{"status":"available","doknr":"OLD287027","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.1A1721.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"1 A 1721/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird betreffend die versäumte Frist für die Begründung \nseiner Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am XXXXX geborene Kläger steht in den Diensten der Beklagten und ist im \nBundesministerium für Verteidigung (BMVg) tätig. Nachdem er XXXX zum \nRegierungsdirektor (A 15) ernannt worden war, erfolgte XXXX seine letzte dienstliche \nRegelbeurteilung. Mit Wirkung vom 1. April XXXX wurde er zum Ministerialrat (A 16) \nernannt; als solcher war er in der Zeit vom X. XXXX bis zum XX.XXXX in die \nMinisterialverwaltung des Landes C. abgeordnet. Nach seiner Rückkehr nach \nC. zum X. August XXXX wurde er als Leiter des Referates XXXX eingesetzt; \nwährend dieser Verwendung wurde ihm am X. Oktober XXXX das auch heute noch \ninnegehabte Amt eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B 3 beim BMVg \nübertragen. Vom XX. März XXXX bis zum XX. Dezember XXXX war er sodann in der \nAußenstelle des BMVg in T. tätig und dort ab dem X. April XXXX mit der Leitung \ndes Referats XXXX betraut, das insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes \nbefasst war. Hierbei war er dem dortigen Leiter, Herrn B. , unterstellt. Nach seiner \nendgültigen Rückkehr nach C. zum X. Januar XXXX übernahm der Kläger die \nLeitung des Referats XXXX. \n\n3\n\nNoch während seiner Tätigkeit in T. bat der Kläger die Beklagte mit \nSchreiben vom 9. August und 19. September XXXX, ihn über etwaige \nNachbesetzungen von Unterabteilungsleiterdienstposten in der Abteilung X \nrechtzeitig vor deren Vollzug zu informieren, damit er ggf. gerichtlichen Rechtsschutz \nin Anspruch nehmen könne. Mit Schreiben vom 22. September XXXX teilte die \nBeklagte dem Kläger daraufhin mit, dass ein solcher Unterrichtungsanspruch nur \nbestehe, falls er bei einer entsprechenden Entscheidung in die engeren \nNachbesetzungsüberlegungen einzubeziehen wäre. \n\n4\n\nAuf der Grundlage eines Nachbesetzungsberichts vom XX. August XXXX, der \ndrei Ministerialräte (B 3) in die engeren Auswahlüberlegungen einbezogen hatte, \nwurde der vakante und noch bis Ende XXXX wahrzunehmende Dienstposten des \nUnterabteilungsleiters XX am XX. September XXXX Ministerialrat T. übertragen; \nseine Ernennung zum Ministerialdirigenten (B 6) erfolgte am XX. November XXXX. \nEine Information des Klägers über die beabsichtigte Dienstpostenübertragung und \nErnennung erfolgte jeweils nicht. Ministerialrat T. , dessen letzte Regelbeurteilung \naus dem Jahre 1985 stammte, der 1987 zum Ministerialrat (A 16) befördert und 1990 \nin das Amt eines Ministerialrats (B 3) eingewiesen worden war, war vom 1. August \n1980 bis zum 30. Juni 1989 als Leiter des Referats XXXX und vom 1. Juli 1989 bis \nzur oben angeführten Dienstpostenübertragung am 26. September 1995 als Leiter \ndes Referats XXXX eingesetzt. Zuvor war er bereits von 1972 bis 1979 und von 1984 \nbis 1986 als Referent in den Referaten XXXX bzw. Xtätig gewesen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er \nnachträglich von der Besetzung des Dienstpostens XXXX von der Beförderung des \nHerrn T. erfahren habe, und bat um Erläuterung. Die Beklagte antwortete mit \nSchreiben vom 15. Februar 1996, dass eine vorherige Unterrichtung des Klägers aus \nden Gründen ihres Schreibens vom 22. September 1995 nicht geboten gewesen \nsei.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 3. April 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn \nbesoldungsmäßig durch Gewährung von Schadensersatz so zu stellen, als wenn er \nmit Wirkung vom 1. Januar 1996 zum Ministerialdirigenten ernannt worden wäre. \nHätte nämlich die Beklagte das Leistungsprinzip beachtet, so wäre ihm der \nDienstposten XXXX übertragen worden; wäre dies geschehen, so wäre er auch zum \ngenannten Zeitpunkt zum Ministerialdirigenten ernannt worden. Die Beklagte trage \ndie Darlegungs- und Beweislast für die Beachtung des Leistungsgrundsatzes im \nAuswahlverfahren, weil sie ihn - den Kläger - trotz entsprechender Bitten nicht \nrechtzeitig über die Auswahlentscheidung(en) informiert habe und ihm deshalb \nRechtsschutzmöglichkeiten versagt geblieben seien. Diesen Antrag erweiterte der \nKläger mit Schreiben vom 4. Juni 1996 auf den Zeitraum schon ab dem 30. \nNovember 1995.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. Juni 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf \nGewährung von Schadensersatz ab. Die fragliche Beförderungsentscheidung habe \nsich allein am Grundsatz der Bestenauslese orientiert. Ministerialrat T. sei der \nam besten geeignete Kandidat für die Besetzung des Dienstpostens X. X gewesen. \nAufgrund seiner Vorverwendungen insbesondere als Referent und Referatsleiter in \ndrei unterschiedlichen Referaten der Abteilung S besitze er den weitaus besseren \nFachvorlauf als der Kläger. Sein Leistungsbild sei über die gesamte Bandbreite \nseiner Verwendungen überzeugend gewesen, wobei seine Entscheidungs- und \nDurchsetzungsfähigkeit besonders hervorgetreten seien. \n\n8\n\nGegen den am 1. Juli 1996 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 23. Juli \n1996 Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Auswahlentscheidung sei \nbereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht auf der Grundlage aktueller dienstlicher \nBeurteilungen getroffen worden sei und Erwägungen zum Fachvorlauf diese auch \nnicht ersetzen könnten. Außerdem trete die Bedeutung spezifischer Fachkenntnisse \nfür die Wahrnehmung der Aufgaben eines Unterabteilungsleiters in einem \nBundesministerium ohnehin zurück. Darüber hinaus verfüge der Kläger über den \nbesseren Fachvorlauf, weil er - anders als Ministerialrat T. - insbesondere bei \nseiner Tätigkeit in C. mit Querschnittsaufgaben befasst gewesen sei, für die \neine umfassende Kenntnis auch aller Nebenbereiche erforderlich gewesen sei. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 13. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück. Zur Begründung nahm sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug \nund führte ergänzend aus: Bei der Auswahlentscheidung sei auch die aktuelle \ndienstliche Leistung der Bewerber berücksichtigt worden. Beurteilungen hätten nicht \nvorgelegen, weil Beamte der Besoldungsgruppen A 16/B 3 nach den \nBeurteilungsbestimmungen 1991 nicht mehr der Regelbeurteilung unterlegen hätten \nund weil ein Anlass zur Anforderung sonstiger Beurteilungen nicht bestanden habe. \nDer Personenkreis, der für Führungspositionen der Besoldungsgruppe B 6 und höher \nim BMVg in Betracht komme, sei begrenzt und für die Leitung ebenso überschaubar \nwie die aktuelle Leistungseinschätzung der in Betracht kommenden Beamten. Von \nden leistungsstärksten Referatsleitern seien dem Minister deshalb drei Beamte \nvorgeschlagen worden, die auch nach ihrem Fachvorlauf und ihrer \nVerwendungsbreite hervorgetreten seien. Nach persönlichen \nVorstellungsgesprächen mit diesen Kandidaten habe sich der Minister für \nMinisterialrat T. entschieden. \n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 25. August 1997 Klage erhoben, zu deren \nBegründung er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend vorgetragen hat: Eine \nbesondere Qualifikation der drei übrigen Bewerber im Vergleich zum Kläger sei nicht \nzu erkennen. Der Vortrag der Beklagten, dass Ministerialrat . Q. den Dienstposten \nerhalten hätte, wenn die Auswahlentscheidung nicht zugunsten von Ministerialrat \nT. ausgefallen wäre, sei angesichts des nicht vorhandenen Fachvorlaufs von \nMinisterialrat Q. nicht nachvollziehbar bzw. belege, dass die Beklagte das \nArgument des Fachvorlaufs in Wahrheit nicht für zutreffend halte. \n\n11\n\nNachdem das Verwaltungsgericht der Beklagten Gelegenheit gegeben hatte, \nBeurteilungen für die von der Auswahlentscheidung betroffenen Beamten \nnachzureichen, die über die Leistungen dieser Beamten zum Zeitpunkt der \ndamaligen Auswahlentscheidung Auskunft geben können, hat die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 4. Mai 2000 entsprechende dienstliche Beurteilungen für den Kläger \nund für Ministerialrat T. vorgelegt. Der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom \n14. April 2000 liegt ein Beurteilungszeitraum vom 29. März 1994 bis zum 31. Juli \n1995 zugrunde. Sie ist von dem Angestellten B. gefertigt worden, der im \nBeurteilungszeitraum Leiter der Außenstelle T. war, und schließt mit dem \nGesamturteil \"übertrifft die Anforderungen\" (drittoberste Stufe von insgesamt 6 \nStufen). Der Eignungs- und Verwendungsvorschlag lautet: \"Referatsleiter in einer \nobersten Bundesbehörde\". Die dienstliche Beurteilung des Ministerialrats T. vom \n25./28. April 2000 umfasst einen Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 1994 bis zum 31. \nJuli 1995. Berichterstatter dieser Beurteilung ist Ministerialdirigent a. D. \nW. gewesen, der im Beurteilungszeitraum V. S III war; als Beurteiler hat \nMinisterialdirektor a. D. X. fungiert, der im Beurteilungszeitraum AL S war. Das \nGesamturteil lautet auf \"überragend\" (oberste Stufe von insgesamt 6 Stufen). Der \nEignungs- und Verwendungsvorschlag lautet: \"Unterabteilungsleiter im \nBundesministerium der Verteidigung\".\n\n12\n\nHierzu hat der Kläger zur Begründung seiner Klage ergänzend ausgeführt: Die \nvorgelegten Beurteilungen litten an schwerwiegenden Mängeln und seien deshalb \nnicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass der Kläger und Ministerialrat T. bei \nErstellung zeitnaher, rechtmäßiger Beurteilungen ebenso beurteilt worden wären. Die \ndienstliche Beurteilung des Ministerialrats T. sei rechtswidrig, da dieser als \nRuhestandsbeamter nicht beurteilt werden könne und da sie unzulässigerweise \ndurch einen Ruhestandsbeamten erstellt worden sei. Die dienstliche Beurteilung des \nKlägers sei rechtswidrig, weil der Beurteiler nicht der nach Nr. 15 Abs. 1 der \nentsprechend angewendeten Beurteilungsbestimmungen zuständige Beurteiler und \nnicht einmal Vorgesetzter des Klägers gewesen sei; außerdem habe er als \nAngestellter nicht die - insoweit erforderliche - beamtenrechtliche Befähigung.\n\n13\n\nDer Kläger hat mit dem im Berufungsverfahren allein noch verfolgten \nerstinstanzlichen Hauptantrag beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundesministeriums der Verteidigung vom 21. Juni \n1996 und vom 13. August 1997 zu verurteilen, ihn \ndurch Gewährung von Schadensersatz so zu stellen, \nals wäre er am 30. November 1995 zum \nMinisterialdirigenten ernannt worden. \n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen: Eine unterstellte \nPflichtverletzung wäre nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, weil der \nDienstposten dem Kläger auch nach rechtzeitig in Anspruch genommenem \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht übertragen worden wäre. Vielmehr wäre \nMinisterialrat T. auch dann aufgrund seiner breiten Facherfahrung, der dabei \ngezeigten dienstlichen Leistungen und wegen der für ihn nicht mehr erforderlichen \nAnschlussverwendung ausgewählt worden. Wäre die Entscheidung nicht zugunsten \nvon Ministerialrat T. ausgefallen, so hätte Ministerialrat Q. den Dienstposten \nerhalten. Für letzteren hätten seine besonders vielseitigen Erfahrungen als \nReferatsleiter, aber auch seine überzeugenden Leistungen sowie seine \nEntscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit gesprochen. Bei vergleichbarer \nLeistungsstärke sei Ministerialrat T. schließlich wegen seiner breiten \nFacherfahrung in der Abteilung S der Vorzug gegeben worden. Die - unbestrittenen - \nLeistungen des Klägers als Referent und als Referatsleiter innerhalb der Abteilung S \nseien hinter den Leistungen der übrigen Kandidaten zurückgeblieben. Außerdem sei \nseine Führungsfähigkeit deutlich schwächer ausgeprägt gewesen. Die im \ngerichtlichen Verfahren zur besseren Vergleichbarkeit in Anlehnung an Nr. 7 der \nBeurteilungsbestimmungen 1995 gefertigten förmlichen dienstlichen Beurteilungen \naus April 2000 seien rechtmäßig. Die für Ministerialrat T. erstellte Beurteilung \nhabe von Ruhestandsbeamten verfasst werden dürfen, weil sie sich auf einen \nZeitraum beziehe, in dem sowohl die Beurteiler - als damalige Dienstvorgesetzte - als \nauch der beurteilte Beamte noch in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden \nhätten. Abgesehen davon könne eine vom Gericht geforderte nachträgliche \nBeurteilung sinnvollerweise auch nur von den früher zuständigen Vorgesetzten \nabgegeben werden. Dass insoweit die Form einer förmlichen Beurteilung gewählt \nworden sei, sei schon deshalb unerheblich, weil die jeweiligen Vorgesetzten ebenso \ngut auch eine formlose Leistungseinschätzung hätten abgeben können. Die für den \nKläger (allein) von Herrn B. gefertigte Beurteilung sei ebenfalls rechtmäßig, da der \nKläger diesem in T. ausschließlich und unmittelbar unterstanden und ein \nBerichterstatter während dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden habe. \nUnschädlich sei auch die fehlende Beamtenstellung des Herrn B. , da er jedenfalls \nDienstvorgesetzter des Klägers gewesen und ausdrücklich als Beurteiler bestimmt \ngewesen sei.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. März 2001 insgesamt als \nunbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Hauptantrags im Wesentlichen \nausgeführt: Der Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil die \n- allerdings eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellende - mangelnde rechtzeitige \nInformation des Klägers nicht adäquat kausal zu dem geltend gemachten Schaden \ngeführt habe. Es sei nämlich auszuschließen, dass der Kläger bei einer rechtzeitigen \nUnterrichtung und nach Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes \nanstelle von Ministerialrat T. zum Ministerialdirigenten befördert worden wäre. \nDenn Herr T. sei nach den vorgelegten Leistungseinschätzungen - den \ndienstlichen Beurteilungen aus April 2000 - um zwei Notenstufen besser als der \nKläger beurteilt worden. Die Einwände des Klägers gegen diese \nLeistungseinschätzungen griffen insgesamt nicht durch. \n\n19\n\nDer Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 31. Mai 2001 zugelassen, der \nden Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Juni 2001 zugestellt worden ist. \nDer Kläger hat daraufhin die Berufung mit Schriftsatz vom 5. Juli 2001 begründet, \nden er an die Postfachadresse des Gerichts adressiert hat und der als \nÜbergabeeinschreiben am 12. Juli 2001 dem Gericht zugegangen ist.\n\n20\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: Ein \npflichtwidriges Verhalten der Beklagten liege nicht nur in der mangelnden \nUnterrichtung des Klägers, sondern auch in seiner Nichteinbeziehung in das \nAuswahlverfahren. Eine rückblickende Leistungsbeurteilung, wie sie die Beklagte mit \nden vorgelegten Beurteilungen veranlasst habe, sei mit Blick auf die fast fünf Jahre \nzurückliegenden Beurteilungszeiträume, die deshalb nachlassende Erinnerung der \nherangezogenen Beurteiler und ihr vorgerücktes Alter nicht mehr zuverlässig \nmöglich. \n\n21\n\nDas Gericht hat den Kläger am 16. April 2004 darauf hingewiesen, dass die \nBerufungsbegründungsschrift nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist bei \nGericht eingegangen ist. Mit Blick hierauf beantragt der Kläger unter erneuter \nVorlage der Berufungsbegründungsschrift mit Schriftsatz vom 19. April 2004, der bei \nGericht am 20. April 2004 eingegangen ist, sowie am 28. April 2004,\n\n22\n\nihm betreffend die versäumte Frist für die \nBegründung seiner Berufung Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zu gewähren. \n\n23\n\nIn der Sache beantragt er,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Hauptantrag zu erkennen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n27\n\nund verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (12 Hefte) und der \nbeigezogenen fünf Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Köln nebst der in diesen \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (insgesamt 8 Hefte) ergänzend \nBezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. \n\n31\n\nAllerdings ist sie nicht schon unzulässig, weil dem Kläger hinsichtlich der \nversäumten Berufungsbegründungsfrist die beantragte Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren ist. \n\n32\n\nDer Kläger hat die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung nach der hier \nanzuwendenden Regelung des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in der bis zum \n31. Dezember 2001 gültigen Fassung (heute: § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO) \nversäumt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene \nBeschluss des Senats vom 31. Mai 2001, mit dem die Berufung zugelassen worden \nist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Juni 2001 zugestellt worden, \nsodass die Berufungsbegründungsfrist am Mittwoch, dem 11. Juli 2001, abgelaufen \nist (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die \nBerufungsbegründungsschrift ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels und auch \ndes abgestempelten, bei dem Gericht befindlichen Kundenbelegs erst am 12. Juli \n2001 von einem empfangsberechtigten Bediensteten des Gerichts in Empfang \ngenommen worden und damit bei Gericht eingegangen. \n\n33\n\nDem Kläger ist gemäß seinem am 20. April 2004 gestellten Antrag \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sein Antrag den \nAnforderungen des § 60 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VwGO entspricht, § 60 Abs. 3 VwGO \neiner Wiedereinsetzung nicht entgegen steht und weil der Kläger ohne Verschulden \nverhindert war, die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.\n\n34\n\nDer Kläger hat binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Antrag \nauf Wiedereinsetzung gestellt und die versäumte Rechtshandlung (vorsorglich \nerneut) vorgenommen. Die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt mit dem Tage \nzu laufen, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist der Fall, wenn der \nProzessbeteiligte oder der für diesen handelnde Vertreter (vgl. §§ 173 VwGO, 85 \nAbs. 2 ZPO) erkannt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass die \nFrist versäumt und deshalb ein Wiedereinsetzungsantrag erforderlich ist. \n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1991 \n- 1 BvR 1435/89 -, NJW 1992, 38; BVerwG, Urteil \nvom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966; \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 60 Rn. 8, \n26, jeweils m.w.N.; Kummer, Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand, 2003, Rn. 631, 634 m.w.N. \n\n36\n\nDies zu Grunde gelegt, begann die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hier erst \nam 16. April 2004. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten erst durch die \ngerichtliche Verfügung vom 16. April 2004, die ihnen am selben Tage per Fax \nübermittelt worden war, von der Tatsache der Fristversäumnis erfahren, und sie \nmusste ihnen auch nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt bekannt sein. Denn das \nGericht hat nach Eingang der Berufungsbegründungsschrift und bis zu seiner oben \ngenannten Verfügung weder das Eingangsdatum des Schriftsatzes mitgeteilt noch \nauf das - unbemerkt gebliebene - Fristversäumnis hingewiesen, und auch die \nBeklagte hat Entsprechendes nicht vorgetragen. Mit Blick darauf, dass die \nProzessbevollmächtigten des Klägers die Berufungsbegründungsschrift bereits - wie \nnoch auszuführen sein wird - am 5. oder 6. Juli 2001 auf den Postweg gegeben \nhatten oder bei späterer Aufgabe zur Post diese ihnen jedenfalls nicht bekannt und \nzurechenbar war, hatten sie auch nicht ausnahmsweise Anlass für eine grundsätzlich \nnicht gebotene Nachfrage bei Gericht, ob der Schriftsatz dort fristwahrend \neingegangen war. Mit Blick auf den Fristbeginn am 16. April 2004 hat der Kläger \nseinen am 20. April 2004 bei Gericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag \nrechtzeitig gestellt und die versäumte Rechtshandlung (vorsorglich erneut) \nvorgenommen.\n\n37\n\n§ 60 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO steht hier einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, \nweil Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der dort normierten Jahresfrist in Anwendung \ndes § 60 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO ausnahmsweise gleichwohl zu gewähren ist. Nach \n§ 60 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag nach einem Jahr seit \ndem Ende der versäumten Frist - hier also mit Ablauf des 11. Juli 2002 - \ngrundsätzlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO kann ein \nWiedereinsetzungsantrag jedoch ausnahmsweise auch noch nach Ablauf der \nJahresfrist zulässigerweise angebracht werden, wenn die Antragstellung vor Ablauf \nder Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war. Höhere Gewalt in diesem \nSinne liegt bei einem außergewöhnlichen Ereignis vor, das nach den Umständen des \nFalles auch durch die größte, nach der Sachlage von dem Betroffenen zu erwartende \nund zumutbare Sorgfalt nicht verhütet werden kann. Der Begriff der höheren Gewalt \nist danach enger als der Begriff \"ohne Verschulden\" i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO und \nentspricht inhaltlich den \"Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen\" \ni.S.d. § 233 Abs. 1 ZPO a. F. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C \n70.78 -, NJW 1980, 1480; Kopp/Schenke, a.a.O., § \n60 Rn. 28 und § 58 Rn. 20; Kummer, a.a.O., Rn. \n704. \n \nEin solches die Unmöglichkeit rechtzeitiger Antragstellung begründendes Ereignis \nliegt hier schon deshalb vor, weil der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten \nunter den dargelegten Umständen bis zum 16. April 2004 auch bei Anwendung der \ngrößten zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt keine Kenntnis von der \nFristversäumung hatten. \n\n39\n\nZu einer solchen Fallgestaltung vgl. Kummer, \na.a.O., Rn. 707 m.w.N. \n\n40\n\nDie Annahme der Unmöglichkeit rechtzeitiger Antragstellung in Folge höherer \nGewalt bzw. eine teilweise geforderte \"Nachsichtgewährung\" ist hier auch deshalb \nangezeigt, weil die Prüfung der Rechtzeitigkeit des fristgebundenen Schriftsatzes \nallein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der \nJahresfrist erfolgt ist und jedenfalls der Kläger auf Grund der gerichtlichen \nVerfügungen nach erfolgter Berufungsbegründung und bis zum 16. April 2004 der \nAnsicht war und sein durfte, dass demnächst eine materiell-rechtliche Entscheidung \nergehen werde. \n\n41\n\nVgl. hierzu allgemein: BFH, Urteil vom 26. März \n1997 - II R 28/96 -, NVwZ 1998, 552; vgl. ferner \nBVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - 5 B 50.92 -, \nBuchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177; Czybulka, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 60 Rn. \n116; Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 28 mit Fußnote \n104; Kummer, a.a.O., Rn. 706 m.w.N. \n\n42\n\nDer nach alledem zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, weil \nder Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist zu \nwahren, § 60 Abs. 1 VwGO. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der die \nWiedereinsetzung begehrende Antragsteller hinsichtlich der Fristwahrung diejenige \nSorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und \nPflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die \nFristwahrung geboten ist und ihm nach den genannten Umständen des konkreten \nFalles zumutbar war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines \nbevollmächtigten Rechtsanwaltes, steht dabei gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO \ndem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein \nschuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist \ndann zurechenbar, wenn dieses Handeln auf ein sogenanntes \nOrganisationsverschulden und damit auf eine in der eigenen Sphäre des \nbevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen ist. \n\n43\n\nVgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 9, 21, \njeweils m.w.N. \n\n44\n\nDie erforderliche Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelingt (bereits) \ndann, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der ein \nVerschulden ausschließende Geschehensablauf so zugetragen hat, wie ihn der \nAntragsteller geltend gemacht hat. \n\n45\n\nVgl. Kummer, a.a.O., Rn. 688 f., 720, m.w.N. \n\n46\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat auf der Basis der von den \nProzessbevollmächtigten des Klägers detailliert vorgetragenen und im o. g. Sinne \nglaubhaft gemachten Tatsachen davon aus, dass die Versäumung der \nBerufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden der \nProzessbevollmächtigten des Klägers beruht. Die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers haben im Kern vorgetragen: Der zu versendende Schriftsatz sei am 5. Juli \n2001 in die eigene Poststelle gegeben, dort versandfertig gemacht und am selben \nTage - spätestens jedoch am 6. Juli 2001 - der Deutschen Post AG übergeben \nworden, die das Schreiben abgeholt habe. Hierfür spricht zunächst schon der vom 5. \nJuli 2001 datierende Freistempelaufdruck auf dem in der Gerichtsakte befindlichen \nUmschlag. Die weiteren Tatsachen, die für den so geschilderten Vorgang sprechen, \nhaben die Prozessbevollmächtigten des Klägers insbesondere durch ihren Vortrag \nzu den von ihnen fortlaufend verwendeten \"Ident-Nummern\" und durch die Vorlage \ndes maßgeblichen Sammel-Einlieferungsbelegs sowie der beiden nachfolgenden, \njeweils eine Einlieferung am 6. bzw. 9. Juli 2001 belegenden Sammel-\nEinlieferungsbelege glaubhaft gemacht. Die Einlieferung der \nBerufungsbegründungsschrift als Einschreiben erst am 10. Juli 2001 muss, da die \nProzessbevollmächtigten des Klägers Einschreiben niemals im als Einlieferungsort \nermittelten Briefzentrum aufgeben (können), deshalb entweder darauf \nzurückzuführen sein, dass der zuständige Bedienstete der Deutschen Post AG die \nauf dem entsprechenden Sammel-Einlieferungsbeleg aufgeführten Schreiben zwar \nschon am 5. oder 6. Juli 2001 durch Abholung entgegen genommen, aber erst am \n10. Juli 2001 eingeliefert hat, oder darauf beruhen, dass ihm die Schreiben erst am \n9. oder 10. Juli 2001 ausgehändigt worden sind. Im erstgenannten Falle läge eine \nVerzögerung im Postlauf vor, die der Deutschen Post AG, nicht aber den \nProzessbevollmächtigten des Klägers anzulasten wäre, weil letztere bei einer \nAbsendung des Einschreibens durch Übergabe an einen Postbediensteten am 5. \noder 6. Juli 2001 auch in Ansehung der gewählten Versendungsart (Übergabe-\nEinschreiben an die Postfach-Anschrift des Gerichts) und der deshalb \neinzukalkulierenden Verzögerungen im Postlauf von wenigstens einem Tag \n\n47\n\n- vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rn. 17 \n(Stichwort \"Postlaufzeiten\", S. 651); Czybulka, \na.a.O., § 60 Rn. 61; Bier, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § \n60 Rn. 40; Kummer, a.a.O., Rn. 290 -\n\n48\n\nmit einer Übergabe des Schriftsatzes an einen empfangsberechtigten \nBediensteten des Gerichts spätestens am 9. Juli 2001 und damit noch vor Ablauf der \nBerufungsbegründungsfrist rechnen durften. Im zweiten Fall wäre die Einlieferung \ndes Übergabe-Einschreibens erst am 10. Juli 2001, bei der nach dem Vorstehenden \nein Zugang bei Gericht noch am 11. Juli 2001 nicht mehr erwartet werden durfte, \nzwar auf ein Verschulden von Hilfspersonen des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers in deren Poststelle zurückzuführen, diesen aber mangels \nOrganisationsverschuldens jedenfalls nicht zuzurechnen. Diese haben nämlich \nausführlich und unter Vorlage der entsprechenden Textpassagen ihres seinerzeit \ngültigen \"Qualitätshandbuchs\" dargelegt, welche generellen Anweisungen zur \nBehandlung und insbesondere zur rechtzeitigen Absendung von Einschreiben sie \nerteilt haben. Außerdem haben sie vorgetragen und durch eine eidesstattliche \nVersicherung ihrer Bürovorsteherin weiter glaubhaft gemacht, dass in der Poststelle \nausschließlich seit Jahren bewährte Mitarbeiter tätig sind und dass auch noch nie \nfestgestellt worden ist, dass freigestempelte Post über den nächsten Tag hinaus in \nder Poststelle liegen geblieben ist.\n\n49\n\nVgl. zu einem entsprechenden Fall den \nBeschluss des BGH vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 -, \nMDR 1992, 1002, \n\n50\n\nDie Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen - insbesondere im \nHinblick auf § 126 Abs. 3 BRRG - zulässige Klage zu Recht als unbegründet \nabgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1996 sowie deren \nWiderspruchsbescheid vom 13. August 1997 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nSchadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung auf eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe B 6 nicht zu. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die \nBeklagte für die Zeit vom 30. November 1995 bis heute und auch künftig - bis zum \nEintritt in den Ruhestand - den Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen B \n3 und B 6 zahlt. \n\n51\n\nEin Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung kann nur dann \nbestehen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Dienstherr bei \nseiner Auswahlentscheidung, die nicht zur Auswahl des Anspruchstellers geführt hat \nund der Beförderung des erfolgreichen Bewerbers vorausgegangen ist, seine auf Art. \n33 Abs. 2 GG und § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG beruhende Pflicht zur \nBestenauslese bzw. den Anspruch des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine - des Anspruchstellers - Bewerbung \n(Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt haben. Diese Pflichtverletzung muss - \nzweitens - auf Verschulden des Dienstherrn beruhen. Drittens schließlich muss das \nUnterbleiben der Beförderung (als Schaden) durch die Pflichtverletzung adäquat \nverursacht sein. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C \n14.02 -, ZBR 2004, 101 = RiA 2004, 37, vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 = \nNVwZ 2003, 1397 = DÖD 2003, 202, und vom \n28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, ZBR 2000, 421 = NJW \n1998, 3288 = DÖD 1999, 34; OVG NRW, Urteil vom \n28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17; \nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. \n2001, Rn. 70.\n\n53\n\nDies zu Grunde gelegt, steht dem Kläger der behauptete Anspruch nicht zu. Zwar \nliegt eine Pflichtverletzung des Dienstherrn im oben genannten Sinne vor (1.), die \nauch schuldhaft erfolgt ist (2.); es fehlt aber an der adäquaten Kausalität der \nPflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden (3.). \n\n54\n\n1. Die Beklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. \nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht des Bewerbers, \ndass der Dienstherr (u.a.) im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um \nBeförderungsdienstposten bzw. um Beförderungen seine Auswahl nach dem durch \nArt. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, in den §§ 8 Abs. 1, 23 BBG und § 1 \nBLV einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese \n(Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vornimmt, mithin vor allem die \nEntscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung trifft. Die \nAusrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass die \nEntscheidung die gegebenenfalls aufgestellten Qualifikationsmerkmale - das \nAnforderungsprofil - berücksichtigt und unter denjenigen Bewerbern, die das \nAnforderungsprofil erfüllen, einen grundsätzlich verfahrensrechtlich richtig \n- regelmäßig - an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfenden \nBewerbervergleich vornimmt. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 \n- 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14, und vom 24. Juli \n2003 - 1 B 581/03 -, juris.\n\n56\n\nDas wiederum setzt grundsätzlich auch voraus, dass der Dienstherr solche \nBewerber, die nicht schon objektiv chancenlos sind oder die das besondere \nAnforderungsprofil nicht eindeutig nicht erfüllen, überhaupt in das \nBewerbungsverfahren einbezieht. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2000 \n- 12 B 1959/99 -, DÖD 2001, 127, m.w.N.; vgl. ferner \nOVG NRW Beschluss vom 10. Juli 2003 \n- 1 B 669/03 -, IÖD 2003, 218: keine Einbeziehung in \ndas Auswahlverfahren, wenn ein Ausschluss von \neiner Beförderungsmöglichkeit vorliegt. \n\n58\n\nDer Dienstherr muss außerdem das Auswahlverfahren so ausgestalten, dass der \neventuell unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG abgelehnte Bewerber seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch vor Gericht durchsetzen kann. Wird die Verletzung \neines subjektiven Rechts, hier des grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amt, gerügt, so fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes \naus Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen und \ntatsächlichen Nachprüfung durch ein Gericht und dessen ausreichende \nEntscheidungsmacht, drohende Rechtsverletzungen abzuwenden. Der Dienstherr \nmuss deswegen seine Auswahlentscheidung dem Unterlegenen rechtzeitig vor der \nErnennung des Mitbewerbers mitteilen, um ihm die erfolgreiche Inanspruchnahme \nvorläufigen Rechtsschutzes zu ermöglichen. Eine verspätete oder gänzlich \nunterbleibende Information über die Auswahlentscheidung verletzt deshalb den \nBewerbungsverfahrensanspruch des erfolglosen Bewerbers. \n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 \n- 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501, und BVerwG, \nUrteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; \nausführlich zur Mitteilungspflicht Schöbner, BayVBl \n2001, 321 (315 f.). \n\n60\n\nDiese Grundsätze sind auch in solchen Fallgestaltungen (entsprechend) \nanzuwenden, in denen - wie vorliegend - eine positive Einbeziehung des Betroffenen \nin das Auswahlverfahren fehlt, aus Rechtsgründen indes erforderlich war, und in \ndenen der Betroffene wegen der verfahrensmäßigen Handhabung der Angelegenheit \ndurch den Dienstherrn keine Gelegenheit hatte, sich förmlich zu bewerben. Die \nBeklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers schon dadurch \nverletzt, dass sie ihn nicht positiv in das Auswahlverfahren zur Nachbesetzung des \nDienstpostens V. S I einbezogen hat, ferner auch dadurch, dass sie den Kläger \nnicht rechtzeitig, d. h. spätestens eine angemessene Zeit vor der Ernennung von \nMinisterialrat T. über ihre Auswahlentscheidung informiert hat.\n\n61\n\na) Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger in das in Rede stehende \nAuswahlverfahren förmlich (positiv) einzubeziehen. Zwar hatte der Kläger sich nicht \nförmlich auf die später mit Ministerialrat T. besetzte Stelle beworben. Dies war \nihm jedoch auch nicht möglich, weil die Stelle - entsprechend der üblichen Praxis der \nBeklagten, bei der Besetzung von Spitzendienstposten im Bundesministerium der \nVerteidigung solche Stellen ohne Ausschreibung in einem internen, auf wenige \n(vorausgewählte) Bewerber verengten Verfahren zu vergeben - nicht ausgeschrieben \nworden war und er deshalb und auch mit Blick auf seine seinerzeitige Verwendung in \nT. nicht über die für eine konkrete Bewerbung erforderlichen Informationen \nverfügte. Dies rechtfertigte indes nicht, den Kläger formlos aus dem \nAuswahlverfahren \"herauszuhalten\". Die Beklagte war vielmehr wegen der Schreiben \ndes Klägers vom 9. August und 19. September 1995 gehalten gewesen, den Kläger \nwie einen Bediensteten zu behandeln, der förmlich seine Bewerbung angebracht \nhatte. Mit diesen Schreiben hatte der Kläger um rechtzeitige Unterrichtung über eine \nNachbesetzung von Unterabteilungsleiterdienstposten in der Abteilung S vor dem \nVollzug der Maßnahme gebeten, um ggf. gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch \nnehmen zu können. Sie konnten von der Beklagten nur dahin verstanden werden, \ndass der Kläger eine Beteiligung am Auswahlverfahren, die er mit Blick auf die oben \ngenannte Praxis der Beklagten nicht schon im Verwaltungsverfahren erwarten \nkonnte, selbst wünschte. Außerdem musste sie diesen Schreiben entnehmen, dass \nder Kläger seine positive Einbeziehung in das Auswahlverfahren und etwaige daraus \nerwachsende materielle Ansprüche in einem gerichtlichen Eilverfahren \ndurchzusetzen beabsichtigte. Für die Beklagte ohne weiteres erkennbar stand \ndahinter das Bestreben des Klägers, einen möglichen Schadensersatzanspruch \nwegen Nichtbeförderung nicht wegen des Einwandes aus § 839 Abs. 3 BGB zu \nverlieren, er habe nicht rechtzeitig um vorläufigen Primärrechtsschutz nachgesucht. \nUnter diesen Umständen war die \"Quasi-Bewerbung\" des Klägers förmlich zu \nbehandeln und zu bescheiden. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der \nKläger, der wie die hier im Laufe des Auswahlverfahrens berücksichtigten Beamten \nebenfalls in das Amt eines Ministerialrates (B 3) eingewiesen worden war, objektiv \nchancenlos gewesen wäre. Das wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht \nbehauptet, die den Kläger im Wesentlichen (lediglich) für leistungsschwächer als die \nvon ihr vorausgewählten Kandidaten hält. Auch rechtfertigt es vorliegend kein \n(besonderes) Anforderungsprofil des zu besetzenden Beförderungsdienstpostens, \nden Kläger als eindeutig ungeeigneten Bewerber schon auf der ersten, noch die \nGesamtheit aller in Betracht kommenden Beamten in den Blick nehmenden Stufe \ndes Auswahlverfahrens aus dem Kreis der (positiv) in das Auswahlverfahren \neinzubeziehenden Bewerber auszuschließen. Ein solcher Ausschluss setzt voraus, \ndass überhaupt ein hinreichend klar umrissenes, einen Bewerbervergleich \nermöglichendes Anforderungsprofil vorliegt, das sodann zu dem Leistungs- und \nBefähigungsprofil der Bewerber in für die Gerichte nachvollziehbarer Weise in \nBeziehung gesetzt werden kann (und muss). \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2000 \n- 12 B 1959/99 -, a.a.O. \n\n63\n\nDiesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Ein verschriftlichtes und \ninsofern transparentes Anforderungsprofil existiert mangels Ausschreibung nicht. \nDem Besetzungsbericht vom 11. August 1995 und seinem Vorläufer vom 19. Juli \n1995 lässt sich zwar entnehmen, dass den Gesichtspunkten der Verwendungsbreite \nund speziellen Facherfahrung (Fachvorlauf) sowie - vor allem - dem Aspekt der \nFührungserfahrung bei der Auswahlentscheidung eine besondere Bedeutung \nzukommen sollte. Es kann allerdings nicht angenommen werden, dass es sich \ninsoweit um zwingende Anforderungskriterien handeln sollte, die von allen \nBewerbern kumulativ zu erfüllen waren, um überhaupt erst bei einem \nanschließenden, an den Anforderungskriterien orientierten und die Abstufungen der \nQualifikation würdigenden Leistungs- und Eignungsvergleich berücksichtigt werden \nzu können. \n\n64\n\nZum Anforderungsprofil in diesem Sinne vgl. \nBVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, \nBVerwGE 115, 58 = ZBR 2002, 207 = DÖD 2001, \n279, und OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2003 - \n1 B 581/03 -, a.a.O. \n\n65\n\nDenn bereits den Besetzungsberichten war zu entnehmen, dass die für die \nAuswahl positiv in Betracht gezogenen Beamten nur einzelne der genannten \nKriterien erfüllt haben. So ist im Besetzungsbericht vom 11. August 1995 z. B. \nfestgehalten, dass Ministerialrat C. (lediglich) über eine fundierte Facherfahrung \nausschließlich auf dem Spezialgebiet der Soldatenversorgung verfüge, in dem er seit \n24 Jahren arbeite; Verwendungsbreite lag in seinem Fall also ersichtlich nicht vor. \nDemgegenüber wird für den - im ersten Bericht zur Auswahl vorgeschlagenen - \nMinisterialrat Dr. Q. zwar eine erhebliche Verwendungsbreite festgestellt, aber \neine Facherfahrung in der Abteilung S fehlt gänzlich. Dementsprechend kann nicht \nfestgestellt werden, dass der Kläger, der eine nicht unerhebliche Verwendungsbreite \n- auch auf Grund seiner Abordnungstätigkeiten - und zugleich auch Facherfahrung in \nder Abteilung S auf Grund seiner dortigen langjährigen Referententätigkeit aufwies, \nwegen eindeutiger Nichterfüllung eines Anforderungsprofils von vornherein aus den \nKreis möglicher Bewerber ausgeschieden werden durfte. Die von der Beklagten \n(erstmalig im Klageverfahren) genannte - weitere - Anforderung, dass ein \nbesonderes Vertrauensverhältnis im menschlichen, allgemein fachlichen und \npolitischen Bereich zu der Leitung des Ministeriums gegeben sein müsse, konnte \njedenfalls mit Blick auf hier nur betroffene Ebene der \nUnterabteilungsleiterdienstposten nicht die Wirkung entfalten, bestimmte Bewerber \nschon bei der Vorauswahl auf der ersten Stufe mit Hilfe derartiger Kriterien \nausscheiden zu lassen. \n\n66\n\nb) Die Beklagte hat die nach alledem bestehende Pflicht zur Einbeziehung des \nKlägers in das Auswahlverfahren durch seine Nichteinbeziehung verletzt. Es war ihr \nauch ohne weiteres möglich, den Kläger einzubeziehen, weil das nicht an \n(Bewerbungs-)Fristen gebundene Nachbesetzungsverfahren für den Dienstposten \nV. S I bei Zugang der Schreiben des Klägers vom 9. August bzw. 19. September \n1995 am 14. August bzw. 20. September 1995 noch nicht abgeschlossen war. Der \nDienstposten ist vielmehr erst am 26. September 1995 übertragen worden, und das \nBesetzungsverfahren hat seine Erledigung sogar erst am 30. November 1995, dem \nTage der Ernennung von Ministerialrat T. , gefunden. \n\n67\n\nc) Anknüpfend an die vorstehend dargelegte Pflichtverletzung, aber auch \nunabhängig von dieser hat die Beklagte auch die - aus Gründen der Ermöglichung \neffektiven Rechtsschutzes unverzichtbare - Pflicht zu einer rechtzeitigen Information \ndes Klägers über ihre Auswahlentscheidung verletzt, indem sie die entsprechenden \nBitten des Klägers ignoriert und die beabsichtigten Maßnahmen ohne Unterrichtung \ndes Klägers vollzogen hat. \n\n68\n\n2. Die Pflichtverletzungen beruhen auf einem schuldhaften Verhalten der für die \nBeförderungsentscheidung verantwortlichen Amtsträger; dies ist der Beklagten \nzuzurechnen. Hinsichtlich der pflichtwidrigen Nichteinbeziehung des Klägers in das \nAuswahlverfahren liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten der maßgeblichen \nAmtsträger vor. Ob Fahrlässigkeit im Sinne einer Missachtung der erforderlichen \nSorgfalt (entsprechend § 276 Abs. 2 BGB) gegeben ist, beurteilt sich nach den für \ndie Führung des jeweiligen Amtes erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungskenntnissen, die sich der für den Dienstherrn handelnde Amtswalter \nverschaffen muss. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat bei der \nGesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen \nund sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu \nbilden. Als fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar ist eine unrichtige \nRechtsanwendung oder Gesetzesauslegung nur, wenn sie gegen den klaren, \nbestimmten und unzweideutigen Wortlaut einer Vorschrift oder gegen die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung verstößt und damit verfehlt ist.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A \n3128/00 -, a.a.O., m.w.N. \n\n70\n\nVorliegend musste es sich den Entscheidungsträgern aufdrängen, dass ein \nBeförderungsbewerber, als der der Kläger nach dem Vorstehenden zu behandeln \nwar, einen unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Anspruch darauf hat, in \nein der Besetzung eines (nicht ausgeschriebenen) Dienstpostens dienendes \nAuswahlverfahren positiv einbezogen zu werden, es sei denn, er hätte mit Blick auf \nsein bisher inne gehabtes Amt im statusrechtlichen Sinne oder auf ein hinreichend \nkonkretes und von ihm nicht erfülltes Anforderungsprofil von vornherein als \nchancenlos betrachtet werden können. Gleichfalls musste es für die \nEntscheidungsträger auf der Hand liegen, dass eine entgegen stehende \n(ergebnisbezogene) Auffassung des Dienstherrn, nach der der Bewerber nicht \n(positiv) in die Vorauswahl einbezogen werden könne, nicht geeignet sein kann, den \ngeltend gemachten verfassungsrechtlich verbürgten und verfahrensrechtlich zu \nsichernden Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beschränken und die gerichtliche \nKontrolle seiner Beachtung auszuhebeln. Hat die Beklagte den Kläger, wie dargelegt, \nfahrlässig nicht in das Auswahlverfahren einbezogen, so liegt in dem nachfolgenden \npflichtwidrigen Unterlassen, dem Kläger (zumindest) innerhalb einer für seine \nRechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des \nerfolgreichen Bewerbers durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des \nAuswahlverfahrens zu verschaffen, gleichfalls eine mindestens fahrlässige \nPflichtverletzung. Dass ein solcher Unterrichtungsanspruch besteht, folgt unmittelbar \naus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG und war von dem \nBundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1989 festgestellt worden.\n\n71\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1989 \n- 2 BvR 1576/88 -, a.a.O. \n\n72\n\nAn dieser Bewertung ändert nichts der Umstand, dass die zitierte Entscheidung \neine förmliche Bewerberin betroffen hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die Pflicht \nzur rechtzeitigen Unterrichtung auch solchen Personen gegenüber bestehen muss, \ndie sich - wie der Kläger - ausdrücklich als Bewerber zu erkennen gegeben haben, \nda diesen anderenfalls jeglicher Rechtsschutz verwehrt werden könnte.\n\n73\n\n3. Die genannten schuldhaften Pflichtverletzungen haben aber den geltend \ngemachten Schaden - die durch die Nichtbeförderung verursachten Nachteile in \nbesoldungsrechtlicher Hinsicht - nicht adäquat-kausal verursacht. Die Feststellung \neiner adäquaten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden \nsetzt voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren \nvermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C \n29.01 -, ZBR 2003, 136 = DÖD 2003, 21; Beschluss \nvom 16. Oktober 1991 - 2 B 115.91 -, NJW 1992, \n927 = ZBR 1992, 106 = DÖD 1992, 238 und 1994, \n30; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A \n3128/00 -, a.a.O. \n\n75\n\nUm dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde \nvoraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz \nder Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das \nBeförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt \nübertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer \nBewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen \nunterbliebener Beförderung in Betracht. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C \n29.01 -, a.a.O. \n\n77\n\nDer Beamte hat keinen Anspruch auf Beförderung. Soll ein Beförderungsamt \nbesetzt werden, ist der Dienstherr verpflichtet, über die Bewerbungen unter \nBeachtung der verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und \nLeistung zu entscheiden und bei der Besetzung des Beförderungsamtes keinen \nBewerber zu übergehen, der im Vergleich mit den anderen Bewerbern die von dem \nDienstherrn aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C \n16.02 -, a.a.O., m.w.N. \n\n79\n\nDem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der \nsich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG ergibt, entspricht es, \nzur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf \nunmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die \naktuellsten Beurteilungen. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C \n16.02 -, a.a.O.\n\n81\n\nSoweit wirksame dienstliche Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung fehlen, hindert dies - entgegen der Auffassung des Klägers - \nnicht, das Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen. Von der Behörde sind dann \njedoch die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des \nBewerbers bzw. der Bewerber zu ermitteln, die einen Vergleich nach den \nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C \n14.02 -, a.a.O.; zu anderen Grundlagen für eine \nAuswahlentscheidung als Beurteilungen vgl. OVG \nNRW, Beschlüsse vom 7. März 1996 - 12 B 3156/95 \n-, bzw. vom 6. Januar 1992 - 1 B 3423/91 -. \n\n83\n\nHat der Dienstherr, dem insoweit eine durch die Verwaltungsgerichte im \nSchadensersatzprozess nicht ersetzbare Beurteilungskompetenz zukommt, es \nindessen versäumt, die Auswahlentscheidung auf fehlerfreie Grundlagen zu stützen, \nund ist es im Schadensersatzprozess nicht mehr möglich, eine gesicherte \nVergleichsbasis zu rekonstruieren, so trägt in Umkehrung der grundsätzlich dem \nAnspruchsteller aufgebürdeten Beweislast ausnahmsweise der Dienstherr die \nmaterielle Beweislast dafür, dass der nicht ernannte Bewerber auch nach einem \nfehlerfreien Auswahlverfahren ohne Erfolg geblieben wäre, weil die Beschaffung und \nErhaltung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen ausschließlich \nin dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde liegt. Ist \nmithin unter Berücksichtigung der Beurteilungsprärogative des Dienstherrn nicht mit \nder erforderlichen richterlichen Überzeugung festzustellen, dass der Kläger aller \nVoraussicht nach auch dann nicht ausgewählt worden wäre, wenn die Beklagte die \nGrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet hätte, weil sich der Grad der Eignung der \nseinerzeitigen Bewerber und/oder die angewendeten Auswahlkriterien nicht mehr \nsicher rekonstruieren lassen, so muss dem Begehren stattgegeben werden. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C \n14/02 -, a.a.O.; zu einer sachgerechten Modifizierung \nund Einschränkung der den unterlegenen Bewerber \ntreffenden Darlegungs- und Beweislast im Falle \nseiner nicht (rechtzeitig) erfolgten Information über \ndas Ergebnis der Auswahlentscheidung vgl. schon \nBGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 183/94 -, \nBGHZ 129, 226 = NJW 1995, 2344 = ZBR 1995, \n314.\n\n85\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist hier festzustellen, dass der Kläger auch \nnach einem fehlerfreien - seine Person einbeziehenden und ihm rechtzeitigen \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung \nermöglichenden - Auswahlverfahren ohne Erfolg geblieben wäre; auf weitergehende \nÜberlegungen zur Beweislastverteilung kommt es deshalb hier nicht an.\n\n86\n\nAllerdings hat die Beklagte es im Zeitpunkt ihrer Auswahlentscheidung versäumt, \ndiese auf fehlerfreie, nachvollziehbare Grundlagen zu stützen. Offen bleiben kann \ninsoweit, ob der in Ermangelung dienstlicher Beurteilungen oder sonstiger \ndokumentierter aussagekräftiger Unterlagen allein als Grundlage der \nAuswahlentscheidung heranzuziehende Besetzungsbericht mit Blick auf seinen \nInhalt überhaupt eine fehlerfreie Grundlage in diesem Sinne sein könnte. Denn der \nBesetzungsbericht ist hier jedenfalls deshalb keine hinreichende Grundlage für die \ngetroffene Auswahlentscheidung, weil er - der damaligen Rechtsauffassung der \nBeklagten entsprechend, den Kläger nicht in die engeren Nachbesetzungs- \nüberlegungen einbeziehen zu müssen - keine erst einen Vergleich mit den übrigen \nBewerbern ermöglichende Aussagen zur Leistung, Befähigung und Eignung des \nKlägers enthält.\n\n87\n\nEs ist der Beklagten indes im Laufe des Verwaltungs- und \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelungen, eine gesicherte Vergleichsbasis zu \nrekonstruieren, auf deren Grundlage der Senat davon überzeugt ist, dass der Kläger \nbei einer am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Auswahlentscheidung bereits \nMinisterialrat T. gegenüber chancenlos gewesen und deshalb aller Voraussicht \nnach auch dann - rechtmäßigerweise - nicht ausgewählt worden wäre, wenn die \nBeklagte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht in der vorstehend \nbeschriebenen Weise verletzt hätte. \n\n88\n\nAllein maßgeblich ist insoweit ein Vergleich von Leistung, Befähigung und \nEignung, der hier zwischen dem Kläger und Ministerialrat T. zu erfolgen hat. \nDenn die Beklagte hat, wie bereits dargelegt, vor ihrer Auswahlentscheidung nicht \nein Anforderungsprofil in dem Sinne zu Grunde gelegt, dass ein Bewerber nur bei \nErfüllung aller geforderten Kriterien überhaupt bei der Auswahlentscheidung zu \nberücksichtigen wäre; sie hat sich vielmehr, ihrem durchgängigen Vortrag \nentsprechend, allein maßgeblich vom Grundsatz der Bestenauslese leiten lassen. Es \nkann deshalb auch offen bleiben, ob der Kläger, dessen einzige, wenn auch gut 14 \nJahre dauernde Vorverwendung als Referent in der Abteilung S im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung bereits ca. 9 ½ Jahre zurück lag, das Merkmal eines \nhinreichenden Fachvorlaufs überhaupt erfüllen konnte. \n\n89\n\nDer am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Vergleich zwischen dem Kläger \nund dem ausgewählten Bewerber fällt eindeutig zu Gunsten des letzteren aus. Die \nBeklagte durfte, wie die insoweit erkenn- und verwertbaren, dem Gericht zur \nVerfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen hinreichend belegen, im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung ohne Rechtsfehler von einer deutlich besseren Leistung von \nMinisterialrat T. , von seiner besseren Befähigung, insbesondere von seiner \nbesseren Führungsfähigkeit und - auf dieser Grundlage - von seiner besseren \nEignung für das angestrebte Amt ausgehen. Taugliche Erkenntnisgrundlagen sind \nallerdings nicht schon die für den Kläger und Ministerialrat T. zuletzt im Jahre \n1985 bzw. zuvor gefertigten Regelbeurteilungen. Denn diese bezogen sich nicht nur \nauf innegehabte geringerwertige Ämter im statusrechtlichen Sinne, sondern und vor \nallem auf Beurteilungszeiträume, die 1995 bereits 10 Jahre und länger zurücklagen, \nso dass ihnen schon 1995 keine gesicherten Aussagen zur Leistungsentwicklung der \nBetroffenen mehr entnommen werden konnten. Bedeutung bei dem \nnachzuzeichnenden Qualifikationsvergleich erlangt indes zunächst die - durch die \nEinlassungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat bestätigte - Überlegung, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den für \nerforderlich gehaltenen Erwägungen zur Verengung des Feldes der in Betracht zu \nziehenden Bediensteten den Kläger - wie andere auch - zwar formlos \"bedacht\" hat, \nihn aber offenbar aus Sachgründen nicht in ihre Nachbesetzungsüberlegungen zur \nBildung des engeren Kreises der letztlich ernsthaft in Betracht zu ziehenden \nBediensteten einbezogen hat; Anhaltspunkte für eine insoweit nicht an Sachgründen \norientierte Entscheidung sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Beklagte hat \ngleichbleibend und ausschlaggebend zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger \ngerade im Bereich der Führungsqualitäten gegenüber der Konkurrenz deutlich \nschlechter eingeschätzt wurde. Diese Einschätzung der Beklagten wird durch die in \nder Form dienstlicher (Nach-)Beurteilungen gefertigten und einen nahezu identischen \nBeurteilungszeitraum abdeckenden schriftlichen Leistungseinschätzungen (im \nfolgenden kurz: Beurteilungen) bestätigt. Während nämlich das Gesamturteil für \nMinisterialrat T. auf \"überragend\" festgesetzt worden ist und der Eignungs- und \nVerwendungsvorschlag auf \"Unterabteilungsleiter im Bundesministerium der \nVerteidigung\" lautet, ist dem Kläger nur das - zwei Stufen schlechtere - Gesamturteil \n\"übertrifft die Anforderungen\" sowie die Eignung als \"Referatsleiter in einer obersten \nBundesbehörde\" zuerkannt worden. \n\n90\n\nDie Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit (Erheblichkeit und \nVerwendbarkeit) der in Rede stehenden Beurteilungen greifen nicht durch. \n\n91\n\nDienstliche Beurteilungen - und für Beurteilungen der vorliegenden Art kann \nnichts anderes gelten - sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur \nder Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem \nerkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung - §§ 40, 41 BLV - \nein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der \nBeamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - \nzahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner \nLaufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber dieser Beurteilungsermächtigung auf die Prüfung zu beschränken, ob die \nVerwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe \noder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen \nunrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr \nRichtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht \nauch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit gesetzlichen \nRegelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche \nBeurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. \n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 \n- 1 A 3031/01 -, m.w.N. \n\n93\n\nDa dienstliche Beurteilungen der \"Klärung einer Wettbewerbssituation\" zwischen \nBeamten dienen, ist die größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten zu \nverlangen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter \nmiteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des \neinzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein \nund gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des \nBeurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung \nihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand \nvorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche \nAussagekraft enthält eine dienstliche Beurteilung erst auf Grund ihrer Relation zu \nden Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C \n41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 = DÖD 2002, 99 = ZBR \n2002, 211; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - \n1 A 3031/01 -.\n\n95\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der beiden Beurteilungen \nnicht ersichtlich. Zunächst ist es unschädlich, dass die von der Beklagten mit der \nErstellung der vorgelegten Beurteilungen beauftragten Beurteiler die Beurteilungen in \nAnlehnung an die im Zeitpunkt ihrer Abfassung geltenden \nBeurteilungsbestimmungen 1996 (VMBl. 1996, 338) und unter Verwendung der nach \ndiesen Richtlinien vorgesehenen Formblätter gefertigt haben. Nicht zu beanstanden \nist insoweit auch, dass zu dem Zeitpunkt, in dem beide festgelegten \nBeurteilungszeiträume enden (31. Juli 1995), nicht diese Beurteilungsbestimmungen, \nsondern noch die Beurteilungsbestimmungen 1991 (VMBl. 1991, 426) galten. \nMaßgeblich für diese Bewertungen ist, dass es grundsätzlich im Ermessen der \nBeklagten lag, in welcher Form sie die hier zu erstellenden nachträglichen \nLeistungseinschätzungen anfertigte und vorlegte, weil beide betroffenen Beamten \nsowohl nach den Beurteilungsbestimmungen 1991 als auch nach den \nBeurteilungsbestimmungen 1996 im Beurteilungszeitraum (und schon zuvor) nicht \nmehr der Regelbeurteilung unterlagen. Ist dem aber so, so kann gerade auch die \nOrientierung beider Beurteilungen an den Beurteilungsbestimmungen 1996 nicht \nfehlerhaft sein. Denn auf diese Weise wird - anders als etwa bei \nLeistungseinschätzungen in freier textlicher Form - zwischen den beiden - allein \nmiteinander zu vergleichenden - Beurteilungen ein Höchstmaß an Vergleichbarkeit \nsichergestellt. Vergleichbar sind die Beurteilungen auch hinsichtlich der gewählten, \nnahezu deckungsgleichen Beurteilungszeiträume - der Beurteilungszeitraum für den \nKläger beginnt lediglich zwei Monate früher als der für Ministerialrat T. - sowie \ndeshalb, weil beide Beamten zu jener Zeit dasselbe Amt im statusrechtlichen Sinne \ninne hatten. \n\n96\n\nDie Beurteilung des Ministerialrats T. unterliegt auch ansonsten keinen \nrechtlichen Bedenken. Die Tatsache, dass sich Ministerialrat T. im Zeitpunkt der \nErstellung der Beurteilung bereits im Ruhestand befand, führt nicht zur \nRechtswidrigkeit derselben. Zwar trifft es zu, dass ein Ruhestandsbeamter als \nsolcher nicht mehr - förmlich - dienstlich beurteilt werden kann, weil er im Ruhestand \nkeine dienstlichen Leistungen (vgl. §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 BLV) mehr erbringt \nund auch die Beurteilung seiner Eignung mangels gegenwärtiger und künftiger \nVerwendung als Beamter keinerlei Sinn mehr ergibt. Liegt aber der \nBeurteilungszeitraum noch innerhalb des aktiven Dienstes eines Beamten und \nbesteht - wie im vorliegenden Schadensersatzprozess - auch noch ein dienstliches \nBedürfnis für dessen (nachträgliche) Beurteilung, so ist kein Grund ersichtlich, \nweshalb eine solche Beurteilung nicht erstellt werden können sollte. Ihre gerichtliche \nBeanstandung würde im Übrigen bedeuten, dem Dienstherrn in einem \nSchadensersatzprozess wie dem vorliegenden dann, wenn der betroffene Beamte \nsich bereits im Ruhestand befindet, jede Chance zu nehmen, die von der \nRechtsprechung gerade geforderte gesicherte Vergleichsbasis zu rekonstruieren; \ndass das nicht richtig sein kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Auch die Wahl \ndes - allerdings relativ kurzen - Beurteilungszeitraumes von 14 Monaten ist nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte hat sich bei der Wahl dieses Beurteilungszeitraums von \nder Einschätzung leiten lassen, dass eine solche Zeitspanne ausreiche, um die \naktuelle Leistung, Befähigung und Eignung von Ministerialrat T. sicher zu \nbewerten. Außerdem hat sie sich bei der Eingrenzung des Zeitraums an sachlichen \nGesichtspunkten orientiert: Der Anfangszeitpunkt (1. Juni 1994) ist darauf \nzurückzuführen, dass Ministerialrat T. seit diesem Zeitpunkt dem \nBerichterstatter, Ministerialdirigent a. D. W. , unterstellt war; die Festlegung des \nEndzeitpunktes (31. Juli 1995) geht darauf zurück, dass im folgenden Monat August \nder Besetzungsbericht gefertigt worden ist. Der Endzeitpunkt liegt auch noch so nah \nan den Zeitpunkten der Dienstpostenübertragung und Ernennung, dass das \nLeistungsbild bezogen auf diese Zeitpunkte als hinreichend aktuell einzuschätzen ist. \nEbenfalls unterliegt es keinen Bedenken, dass sich der Berichterstatter und der \nBeurteiler, die Herren W. und X. , im Zeitpunkt der Abfassung der Beurteilung \nbereits im Ruhestand befanden, weil bei der Bestimmung des zuständigen \nBeurteilers in zeitlicher Hinsicht auf den Beurteilungsstichtag abzustellen ist\n\n97\n\n- vgl. allgemein Kathke, in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht, Kommentar, Stand: März 2004, LBG \n§ 104 Rn. 307 -\n\n98\n\nund Herr X. als Abteilungsleiter S - ebenso wie der Berichterstatter Herr W. \nals Unterabteilungsleiter XXXX - zum Zeitpunkt des hier insoweit maßgeblichen \n31. Juli 1995 noch Vorgesetzter des Klägers war. Der Gesichtspunkt des \nRuhestandes kann hier im Übrigen - wie schon mit Blick auf den zu Beurteilenden - \nzumindest dann keine Abweichung rechtfertigen, wenn es nicht um eine \"förmliche\" \ndienstliche Beurteilung, sondern um nachzeichnende Beurteilungen der vorliegenden \nArt im Rahmen eines Schadensersatzprozesses geht. Die Argumentation des \nKlägers, der offenbar die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abfassung der Beurteilung \nmaßgeblich sein lassen will, liefe hier im Übrigen darauf hinaus, dass sinnvollerweise \nüberhaupt niemand die Beurteilung erstellen könnte, da sich Ministerialrat T. im \nJahr 2000 bereits im Ruhestand befand und deshalb kein geeigneter Vorgesetzter \nmehr zur Verfügung gestanden hätte. Ein nach dem 31. Juli 1995 und vor dem \nEintritt von Ministerialrat T. in den Ruhestand für dessen Beurteilung zuständig \ngewordener Vorgesetzter hätte im Übrigen für den fraglichen Zeitraum mangels \neigener Kenntnisse ohnehin allein auf einen den gesamten Beurteilungszeitraum \nabdeckenden \"Beurteilungsbeitrag\" des Herrn X. zurückgreifen müssen; diese \nÜberlegung und die mangelnde Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden \nVerfahren, überhaupt formalisierte Beurteilungen vorzulegen, verdeutlichen \nebenfalls, dass es nicht fehlerhaft sein kann, die Beurteilung von den genannten \nPersonen erstellen zu lassen. \n\n99\n\nAuch der Einwand des Klägers, eine rückblickende Leistungsbeurteilung sei mit \nBlick auf den hier fast fünf Jahre zurückliegenden Beurteilungszeitraum, die deshalb \nnachlassende Erinnerung des herangezogenen Beurteilers und seines \nBerichterstatters und ihr vorgerücktes Alter nicht mehr zuverlässig möglich, greift \nnicht durch. Zwar können die Eindrücke, die der Beurteiler und sein Berichterstatter \nwährend des Beurteilungszeitraums von der Leistung und Befähigung des \nMinisterialrats T. gewonnen hatten, im Jahre 2000 nicht mehr gleichermaßen \naktuell sein wie es in dem Fall gewesen wäre, in dem die Beurteilung bereits 1995 \nangefertigt worden wäre. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei \nMinisterialrat T. im Beurteilungszeitraum um einen herausgehobenen Beamten \nder Besoldungsgruppe B 3 und Referatsleiter gehandelt hat, der sowohl dem \nBerichterstatter, dem er direkt unterstellt war, als auch dem Beurteiler - dieser war \nder nächsthöhere Vorgesetzte - persönlich bekannt war. Aus diesem Grunde spricht \nnichts dafür, dass die Erinnerung des Beurteilers und seines Berichterstatters hier in \neinem Maße verblasst sein könnte, dass eine zuverlässige Beurteilung nicht mehr \nmöglich wäre. Dies gilt um so mehr, als die Eindrücke, die der Berichterstatter von \nden Leistungen des Ministerialrats T. im Beurteilungszeitraum gewonnen hat, \nnicht in maßgeblicher Weise durch spätere Eindrücke überlagert worden sein \nkönnen. Denn der Beurteilungszeitraum - 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1995 - war mit der \nZeitspanne, während derer Ministerialrat T. dem Berichterstatter unterstellt war - \n1. Juni 1994 bis 26. September 1995 (Datum der Übertragung des Dienstpostens V. \nS I) - nahezu deckungsgleich. Auch in der detaillierten und ins Einzelne gehend \nbegründeten Beurteilung selbst sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine \nzuverlässige Beurteilung nicht mehr möglich gewesen wäre; insbesondere haben \nBerichterstatter und Beurteiler nicht selbst auf derartige Einschränkungen \nhingewiesen. Materielle, auf die Bewertungen in der Beurteilung des Ministerialrats \nT. bezogene Beurteilungsfehler schließlich hat der Kläger nicht geltend gemacht \nund sind auch ansonsten nicht erkennbar. \n\n100\n\nAuch die Beurteilung des Klägers leidet nicht an sonstigen, oben noch nicht \nangesprochenen Rechtsfehlern. Die Festlegung des Anfangszeitpunktes des von der \nBeklagten für hinreichend aussagekräftig erachteten Beurteilungszeitraumes von ca. \n16 Monaten, der sich wie im Falle der Beurteilung des Ministerialrats T. bis zum \n31. Juli 1995 erstreckt, erscheint gerade mit Blick auf das Bestreben sachgerecht, \nden Beurteilungszeitraum nicht allzu weit in die Vergangenheit reichen zu lassen; sie \norientiert sich an dem Tag, an dem der Kläger - nach nur achtmonatiger Tätigkeit als \nReferatsleiter des Referates , der die Abordnung nach C. vorausgegangen war \n- seine Tätigkeit in T. aufgenommen hatte. \n\n101\n\nDie vorgelegte Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der \nBeurteiler, der Leiter der Außenstelle T. , auf Grund mangelnder Zuständigkeit \nhierzu nicht befugt gewesen wäre. Vielmehr folgt hier seine Zuständigkeit daraus, \ndass er Dienstvorgesetzter des Klägers und ihm als solchem die Zuständigkeit für \nBeurteilungen rechtmäßig übertragen war.\n\n102\n\nDer Dienstherr hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im \nRahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er \ndie Aufgabe der (förmlichen) dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt, weil \ndas Bundesrecht keine diesbezügliche Zuständigkeitsnorm enthält. Bei dieser \nFestlegung darf der Dienstherr allerdings im Interesse seiner zu beurteilenden \nBeamten nur sachgerecht vorgehen. Er darf deshalb den sachlichen Zusammenhang \nder Aufgabe der Beurteilung mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht \nnicht außer Acht lassen; das Werturteil über das Maß der Aufgabenerfüllung durch \nden Bediensteten setzt untrennbar stets eine Konkretisierung der Anforderungen des \nkonkreten Amtes und der Laufbahn voraus, wie sie den Dienst- und \nFachvorgesetzten im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis (§ 55 BBG) zusteht. \n\n103\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November \n1993 - 2 ER 301/93 -, ZBR 1994, 52 = DÖD 1994, \n31, und Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 -, ZBR \n1986, 294 = NVwZ 1987, 135 = DÖD 1986, 243.\n\n104\n\nFür eine nachträglich im Rahmen eines Schadensersatzprozesses gefertigte \nBeurteilung wie die vorliegende kann jedenfalls kein strengerer Maßstab gelten. \nNach dem Vorstehenden ist die Zuständigkeit des Leiters der Außenstelle T. für \ndie Erstellung der Beurteilung des Klägers gegeben, weil dieser entgegen der \nAuffassung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1995, \nunmittelbarer Dienstvorgesetzter des ihm direkt und unmittelbar unterstellten Klägers \nmit gleichzeitiger Beurteilungskompetenz war. Das ergibt sich aus der von der \nBeklagten vorgelegten Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 24. \nSeptember 1990 zur Einrichtung einer Außenstelle des Bundesministeriums der \nVerteidigung in T. mit Wirkung vom 3. Oktober 1990. Danach wurde die \nAußenstelle durch den \"Leiter der Außenstelle\" geführt, der unmittelbar der Leitung \ndes Bundesministeriums der Verteidigung unterstand und die allgemeine Aufsicht - \nmithin die Dienstaufsicht - über die Soldaten und zivilen Mitarbeiter der Außenstelle \nausübte; der Bereich des Personalwesens war dem zweiten Stellvertreter des Leiters \nzugewiesen. Bestätigt wird die Dienstvorgesetztenstellung des Leiters der \nAußenstelle mittelbar auch dadurch, dass diesem - u.a. neben den Abteilungsleitern \nim Bundesministerium der Verteidigung - die insoweit typische Aufgabe der \nBeurteilung der ihm nachgeordneten Beamten zugewiesen worden war. Dass eine \nsolche Zuweisung erfolgt war, lässt sich beispielhaft dem von der Beklagten \nvorgelegten Schreiben des Abteilungsleiters Personal vom 8. November 1995 \nentnehmen, das dieser ausweislich des Verteilers u.a. an den Leiter der Außenstelle \ndes BMVg gerichtet und in dem er die Adressaten ausdrücklich als Beurteiler \nangesprochen hat. \n\n105\n\nDer generellen Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten durch den \nLeiter der Außenstelle steht auch nicht schon entgegen, dass dieser nicht in einem \nöffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stand, sondern Angestellter des Bundes war. \nDie Zulässigkeit der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse durch Angestellte \nbemisst sich nach Art. 33 Abs. 4 GG. Hiernach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher \nBefugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes \nzu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen \n(sog. Funktionsvorbehalt). Mit den so umschriebenen Angehörigen des öffentlichen \nDienstes sind nur Beamte im Sinne eines nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG \nauszugestaltenden Beamtenrechts gemeint, nicht jedoch Angestellte des öffentlichen \nDienstes. \n\n106\n\nVgl. Lübbe-Wolf, in: Dreier, GG, Kommentar, \nBand II, 1998, Art. 33 Rn. 56, m.w.N. \n\n107\n\nDie hier in Rede stehende, von der Beklagten veranlasste Ausübung \nhoheitsrechtlicher Befugnisse durch Herrn B. als Leiter der Außenstelle T. \nhatte gleichwohl vor Art. 33 Abs. 4 GG Bestand, wobei hier unterstellt werden kann, \ndass es sich - trotz der offenbar nur temporären und einigungsbedingten \nSonderaufgaben, die der (inzwischen so nicht mehr bestehenden) Außenstelle \nzugewiesen worden waren - insoweit um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse \nals ständige Aufgabe gehandelt hat. Denn aus der in Art. 33 Abs. 4 GG verwendeten \nWendung \"in der Regel\" folgt, dass ausnahmsweise auch die Übertragung \nhoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe auf nicht beamtete Angehörige \ndes öffentlichen Dienstes zulässig ist, wobei hierfür im Schrifttum in der Regel eine \nRechtfertigung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. ein sachlicher \nGrund gefordert wird. \n\n108\n\nVgl. Lübbe-Wolf, a.a.O., Art. 33 Rn. 62; \nJachmann, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner \nGrundgesetz, Kommentar, Band 2, 4. Aufl. 2000, Art. \n33 Abs. 4 Rn. 37, jeweils m.w.N. \n\n109\n\nDer rechtfertigende sachliche Grund liegt hier in der von der Beklagten auf Grund \nder Wiedervereinigung Deutschlands zu bewältigenden Sondersituation. Denn in \ndieser Situation waren die Aufgaben des bisherigen Ministeriums für Abrüstung und \nVerteidigung der DDR abzuwickeln und für das BMVg ministerielle Funktionen in \nT. - dem Sitz des früheren Verteidigungsministeriums der DDR - \nwahrzunehmen. Sollte die Bewältigung dieser Aufgaben gelingen, so war - auch - auf \ndie sachverständige Mitwirkung von Bediensteten der DDR zurückzugreifen, die \nindes nicht oder jedenfalls nicht alsbald verbeamtet werden konnten, weil ihnen \nregelmäßig die laufbahnmäßigen Voraussetzungen nach den beamtenrechtlichen \nVorschriften fehlen mussten. Hierauf nahm im Übrigen auch der Einigungsvertrag \n(BGBl. II 1990, 889) in der Weise Rücksicht, dass er in seinem Artikel 20 Abs. 2 nur \ndie Grundentscheidung traf, die Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen i.S.v. \nArt. 33 Abs. 4 GG \"so bald wie möglich\" Beamten zu übertragen, und zugleich \nzahlreiche Übergangsregelungen schuf. \n\n110\n\nVgl. allgemein hierzu: Trute, in: Isensee/Kirchhof, \nHandbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik \nDeutschland, Band IX, 1997, § 215 Rn. 61; zu den \nbeamtenrechtlichen Regelungen des \nEinigungsvertrages im Detail: Weiß, ZBR 1991, 1 (24 \nff.). \n\n111\n\nAuch Herrn B. fehlten offenbar die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für \neine Verbeamtung; die Nutzung seines Sachverstandes an herausgehobener Stelle \nwar für die Beklagte aber anscheinend gleichwohl unverzichtbar. Denn sonst wäre \nHerr B. sicher nicht in der in Rede stehenden herausgehobenen Funktion \nübernommen bzw. eingestellt worden. Außerdem war er auch schon vorher in \nherausgehobener Position tätig gewesen. So war er im Ministerium für Abrüstung \nund Verteidigung der DDR - dem früheren Ministerium für nationale Verteidigung der \nDDR - seit April 1990 Stellvertreter des Ministers und Staatssekretär. \n\n112\n\nDie vorgelegte Beurteilung leidet ferner nicht daran, dass der Leiter der \nAußenstelle nicht Beamter, sondern Angestellter des Bundes ohne \nbeamtenrechtliche (Laufbahn-)Befähigung war. Allerdings wird die Auffassung \nvertreten, dass einem Angestellten dienstliche Beurteilungen jedenfalls dann nicht \nals Aufgabe übertragen werden könnten, wenn er keine beamtenrechtliche \nBefähigung besitze. Zur Begründung wird auf den im Prüfungsrecht anerkannten \nGrundsatz verwiesen, nach dem die für die Erlangung einer wissenschaftlichen oder \nberuflichen Qualifikation erforderlichen Eigenschaften und Leistungen in der Regel \nnur von demjenigen einwandfrei beurteilt werden können, der die gleiche oder eine \ngleichwertige oder höherwertige Qualifikation aufweist. \n\n113\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. September \n1982 - 4 S 1807/80 -, ESVGH 33, 77 = \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A II 1.2 Nr. 1 = \njuris (jeweils nur Leitsätze); dem folgend: Kathke, \na.a.O., LBG § 104 Rn. 329, und Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, \nStand: Februar 2004, Rn. 275. \n\n114\n\nDieser Auffassung, die zuerst der VGH Baden-Württemberg in der soeben \nzitierten Entscheidung vertreten hat, in der es allerdings (nur) um einen vom \nDienstvorgesetzten zur Beurteilung ermächtigten Angestellten ging, kann zumindest \nin dieser Allgemeinheit im gegebenen Zusammenhang nicht gefolgt werden. \nJedenfalls dann, wenn der Dienstherr einen Angestellten im öffentlichen Dienst trotz \nfehlender beamtenrechtlicher (Laufbahn-)Befähigung mit der Wahrnehmung der \nFunktion des Dienstvorgesetzten betraut hat und die Ausübung hoheitsrechtlicher \nBefugnisse durch diesen Angestellten auch nicht nach Art. 33 Abs. 4 GG zu \nbeanstanden ist, kann diesem auch rechtsfehlerfrei die Aufgabe der Beurteilung der \nihm nachgeordneten Beamten übertragen werden. \n\n115\n\nAusgangspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob unter Umständen auch ein \nAngestellter im öffentlichen Dienst ohne beamtenrechtliche Befähigung als Beurteiler \nvon Beamten eingesetzt werden darf, ist die von dem Bundesverwaltungsgericht \ngetroffene, bereits oben dargestellte Feststellung, dass der Dienstherr mangels \nentsprechender Zuständigkeitsregelungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers im \nRahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen hat, durch wen \ner die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnehmen will, und \nhierbei lediglich den sachlichen Zusammenhang der Beurteilungsaufgabe mit der \nWahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht beachten muss. Dieser Ansatz schließt \nes mindestens nicht schon generell aus, dass der Dienstherr einen Angestellten \nohne beamtenrechtliche Befähigung, der aber - wie hier - ohne Verstoß gegen Art. \n33 Abs. 4 GG hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und dabei zugleich \nDienstvorgesetzter von Beamten ist, mit deren Beurteilung beauftragt. Denn der \nerforderliche sachliche Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht ist bereits \nauf Grund der Stellung des Angestellten als Dienstvorgesetzter gewahrt, weil der zu \nbeurteilende Beamte sich nach den Vorstellungen seines Dienstvorgesetzten (sowie \netwaiger sonstiger Vorgesetzter) zu richten hat (§ 55 BBG), die dieser hinsichtlich der \nvon ihm - dem Beamten - zu erfüllenden Pflichten im einzelnen hat.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C \n8.83 -, a.a.O. \n\n117\n\nAbgesehen davon hat der Dienstherr durch seine Organisationsentscheidung, \neinen Angestellten zum Dienstvorgesetzten der ihm sodann nachgeordneten \nBeamten zu machen, bereits zum Ausdruck gebracht, dass er diesen Angestellten \nauch ohne beamtenrechtliche Befähigung als hinreichend befähigt einschätzt, die \nihm übertragene Funktion eines Dienstvorgesetzten wahrzunehmen, die \ngrundsätzlich auch die Aufgabe der Beurteilung der nachgeordneten Beamten \neinschließen kann. Hat der Dienstherr diesen Angestellten zugleich zum Beurteiler \nbestimmt, so hat er auch insoweit eine entsprechende Einschätzung getroffen. \nHinsichtlich beider Einschätzungen wäre im Übrigen die Frage zu beantworten, ob \nsie überhaupt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle \nunterliegen könnten. Wie wenig tragfähig die Auffassung des \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist, erweist - ungeachtet etwaiger \ngrundsätzlicher empirischer Bedenken gegen eine aus mangelnder \nbeamtenrechtlicher Befähigung ausnahmslos abgeleitete mangelnde Fähigkeit zur \nBeurteilung von Beamten - gerade der vorliegende Fall, in dem ein früherer \nStaatssekretär, der zum \"Beurteilungsstichtag\" (31. Juli 1995) bereits fast fünf Jahre \ndie Außenstelle T. als Dienstvorgesetzter geleitet und die ihm nachgeordneten \nBeamten in dieser Funktion auch beurteilt hatte und der nach dem von der Beklagten \nvorgelegten Organisations- und Dienstpostenplan der Außenstelle auf einem \nDienstposten der Besoldungsgruppe B 6 geführt worden war: Einem solchen \nBediensteten die Befähigung abzusprechen, (dienstliche) Beurteilungen für Beamte \nzu fertigen, ließe sich schwerlich nachvollziehen.\n\n118\n\nAuch der Einwand des Klägers, eine rückblickende Beurteilung seiner Leistung \nsei mit Blick auf den fast fünf Jahre zurückliegenden Beurteilungszeitraum, die \ndeshalb verblassende Erinnerung des herangezogenen Beurteilers und sein \nvorgerücktes Alter nicht mehr zuverlässig möglich, greift nicht durch. Insoweit ist hier \n- wie im Falle des Ministerialrats T. - zu berücksichtigen, dass es sich bei dem \nKläger im Beurteilungszeitraum um einen herausgehobenen Beamten der \nBesoldungsgruppe B 3 und Referatsleiter gehandelt hat, der Herrn B. direkt und \nunmittelbar unterstellt und persönlich bekannt war. Aus diesem Grunde spricht nichts \ndafür, dass die Erinnerung des Beurteilers hier in einem Maße nachgelassen haben \nkönnte, dass eine zuverlässige Beurteilung nicht mehr möglich wäre. Dies gilt um so \nmehr, als die Eindrücke, die der Beurteiler von den Leistungen des Klägers im \nBeurteilungszeitraum gewonnen hat, nicht in maßgeblicher Weise durch spätere \nEindrücke überlagert worden sein können. Denn nach dem Ende des 16monatigen \nBeurteilungszeitraumes, der mit der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers in T. \nbegonnen hatte, war der Kläger lediglich noch fünf weitere Monate in T. und \nHerrn B. unterstellt. Im Übrigen widerspräche es auch der Lebenserfahrung und \nhat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er gerade während dieser \n- gegen Ende seiner Tätigkeit in T. gelegenen - Zeitspanne schwächere \nLeistungen als während der 16 Monate zuvor erbracht haben sollte. Auch in der ins \nEinzelne gehend begründeten Beurteilung selbst sind keine Anhaltspunkte dafür zu \nerkennen, dass eine zuverlässige Beurteilung nicht mehr möglich gewesen wäre. \n\n119\n\nSchließlich greift auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgebrachte Einwand des Klägers nicht durch, die Beurteilung sei auch wegen des \nfehlenden Fachbeitrags fehlerhaft, weil ein solcher nicht einzuholen war (vgl. Nr. 20 \nAbs. 1 der Beurteilungsbestimmungen 1996). Denn es ist nicht ersichtlich, dass Herr \nB. als Beurteiler nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Bewertung \nder Leistungen und Befähigungen des Klägers verfügte, zumal der Kläger vorrangig \nals Referatsleiter und insbesondere mit Blick auf seine Führungsfähigkeit, nicht aber \nals \"Umweltschutzexperte\" zu beurteilen war. \n\n120\n\nMaterielle, auf die Bewertungen in der Beurteilung des Klägers bezogene \nBeurteilungsfehler hat dieser nicht geltend gemacht und sind auch ansonsten nicht \nersichtlich. Der Kläger hat insoweit nicht einmal ausdrücklich vorgetragen, dass seine \nLeistungen zumindest gleich gut wie die des Ministerialrats T. und damit mit \neiner um zwei Notenstufen höheren Gesamtnote hätten beurteilt werden müssen. Im \nÜbrigen sind die Leistungen des Klägers - hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht \nhingewiesen - auch in der einen späteren Beurteilungszeitraum (2. Januar 1996 bis \n28. Dezember 1997) erfassenden und von einem anderen Beurteiler gefertigten \ndienstlichen Beurteilung vom 4. Mai 1998 (lediglich) mit dem Gesamturteil \"übertrifft \ndie Anforderungen\" bedacht worden; die auf Beseitigung dieser Beurteilung \ngerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom \n17. Februar 2000 - 15 K 5185/99 - abgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die \nLeistungen des Klägers sich 1996/1997 gegenüber seinen Leistungen in T. \ndeutlich verschlechtert haben könnten oder dass der Beurteilungsmaßstab sich \ninzwischen zu Lasten des Klägers geändert haben könnte, sind indes weder \nersichtlich noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen. \n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n122\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind. \n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/1-a-1721-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/1-a-1721-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287027","retrieved":"2026-07-09 03:04:54.818162+00:00"}}