der Aufsichtsrat begrüßt \neinstimmig den Beschluss der \nDWA Trägerversammlung vom \n26. Januar 2000, die rückwirkende \nGewährung von \nGesellschaftsführergehältern \nabzulehnen und nimmt diese \nAblehnung zustimmend zur \nKenntnis.\n\n19\n\n2. nach erneuter Prüfung der \nSachlagen und vor dem \nHintergrund der zwischenzeitlich \neingetretenen Entwicklungen \nbeschließt der Aufsichtsrat \neinstimmig, die Gleichstellung der \nDienstverträge der früheren \nVorstandsmitglieder Dr. F.W. \nN. und RA C.M. C. mit dem \ngemäß Schreiben vom 3. April \n1997 mit dem heute alleinigen \nVorstand genehmigten \nDienstvertrag nicht mehr zu \nbefürworten. Durch diesen \nBeschluss werden die früheren \nBeschlüsse in gleicher \nAngelegenheit aufgehoben.\"\n\n20\n\nDiese Beschlusslage war in das Berufungsverfahren vor dem \nOberlandesgericht L. nicht eingeführt worden. Unter Hinweis \nauf die geänderte Beschlusslage des Aufsichtsrats stellte der \nBeigeladene unter dem 6. April 2000 beim BML die Anträge \nentsprechend seiner Verpflichtung aus dem vorerwähnten Urteil \ndes \nOberlandesgerichts L. . Mit an den Beigeladenen gerichtetem \nBescheid vom 6. Juni 2000 beschied das BML die Anträge dahin, \ndass die im Schreiben des Ministeriums vom 15. Oktober 1997 \nunter 2.2. ausgesprochene Genehmigungsverweigerung sowie die \nNichtgenehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses des \nBeigeladenen vom 25. Juni 1997 auch in diesem Punkt \naufrechterhalten würden. Zur Begründung führte es aus: Es könne \nauf sich beruhen, ob der Beigeladene einen Anspruch auf neue \nEntscheidung durch Erlass eines Zweitbescheids habe. Denn eine \nerneute Betrachtung der derzeitigen Sach- und Rechtslage führe \nzu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Der Beigeladene sei durch \ndie im Oktober 1997 ausgesprochene Genehmigungsverweigerung \nnicht mehr beschwert, weil der zu Grunde liegende \nAufsichtsratsbeschluss durch weiteren Beschluss vom 4. Februar \n2000 aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei die \nGenehmigungsverweigerung vom 15. Oktober 1997 rechtmäßig \ngewesen. Dem Beigeladenen, vertreten durch den Vorsitzenden \ndes Verwaltungs- und Aufsichtsrats, sei nämlich die Auffassung \nder Behörde bekannt gewesen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). \nDaher habe es keiner weiteren schriftlichen Begründung bedurft. \nDie Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig verweigert \nworden. Wie das Landgericht N. in seinem Urteil zutreffend \nerkannt habe, besitze der Kläger nach keiner Rechtsgrundlage \neinen Anspruch auf Anpassung seiner Bezüge, und das BML sei \ndeshalb durch die §§ 7, 34 und 58 der Bundeshaushaltsordnung \n(BHO) an der Erteilung der Genehmigung gehindert. Der \nAufsichtsrat des Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 4. \nJuli 2000, gegen diesen Bescheid nicht zu klagen. \n\n21\n\nDer Kläger hat am 5. Juli 2000 Klage erhoben.\n\n22\n\nEr hat vorgetragen, die Klage sei zulässig, insbesondere \nbesitze er die erforderliche Klagebefugnis. Das Gebot der \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass er die \nentsprechende Genehmigung unmittelbar erstreiten könne. Die \nTatsache, dass der streitgegenständliche Bescheid auf dem Urteil \ndes Oberlandesgerichts L. beruhe, verdeutliche, dass \nsubjektive Rechte seiner Person betroffen seien. Der Bescheid des \nBML vom 6. Juni 2000 stelle einen Verwaltungsakt mit \ndrittbelastender Wirkung dar. Die Klage sei auch begründet. Denn \ner habe einen Anspruch auf Bezug einer Vergütung ab dem \n1. Januar 1994 in der Weise, wie er wirtschaftlich als Beamter bei \neiner Besoldung gemäß B 5 stünde. Der maßgebliche \nAufsichtsratsbeschluss des Beigeladenen vom 25. Juni 1997 sei \nnicht durch den Beschluss vom 4. Februar 2000 gegenstandslos \ngeworden. Denn es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn man \ndie Aufhebung als wirksam betrachten wollte. Im Rahmen der dem \nBML zustehenden Rechtsaufsicht bestünden keine Bedenken \ngegen die vom Aufsichtsrat gewünschte rückwirkende \nVergütungsanpassung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die \nBeklagte die gleichartige Vergütung des Nachfolgers des Klägers \ngenehmigt habe. Im Übrigen werde die Üblichkeit einer am \"Netto-\nPrinzip\" orientierten Vergütung privatrechtlich angestellter \nVorstände nachgeordneter bundesmittelbarer Anstalten dadurch \nbelegt, dass die - ebenfalls unter der Rechtsaufsicht der Beklagten \nstehenden - Centrale Marketinggesellschaft der deutschen \nLandwirtschaft (CMA) GmbH noch höhere Vergütungen des \nVorstandes kenne. Eine im Rahmen der Anstaltsautonomie \nliegende Ausgestaltung der Vergütung der Vorstandsmitglieder \n- wie die rückwirkende Anpassung der Vergütung zum 1. Januar \n1994 - könne nicht im Wege der Rechtsaufsicht beanstandet \nwerden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hindere § 58 \nBHO die Erteilung der erstrebten Genehmigung nicht. Diese \nVorschrift regele lediglich Änderung von Verträgen, auf die kein \nRechtsanspruch bestehe. Da er, der Kläger, zumindest gemäß \n§ 242 BGB einen Anspruch auf Vertragsänderung besitze, könne \n§ 58 BHO nicht eingreifen. Im Übrigen benachteilige ihn das \nFesthalten am unveränderten Vertrag i.S.d. Ziff. 1.4 der VV zu § 58 \nBHO unbillig, so dass er wegen Vorliegens eines begründeten \nAusnahmefalles die begehrte Vertragsänderung erreichen könne. \nSeine des Öfteren erfolgte Wiederwahl stelle u.a. wegen seiner \nbesonderen fachlichen und persönlichen Eignung sowie mit Blick \nauf die Kontinuität der Geschäftsführung einen wirtschaftlichen \nVorteil für den Beigeladenen dar. Nach Maßgabe der von den \nProzessbevollmächtigten des Beigeladenen unter dem 27. Mai \n2003 vorgelegten Berechnung betrage der monatliche \nUnterschiedsbetrag zwischen seinen und den vergleichbaren \nBezügen seines Nachfolgers beispielsweise für den Monat Juli \n1997 966,08 DM. Dieser Unterschiedsbetrag sei nicht \ngeringfügig.\n\n23\n\nHinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten \nFeststellungsantrags bestehe zwischen ihm und der Beklagten ein \nRechtsverhältnis. Denn es gehe um Besoldungsansprüche, die \nunter Vorbehalt rechtsaufsichtlicher Genehmigungen stünden. Der \nweitere Hilfsantrag sei erforderlich, weil die Beklagte einerseits der \nAuffassung sei, dass der Beigeladene einer Genehmigung durch \nden Aufsichtsratsbeschluss vom 4. Februar 2000 die Grundlage \nentzogen habe. Zugleich sei sie nach wie vor der Ansicht, dass die \nVersagung der Genehmigung in der Vergangenheit rechtmäßig \ngewesen sei. Weil sie damit auch zu erkennen gebe, dass die \nVersagung der Genehmigung auch zukünftig für rechtmäßig \nerachtet werde, sei Anlass für den weiteren Feststellungsantrag \ngegeben.\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\ndie Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides vom 6. Juni 2000 \nzu verpflichten, die Einwilligung zu \neiner Änderung des \nDienstvertrages zwischen ihm, \ndem Kläger, und dem \nBeigeladenen ab dem 1. Januar \n1994 zu erteilen, durch die seine \nVergütung in gleicher Weise \ngeregelt wird wie in dem zwischen \ndem Beigeladenen und Herrn \nH. ring am 13. März 1997 \nabgeschlossenen \nDienstvertrag,\n\n26\n\nhilfsweise, festzustellen, dass \neine rückwirkende Anpassung \nseiner Vergütung in dem im \nHauptantrag bezeichneten Umfang \nkeiner weiteren Zustimmung durch \ndie Beklagte bedarf,\n\n27\n\näußerst hilfsweise, \nfestzustellen, dass im Falle eines \nerneuten ihn begünstigenden \nAufsichtsratsbeschlusses des \nBeigeladenen zur rückwirkenden \nÄnderung des Dienstvertrages in \ndem im Hauptantrag bezeichneten \nUmfang die Beklagte verpflichtet \nist, der Vertragsänderung \nzuzustimmen.\n\n28\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits \nunzulässig. Der Verpflichtungsklage fehle das \nRechtsschutzbedürfnis, da der Kläger den Erlass des von ihm \nbegehrten Verwaltungsakts nicht zuvor bei der Behörde beantragt \nhabe. Jedenfalls sei die erforderliche Klagebefugnis nicht gegeben. \nDie Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beklagte über \nden Genehmigungsantrag des Beigeladenen zu entscheiden habe, \ndienten nicht den Interessen des Klägers. Sie hätten als \nRegelungen der Aufsicht gegenüber verselbstständigten \nVerwaltungseinheiten allein den Zweck, die rechtmäßige Erfüllung \nder Aufgaben im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. \nBezüglich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags fehle es \nan einem der Feststellung zugänglichen Rechtsverhältnis zwischen \nden Beteiligten. Er beziehe sich nämlich auf die Frage, ob der \nBeigeladene zu einer rückwirkenden Anhebung der klägerischen \nVergütung einer Zustimmung der Beklagten bedürfte und betreffe \nmithin allein das Rechtsverhältnis zwischen diesen Beteiligten. Die \nKlage sei auch unbegründet, da der streitgegenständliche \nBescheid rechtmäßig sei. Eine Genehmigung des \nAufsichtsratsbeschlusses vom 25. Juni 1997 sei infolge Aufhebung \ndurch Beschluss vom 4. Februar 2000 unmöglich. Der \nAufsichtsratsbeschluss vom Juni 1997 sei darüber hinaus \nrechtswidrig gewesen, weil er den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung \nwidersprochen habe. Insbesondere sei er nicht durch die vom \nKläger herangezogene Anstaltsautonomie gedeckt.\n\n31\n\nDer Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat \nausgeführt, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt einen \nRechtsanspruch auf Besoldungsanpassung besessen. Der \nArbeitgeber sei im Bereich außertariflicher Vergütungen frei, \nhinsichtlich der Arbeitsentgelte zu unterscheiden. Im Übrigen \nrechtfertigten die Absichten, Personal zu gewinnen sowie einen \nAlleinvorstand einzusetzen, die unterschiedliche Besoldung. Der \nBeschluss des Aufsichtsrats vom 25. Juni 1997 sei eine Geste \ngewesen, die von der Zustimmung des BML abhängig gewesen \nsei. Der Vorwurf, er, der Beigeladene, habe sich treuwidrig \nverhalten, sei mit Blick auf verschiedentliche Vorstöße gegenüber \ndem BML abwegig. Wegen der u.a. durch die dauerhafte \nGenehmigungsverweigerung seitens des BML zwischenzeitlich \neingetretenen Entwicklung habe das Erfordernis einer Korrektur \nder Aufsichtsratsbeschlüsse bestanden. Da man keinen \nDauerkonflikt mit dem Ministerium gewollt habe, sei die \nAngelegenheit schließlich neu bewertet und entschieden worden. \n\n32\n\nDurch Urteil vom 8. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage \nsei hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Der \nKläger besitze die erforderliche Klagebefugnis. Es spreche viel \ndafür, dass er durch eine rechtswidrige Verweigerung der \nEinwilligung in seinen Rechten verletzt sein und ein Anspruch \nseiner Person auf Erteilung der Einwilligung zumindest dann \nvorliegen könne, wenn ihm privatrechtlich - abgesehen von der \nZustimmungspflicht - ein Anspruch auf Vertragsänderung zustehe. \nDie Aufhebung des Aufsichtsratsbeschlusses vom Juni 1997 durch \nden weiteren Beschluss vom 4. Februar 2000 lasse das \nRechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die satzungsgemäß \nerforderliche Genehmigung sei entgegen der klägerischen \nAuffassung (fehlendes Erheben von Einwänden seitens der \nVertreter des BML in der Aufsichtsratssitzung vom 25. Juni 1997) \nauch noch nicht erteilt worden. Die Klage sei hinsichtlich des \nHauptantrags aber nicht begründet. Denn die Verweigerung der \nEinwilligung im streitgegenständlichen Bescheid sei rechtmäßig. \nDas BML habe die Erteilung der Einwilligung zutreffend verweigert, \nweil der Beigeladene gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BHO den mit dem Kläger abgeschlossenen \nDienstvertrag nicht habe ändern dürfen. Daher sei das BML im \nRahmen seiner Rechtsaufsicht gehalten gewesen, nicht in die vom \nAufsichtsrat beschlossene Vertragsänderung einzuwilligen. § 58 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO sei mangels Rechtsanspruchs des \nKlägers auf Vertragsänderung anwendbar. Ein besonders \nbegründeter Ausnahmefall im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBHO liege nicht vor, weil die dem Kläger gezahlten Bezüge \njedenfalls nicht wesentlich von den Bezüge eines in die \nBesoldungsgruppe B 5 eingestuften Beamten abgewichen seien. \nDie vom Kläger erhaltene Vergütung unterschreite das \nBruttogehalt des Beamten der Besoldungsgruppe B 5 nämlich um \nnur etwa 3 %. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei \nunbegründet, da für die Änderung des Dienstvertrags gemäß § 4 \nAbs. 2 der Satzung des Beigeladenen die Einwilligung des BML \nerforderlich und bislang nicht erteilt worden sei. Der weitere \nHilfsantrag sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil der \nKläger seine Rechte gegenüber der Beklagten entsprechend \nseiner Möglichkeit durch Verpflichtungsklage geltend gemacht \nhabe.\n\n33\n\nAuf den am 27. August 2003 gestellten Antrag des Klägers hat \nder Senat die Berufung mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 \nzugelassen.\n\n34\n\nDer Kläger führt zur Begründung seiner Berufung unter \nergänzender Bezugnahme auf sein Vorbringen in erster Instanz \nsowie im Zulassungsantrag aus: Die Annahme, dass ein \nRechtsanspruch auf Vertragsänderung nicht bestehe, erscheine \nfraglich. Denn das BML sei seinerzeit im Aufsichtsrat vertreten \ngewesen, ohne Vorbehalte an der Beschlussfassung oder gar \nBedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu äußern. \nNicht zuletzt im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der \nAufsichtsratsbeschlüsse sei ein Vertrauenstatbestand zu seinen \nGunsten entstanden, der eine nachfolgende Abweichung bzw. die \nVersagung der Genehmigung ausschließe. Wenn man mit Blick \nauf die rechtskräftig gewordenen zivilrechtlichen Urteile davon \nausgehe, dass ihm kein zivilrechtlicher Anspruch zustehe, bleibe \nlediglich § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO zu prüfen. Die Situation \neines Dienstvertrags sei, anders als der Bereich von \nSachleistungen oder die Einhaltung von Werkverträgen, von der \nNorm nicht erfasst. Personalauswahl und Vergütungsregelung auf \nder Führungsebene gehörten zu den herausragenden Aufgaben \nund Privilegien der Selbstverwaltungsorgane einer Anstalt des \nöffentlichen Rechts. Die Frage, ob sich eine Vergütungsanpassung \nim Rahmen des Angemessenen bewege, sei im Gegensatz zur \nRechtsaufsicht eine Frage der Zweckmäßigkeit. Der auch seitens \ndes Verwaltungsgerichts als geringfügig erachtete \nVergütungsunterschied stelle kein gravierendes Missverhältnis dar, \nzumal die zugesagte Anpassung sowohl der eigenen \nStellenbewertung seitens der Beklagten als auch der genehmigten \nRegelung für den Nachfolger des Klägers entspreche. \nRechtsaufsichtliche Befugnisse und Genehmigungsvorbehalte \nseien demgemäß nicht ausgelöst. Durch die jahrzehntelange \nVerzögerung der wiederholt in Aussicht gestellten Anpassung \nhätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu Lasten des Klägers \nschleichend nachteilig verändert. Vor diesem Hintergrund sei eine \nVertragsanpassung im Rahmen der von der Beklagten für den \nNachfolger erteilten Genehmigung ohne weiteres gerechtfertigt. Im \nÜbrigen stelle sich die begehrte Vergütungsanpassung als eine für \nden Beigeladenen vorteilhafte Vertragsänderung dar. Bei \nzutreffendem Prüfungsansatz (Vergleich von Grundvergütung, \nErstattung des Arbeitnehmeranteils an der gesetzlichen \nKrankenversicherung sowie Übernahme der Prämien der \nZusatzversicherungen für den Kläger bzw. dessen Nachfolger im \nAmt) wäre das Verwaltungsgericht zu einem \nVergütungsunterschied von nahezu 1.000,00 DM je \nKalendermonat gekommen. Dieser Unterschied sei erheblich. \nSelbst bei Annahme eines Nachteils i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBHO hätte sich ein derart hoher Vergütungsunterschied ergeben, \nder auch bei restriktiver Auffassung zum Klageerfolg geführt hätte. \nDer zweite Hilfsantrag beruhe auf der Besorgnis, dass im Falle \neines Urteils, wonach die Beklagte ohne Vorliegen eines ihn \nbegünstigenden Aufsichtsratsbeschlusses keine Möglichkeit zur \nZustimmung zur Vertragsanpassung habe, die zur Entscheidung \nanstehende Frage nach Herbeiführung eines erneuten günstigen \nAufsichtsratsbeschlusses wiederum zum Gegenstand eines \nRechtsstreits gemacht werden müsse. Ein Verpflichtungsantrag \nkönne mangels Absehbarkeit des genauen Inhalts eines derartigen \nBeschlusses heute noch nicht formuliert werden.\n\n35\n\nDer Kläger beantragt,\n\n36\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheids des \nBundesministeriums für \nErnährung, Landwirtschaft und \nForsten vom 6. Juni 2000 zu \nverpflichten, die Einwilligung zu \neiner Änderung des Dienstvertrags \nzwischen ihm und dem \nBeigeladenen ab dem 1. Januar \n1994 zu erteilen, durch die seine \nVergütung in gleicher Weise \ngeregelt wird wie in dem zwischen \ndem Beigeladenen und Herrn \nH. ring am 13. März 1997 \ngeschlossenen Dienstvertrag,\n\n37\n\nhilfsweise,\n\n38\n\nfestzustellen, dass eine \nrückwirkende Anpassung seiner \nVergütung in dem im Hauptantrag \nbezeichneten Umfang keiner \nweiteren Zustimmung durch die \nBeklagte bedarf,\n\n39\n\näußerst hilfsweise,\n\n40\n\nfestzustellen, dass im Falle \neines erneuten ihn \nbegünstigenden \nAufsichtsratsbeschlusses des \nBeigeladenen zur rückwirkenden \nÄnderung des Dienstvertrags in \ndem im Hauptantrag bezeichneten \nUmfang die Beklagte verpflichtet \nist, der Vertragsänderung \nzuzustimmen.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n43\n\nSie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Dies ergebe sich \njedenfalls daraus, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse \nfehle. Selbst bei Erteilung der vom Kläger begehrten Einwilligung \nwürde die von ihm erstrebte Vertragsänderung nicht erfolgen. Im \nÜbrigen besitze der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf \nÄnderung des Dienstvertrags gegen den Beigeladenen. Von einem \nzu seinen Gunsten entstandenen Vertrauenstatbestand könne \nkeine Rede sein. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe der Beigeladene durch den \nAufsichtsratsbeschluss vom 4. Februar 2000 deutlich gemacht, \ndass er nicht mehr bereit sei, die angestrebte Vertragsänderung \nvorzunehmen. Eine etwaige Einwilligung der Beklagten zur \nÄnderung des Dienstvertrags gebe dem Beigeladenen daher \nkeinen Anlass, eine solche Vertragsänderung vorzunehmen. Für \neinen Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten \nEinwilligung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Des Weiteren \nhabe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass § 58 \nBHO der vom Kläger angestrebten Vertragsänderung \nentgegenstehe. Der Nachteil i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO \nergebe sich daraus, dass nach einer Vertragsänderung an den \nKläger zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen wären, ohne \ndass der Beigeladene hierfür eine Gegenleistung erhielte. Ein \nbesonders begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift \nbestehe selbst dann nicht, wenn man die klägerischen \nBerechnungen zu Grunde lege. Er habe die Vergütung erhalten, \ndie er mit dem Beigeladenen vereinbart habe. Dass es seinem \nNachfolger gelungen sei, eine höhere Vergütung zu vereinbaren, \nlasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger eine unbillig geringe \nVergütung erhalten habe. Dies sei auch inhaltlich nicht der Fall. Ein \nbesonders begründeter Ausnahmefall im Sinne der genannten \nBestimmung könne mit Blick auf den bei Dienstpostenbewertungen \nbestehenden großen Spielraum lediglich dann gegeben sein, wenn \ndie vom Kläger vereinbarte Vergütung durch wesentliche \nVeränderung der dienstlichen Aufgaben oder andere \naußergewöhnliche, das Dienstverhältnis betreffende \nEntwicklungen evident unbillig geworden wäre. Das sei nicht der \nFall.\n\n44\n\nDer Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor: Der Kläger \nhabe zu keiner Zeit einen Rechtsanspruch auf Änderung seines \nDienstvertrags besessen. Es bestehe keine Bereitschaft, den \nAufsichtsratsbeschluss vom 4. Februar 2000 zu ändern. Der Klage \nfehle insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gelte \ninsbesondere für den zweiten Hilfsantrag. Dieser habe keinen \nBezug zur Realität. Mit Blick auf die Kenntnis des Klägers \nbezüglich des Zustimmungserfordernisses des Ministeriums habe \nbei ihm zu keiner Zeit ein schützenswertes Vertrauen, in jedem Fall \neine Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 zu \nerhalten, entstehen können. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO trage \nden klägerischen Anspruch nicht. Eine Besoldungserhöhung stelle \neine nachteilige Vertragsanpassung dar. Mit Blick auf die erste \nBeschlussfassung des Aufsichtsrats im November 1996, \nkonkretisiert im Juni 1997, ergebe sich, dass der Kläger \nrealistischer Weise den Arbeitgeber nicht mehr habe wechseln \nkönnen. Er fordere im Übrigen im Verhältnis zu einem Beamten \neine Besserstellung, da Beamte im Zweijahreszeitraum vor der \nPensionierung keinesfalls von B 3 nach B 5 hätten befördert \nwerden können. Die seinerzeit erfolgte Stellenbewertung durch das \nBML habe sich ausdrücklich auf die neue Besetzung bezogen. Im \nBereich außertariflicher Vergütung habe kein Rechtsanspruch \nbestanden, die Geschäftsführertätigkeit einer veränderten \nStellenbewertung zu unterwerfen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) und des \nBeigeladenen (1 Ordner) Bezug genommen. \n\n46\n\nEntscheidungsgründe:\n\n47\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit den \nHilfsanträgen (2., 3.) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen.\n\n48\n\n1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage, mit \nder der Kläger die Einwilligung zu einer rückwirkenden, auf \nVergütungserhöhung gerichteten Änderung des seinerzeitigen \nDienstvertrags zwischen ihm und dem Beigeladenen begehrt, ist \nungeachtet etwaiger Zweifel bezüglich ihrer Zulässigkeit (a) \njedenfalls unbegründet (b).\n\n49\n\na) Gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage bestehende \nBedenken können auf sich beruhen (aa) bzw. sie greifen nicht \ndurch (bb).\n\n50\n\naa) Dahingestellt bleiben kann, ob nach dem Klagevorbringen \ndie Möglichkeit besteht, dass der Kläger ein subjektiv-öffentliches \nRecht gegen die Beklagte besitzen kann, die nach § 4 Abs. 2 der \nSatzung des Beigeladenen erforderliche Einwilligung in eine \nVertragsänderung zu erteilen (Klagebefugnis; vgl. § 42 Abs. 2 \nVwGO). Es erscheint nicht unproblematisch, ob von vornherein \noffensichtlich und eindeutig auszuschließen ist, dass sich der \nKläger für seine Verpflichtungsklage auf eine Norm stützen kann, \ndie ihm Drittschutz in dem Sinne gewährt, dass sie nach dem in ihr \nenthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten \nschützt.\n\n51\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBVerwG, Urteile vom 10. Oktober \n2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, \n93, vom 3. August 2000 - 3 C \n30.99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 \nVwGO Nr. 7 S. 12 m.w.N., und \nvom 22. Februar 1994 \n- 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, \n133.\n\n52\n\nDieser Frage ist nicht weiter nachzugehen, weil die Klage \njedenfalls im Hinblick darauf unbegründet ist, dass der Kläger \nkeinen Anspruch gegen die Beklagte hat, die erstrebte Einwilligung \nin die rückwirkende Änderung seines Dienstvertrags zu \nerteilen.\n\n53\n\nbb) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage \nfehlt nicht deshalb, weil der Beigeladene nicht mehr bereit ist, den \ndamaligen Vertrag mit dem Kläger rückwirkend zu ändern. Die \nfehlende Bereitschaft des Beigeladenen betrifft lediglich den \nGesichtspunkt der freiwilligen Vertragsänderung. Damit ist nichts \nüber den Fall ausgesagt, dass der Kläger möglicherweise einen \nzivilrechtlichen Anspruch gegen den Beigeladenen besitzt, den \nseinerzeitigen Vertrag abzuändern.\n\n54\n\nb) Die Klage erweist sich mit ihrem Hauptantrag als \nunbegründet. Denn die im Bescheid des BML vom 6. Juni 2000 \nausgesprochene Aufrechterhaltung der \nGenehmigungsverweigerung vom 15. Oktober 1997 sowie der \nNichtgenehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses des \nBeigeladenen vom 25. Juni 1997 sind rechtmäßig (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat kein subjektives öffentliches \nRecht auf Erteilung der begehrten Einwilligung (aa), und das BML \nwar bereits im Rahmen der ihm jedenfalls zustehenden \nRechtsaufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf \nVergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags \nzwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen (bb).\n\n55\n\naa) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die \nEinwilligung zu einer rückwirkenden Änderung des zwischen ihm \nund dem Beigeladenen seinerzeit bestehenden Dienstvertrags zu \nerteilen. \n\n56\n\nDas Erfordernis für die begehrte Einwilligung des BML ergibt \nsich aus § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen. Das BML hatte \nüber den - hier vom Beigeladenen gestellten - \nGenehmigungsantrag nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des \nWeingesetzes (WeinG; vom 8. Juli 1994 - BGBl. I S. 1467 - in der \nFassung der Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes \nvom 16. Mai 2001 - BGBl. I S. 985 -, zuletzt geändert durch Art. 40 \ndes Dritten Gesetzes zur Änderung \nverwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August \n2002 - BGBl. I S. 3322 -) zu entscheiden. Gemäß § 42 Abs. 1 \nSatz 1 WeinG untersteht der Deutsche Weinfonds der Aufsicht des \nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. \nNach Satz 2 der Vorschrift sind Maßnahmen des Deutschen \nWeinfonds auf Verlangen des Ministeriums aufzuheben, wenn sie \ngegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder \ndas öffentliche Wohl verletzen.\n\n57\n\nDiese Vorschriften begründen kein subjektives öffentliches \nRecht des Klägers auf Erteilung der begehrten Zustimmung zu \neiner Änderung seines damaligen Dienstvertrags. § 4 Abs. 2 der \nSatzung des Beigeladenen ist im Zusammenhang mit den \nVorschriften des Weingesetzes auszulegen. Sowohl der Wortlaut \ndes § 42 Abs. 1 WeinG als auch die Systematik des Weingesetzes \nsowie Sinn und Zweck des ministeriellen \nEinwilligungserfordernisses sprechen gegen die Annahme, dass \ndiese Vorschriften zumindest auch einen Anspruch des Klägers zu \ngewähren bestimmt sind. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 \nSatz 2 WeinG setzen Aufsichtsmaßnahmen des BML voraus, dass \ndie in Rede stehende Maßnahme des Beigeladenen gegen \ngesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstößt oder aber das \nöffentliche Wohl verletzt. Schon diese Bezugspunkte für etwaige \nAufsichtsmaßnahmen legen nicht die Annahme nahe, dass sie \nzumindest auch zugunsten des Klägers erfolgen sollen. Hinzu \nkommt, dass § 42 WeinG als Vorschrift über die ministerielle \nAufsicht in einem systematischen Zusammenhang zu anderen \nBestimmungen des Weingesetzes steht, die ebenfalls ein \nGenehmigungserfordernis des BML festlegen, ohne dass insoweit \ndie subjektive Betroffenheit beispielsweise des jeweiligen \nAnstaltsorgans in Rede steht. So stellt der Verwaltungsrat nach \n§ 40 Abs. 4 Satz 2 WeinG allgemeine Richtlinien für den Vorstand \nund den Aufsichtsrat auf, die der Genehmigung des BML bedürfen. \nNach Abs. 5 der Vorschrift gibt der Verwaltungsrat sich und dem \nAufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die ebenfalls der \nministeriellen Genehmigung bedarf. Gleiches gilt gemäß § 41 \nWeinG für die Satzung des Deutschen Weinfonds, über die der \nVerwaltungsrat beschließt. Gemäß § 45 WeinG bedarf schließlich \nder vom Deutschen Weinfonds für die Bewirtschaftung seiner \nMittel aufzustellende Wirtschaftsplan der Genehmigung des BML. \nDieser gesetzgeberischen Konstruktion ist kein Anhalt dafür zu \nentnehmen, dass mit den Zustimmungsvorbehalten andere als \nöffentliche Interessen (wie etwa dasjenige sparsamer Verwendung \nöffentlicher Mittel oder dasjenige ordnungsgemäßer Erfüllung der \ndem Deutschen Weinfonds obliegenden Aufgaben) verfolgt \nwürden. Entscheidendes Gewicht kommt Sinn und Zweck des \nministeriellen Einwilligungsvorbehalts zu. Es soll sichergestellt \nwerden, dass der Deutsche Weinfonds als bundesunmittelbare \nAnstalt des öffentlichen Rechts bei der Bewirtschaftung seiner \nMittel den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \nRechnung trägt (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 7, 34 Abs. 2, \n58 BHO). Im Übrigen wird durch § 42 Abs. 1 WeinG als Regelung \n(zumindest) der Rechtsaufsicht die Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung gewährleistet. Soweit sich aufsichtliche Maßnahmen \nzugunsten Einzelner auswirken, geschieht dies regelmäßig - so \nauch hier - nicht in Verwirklichung eines subjektiven Rechts des \nBetreffenden. Die begünstigende Auswirkung hat lediglich die \nBedeutung eines Rechtsreflexes.\n\n58\n\nVgl. BGH, Senat für \nNotarsachen, Beschluss vom \n5. Februar 1996 - NotZ 14/95 -, \nDNotZ 1997, 167; Eyermann, \nVwGO, 11. Aufl. 2000, § 42 \nRdnr. 113 \"Aufsichtsmaßnahmen\" \nm.w.N.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 27. April 1999 - 1 S \n165/99 -, NVwZ-RR 1999, \n581.\n\n59\n\nDas vorstehende Ergebnis, wonach der Kläger kein subjektives \nöffentliches Recht auf die Erteilung der begehrten Einwilligung \nbesitzt, wird durch die Überlegung bestätigt, dass sich die Aufsicht \ndes BML auf den Deutschen Weinfonds als Anstalt des \nöffentlichen Rechts (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 WeinG) bezieht. \nDemgemäß richten sich Aufsichtsmaßnahmen des BML an den \nBeigeladenen, nicht \naber den Kläger. Weder den Bestimmungen des Weingesetzes \nnoch sonstigen Vorschriften lässt sich im Übrigen etwas für ein \neigenes Recht des Klägers, die nach § 4 Abs. 2 der Satzung des \nBeigeladenen erforderliche Einwilligung des BML zu beantragen, \nentnehmen. Ob in Fallgestaltungen, in denen - anders als hier - ein \nzivilrechtlicher Anspruch auf höhere Vergütung durch \n(rechtskräftiges) Urteil zuerkannt ist, das Einwilligungserfordernis \nbesteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. In Betracht \nkäme, § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen in derartigen \nFällen nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung möglicherweise \nlediglich ausgehandelte, nicht aber Vertragsänderungen, zu denen \nein rechtskräftiges Urteil verpflichtet, erfassen will. Auf sich \nberuhen kann daher auch, ob die Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) insoweit eine teleologische \nReduktion dieser Vorschrift im vorerwähnten Sinne sogar \nverlangt.\n\n60\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht im \nHinblick darauf, dass der betreffende Verwaltungsakt des BML \nletztlich das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Kläger \nund Beigeladenem beeinflusst. Denn aus dem durch Art. 2 Abs. 1 \nGG geschützten Recht, den Inhalt von vertraglichen \nVereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen \nauszuhandeln, folgt für sich genommen noch kein Anspruch auf \nErteilung der Einwilligung. Etwas Gegenteiliges folgt nicht aus dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 \n\n61\n\n- 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, \n230, 233 f.; vgl. auch Urteil vom \n10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, \nBVerwGE 117, 93.\nDiese Entscheidung betrifft die - hier nicht gegebene - \nFallgestaltung, dass die Verwaltung nachträglich in bestehende \nVertragsverhältnisse durch Verwaltungsakt eingreift.\n\n62\n\nbb) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen war das BML \nim Rahmen der Aufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf \nVergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags \nzwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen.\n\n63\n\nIn diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob dem \nBML gemäß den §§ 42, 45 WeinG lediglich eine Rechtsaufsicht, \neine erweiterte Rechtsaufsicht oder aber eine auch Ansätze einer \nFachaufsicht einschließende Rechtsaufsicht zukommt.\n\n64\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nBVerfG, Beschlüsse vom \n5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, \n2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59, \nund vom 5. März 1974 \n- 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1 \n(zum Rechtsvorgänger des \nBeigeladenen, dem \nStabilisierungsfonds für Wein).\n\n65\n\nDenn das BML war bereits im Rahmen der ihm jedenfalls \nzustehenden Rechtsaufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, \nauf Vergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags \nzwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen. Der Kläger hatte \nweder einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Zahlung einer \nhöheren Vergütung (1) noch durfte der Beigeladene den mit dem \nKläger abgeschlossenen Dienstvertrag nach den maßgeblichen \nhaushaltsrechtlichen Vorschriften ändern (2).\n\n66\n\n(1) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus § 22 \nAbs. 2 BAT noch mit Blick auf den arbeitsrechtlichen \nGleichbehandlungsgrundsatz - sei es in direkter, sei es in analoger \nAnwendung - oder aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. \n3 Abs. 1 GG). Auch die Beschlüsse des Aufsichtsrats des \nBeigeladenen vom 28. November 1996 und vom 25. Juni 1997 \nkonnten den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf höhere \nVergütung nicht rechtfertigen. Zur näheren Begründung nimmt der \nSenat auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Urteils \ndes Landgerichts N. vom 5. Mai 1999 - 9 O 388/98 - (S. 5 - 8, 1. \nAbsatz des Entscheidungsabdrucks), denen er folgt, Bezug. \nDiesen Ausführungen ist der Kläger, wie er in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt hat, nicht \nweiter entgegengetreten.\n\n67\n\nDer Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf \nÄnderung seines Dienstvertrags auch nicht auf den Grundsatz von \nTreu und Glauben (§ 242 BGB) stützen. Das Rechtsinstitut des \nWegfalls der Geschäftsgrundlage (heute, nach Inkrafttreten des \nGesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts: Störung der \nGeschäftsgrundlage, § 313 BGB; vgl. auch die \nÜberleitungsvorschrift des Art. 229, § 5 EGBGB) greift nicht ein. \nDenn es setzte voraus, dass nach Vertragsschluss wesentliche \nÄnderungen bezüglich der Vergütung oder aber der Tätigkeit des \nKlägers - hinsichtlich ihres Umfangs und/oder aber ihres Inhalts - \neingetreten wären. Mit Blick darauf, dass die letzte \nVertragsverlängerung im Jahre 1995 (für die Zeit bis zum \nAusscheiden des Klägers aus dem Dienst) erfolgt ist, lässt sich \nderartiges bereits im Ansatz nicht annehmen. Lediglich ergänzend \nist anzumerken, dass auch dann kein Anhaltspunkt für derartige \nVeränderungen vorliegt, wenn man zu Gunsten des Klägers einen \nlängeren Zeitraum (etwa ab dem Jahr 1990) in den Blick \nnimmt.\n\n68\n\nEntgegen seiner Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, \ndass seinerzeit ein einwilligungsunabhängiger \nVertrauenstatbestand zu seinen Gunsten entstanden ist, der einen \nAnspruch auf Vergütungserhöhung begründen könnte. Selbst unter \nZugrundelegung der Annahme, dass der Beigeladene (ggf. in der \nPerson des Vorsitzenden des Aufsichtsrats) dem Kläger in \nAussicht gestellt hat, mit Blick auf die im November 1996 erfolgte \nStellenbewertung durch das BML seine Vergütung erhöhen zu \nwollen, ist wegen der allen Beteiligten bekannten öffentlich-\nrechtlichen Bindungen des Beigeladenen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 \nseiner Satzung) nicht anzunehmen, dass eine derartige, rechtlich \nnicht gebotene Vertragsänderung unabhängig davon erfolgen \nsollte, ob sie haushaltsrechtlich zulässig ist. Vor diesem \nHintergrund hat ein Vertrauenstatbestand des Klägers dahin \ngehend, der Beigeladene werde seine Vergütung selbst bei einem \nVerstoß gegen Bestimmungen des Haushaltsrechts (dazu unter \n[2]) erhöhen, auszuscheiden.\n\n69\n\nDer in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf Vernehmung \ndes damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Beigeladenen \ngerichtete Beweisantrag des Klägers war abzulehnen. Denn für die \nEntscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob Herr \nDr. N. dem Kläger zumindest seit 1994 wiederholt eine Erhöhung \nder Vergütung nach Maßgabe der bevorstehenden \nStellenbewertung nicht nur unverbindlich zugesagt hat. Dem \nAufsichtsratsvorsitzenden des Beigeladenen war und ist wegen § 8 \nder Satzung des Beigeladenen, der Pflichten und Rechte des \nAufsichtsrats bestimmt und hierbei grundsätzlich das Gremium als \nGanzes im Blick hat (vgl. zu Ausnahmen etwa § 8 Abs. 3 der \nSatzung), eine Rechtsmacht zur Erteilung derartiger Zusagen nicht \neingeräumt. Hinzu kommt, dass eine Zusage zu einer rechtlich \nnicht gebotenen Vertragsänderung, wie sowohl dem Kläger als \nauch Herrn Dr. N. bewusst war, dem ministeriellen \nEinwilligungsvorbehalt unterlag. Eine Zusage dieser Art ginge aus \nden zum Vertrauenstatbestand dargestellten Gründen ins Leere, \nwenn sie unabhängig davon erfolgen sollte, ob sie \nhaushaltsrechtlich zulässig ist. Vor diesem Hintergrund hängt die \nBeantwortung der Frage, ob die Verweigerung der Einwilligung in \ndie Vertragsänderung rechtmäßig ist, nicht davon ab, ob der \nKläger seinerzeit eine Zusage erhalten hat. \n\n70\n\n(2) Hatte der Kläger nach alledem keinen Anspruch gegen den \nBeigeladenen auf Zahlung einer höheren Vergütung, durfte dieser \nden mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag nach den \nmaßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht in diesem \nSinne ändern.\n\n71\n\nDabei kann auf sich beruhen, dass der Beigeladene seit dem \nBeschluss seines Aufsichtsrats vom 4. Februar 2000 - dessen \nAbänderung zu Gunsten des Klägers er nochmals in der \nmündlichen Verhandlung ausgeschlossen hat - zu einer \nrückwirkenden Vergütungserhöhung mittlerweile nicht mehr bereit \nist. Denn er war nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht \nbefugt, den Dienstvertrag mit dem Kläger rückwirkend abzuändern. \nEiner vertraglichen Vergütungserhöhung stand § 105 Abs. 1 Nr. 2 \ni.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO entgegen. Gemäß § 105 \nAbs. 1 Nr. 2 BHO gilt für den Beigeladenen als bundesunmittelbare \njuristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 37 WeinG) u.a. \n§ 58 BHO entsprechend, soweit - wie hier - nicht durch Gesetz \noder auf Grund Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die \nentsprechende Anwendung bedeutet, dass der sachliche Gehalt \nder Vorschriften auf die Verhältnisse bei der juristischen Person \ndes öffentlichen Rechts zu übertragen ist.\n\n72\n\nVgl. Eibelshäuser/Wallis, in: \nHeuer, Kommentar zum \nHaushaltsrecht, Stand: November \n2003, § 105 BHO Anm. C.9; von \nKöckritz/Ermisch/Ditt-rich/Lamm, \nBundeshaushaltsordnung, Stand: \n1. September 2003, § 105 BHO \nAnm. 3; Nebel, in: Piduch, \nBundeshaushaltsrecht, 2. Aufl. \n(Stand: August 2003), § 105 Rdnr. \n5.\n\n73\n\nDemgemäß durfte der Beigeladene Verträge zu seinem Nachteil \nnur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder \nändern. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO ist hier anwendbar, weil der \nKläger - wie dargelegt - keinen Anspruch auf Vertragsänderung \nbesitzt.\n\n74\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nHeuer/Reuter, in: Heuer, a.a.O., \n§ 58 BHO Anm. II.2; von \nKöckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, \na.a.O., § 58 BHO Anm. 2.1; vgl. \nauch Ziff. 1.1 der \nVerwaltungsvorschriften (VV) zur \nBHO.\n\n75\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die erstrebte \nrückwirkende Vergütungserhöhung als ein Vertrag zum Nachteil \ndes Beigeladenen i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO dar. Denn \ndiese Frage ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu \nentscheiden, und ein wirtschaftlicher Nachteil des Beigeladenen \nliegt vor, wenn er durch die Vertragsänderung schlechter gestellt \nist als bei einem Festhalten an der unveränderten \nRechtsposition.\n\n76\n\nVgl. von \nKöckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, \na.a.O., § 58 BHO Anm. 2.4.\n\n77\n\nUnabhängig davon, dass der Beigeladene bei rückwirkender \nVergütungserhöhung zugunsten des Klägers keine zusätzliche \nGegenleistung erhielte, ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen \nNachteils für den Beigeladenen wegen des etwaigen Erbringens \nweiterer finanzieller Leistungen offensichtlich.\n\n78\n\nEin besonders begründeter Ausnahmefall i.S.d. § 58 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BHO, der die Vertragsänderung ermöglichte, liegt \nnicht vor. Eine Vertragsänderung zum Nachteil des Beigeladenen \nist haushaltsrechtlich dann zulässig, wenn ein Festhalten am \nVertrag für seinen Vertragspartner (hier: den Kläger) eine unbillige \nHärte darstellte. Bei der Beantwortung dieser nach Lage des \nEinzelfalles zu beurteilenden Frage kommt es auf das Vorliegen \nvon Umständen an, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt \nim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen \nwerden konnten.\n\n79\n\nVgl. Heuer/Reuter, in: Heuer, \na.a.O., § 58 BHO Anm. II.2.\n\n80\n\nNeben einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Vertragspartners seit Vertragsschluss ist \nVoraussetzung, dass hierfür Umstände maßgeblich sind, die ihm \nnicht zuzurechnen sind. Demgemäß muss das Festhalten am \nVertrag den Vertragspartner unbillig benachteiligen.\n\n81\n\nVgl. von \nKöckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, \na.a.O., § 58 BHO Anm. 2.5.\n\n82\n\nUngeachtet der vom Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang vorgenommenen detaillierten Darstellung \netwaiger Unterschiede der Vergütung des Klägers im Vergleich zu \nden Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5 liegt ein \nbesonders begründeter Ausnahmefall nach Maßgabe vorstehender \nGrundsätze nicht vor. Eine erhebliche Verschlechterung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit der \nVertragsverlängerung im Jahr 1995 bzw. derjenigen im Jahre 1990 \nist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man zu \nGunsten des Klägers auf das Jahr 1975 als den Zeitpunkt des \nursprünglichen Vertragsschlusses abstellt. Wegen der bereits im \ndamaligen Dienstvertrag enthaltenen \nVergütungsanpassungsklausel lässt sich nicht annehmen, dass \nsich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Vertragsschluss \ninsgesamt erheblich verschlechtert hätten. Hinzu kommt, dass es \ndem Kläger um die rückwirkende Erhöhung seiner Vergütung für \ndie letzten vier Jahre seines Dienstverhältnisses geht. Schließlich \nist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass das \nFesthalten am Dienstvertrag den Kläger unbillig benachteiligte. Bei \ndieser Bewertung ist - unabhängig von der durch das BML \nim November 1996 vorgenommenen Stellenbewertung - zu \nberücksichtigen, dass hinsichtlich einer etwaigen \nVergütungserhöhung einschließlich etwaiger Zusatzleistungen eine \ngewisse Bandbreite an Ergebnissen denkbar ist. Dies ergibt sich \nnicht zuletzt mit Blick auf die Prüfungsbemerkung des \nBundesrechnungshofes vom 30. März 1979, wonach die \nGesamtvergütung des Klägers bereits seinerzeit oberhalb der \nBesoldungsgruppe B 5 lag und derjenigen gemäß \nBesoldungsgruppe B 7 nahe kam. Dass die vom Kläger bezogene \nVergütung grob unangemessen gewesen wäre, ist vor diesem \nHintergrund nicht ersichtlich. Das Fehlen eines besonders \nbegründeten Ausnahmefalls ergibt sich des Weiteren im Hinblick \nauf das Lebensalter, das der Kläger im Zeitpunkt der ihn \nbegünstigenden Aufsichtsratsbeschlüsse vom November 1996 \nbzw. Juni 1997 erreicht hatte. Seinerzeit stand der Kläger vor der \nVollendung seines 65. Lebensjahres, d.h. sein Ausscheiden aus \ndem Dienst stand kurz bevor. Schließlich ist zu berücksichtigen, \ndass es dem Kläger nicht verwehrt gewesen ist, anlässlich der \nVertragsverlängerungen alle fünf Jahre, zuletzt 1995, eine höhere \nVergütung auszuhandeln.\n\n83\n\nBei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob § 58 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BHO auch deshalb nicht eingreift, weil sich das BML \nim Anschluss an die Beanstandung von Höhe und \nZusammensetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder des \nBeigeladenen durch den Bundesrechnungshof im November 1985 \ngegenüber dem Vorsitzenden des \nRechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages \nverpflichtet hatte, die Stellen der Vorstandsmitglieder \nfunktionsgerecht zu bewerten und das Bewertungsergebnis \nerstmals bei Neubesetzungen im Vorstand zu Grunde zu legen \n(vgl. hierzu den Vermerk des Referats 111 des BML vom \n22. November 1996).\n\n84\n\n2. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise geltend gemachten \nFeststellungsantrag keinen Erfolg. Dabei kann auf sich beruhen, \nob sich die begehrte Feststellung, dass eine rückwirkende \nAnpassung der klägerischen Vergütung in dem im Hauptantrag \nbezeichneten Umfang keiner weiteren Zustimmung durch die \nBeklagte bedarf, bereits mangels Feststellungsinteresses als \nunzulässig erweist.\n\n85\n\nDenn dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Ein \nZustimmungserfordernis für eine Vertragsänderung ergibt sich aus \n§ 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen, und das BML hat die \nerforderliche Einwilligung bislang nicht erteilt. Entgegen der \nAuffassung des Klägers kann die erforderliche Einwilligung nicht \ndaraus abgeleitet werden, dass der Vertreter des BML in der \nSitzung des Aufsichtsrats des Beigeladenen vom 25. Juni 1997 \nkeine Einwände gegen die Beschlussfassung erhoben haben soll. \nInsoweit kann dahinstehen, ob der Aktenvermerk des BML vom \n8. Juli 1997, wonach der Vertreter des BML die geringen \nErfolgsaussichten einer Vergütungsanhebung in der \nAufsichtsratssitzung verdeutlicht hatte, inhaltlich zutrifft. Jedenfalls \nsteht das etwaige bloße Schweigen des Vertreters des BML \nwährend der Aufsichtsratssitzung der Erteilung der Einwilligung \nnicht gleich. Ein stillschweigendes Einverständnis liegt auch \ndeshalb nicht vor, weil der Vorsitzende des Aufsichtsrats \nausweislich der Beschlussfassung beauftragt wurde, die \nerforderliche Einwilligung des BML erst einzuholen. Damit ist auch \naus Sicht des zuständigen Organs des Beigeladenen eine \nEinwilligung nicht erteilt worden.\n\n86\n\n3. Die Klage hat schließlich nicht mit dem weiteren Hilfsantrag \nErfolg. Die begehrte Feststellung, dass die Beklagte im Falle eines \nerneuten, den Kläger begünstigenden Aufsichtsratsbeschlusses \ndes Beigeladenen zur rückwirkenden Änderung des Dienstvertrags \nin dem im Hauptantrag bezeichneten Umfang verpflichtet ist, der \nVertragsänderung zuzustimmen, ist unzulässig. Insoweit fehlt das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der angestrebte \nRechtsschutz kann die Rechtstellung des Klägers im Ergebnis \nnicht (mehr) verbessern, nachdem der Aufsichtsrat des \nBeigeladenen seine den Kläger begünstigende Beschlusslage am \n4. Februar 2000 aufgehoben und noch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat mitteilen lassen hat, dass eine \nerneute Änderung dieses (dem Kläger nachteiligen) Beschlusses \nselbst dann nicht in Betracht käme, wenn die Beklagte zur \nErteilung der Einwilligung verurteilt werden würde.\n\n87\n\nErgänzend ist anzumerken, dass es dem Aufsichtsrat des \nBeigeladenen seinerzeit nicht verwehrt war, die früheren \nBeschlüsse in gleicher Angelegenheit aufzuheben, und dass sich \ndie Berufung auf den Beschluss vom 4. Februar 2000 entgegen \nder Auffassung des Klägers auch nicht (mehr) als Verstoß gegen \nTreu und Glauben darstellt. Nachdem das BML nicht zuletzt durch \nan den Vorstand des Beigeladenen gerichteten Bescheid vom \n15. Oktober 1997 im Ergebnis die Genehmigung des \nAufsichtsratsbeschlusses vom 25. Juni 1997 über die \nGleichstellung der Dienstverträge der seinerzeitigen \nVorstandsmitglieder mit demjenigen des jetzigen \nVorstandsmitglieds verweigert hatte, war eine Bindung des \nAufsichtsrats des Beigeladenen an diese Beschlusslage in der \nFolgezeit nicht mehr anzunehmen. Ist demgemäß der Beschluss \ndes Aufsichtsrats vom 4. Februar 2000 als rechtswirksam \nanzusehen, so verstößt die Berufung auf die aktuelle \nBeschlusslage auch nicht (mehr) gegen Treu und Glauben. \nInsbesondere liegt kein Verstoß der Beklagten bzw. des BML zu \nvorangegangenem eigenen Verhalten vor. Wenngleich dem Kläger \neinzuräumen ist, dass der Beigeladene den Beschluss vom \n4. Februar 2000 nicht in die wenige Tage später stattfindende \nmündliche Verhandlung des Berufungsverfahrens vor dem \nOberlandesgericht L. eingeführt hat, so lässt sich ein Verstoß \ngegen Treu und Glauben nicht mehr annehmen, nachdem der \nAufsichtsrat des Beigeladenen am 4. Juli 2000 beschlossen hatte, \ngegen den streitgegenständlichen Bescheid nicht zu klagen. Denn \nhierdurch hat er mittelbar die zwischenzeitlich eingetretene, dem \nKläger nachteilige Beschlusslage bestätigt.\n\n88\n\nBei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass es im \nHinblick auf die vorerwähnte Beschlusslage auch an der \nhinreichenden Konkretisierung eines wie auch immer gearteten \nRechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) fehlt. Im Übrigen \nbesitzt der Kläger jedenfalls aus den unter 1. dargestellten \nGründen kein subjektives öffentliches Recht auf Zustimmung der \nBeklagten zu einer etwaigen rückwirkenden \nVertragsänderung.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Im Hinblick darauf, dass sich der Beigeladene keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach \nes nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger \naufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/8-a-3924-03","cited_norms":[{"jurabk":"BHO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":23},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/8-a-3924-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287026","retrieved":"2026-07-09 03:04:54.686224+00:00"}}