{"status":"available","doknr":"OLD287083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.3A2960.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"3 A 2960/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.761,29 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) zuzulassen wegen der vom Kläger aufgeworfenen Frage, \n\n4\n\n\"ob die Flächen sondergesetzlich festgesetzter und gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in einem \nBebauungsplan nachrichtlich übernommener Überschwemmungsgebiete aufgrund ihrer \nbesonderen öffentlichen Zweckbestimmung als einer baulichen Nutzung im Sinne von § 133 I \nBauGB grundsätzlich nicht zugänglich anzusehen und deswegen sowohl nach § 131 I 1 \nBauGB als auch nach § 133 I BauGB unberücksichtigt zu lassen sind\". \n\n5\n\nDenn der erste Teil der Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts zum Bauplanungsrecht in verneinendem Sinne geklärt. Danach können in Nordrhein-\nWestfalen auch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Baugebiete ausgewiesen werden, \nwas gegebenenfalls auch zur Zulassung von Hochbauten in einem festgesetzten \nÜberschwemmungsgebiet führen kann.\n\n6\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2002 - 7a D 35/00.NE -.\n\n7\n\nDemzufolge sind Grundstücke in solchen Baugebieten grundsätzlich Bauland i.S.v. § 133 \nAbs. 1 BauGB und gehören zu den erschlossenen Grundstücken i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB. \nDamit erübrigt sich die Durchführung eines Berufungsverfahrens zwecks Klärung dieser vom \nKläger aufgeworfenen Frage. \n\n8\n\nDie Berufung ist des weiteren nicht wegen der vom Kläger allein in rechtlicher Hinsicht \nreklamierten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nzuzulassen. \"Besondere Schwierigkeiten\" im Sinne einer Ergebnisoffenheit des Verfahrens \nergeben sich aus den Ausführungen der Antragsschrift nicht mehr, soweit es die vom Kläger \nals rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage anlangt, da diese bereits geklärt ist. Damit ist auch \ndie vom Kläger in diesen Zusammenhang gestellte Rechtsfrage, ob die Ausweisung eines \nÜberschwemmungsgebietes eine eigenständige Nutzungsfestsetzung oder lediglich eine \nsondergesetzliche Nutzungsbeschränkung darstellt, in letzterem Sinne beantwortet. Die \nAntragsbegründung zeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die ein Berufungsverfahren \nangebracht erscheinen ließen zwecks Überprüfung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndie im Überschwemmungsgebiet gelegene Teilfläche eines Anliegergrundstücks sei ebenso zu \nbehandeln wie eine als \"private Grünfläche\" ausgewiesene Teilfläche, die nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der übrigen Grundstücksfläche \neinheitlich privat genutzt werden kann und damit zugleich durch die Anbaustraße erschlossen \nwird.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, HSGZ 1995, 161.\n\n10\n\nDer Senat erkennt nicht die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte \n\"Divergenz\" in der Begründung des angefochtenen Urteils; vielmehr spricht das \nVerwaltungsgericht (wie das von ihm verwendete Literaturzitat zeigt) an den vom Kläger \ngenannten Stellen die unterschiedlich zu behandelnden Fälle an, in denen einerseits ein \nGrundstück weiterhin privatnützig gebraucht werden kann und andererseits ein solcher \nGebrauch durch entsprechende planerische Festsetzung (\"öffentliche Grünfläche\") \nausgeschlossen ist. Schließlich zeigt die Antragsbegründung keine besonderen (aus den \nkonkreten Fallumständen herrührenden) Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage auf, ob der im \nÜberschwemmungsgebiet gelegene Teil des veranlagten Grundstücks zugleich von der \nFestsetzung WA-Gebiet des einschlägigen Bebauungsplans erfasst wird und als im Sinne von \n§§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen anzusehen ist.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 \nAbs. 1 und 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/3-a-2960-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/3-a-2960-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287083","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.355048+00:00"}}