{"status":"available","doknr":"OLD287028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.13B2677.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"13 B 2677/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird insoweit \nwiederhergestellt, als der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung vom 27. August \n2003 untersagt, im Verkaufsraum der Filiale B. straße in E. Teigrohlinge \nzu behandeln und abzubacken.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Antragstellerin und \nAntragsgegner zu je 1/2, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der \nAntragsgegner.\n\nDer Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR und für \ndas Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat \nden allein noch streitigen Teil der Ordnungsverfügung, das Behandlungs- und \nAbbackverbot im Verkaufsraum, bei summarischer Prüfung nicht als rechtmäßig \nanzusehen. Vielmehr spricht der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit eher für deren Rechtswidrigkeit. Für diese Beurteilung ist auf \nden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; hingegen kommt es nicht \ndarauf an, wie die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der \nOrdnungsverfügung mit Sofortvollzug war. \n\n3\n\nNach dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, das zudem sachverständig \nabgesichert worden ist, ist der Rollwagen, der für den Transport der Backbleche zum \nBackofen im Verkaufsraum benutzt wird, allseits geschlossen; er wird zudem mit der \nzu öffnenden Tür vor den Backofen gestellt. Damit ist eine relevante hygienische \nGefährdung des Backgutes auch in Anbetracht der Berechtigung abstrakt-\nvorbeugender Hygieneregeln für den Senat bei summarischer Prüfung nicht \nerkennbar, zumal es sich nach sachverständiger Äußerung bei den Teigrohlingen um \nein für den Befall von Mikroorganismen und ähnliche Einflüsse eher unsensibles \nLebensmittel handelt, dessen spätere Erhitzung sich ebenfalls positiv auf seine \nhygienische Beschaffenheit auswirkt.\n\n4\n\nDer Senat hat erwogen, dass er gleichwohl gehindert sein könnte, der \nBeschwerde stattzugeben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der seit 1. Januar \n2002 gültigen Fassung muss die Beschwerde u. a. \"die Gründe darlegen, aus denen \ndie Entscheidung abzuändern ... ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinandersetzen\". Nach S. 6 der genannten Vorschrift prüft das \nBeschwerdegericht nur die \"dargelegten Gründe\". \n\n5\n\nVgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG \n(1. Kammer des 1. Senats), Beschluss vom \n14. August 2003 \n- 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf Seite 4 unten seines Beschlusses folgenden \nzweiten Gedanken - neben dem der möglichen nachteiligen Beeinflussung des \nBackgutes durch Luft - zur Stützung seiner Entscheidung herangezogen: \n\n7\n\n\"Darüber hinaus entspricht auch die räumliche Ausstattung des \nVerkaufsraumes offenbar nicht den Anforderungen, die nach Kapitel 1, 2, 4 \nund 5 der Anlage zu § 3 Satz 2 LMHV für die Herstellung und Behandlung \nvon Lebensmitteln in ortsfesten Betriebsstätten gelten. Jedenfalls hat die \nAntragstellerin die diesbezüglichen Angaben in der Ordnungsverfügung nicht \nbestritten.\"\n\n8\n\nEs entspricht der Rechtsprechung zum Zulassungsrecht, dass eine Beschwerde \ngrundsätzlich nur dann ausreichend dargelegt ist und Erfolg haben kann, wenn sie \nbei mehreren die angegriffene Entscheidung selbständig tragenden Gründen jeden \nvon diesen in Frage stellt.\n\n9\n\nVgl. (Nichtzulassungs-)Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1999 in \ndem den Prozessbevollmächtigten bekannten \nVerfahren - 1 B 58.99 -, m. w. N. und BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW \n1997, 3328; Seibert, NVwZ 1999, 113, 119.\n\n10\n\nDas galt auch für die frühere Zulassungsbeschwerde. Hieran hat sich durch die \nNeuregelung des § 146 Abs. 4 VwGO nichts geändert, was auch dadurch bestätigt \nwird, dass nach seinem Satz 6 das Beschwerdegericht nur die \"dargelegten Gründe\" \nprüft.\n\n11\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 12. April 2002 - 7 S 653/03 -, NVwZ 2002, \n883.\n\n12\n\nSoweit vertreten wird, das Beschwerdegericht habe aus Gründen einer \ngerechten Hauptsachenprognose auch vom Beschwerdeführer nicht erörterte \nGesichtspunkte zu dessen Gunsten zu berücksichtigen\n\n13\n\n- vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2002 \n- 25 CS 02.172 -, LRE 43, 79, 91 -,\n\n14\n\nmag dies unter dem Gesichtspunkt erwägenswert sein, dass nach herrschender \nMeinung - zumindest in analoger Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO - auch alle \nGesichtspunkte aus der eigenen Sachkunde des Gerichts zu Lasten des \nBeschwerdeführers berücksichtigungsfähig sein sollen\n\n15\n\n- vgl. BayVGH, a. a. O., OVG NRW, Beschluss \nvom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, \n1390, BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS \n03/60 -, NVwZ 2004, 251 -.\n\n16\n\nJedoch kann dies dann nicht gelten, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer zu \ndem Gesichtspunkt hätte Stellung nehmen können und müssen, weil er tragend in \nder angefochtenen Entscheidung erwähnt war. \n\n17\n\nZu der zitierten zweiten Begründung des angefochtenen Beschlusses heißt es in \nder Beschwerdebegründung auf Seite 6 lediglich:\n\n18\n\n \"... Darüber hinaus dürfen Lebensmittel nach § 3 Nr. 2 LMHV nur unter \nEinhaltung der in Kapitel 5 der Anlage zur LMHV aufgeführten Anforderungen \nhergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.\n\n19\n\n Das Behandeln und Abbacken der Teigrohlinge im Verkaufsraum der Ast. und \nBf. führt nicht dazu, dass diese einer nachteiligen Beeinflussung im Sinne des \n§ 3 LMHV ausgesetzt sind. Zudem werden die in der Anlage zur LMHV \nbeschriebenen Anforderungen erfüllt.\"\n\n20\n\nDies kann deswegen gerade noch als nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO \nausreichende Begründung und Auseinandersetzung angesehen werden, weil weder \nim angefochtenen Beschluss noch in der von diesem in Bezug genommenen \nOrdnungsverfügung konkrete andere Beanstandungen als die Gefährdung durch \nRaumluft - trotz Erwähnung der Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage zu § 3 S. 1 LMHV - \nerfolgt sind.\n\n21\n\nNach all dem kann trotz der allenfalls formelhaften Darlegung zu dem \nGesichtspunkt der Gestaltung des Verkaufsraums berücksichtigt werden, dass der \nSenat auch insofern Verhältnismäßigkeitsbedenken hat und eine konkrete \nGefährdung der Verbraucher, die eine sofortige Vollziehung rechtfertigen würde, \nauch insofern nicht zu erkennen vermag.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. \n\n23\n\nDer Streitwert erfasst mit 2.000,00 EUR nicht das Interesse der Antragstellerin an \nder Aussetzung des Sofortvollzugs, da dieser zwei Regelungen - nämlich das \nBehandlungsverbot im Lagerraum sowie das im Verkaufsraum und damit die \nEinsatzfähigkeit zweier Backöfen - betrifft. Es ist daher ermessensgerecht, von dem -\n im Eilverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwert von zweimal 2.000,00 EUR \nauszugehen (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG) und die erstinstanzliche \nFestsetzung entsprechend zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Entsprechend ist \nder Streitwert für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den allein noch \nverbliebenen Teil auf 2.000,00 EUR festzusetzen. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/13-b-2677-03","cited_norms":[{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-28/13-b-2677-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287028","retrieved":"2026-07-09 03:04:54.937226+00:00"}}