{"status":"available","doknr":"OLD287060","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0427.6B1787.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"6 B 1787/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.927,12 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsgegner zur \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDie Auffassung des Antragsgegners, bei der auf § 34 Abs. 1 Nr. 3 \nLandesbeamtengesetz - LBG - (idF vom 1. Mai 1981, GV NRW 234) gestützten \nEntlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bestehe \nentgegen den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die Möglichkeit, das \nBeamtenverhältnis über § 194 Abs. 3 LBG fortzusetzen, ist nicht zutreffend. Die \nhierfür angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Dem Umstand, dass in § 34 Abs. 1 \nNr. 3 LBG in die Klammer nach dem Wort \"Dienstunfähigkeit\" einerseits § 45 und \nandererseits nur § 194 Abs. 1 aufgenommen wurde, kommt nicht die Bedeutung zu, \ndass § 194 Abs. 3 LBG bei der Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten im \nBeamtenverhältnis auf Probe unbeachtlich ist. Die Ausgestaltung von § 34 Abs. 1 \nNr. 3 LBG mit dem geschilderten Inhalt hat die Funktion, die Dienstunfähigkeit bei \nBeamten allgemein und diejenige bei Polizeivollzugsbeamten im besonderen für den \nEntlassungstatbestand einander gleichzusetzen. Schon zu der seither unveränderten \nFassung des Entlassungstatbestandes im LBG 1981 galt, dass § 194 Abs. 3 LBG \n1981 (\"Wird der Polizeibeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende \ndienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem \nder in § 2 bezeichneten Dienstherrn versetzt werden, wenn die sonstigen \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.\"), eine Sonderregelung für \nPolizeivollzugsbeamte enthielt, die im Grundsatz auch die Beamten auf Probe \nmitumfasste.\n\n4\n\nVgl. Hildebrandt-Demmler-Bachmann, \nBeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, \nStand Okt. 1995, Kommentierung 1974, § 194 Anm. \n3.\n\n5\n\nAn diesem Grundsatz hat sich durch die Neufassung des § 194 (zuletzt durch \nArt. I Nr. 27 des Gesetzes vom 10. Februar 1998, GV NRW 134) nichts geändert. \nDementsprechend kann auch nach der heutigen Rechtslage ein \npolizeidienstunfähiger Probebeamter, falls nicht zwingende Gründe entgegenstehen, \nin ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden. Diese Regelung soll zwar in \nerster Linie vorzeitige Zurruhesetzungen von auf Lebenszeit ernannten \nPolizeivollzugsbeamten verhindern, sie ist jedoch auch anwendbar, um die \nEntlassung von Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 \nLBG zu vermeiden.\n\n6\n\nVgl. auch Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., \nStand März 2004, § 34 RdNr. 132 sowie § 194 \nRdNr. 29.\n\n7\n\nOb die Ermessensausübung in beiden Fällen identischen Maßstäben unterliegt, \nwie das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen hat, bedarf keiner \nEntscheidung. Die Beschwerde greift die diesbezüglichen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts nicht an. Dessen Schlussfolgerung, dass - gemessen an der \n\"Sollvorschrift\" des § 194 Abs. 3 LBG - das negative Votum der Auswahlkommission \nnicht nachvollziehbar sei, ist deshalb einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren \nnicht zugänglich. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b), 20 Abs. 3 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-27/6-b-1787-03","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-27/6-b-1787-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287060","retrieved":"2026-07-09 03:04:57.850287+00:00"}}