{"status":"available","doknr":"OLD287062","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0427.6A1790.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"6 A 1790/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nUnter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. August 2 und des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Oktober 2 wird festgestellt, dass die Klägerin dadurch in \nihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land keine Regelung über den finanziellen \nAusgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren \nVorgriffsstunden getroffen hat.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Klägerin stand bis zum Ende des Schuljahres 2 / als beamtete Lehrerin im Dienst \ndes beklagten Landes. Mit Wirkung vom 1. August 2 wurde sie in den Schuldienst des \nLandes Berlin versetzt.\n\n4\n\nUnter dem 25. Juli 2 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. die \nZahlung eines finanziellen Ausgleichs für die von ihr seit 19 geleisteten \"Vorgriffsstunden\". \nDieser Ausgleich sei geboten, da sie wegen ihres Ausscheidens aus dem Dienst des beklagten \nLandes den ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehenen Ausgleich im Wege der Absenkung der \nPflichtstundenzahl nicht erhalten werde. Die Bezirksregierung E. lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 3. August 2 ab; es gebe keine Rechtsgrundlage für einen finanziellen \nAusgleich. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 1. Oktober 2 aus den Gründen ihres Erstbescheides zurück. \nZusätzlich führte sie aus: Es sei lediglich in zulässiger Weise die Pflichtstundenzahl erhöht \nund damit das Verhältnis zwischen Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtserteilung geändert \nworden. Außerdem seien die Lehrer gleichzeitig (etwa durch einen geringeren Aufwand in \nKlassenpflegschaften, durch Einschränkung der Konferenzen und weniger \nVerwaltungstätigkeit) entlastet worden. Um Mehrarbeit im Sinne von Überstunden handele es \nsich bei den Vorgriffsstunden nicht.\n\n5\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 3. August 2 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Oktober 2 aufzuheben und das beklagte Land zu \nverpflichten, ihr für die von August 19 bis Juli 2 bescheinigten Vorgriffsstunden eine \nanteilige Besoldung zu gewähren.\n\n7\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen: Sie sei \nunbegründet. Eine zu vergütende Mehrarbeit hätten die von der Klägerin geleisteten \nVorgriffsstunden nicht beinhaltet, und die einschlägige Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz \nsehe einen finanziellen Ausgleich in \"Störfällen\" wie dem vorliegenden nicht vor. Das \nverstoße nicht gegen höherrangiges Recht und stelle insbesondere keine dem \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) widersprechende \nWillkür dar. Eine abstrakt-generelle gesetzliche Regelung könne Besonderheiten im Einzelfall \nnicht berücksichtigen und daher nicht jeden Betroffenen gleich behandeln. \n\n10\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung beantragt die Klägerin,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 3. August 2 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n1. Oktober 2 \n\n12\n\nfestzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, eine Verordnung zu erlassen, nach \nder Lehrkräfte, bei denen ein zeitlicher Ausgleich durch Absenkung der Pflichtstundenzahl \nschrittweise ab dem Schuljahr 2008/09 nicht erfolgen kann, eine finanzielle \nAusgleichszahlung erhalten, \n\n13\n\nhilfsweise festzustellen, dass sie, die Klägerin, dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass \ndas beklagte Land sich weigert, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für ihre nicht \nmehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. \n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung bezüglich des Hauptantrags zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nsowie des Landes Berlin verwiesen.\n\n17\n\n II.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für \nteilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.\n\n19\n\nDer im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag ist unzulässig. Die Klägerin ist \nbezüglich seines Inhalts nicht klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der auf die \nFeststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend Anwendung findet, ist die Klage nur dann \nzulässig, wenn der betreffende Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. \nDafür genügt es allerdings, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist \nbereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht \noffensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 310 § 43 \nVwGO Nr. 136 (ständige Rechtsprechung).\n\n21\n\nLetzteres ist hier jedoch der Fall. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der \nfinanzielle Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden gerade durch eine \nRechtsverordnung geregelt wird. Diese würde nicht nur inter partes wirken, sondern \nallgemeine Geltung auch gegenüber Dritten beanspruchen. Ein subjektives Recht auf eine \nsolche Regelung steht der Klägerin nicht zu. Zur Wahrung ihrer Rechte genügt eine allein sie \nbetreffende Regelung. Mit dem Hauptantrag greift sie deshalb in unzulässiger Weise über \nihren Rechtskreis hinaus.\n\n22\n\nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.\n\n23\n\nEr beinhaltet zwar gegenüber dem vom Verwaltungsgericht beschiedenen Klageantrag \neine Klageänderung. Diese ist jedoch gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Die \nEinwilligung des Beklagten in die Klageänderung ist anzunehmen. Er hat sich schriftsätzlich \nauf sie eingelassen, ohne ihr zu widersprechen, indem er lediglich die Abweisung des \nHauptantrages beantragt und auf die Klageänderung nicht eingegangen ist. Der Senat hält \ndiese auch für sachdienlich. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, und die \nKlageänderung fördert die endgültige Klärung der Streitfrage des Prozesses.\n\n24\n\nDas nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vorgeschriebene Vorverfahren \nist durchgeführt worden. \n\n25\n\nDer Feststellungsantrag ist auch statthaft und gegenüber dem in erster Instanz gestellten \nVerpflichtungsantrag nicht subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klägerin musste ihre \nRechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Die Geltendmachung eines \nAnspruchs auf einen finanziellen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden scheitert \nbislang u. a. an einer fehlenden Rechtsgrundlage. Als solche können die Vorschriften über die \nAbgeltung von Mehrarbeit nicht analog herangezogen werden. Zum einen ist nicht von einer \nplanwidrigen Regelungslücke auszugehen. Zum anderen ist die Ableistung der \nVorgriffsstunden nicht mit Mehrarbeit i.S.d. § 78 a des Landesbeamtengesetzes NRW \nvergleichbar.\n\n26\n\nVgl. im einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 15. Oktober 2003 - 6 A 3988/02 - und - 6 A 4134/02 -, jeweils \nm.w.N.\n\n27\n\nEin Feststellungsinteresse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls zu bejahen. Ein solches \numfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder \nideeller Art. Es kann sich auf jede gegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in der \nRechtsposition eines Klägers beziehen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Oktober 2003 \n\n29\n\n- 6 A 3988/02 - und - 6 A 4134/02 -, jeweils m.w.N.\n\n30\n\nGemessen daran hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, \ndass sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land eine Regelung über den \nfinanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs \nkompensierbaren Vorgriffsstunden bislang nicht getroffen hat. Das beklagte Land lehnt zwar \noffenbar - im Hinblick auf die o.a. Urteile des Senats vom 15. Oktober 2003 - eine generelle \nAusgleichsregelung nicht mehr ab. Auch wenn eine derartige allgemeine Regelung schon in \nVorbereitung sein sollte, lässt dies das berechtigte Feststellungsinteresse der Klägerin nicht \nentfallen. Es verbleiben auch dann erhebliche Unwägbarkeiten, ob und gegebenenfalls \nwelches Ergebnis die Überlegungen des beklagten Landes haben werden. Der Zeitpunkt, in \nwelchem eine derartige Regelung ergehen wird, lässt sich gegenwärtig ebenfalls nicht \nabsehen. Hiernach ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben.\n\n31\n\nDer Hilfsantrag ist auch - in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung, die mit ihm \ninhaltlich übereinstimmt - begründet. Die Klägerin kann die Feststellung beanspruchen, dass \ndas Fehlen einer Regelung betreffend einen finanziellen Ausgleich für ihre geleisteten \nVorgriffsstunden - für die ein zeitlicher Ausgleich voraussichtlich nicht mehr möglich ist - sie \nin ihren Rechten verletzt. \n\n32\n\nHierzu hat der Senat in den erwähnten Urteilen vom 15. Oktober 2003 - 6 A 3988/02 - \nund - 6 A 4134/02 - ausgeführt:\n\n33\n\n\"Bei der in § 4 VO zu § 5 SchFG enthaltenen Vorgriffsstundenregelung handelt es sich \num eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit (a)). Das \nbeklagte Land verstößt dadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich \nzugunsten derjenigen Lehrkräfte trifft, welche die spätere Pflichtstundenermäßigung nicht \nmehr (voll) in Anspruch nehmen können, gegen höherrangiges Recht (b)). Die Klägerin hat \naus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie dadurch in ihren Rechten \nverletzt ist (c)).\n\n34\n\na) Die Vorgriffsstundenregelung ist keine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der \ninnerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis \nzur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert wird. Vielmehr handelt es sich der Sache \nnach um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren \nZeitraum. § 4 VO zu § 5 SchFG lautete in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai \n1997 (GV. NW. S. 88):\n\n35\n\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n\n36\n\n(Vorgriffsstunden)\n\n37\n\nDie Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und \nLehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. \nLebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs \nSchuljahren um eine Stunde, und zwar\n\n38\n\n1. an Grundschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen \nund Kollegschulen in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03,\n\n39\n\n2. an Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs und Studienkollegs für ausländische \nStudierende in den Schuljahren 1999/2000 bis 2004/05,\n\n40\n\n3. an den übrigen Schulen in den Schuljahren 1998/99 bis 2003/04.\n\n41\n\nFür Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung einer \nzusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 \nab dem Schuljahre 2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine \nStunde.\n\n42\n\nAufgrund einer Änderung zum Schuljahresbeginn 2002/03 lautet § 4 VO zu § 5 SchFG \ni.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 2002, GV. NRW. S. 148, jetzt: \n\n43\n\nZusätzliche wöchentliche Pflichtstunden\n\n44\n\n(Vorgriffsstunden)\n\n45\n\n(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende \ndes Schuljahres 2005/06 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen \nSchuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, \nvorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.\n\n46\n\n(2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise \nab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in \ndem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage \ndes Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für \neinen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.\n\n47\n\nBereits Wortlaut und Regelungssystematik der Vorschriften zeigen, dass die \nvorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und die als Ausgleich hierfür \nvorgesehene spätere Ermäßigung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die \nVorleistung, welche die Lehrkräfte über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren erbringen, \nund der festgelegte Ausgleich für diese Vorleistung in entsprechendem Umfang stehen in \neinem Austauschverhältnis, das mit einem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbar ist. Das \nheißt, Leistung der Lehrkräfte und \"Rückgabe\" durch den Dienstherrn beruhen auf einer \ngegenseitigen Pflicht. Damit unterscheidet sich die Vorgriffsstundenregelung wesentlich von \neiner allgemeinen Pflichtstundenerhöhung, die darauf abzielt, unter Beibehaltung der \nregelmäßigen Arbeitszeit das Verhältnis zwischen Unterrichtszeit und außerunterrichtlicher \nTätigkeit zu verändern.\n\n48\n\nEbenso zur vergleichbaren niedersächsischen Regelung Oberverwaltungsgericht für das \nLand Niedersachsen (OVG Nds.), Urteil vom 7. März 2001 \n\n49\n\n- 2 K 654/99 -; DÖV 2001, 739, 740 f.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN \n1.01 -, IÖD 2003, 86, 89; zur vergleichbaren bayerischen Regelung: Bay. VGH, Urteil vom \n21. Dezember 2001 \n\n50\n\n- 3 N 01.900 -, Juris-Rechtsprechung Nr. MWRE 104890200.\n\n51\n\nEine allgemeine Pflichtstundenerhöhung der beschriebenen Art erfolgte im Übrigen \nzeitgleich und zusätzlich zur Einführung der Vorgriffsstunde durch entsprechende Änderung \nder VO zu § 5 SchFG für die Lehrkräfte nahezu aller Schulformen... \n\n52\n\nZur Rechtmäßigkeit dieser Pflichtstundenerhöhung vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 4. \nJuli 2003 \n\n53\n\n- 6 A 2419/00 -, vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 9. September 2003 - 6 A \n2361/02 -. \n\n54\n\nSämtliche Maßnahmen gehörten zum \"mittelfristigen Konzept der Landesregierung zur \nSicherung der Unterrichtsversorgung\". Die im Vorfeld der Umsetzung dieses Konzepts hierzu \nvom Verordnungsgeber abgegebenen Erklärungen verdeutlichen, dass es ihm bei der \nVorgriffsstundenregelung nicht um eine (zusätzliche) allgemeine Pflichtstundenerhöhung \nging, sondern um eine über einen längeren Zeitraum vorgesehene ungleiche Verteilung der \nregelmäßigen Arbeitszeit, die mit einem sogenannten Arbeitszeitkonto vergleichbar ist. In \nihrer Regierungserklärung vor dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Juni \n1996 hat die damals amtierende Ministerin für Schule und Weiterbildung Gabriele Behler u.a. \nausgeführt:\n\n55\n\n\"(...) in Nordrhein-Westfalen wurden in den vergangenen Jahren, wie in allen anderen \nwestlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auch, wieder mehr Kinder geboren. \nDeshalb steigt auch die Zahl der Schülerinnen und Schüler wieder. Ihre Zahl wird an den \nöffentlichen Schulen von 2,54 Mio. im Schuljahr 1996/97 um 230.000 auf 2,77 Mio. im Jahr \n2004/05 zunehmen. Etwa 70 Prozent dieser Zunahme findet bis zum Ende dieser \nLegislaturperiode im Jahr 2000 statt. Danach sinkt die Zahl der Schülerinnen und Schüler \nwieder und wird etwa im Jahr 2012 wieder das heutige Niveau erreichen und dann noch \nweiter zurückgehen.\n\n56\n\nWollte man diese Entwicklung nach herkömmlichem Muster mit einer entsprechenden \nSteigerung der Zahl der Lehrerstellen bewältigen, so müssten im Schulbereich bis zur \nJahrtausendwende etwa 9.100, danach noch einmal 4.400 Stellen zusätzlich geschaffen \nwerden. (...)\n\n57\n\nDie wichtigsten Maßnahmen, auf die Landesregierung und Lehrerverbände sich \nverständigt haben, möchte ich Ihnen kurz vorstellen: \n\n58\n\nAlle Lehrkräfte im Alter von 30 bis 49 Jahren erteilen für die Dauer von sechs Jahren eine \nWochenstunde mehr Unterricht. Diese Stunden werden Ihnen auf einem Arbeitszeitkonto \ngutgeschrieben. Dieses Guthaben können sie ab dem Jahre 2008 in Anspruch nehmen. Wir \nerproben damit eine moderne personalwirtschaftliche Maßnahme, die in immer mehr \nWirtschaftsbetrieben zum Alltag gehört, aber für den öffentlichen Dienst in diesem Umfang \nbisher einmalig ist. Die Landesregierung wird dem Landtag vorschlagen, diesen Ausgleich \ndurch eine entsprechende Änderung der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz abzusichern. \n(...)\"\n\n59\n\nDie von der Ministerin vorgenommene tatsächliche und rechtliche Einordnung der \nVorgriffsstundenregelung als Arbeitszeitkonto ist von den Landtagsfraktionen der \nRegierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen geteilt worden.\n\n60\n\nVgl. den Entschließungsantrag vom 19. Juni 1996 in: LT-Drs. 12/1107.\n\n61\n\nSchließlich spricht folgender Gesichtspunkt gegen die Annahme, die \nVorgriffsstundenregelung erschöpfe sich in einer allgemeinen Pflichtstundenerhöhung: Zur \nLeistung der Vorgriffsstunde sind nur Lehrkräfte zwischen dem 30. und dem 50. Lebensjahr \nverpflichtet. Diesen Lehrkräften würde gegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters nicht \nzur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet sind, eine ungerechtfertigte Schlechterstellung \nauferlegt, wenn nicht zugleich ein entsprechender Ausgleichsanspruch bindend festgelegt \nwürde. Wären aber die Vorgriffsstunde und die ab dem Schuljahr 2008/09 vorgesehene \nPflichtstundenermäßigung nur - wie der Beklagte reklamiert hat - eine Ausübung seines \nGestaltungsrechts hinsichtlich der Verteilung von unterrichtlicher und außerunterrichtlicher \nDienstverpflichtung, bliebe es dem Verordnungsgeber unbenommen, die Ermäßigung \nersatzlos zu streichen. Lehrkräfte, welche die Vorgriffsstunde bereits geleistet hätten, wären \ndann in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber denjenigen, die aufgrund ihres Alters \nhierzu nicht verpflichtet waren, benachteiligt worden. Ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG läge dann auf der Hand.\n\n62\n\nb) Das Fehlen einer Ausgleichsregelung zu Gunsten solcher Lehrkräfte, die in der \nsogenannten Ausgleichsphase ab dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr im Dienste des Beklagten \nstehen oder aus anderen Gründen nicht mehr (voll) in den Genuss der vorgesehenen \nPflichtstundenermäßigung kommen, verletzt den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser \nverbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich \ngleich zu behandeln. Der Normgeber hat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn \ndie gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die \nin der Natur der Sache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. \n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 \n\n64\n\n- 2 BvL 4/83 -, BVerfGE 71, 39, 58.\n\n65\n\nZwar kann ein ausreichender Grund in der Typisierung und Generalisierung von \nSachverhalten liegen, wenn der Normgeber ihrer anders nur schwer Herr werden kann. \n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 \n\n67\n\n- 1 BvL 22/93 -, BVerfGE 97, 186, 194 f.\n\n68\n\nEine generalisierende bzw. typisierende Betrachtung von Sachverhalten kann aber nur \ndann hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten \nvermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht sehr intensiv ist.\n\n69\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 34/95 -, BVerfGE 100, \n59, 90.\n\n70\n\nGemessen daran wird die Klägerin durch das Fehlen einer Ausgleichsregelung für die \ngeleisteten Vorgriffsstunden gegenüber Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in der \nAusgleichsphase ermäßigt wird, in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt. Der \nVerzicht des beklagten Landes auf eine solche Regelung kann im äußersten Fall dazu führen, \ndass einer Lehrkraft über sechs Jahre die Erbringung der Vorleistung in Form der \nVorgriffsstunde zugemutet wird, ohne dass sie dafür irgend einen Ausgleich erhält. Dabei fällt \nins Gewicht, dass die Ableistung der Vorgriffsstunde für die betroffenen Lehrkräfte nicht \netwa freiwillig, sondern verpflichtend ist. Eine Störung des zuvor beschriebenen \ngegenseitigen Pflichtenverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und der Lehrkraft vor oder \nwährend der Ausgleichsphase kann vielfältige Ursachen (z.B. Versetzung in den Ruhestand, \nDienstherrnwechsel u.a.) haben. Angesichts der langen Geltungsdauer der Regelung drängt es \nsich auf, dass eine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer solchen Störung des \nAustauschverhältnisses betroffen sein wird. Vor diesem Hintergrund kann der Verzicht auf \neine Ausgleichsregelung für Störfälle nicht mit der dem Normgeber bei der Rechtssetzung \nzustehenden pauschalisierenden und generalisierenden Betrachtungsweise gerechtfertigt \nwerden.\n\n71\n\nVgl. ebenso für die frühere baden-württembergische Vorgriffsstundenregelung: \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, \nVBlBW 1999, 70, 73 f.\n\n72\n\nDer Vorgriffsstundenregelung vergleichbare Modelle über die langfristige \nungleichmäßige Verteilung der Lehrerarbeitszeit in den Ländern Niedersachsen und Bayern \nsind von den Verwaltungsgerichten insbesondere auch deswegen als im Einklang mit Art. 3 \nAbs. 1 GG stehend angesehen worden, weil in diesen Ländern für Störfälle in oder vor der \nAusgleichsphase jeweils ein finanzieller Ausgleich für die betroffenen Lehrkräfte geregelt ist. \n\n73\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., Urteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -\n, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002, 2 CN 1.01 -, a.a.O.; zur bayerischen \nRegelung Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, a.a.O.\n\n74\n\nc) Die Klägerin hat gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie \ndadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass das beklagte Land sich weigert, eine Regelung über \nden finanziellen Ausgleich für ihre nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs \nkompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen. Dementsprechend sind die Bescheide, mit \ndenen der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Ausgleichszahlung abgelehnt hat, \naufzuheben, damit der Klägerin künftig nicht eine bestandskräftige Entscheidung \nentgegengehalten werden kann, wenn sie einen Zahlungsanspruch aufgrund einer zu \nerlassenden Regelung geltend macht. In welcher Form das beklagte Land der festgestellten \nRechtsverletzung abhilft, steht in seiner Entscheidungsfreiheit. Nahe liegt der Erlass einer \nentsprechenden Rechtsverordnung. Die durch die Einführung der Vorgriffsstunde erfolgte \nlangfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit unterfällt dem \nRegelungsgehalt des § 48 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). \n\n75\n\nVgl. zur niedersächsischen Regelung: OVG Nds., Urteil vom 7. März 2001 - 2 K 654/99 -\n, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, a.a.O.; zur bayerischen \nRegelung: Bay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, a.a.O..\n\n76\n\nDie Vorschrift ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Gewährung \neiner Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze \nder Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer \nlangfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie \njeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht \noder nur teilweise möglich ist. Die Bezugnahme auf die Sätze der Mehrarbeitsvergütung ist \neine Rechtsfolgenverweisung im Hinblick auf die Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Sie \nbezieht sich allein auf die pro Unterrichtsstunde zu vergütenden Beträge. \n\n77\n\nBay. VGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, a.a.O.\n\n78\n\n§ 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG setzt bei Vorliegen der bezeichneten (teilweisen) \nUnmöglichkeit des Arbeitszeitausgleichs das Bestehen eines entsprechenden finanziellen \nAusgleichsanspruchs voraus.\" \n\n79\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ob § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG über seinen \nWortlaut hinaus nicht nur als Ermächtigungsnorm zu verstehen ist, sondern zugleich den \nDienstherrn verpflichtet, für Fälle mit den dort näher umschriebenen Voraussetzungen den \nerforderlichen finanziellen Ausgleich gerade durch Erlass einer Verordnung zu regeln, \nbraucht - weil für den Hilfsantrag nicht erheblich - nicht entschieden zu werden.\n\n80\n\nVgl. zur Annahme der Verpflichtung zum Erlass einer Verordnung im Sinne von § 49 \nAbs. 3 Satz 1 BBesG: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Schütz, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder ES/F II 1 Nr. 16; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom \n14. Januar 2004 - 1 K 2916/01 -.\n\n81\n\nIm Übrigen hätte die Klägerin - wie zum Hauptantrag oben ausgeführt - jedenfalls \nmangels eines subjektiven Rechts keinen Anspruch auf den Erlass einer solchen \nVerordnung.\n\n82\n\nWelchen Inhalt die Regelungen über den finanziellen Ausgleich haben, steht ebenfalls im \nGestaltungsspielraum des beklagten Landes. Die gilt insbesondere für die Frage, ab welchem \nZeitpunkt der finanzielle Ausgleich zu leisten ist. Diesbezüglich darf der Beklagte in sein \nGestaltungsermessen einstellen, dass die Ausgleichsphase für die im Dienst verbliebenen \nLehrkräfte erst ab dem Schuljahr 2008/2009 beginnt.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n84\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO noch die des § 127 des Beamtenversorgungsgesetzes hierfür gegeben sind.\n\n85\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. Der Senat hält den Auffangstreitwert für angemessen, weil das \nwirtschaftliche Interesse der Klägerin angesichts ihrer in den Anträgen dokumentierten \nBegehren nicht hinreichend konkret beziffert werden kann. \n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-27/6-a-1790-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-27/6-a-1790-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287062","retrieved":"2026-07-09 03:04:58.029205+00:00"}}