{"status":"available","doknr":"OLD287080","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.12B2536.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"12 B 2536/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren \nweiterverfolgt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Kosten seiner Unterbringung in der Schule D. J. T. in \nSchottland für die Zeit vom 25. August bis 12. Dezember 2003 und vom 12. Januar \nbis 26. März 2004 in Höhe von 14.600 englischen Pfund zu übernehmen, ist \nunbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Darlegung bzw. \nGlaubhaftmachung des für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nerforderlichen Anordnungsanspruchs, wird durch das Beschwerdevorbringen schon \nnicht erschüttert. Unabhängig von der Frage, ob die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden \nBestimmung des § 35a SGB VIII vorliegen, sind die Voraussetzungen, unter denen \nein Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Jugendhilfeträger auf Erstattung \nder Kosten einer selbst beschafften Jugendhilfeleistung besteht, hier nicht erfüllt.\n\n4\n\nDie sogenannte Selbstbeschaffung führt nicht notwendigerweise zum ersatzlosen \nWegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, \ndass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits \nanderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) \nAnspruch auf Erstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der \ngesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre \nVerpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Indessen hat der \nJugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen nicht \nschon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Dies würde \nzur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von \nJugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers \nführen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht. Der Hilfe Suchende ist nur \ndann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur \neffektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, \nweil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht \nabgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 \nAbs. 1 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni \n2001, BGBl. I S. 1046), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also \nversagt hat. Ein solches \"Systemversagen\" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die \nLeistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende \nMitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für \ndie Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der \nLeistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der \nDringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung \naufzuschieben.\n\n5\n\nVgl. Senatsurteile vom 14. März 2003 \n- 12 A 1193/01 -, ZfJ 2003, S. 490 = FEVS 55, S. 86 \n(88 f.) und - 12 A 122/02 -, ZfJ 2003, S. 487 = FEVS \n55, S. 16 (18) mit weiteren Nachweisen.\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen durfte sich der Antragsteller die von ihm bzw. von \nseinen Großeltern, die zugleich seine Pflegeeltern sind, für erforderlich gehaltene \nJugendhilfeleistung - den Besuch des Internats in Schottland - nicht selbst \nbeschaffen, weil er es dem Antragsgegner mangels hinreichender Mitwirkung nicht \nermöglicht hat, seinen konkreten Hilfebedarf festzustellen sowie die für ihn geeignete \nJugendhilfeleistung zu ermitteln und zu erbringen. Zwar hat die Mutter des \nAntragstellers als seine gesetzliche Vertreterin am 27. Februar 2003 beim \nAntragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe gestellt und diesem \nAntrag ein Gutachten der Diplom-Psychologin V. U. beigefügt, das auf Grund \nvon am 28. November 2002 mit dem Antragsteller durchgeführten Tests erstellt \nworden ist. In diesem Gutachten hat die Psychologin dringend angeraten, den \nAntragsteller sofort in D. , einem für diese Fälle eingerichteten (Hochbegabten-) \nInternat unterzubringen, da es außer in D. keine Schule für Hochbegabte gebe, \ndie sich sowohl auf Hochbegabung als auch auf Teilleistungsstörungen spezialisiert \nhabe und diesen Kindern und Jugendlichen gerecht werden könnte. Die \nAntragstellung beim Antragsgegner und die Vorlage des psychologischen \nGutachtens reichten jedoch zur Begründung eines Rechts auf Selbstbeschaffung \nnicht aus. Vielmehr wäre eine weitere Mitwirkung des Antragstellers erforderlich \ngewesen, die allerdings - ihm zurechenbar - insbesondere von seinen Großeltern \nverweigert worden ist.\n\n7\n\nDie Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender \nLeistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der \nHilfe auf Grund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter \nAchtung familialer Autonomie getroffen werden soll. Mit diesem \njugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des \nJugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich \nnach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. \nDamit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII \nfolgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie \nseine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen \nkann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von \nAnfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Diese Einbeziehung muss \ngrundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die \nAntragstellung und Mitwirkung des Leistungsberechtigten in die Lage versetzt wird, \nseiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines \nkooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der \nLeistungserbringung nachzukommen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, \n- 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (100, 103) = FEVS \n52, S. 532 (534 ff.), sowie auch Urteil vom 24. Juni \n1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, S. 152 (162).\n\n9\n\nDabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des \nLeistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im \nHinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des \nHilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu \ngelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. den Personensorgeberechtigten \nselbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken. \nNach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII soll nämlich als Grundlage für die Ausgestaltung \nder Hilfe von den Fachkräften zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und \ndem Kind oder dem Jugendlichen ein Hilfeplan aufgestellt werden, der \nFeststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die \nnotwendigen Leistungen enthält.\n\n10\n\nVgl. Senatsurteile vom 14. März 2003 \n- 12 A 1193/01 -, a.a.O., S. 90, und - 12 A 122/02 -, \na.a.O., S. 19.\n\n11\n\nInsbesondere die Großeltern des Antragstellers und seine von diesen zu seiner \nErziehung herangezogene Tante haben es an der erforderlichen konstruktiven \nMitwirkung fehlen lassen, sodass der Antragsgegner nicht in der Lage war, einen \nHilfeplan aufzustellen. Dieses Verhalten der Großeltern und der Tante des \nAntragstellers muss sich seine Mutter zurechnen lassen, weil sie als \nPersonensorgeberechtigte ihnen insoweit freie Hand gelassen hat. Bereits bei der \nUntersuchung durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Antragsgegners \nam 2. April 2003 haben die Tante und die Großmutter des Antragstellers, die diesen \nzum Untersuchungstermin begleitet haben, nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt. \nSo war ausweislich des Schreibens der untersuchenden Ärztin an das Jugendamt \nvom 9. April 2003 der Anamnesebogen, der zur Untersuchung mitgebracht wurde, \nnicht komplett ausgefüllt. Die Tante verweigerte das Ausfüllen zu Fragen der \naktuellen Problematik; die Einwilligung in die Entbindung eines Arztes, bei dem der \nAntragsteller im Dezember 2002 und Januar 2003 untersucht worden war, von der \nSchweigepflicht wurde nicht unterschrieben. Die Begutachtung zu § 35a SGB VIII \nkonnte nicht durchgeführt werden, da die Untersuchung durch das Eingreifen der \nTante vorzeitig abgebrochen wurde.\n\n12\n\nAus einem ausführlichen Bericht des Jugendamtes des Antragsgegners vom 25. \nJuli 2003 geht Folgendes hervor: In einem Gespräch, das die zuständige \nSachbearbeiterin am 4. April 2003 bei den Großeltern geführt habe, sei nochmals \ndeutlich geworden, dass die Familie nur das Internat in Schottland für die einzig \nrichtige Fördermöglichkeit für den Antragsteller halte und andere Wohnformen in \nDeutschland kategorisch ablehne. Gegen den dringenden Rat des Jugendamtes sei \nder Antragsteller am 20. April 2003 auf den Weg nach Schottland gebracht worden, \nvon wo er am 27. Juni 2003 zurückgekehrt sei. Am 10. Juli 2003 sei ein vom \nJugendamt vereinbarter Vorstellungstermin im Internat H. C. wahrgenommen \nworden. Am 14. Juli 2003 habe das Jugendamt die Rückmeldung der Familie \nerhalten, dass eine Unterbringung dort nicht in Frage komme, da es sich nicht um ein \nInternat für Hochbegabte handele. An diesem Tag sei nochmals deutlich geworden, \ndass die Familie keine Argumente zulasse, die Zweifel an der Hochbegabung \nbegründeten. Ebenso sei die Familie letztendlich nicht bereit, darüber nachzudenken, \ndass der Antragsteller eher eine Förderung in psychischer Hinsicht benötige. Die \nFamilie sehe das Ziel eher in schulischer Hinsicht. So sei auch eine weitere \nVorstellung im H. -Internat, T. W. , abgelehnt worden. Daraufhin habe das \nJugendamt Kontakt mit dem Schulpsychologischen Dienst aufgenommen, der sich \nbereit erklärt habe, den Antragsteller zu begutachten und hierfür kurzfristig einen \nTermin zu vereinbaren. Am 16. Juli 2003 habe das Jugendamt der Tante des \nAntragstellers telefonisch mitgeteilt, dass es eine erneute Begutachtung für \nerforderlich halte, um die für ihn geeignete Unterbringungsform zu finden. Die Tante \nhabe jede weitere Begutachtung abgelehnt und auf das Gutachten der Diplom-\nPsychologin U. verwiesen. Sie habe nochmals sehr deutlich gemacht, dass sie \nden Antragsteller für hochbegabt und die Unterbringung in Schottland für die einzig \ngeeignete Form der Förderung halte.\n\n13\n\nDas in diesem Bericht dargestellte Verhalten der Großeltern und der Tante des \nAntragsteller sowie deren Äußerungen gegenüber dem Jugendamt, die vom \nAntragsteller nicht bestritten werden, lassen eine Bereitschaft zur Mitwirkung bei der \nFeststellung des Hilfebedarfs sowie der Ermittlung der geeigneten und notwendigen \nHilfe nicht ansatzweise erkennen. Dabei wiegen der Abbruch der Untersuchung \ndurch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst am 2. April 2003 und die \nWeigerung, eine Begutachtung durch den Schulpsychologischen Dienst vornehmen \nzu lassen, besonders schwer, weil diese Untersuchungen dazu dienen, die Ursachen \nfür die Verhaltensauffälligkeiten und Schulprobleme des Antragstellers \nherauszufinden. Nur wenn die Ursachen der seelischen Behinderung bekannt sind, \nkann eine gezielte Hilfe nach § 35a SGB VIII angeboten werden. Insoweit kommt es \nentgegen der im Schriftsatz vom 8. März 2004 vertretenen Auffassung auch nicht \ndarauf an, ob bereits die abgebrochene Untersuchung vom 2. April 2003 die im \nSchreiben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 9. April 2003 getroffene \nAussage rechtfertigt, die Kriterien einer Hochbegabung würden vom Antragsteller \nnicht erreicht. Entscheidend ist, dass die Untersuchung abgebrochen und damit eine \nverlässliche Diagnose vereitelt wurde.\n\n14\n\nSchließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die \nvom Antragsgegner beabsichtigten Untersuchungen seien nicht erforderlich, weil \nnach den vorliegenden Gutachten, Stellungnahmen und Erkenntnissen eindeutig \nfeststehe, dass die Unterbringung in D. die einzige für den Antragsteller \ngeeignete Hilfe sei. Hinsichtlich des Gutachtens der Diplom-Psychologin U. von \nNovember 2002 verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen \nBeschluss, denen der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. \nEs kommt hinzu, dass seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom \n12. Dezember 2003 mitgeteilt hat, er habe am 17. Dezember 2003 einen Termin bei \nFrau U. ; eine weitere Stellungnahme der Frau U. ist jedoch nicht vorgelegt \nworden. Der fachärztlichen Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters \nS. D. vom 15. Januar 2004 kann ebenso wenig wie dessen kinder- und \njugendpsychiatrischem Gutachten vom 29. August 2003 entnommen werden, dass \neinzig und allein die Unterbringung in D. als Hilfe für den Antragsteller in \nBetracht kommt. Vielmehr heißt es in der Stellungnahme vom 15. Januar 2004 \nlediglich, die sehr positive Entwicklung seines Lernverhaltens spreche sehr dafür, \ndass die Schule in D. für ihn den optimalen Förderort darstelle, und eine \nFortsetzung dieser Maßnahme scheine dringend angezeigt. Begründet wird dies mit \nder positiven seelischen und schulischen Entwicklung, die der Antragsteller in D. \ngemacht habe. Diese Entwicklung, die auch in den vorgelegten Zeugnissen ihren \nNiederschlag gefunden hat, mag zwar darauf schließen lassen, dass der \nAntragsteller in D. eine für ihn geeignete Hilfe erfährt, besagt aber keineswegs, \ndass ihm in einem deutschen Internat eine ebenso geeignete oder sogar noch \nwirksamere Hilfe nicht zuteil werden könnte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-b-2536-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-b-2536-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287080","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.057654+00:00"}}