{"status":"available","doknr":"OLD287084","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.17B863.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"17 B 863/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\nDie Entscheidungsformel soll den Beteiligten fernmündlich vorab bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem wörtlich formulierten Antrag,\n\n3\n\n\"der Beschluss des VG Köln wird aufgehoben \nund es wird festgestellt, dass bis zur Klärung der \nEinreisemöglichkeit für den Antragsteller Klarheit und \nein absehbarer Bearbeitungszeitraum zwischen den \nParteien vereinbart wurde\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Senat geht davon aus, dass der Antragsteller - ungeachtet der \nmissverständlichen Formulierung des Beschwerdeantrags - weiterhin die vorläufige \nUntersagung seiner Abschiebung begehrt. Ein dieses Begehren stützender \nAnordnungsanspruch ist indes nicht glaubhaft gemacht; der Antragsteller hat den \ndiesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts \nErhebliches entgegengesetzt.\n\n6\n\nAuch im Lichte des Beschwerdevorbringens kann nicht zu Grunde gelegt \nwerden, dass Art. 6 GG oder/und Art. 8 EMRK einer vorläufigen Beendigung des \nAufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet entgegenstehen.\n\n7\n\nDie Verweisung eines Ausländers auf die Einholung des für die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung erforderlichen Visums ist - selbst im Falle eines \nNachzugsanspruchs - grundsätzlich mit Art. 6 GG vereinbar,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 \n- 1 B 152/95 -, InfAuslR 1996, 137.\n\n9\n\nGleiches gilt bezüglich Art. 8 EMRK, der das Recht der Vertragsstaaten, die \nBeachtung der Einreisevorschriften zu fordern, unberührt lässt,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C \n20.97 -, InfAuslR 1998, 276.\n\n11\n\nDie mit der Durchführung eines solchen Verfahrens verbundene familiäre \nTrennung ist regelmäßig hinzunehmen.\n\n12\n\nBesondere Umstände, derentwegen Art. 6 GG im Einzelfall eine Unterbrechung \nder familiären Gemeinschaft verbietet, liegen nicht vor. Die Dauer des \nVisumsverfahrens beschränkt sich auf einen überschaubaren Zeitraum. Einer \netwaigen sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens kann im \nBedarfsfall durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes begegnet \nwerden. \n\n13\n\nFalls der Antragsteller in der Türkei zum Wehrdienst herangezogen werden \nsollte, berührt die hierdurch bedingte Verlängerung seines Auslandsaufenthalts \nebenfalls nicht die Vereinbarkeit seiner Abschiebung mit Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 \nEMRK. Die Ableistung des Wehrdienstes ist eine allgemeine staatsbürgerliche \nPflicht, deren Erfüllung häufig eine vorübergehende Trennung von der Familie mit \nsich bringt. Soweit der Antragsteller und/oder seine Angehörigen diese Trennung als \nunzumutbar empfinden sollten, sind die Ehefrau und die beiden Kinder, welche die \nStaatsangehörigkeit des Antragstellers teilen, nicht gehindert, ihn regelmäßig in der \nTürkei zu besuchen. Die Behauptung, der Antragsteller stehe \"auf der \nFahndungsliste wegen Entziehung von der Wehrpflicht\" und müsse daher mit seiner \nVerhaftung und einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen, ist nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n14\n\nDa sich der Antragsteller und seine Angehörigen - wie dargelegt - auf eine \nvorübergehende Trennung und besuchsweise Kontaktpflege verweisen lassen \nmüssen, kommt es nicht darauf an, ob der Ehefrau eine dauerhafte Übersiedlung in \ndie Türkei angesonnen werden könnte. Dies mag im Hinblick darauf, dass sie in \nDeutschland geboren und aufgewachsen ist und über eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis verfügt, zweifelhaft sein, wenngleich zu berücksichtigen ist, \ndass sie von der ihr angeblich seit 1997 vorliegenden Einbürgerungszusicherung \nbislang keinen Gebrauch gemacht hat. \n\n15\n\nDie mit der Beschwerde bekundete Besorgnis, \"ein vorübergehender Ausfall der \nErziehungsleistung des Antragstellers würde zum völligen Verdienstausfall der \nEhefrau führen, der auf mehr als einige Wochen nicht existenziell zu verkraften \nwäre\", stellt die Vereinbarkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Art. 6 GG ebenfalls \nnicht in Frage. Die Lebensplanung und -organisation von Ausländern entbindet nicht \nvon der Beachtung des geltenden Visumsrechts. Im Bedarfsfall müssen sich die \nAngehörigen des Antragstellers um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt \nbemühen.\n\n16\n\nSoweit sich der Antragsteller schließlich auf eine vermeintliche Unvereinbarkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts beruft, geht sein diesbezüglicher Fundstellennachweis \nfehl: Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \"vom 31.01.2001, BvR 231/00\" \nexistiert nicht. Falls der Antragsteller den \n\n17\n\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, \n849,\n\n18\n\nmeinen sollte, verkennt er, dass der dortige Antragsteller sich auf eine ihm in der \nTürkei angeblich drohende politische Verfolgung berufen hat, sodass im Falle der \nBeendigung seines Aufenthalts eine in zeitlicher Hinsicht möglicherweise nicht \nabsehbare Dauer der Trennung von seinen Familienangehörigen in Rede gestanden \nhätte.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/17-b-863-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/17-b-863-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287084","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.442265+00:00"}}