{"status":"available","doknr":"OLD287029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.21B573.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"21 B 573/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den der \nBeigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. August \n2002 hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der Windenergieanlage Nr. 1 \n(Koordinaten R: 3401276, H: 5771645) wird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen, mit einem \nWohnhaus bebauten Grundstücks Straße 161 in H. . Mit Bescheid vom \n12. August 2002 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nWindfarm mit fünf Windenergieanlagen vom Typ NEG Micon NM 1000/60 \n(Nennleistung: 1.000 kW, stall-Leistungsregulierung, Nabenhöhe 80m, \nRotordurchmesser 60m) auf den Grundstücken in der Gemarkung H. , Flur 12 \nFlurstück 398 (Anlage Nr. 5), Flur 26 Flurstück 70 (Anlage Nr. 1) und Flur 27 \nFlurstücke 42, 44 und 53 (Anlagen Nr. 2 bis 4) in der Windvorrangfläche ST 28. Der \nStandort der nächstgelegenen, von den übrigen Anlagen abgesetzten \nWindenergieanlage Nr. 1 (WEA Nr. 1) ist ca. 330m vom Wohnhaus des \nAntragstellers entfernt. Der Genehmigung sind verschiedene Nebenbestimmungen \nbeigefügt. Danach sind die Anlagen u.a. so zu betreiben, dass die von ihnen \nverursachten Geräuschimmissionen an in der Genehmigung im Einzelnen \nbezeichneten Referenzpunkten die Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts \nnicht überschreiten (Ziffer IV. 5.1); nach Errichtung der Anlagen, jedoch spätestens \nein Jahr nach Inbetriebnahme, ist der messtechnische und ergänzend rechnerische \nNachweis der Einhaltung der Grenzwerte zu erbringen (Ziffer IV. 5.2). Nachdem der \nAntragsteller neben weiteren Widerspruchsführern gegen diese Anfang September \n2002 öffentlich bekannt gemachte Genehmigung am 24. September 2002 \nWiderspruch erhoben hatte, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n4. Oktober 2002 zu Gunsten der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der \nGenehmigung an. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs hinsichtlich der WEA Nr. 1 wiederherzustellen, wies das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Februar 2003 zurück. Hiergegen richtet \nsich die Beschwerde des Antragstellers. Nach Mitteilung der Beigeladenen waren \nMitte April 2003 bereits alle Anlagen errichtet. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n6\n\nDie gebotene Interessenabwägung fällt entgegen der Bewertung des \nVerwaltungsgerichts zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse, vom \nweiteren Vollzug der angegriffenen Genehmigung vom 12. August 2002 - was den \nBetrieb der WEA Nr. 1 betrifft - einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt die \nwirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen am sofortigen Vollzug und an der \nweiteren Ausnutzung der - nach § 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer \nEnergien auch im öffentlichen Interesse liegenden - immissionsschutzrechtlichen \nErrichtungs- und Betriebsgenehmigung (auch) für die WEA Nr. 1. Der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens ist offen, weil derzeit keine zuverlässige Aussage über die \nEinhaltung des Lärmrichtwerts von 45 dB(A) nachts auf dem Grundstück des \nAntragstellers, auf die er Anspruch hat, mit der gebotenen Sicherheit möglich ist. \nDenn die der Genehmigung zu Grunde gelegte Lärmimmissionsprognose weist aus \nmit der Beschwerdebegründung vom 21. März 2003 vom Antragsteller hinreichend \ndargelegten und in der Folgezeit vertieften Gesichtspunkten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO) schon deshalb offenkundige Defizite auf, weil sie die erforderliche Würdigung \ndes spezifischen Emissionsverhaltens der stall-gesteuerten Windenergieanlage \n(Immissionen, Tonhaltigkeit) vermissen lässt. \n\n7\n\n1. Rechtsgrundlage der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - \nhier nach §§ 4,19 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV \n(\"Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen\") erforderliche - \nGenehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG \nergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und \nBelange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht \nentgegenstehen. Dabei gibt das vorliegende Verfahren keinen Anlass, den Begriff \nder \"Windfarm\" zu problematisieren,\n\n8\n\nvgl. dazu Schmidt-Eriksen, Die Genehmigung \nvon Windkraftanlagen nach dem Artikelgesetz, NuR \n2002, 648, 653.\n\n9\n\nDenn die fünf typgleichen, von der Beigeladenen gemeinsam geplanten und \nerrichteten Windenergieanlagen stellen sich nach Aktenlage trotz des Abstandes von \nmehreren hundert Metern zwischen der WEA Nr. 1 und den vier übrigen Anlagen in \nder weiträumigen Windvorrangfläche ST 28 als \"Ensemble\" dar, so dass alle \nBeteiligten zu Recht von einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsbedürftigkeit ausgegangen sind.\n\n10\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können.\n\n11\n\n2. Durch die angegriffene Genehmigung ist nicht hinreichend sichergestellt, dass \nder Betrieb der WEA Nr. 1 nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für den \nAntragsteller führt. Zwar ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, \ndass das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt, dass diese \nEinordnung nicht durch die Außenbereichssatzung der Stadt H. in Frage gestellt \nwird und dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen ausgehende \nLärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für \nMischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind.\n\n12\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG \nNRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B \n1283/99 -, NVwZ 1999, 1360; Beschluss vom 26. \nApril 2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29; \nBeschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ \n2002, 1131, 1132; Urteil vom 18. November 2002 - 7 \nA 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, 757; Beschlüsse vom \n26. Februar 2003 - 21 B 2083/02 und 21 B 2091/02 -\n.\n\n13\n\nAllein die Auflage, diese Werte einzuhalten, ist als bloße Zielvorgabe aber nicht \ngeeignet, den erforderlichen Nachbarschutz zu gewährleisten.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 \nB 956/98 -, BRS 60 Nr. 193; Beschlüsse vom \n3. Februar 2004 - 7 B 2610/03 und 2622/03 -.\n\n15\n\nVielmehr muss bezogen auf die konkrete örtliche Situation über derartige \nZielwertfestsetzungen hinaus sichergestellt sein, dass den Erfordernissen des \nNachbarschutzes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genügt ist. Das ist hier \nnicht der Fall. Die entscheidend auf die Berechnungen in der \"Schallprognose für 5 \nWindenergieanlagen am Standort N. \" des Ingenieurbüros Chun aus \nKassel vom 19. April 2002 gestützte Annahme der Antragsgegnerin, das Grundstück \ndes Antragstellers werde keinen höheren als diesen im Außenbereich zulässigen \nImmissionen (angenommen wird ein Beurteilungspegel von maximal 41,7 dB(A)) \nausgesetzt sein, lässt sich anhand der bisher im Verfahren vorgelegten Daten zum \nSchallimmissionsverhalten der WEA Nr. 1 und den Auswirkungen auf das \nGrundstück des Antragstellers mit dem auch für ein Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes erforderlichen Maß an Sicherheit nicht nachvollziehen. \n\n16\n\nDie Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer \nWindenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der \ntechnischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber \nzu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen \nausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. \nSie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von \nzutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte \nentweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen \nAnlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als \nauch die Berechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden \nEmissionen geben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu \nbeurteilenden Anlage berücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen, \ndass mit fortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und \nausreichende Mess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen \nRichtlinienwerken festgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen \nGegebenheiten der zu beurteilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht \ndas nicht, ist eine Aussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten \nEmissionswerte die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend \nwiedergeben, nicht mehr möglich.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004 \n- 10 B 549/04 -.\n\n18\n\nSo liegt es im vorliegenden Fall.\n\n19\n\nDie Berechnungen in der Schallprognose vom 19. April 2002 basieren auf drei \nschalltechnischen Vermessungen des WEA Typs NEG Micon NM 1000/60, nämlich \nden in den Verwaltungsvorgängen in Auszügen dokumentierten Gutachten der \nWIND-consult GmbH vom 3. Mai 1999 und der WINDTEST KWK GmbH vom \n9. Oktober 2000. Die Berechnungen und Vermessungen lassen mehrere für das \nSchallemissionsverhalten der stall-gesteuerten WEA Nr. 1 wesentliche Aspekte \naußer acht:\n\n20\n\na) Alle Vermessungen und ihnen folgend die Schallprognose vom 19. April 2002 \nberücksichtigen zuvorderst nicht hinreichend die Besonderheiten des \nEmissionsverhaltens, die aus der stall-Steuerung der Windenergieanlagen folgen. \nSie beschränken sich auf eine - unzureichende - Bestimmung des \nSchallleistungspegels bei Windgeschwindigkeiten von bis 10 m/s in 10 m Höhe. Eine \nverlässliche Aussage, mit welchem Schallleistungspegel bei höheren \nWindgeschwindigkeiten bis zum Abschaltwind der Anlage von 20 m/s an der Nabe \n(vgl. Herstellerangabe, BA Heft 5, Bl. 044 und 065) zu rechnen ist, lässt sich den \nGutachten und der Prognose nicht entnehmen. Im Gegensatz zu pitch-gesteuerten \nAnlagen ist jedoch bei stall-gesteuerten Anlagen bei einem weiteren Anstieg der \nWindgeschwindigkeit mit einem höheren Emissionspegel zu rechnen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002, \na.a.O., S. 758; Landesumweltamt NRW, Materialien \nNr. 63 \"Windenergieanlagen und Immissionsschutz\", \nS. 8f.\n\n22\n\nDies bedeutet, dass trotz der bisher durch Empfehlungen des \nLänderausschusses für Immissionsschutz (99. Sitzung, Mai 2000) festgelegten \nMess- und Berechnungsverfahren, die eine Messung entweder bis zu einer \nWindgeschwindigkeit von 10 m/s oder bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit, bei \nder 95% der Nennleistung erreicht sind, ausreichen lassen, bei Anlagen mit einer \nstall-Steuerung die Messung und Berechnung von Schallemissionspegeln jedenfalls \nbis zu derjenigen Windgeschwindigkeit fortgeführt werden müssen, bei der der \nlauteste Betriebszustand erreicht wird; anders werden der Entwicklungsstand und die \ntechnischen Besonderheiten derartiger Anlagen nicht erfasst.\n\n23\n\nVgl. dazu im gleichen Sinne schon OVG NRW, \nBeschlüsse vom 3. Februar 2004 und vom 22. März \n2004, jeweils a.a.O.\n\n24\n\nb) Nicht berücksichtigt hat die Ermittlung der maßgeblichen Schallleistungspegel \nauch, dass stall-gesteuerte Anlagen in ihrem lautesten Betriebszustand - anders als \npitch-gesteuerte Anlagen - ein spezifisches Anlagengeräusch verursachen, das \ndurch das \"stallen\" der Anlage, also durch das Abreißen des Luftstroms an den \nRotorblättern, hervorgerufen wird. Auch dieses Phänomen muss mit konkreten \nSchallleistungspegeln erfasst werden, um die von der Anlage verursachten \nBeeinträchtigungen zuverlässig einschätzen zu können.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004, \na.a.O.\n\n26\n\nc) Schließlich muss die Schallimmissionsprognose eine fundierte Aussage dazu \nenthalten, ob von der konkret geprüften stall-gesteuerten Anlage tonhaltige oder \nimpulshaltige Geräusche ausgehen, die mit Zuschlägen zu berücksichtigen wären. \nDie Prognose vom 19. April 2002 enthält keine tragfähige Begründung dafür, warum \nsie derartige Zuschläge nicht in die Immissionsbelastung eingerechnet hat. Anlass zu \nnäherer Befassung mit möglichen Zuschlägen wegen Ton- oder Impulshaltigkeit \nhätte indes gerade wegen der Besonderheiten der stall-gesteuerten Anlage \nbestanden. Denn das besondere Geräusch beim \"stallen\" der Anlage ist nach einer \nUntersuchung des bayerischen Landesumweltamtes dadurch gekennzeichnet, dass \nes selbst bei hohen Windgeschwindigkeiten nicht durch die Umgebungsgeräusche \nverdeckt wird.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004, \na.a.O.; Landesumweltamt NRW, a.a.O., S. 22.\n\n28\n\nZu diesem Phänomen sowie gegebenenfalls dazu, ob das Einsetzen und \nAbreißen des \"stallens\" oder das \"stall\"-Geräusch selbst durch Zuschläge zu \nberücksichtigen sind, hätte die Schallimmissionsprognose Stellung nehmen müssen, \num ihrer Funktion genügen zu können.\n\n29\n\nEs besteht Anlass zu dem abschließenden Hinweis, dass maßgeblich für das \ntenorierte Ergebnis allein der Umstand ist, dass die Genehmigung die \nSchallimmissionsproblematik nicht bewältigt hat, weil sie sich auf eine fehlerhafte \nPrognosegrundlage stützt; die bisher von der Antragsgegnerin verwerteten \nErkenntnisse sind nicht zureichend, überhaupt eine verlässliche \nLärmimmissionsprognose für das Grundstück des Antragstellers zu treffen. Der \nSenat sieht sich auf der Basis des im Verfahren vorgelegten Materials weder zu der \nAnnahme in der Lage, die auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden \nImmissionen würden bei Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten der \nstreitbefangenen Anlage die zulässigen Werte überschreiten, noch zu der \ngegenteiligen Annahme, dass die Werte eingehalten werden können. Bei einer \nderartigen Sachlage kann jedoch ein überwiegendes Interesse des \nAnlagenbetreibers daran, von der auf solcher - unzureichender - Grundlage erteilten \nGenehmigung schon während des Widerspruchsverfahrens Gebrauch zu machen, \ngegenüber dem Interesse des Nachbarn, von - möglicherweise unzumutbaren - \nLärmimmissionen verschont zu bleiben, nicht bejaht werden. Es muss bei der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels verbleiben.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und \norientiert sich entsprechend der Senatspraxis an Abschnitt I Nr. I.7 sowie Abschnitt II \nNrn. II.16.2 i.V.m. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(DVBl. 1996, 606, 608).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/21-b-573-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/21-b-573-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287029","retrieved":"2026-07-09 03:04:55.019298+00:00"}}