{"status":"available","doknr":"OLD287081","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.12A858.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"12 A 858/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 26. Februar \n1999 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in \nbeiden Rechtszügen der Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Mai 1997 gegründete und im Juli 1997 in das Handelsregister des \nAmtsgerichts E. eingetragene Klägerin betreibt mehrere Alten- und Pflegeheime, \ndarunter die 1997 eingerichtete Seniorenresidenz St. D. in I. -C. N. .\n\n3\n\nMit vorläufigen Feststellungsbescheiden vom 7. Mai 1997 und 9. Oktober 1997 \nerteilte der Oberkreisdirektor des Kreises M. dem Rechtsvorgänger der Klägerin \neine Betriebserlaubnis nach dem Heimgesetz für die Seniorenresidenz St. D. . \n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. Februar 1998 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin \nvom 9. Oktober 1997 auf Förderung der Erstbeschaffung von \nEinrichtungsgegenständen für die Seniorenresidenz St. D. nach § 8 i.V.m. §§ 11 \nbis 13 und 19 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (in der seinerzeit \ngeltenden Fassung) ab. \n\n5\n\nUnter dem 24. Februar 1998 wurde zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin \nund den Landesverbänden verschiedener Pflegekassen im Einvernehmen mit dem \nBeklagten ein Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) \nüber vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege in der Altenpflegeeinrichtung \nSeniorenresidenz St. D. geschlossen. Unter dem 30. April 1998 trafen die \nKlägerin, die Landesverbände verschiedener Pflegekassen und der Beklagte eine \nVereinbarung gemäß § 85 und § 87 SGB XI über die Vergütung der Leistungen der \nvollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege in derselben Pflegeeinrichtung sowie \ndie Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung gemäß § 93 des \nBundessozialhilfegesetzes über die Vergütung der Versorgung von Bewohnern der \ngenannten Pflegeeinrichtung in der Pflegestufe 0.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 27. August 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, der \nTagessatz der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 15 \nLandespflegegesetz NRW i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI betrage 35,54 DM, und \nbeantragte den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG. Zur \nErläuterung wies die Klägerin darauf hin, dass die Pflegeeinrichtung in gemieteten \nGebäuden betrieben werde und die vereinbarte Miete von 336.000,-- DM jährlich \nebenso die Gestellung der betriebsnotwendigen Ausstattung beinhalte. \n\n7\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 ab. Zur \nBegründung führte er aus, die gesonderte Berechnung von Investitionskosten erfolge \nin der Einrichtung der Klägerin auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 SGB XI, woraus \nsich ergebe, dass die Gewährung von Pflegewohngeld in dieser Einrichtung nicht in \nBetracht komme. Damit würde die Übernahme von Investitionskosten in dieser \nEinrichtung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im Vergleich zu der \nÜbernahme von Investitionskosten in Einrichtungen, in denen Pflegewohngeld \ngewährt werde, bedeuten. Insoweit komme der Abschluss einer Vereinbarung nach \n§ 93 Abs. 7 BSHG nicht in Betracht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach \nden Ermittlungen des zuständigen Kreises ein Bedarf für die von der Klägerin \nbetriebene Pflegeeinrichtung nicht bestehe.\n\n8\n\nGegen dieses Schreiben legte die Klägerin unter dem 12. November 1998 \nWiderspruch ein. Am 17. November 1998 beantragte sie bei der Schiedsstelle der \nBezirksregierung N. die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens. Zur \nBegründung trug sie vor, die Frage eines aktuell vorhandenen oder nicht \nvorhandenen Bedarfs an Pflegeplätzen dürfe bei einer Ermessensentscheidung im \nRahmen des § 93 BSHG keine Rolle spielen. Auch das Bundesverwaltungsgericht \nhabe festgestellt, dass der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG \nnicht aus Gründen eines fehlenden Bedarfs an zusätzlichen Heimplätzen für \nSozialhilfeberechtigte abgelehnt werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht habe \ndarauf abgestellt, dass sich eine im Rahmen von § 93 BSHG zu treffende \nErmessensentscheidung ausschließlich an den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, \nSparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu orientieren habe. Diese Argumentation \nberuhe in erster Linie auf der Systematik des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG, der direkt auf \nden Fall des § 82 Abs. 4 SGB XI verweise. Das bedeute, dass hier ausdrücklich für \nnicht geförderte Einrichtungen die Möglichkeit für Verhandlungen mit dem \nSozialhilfeträger eröffnet werde. Die Aufnahme derartiger Verhandlungen könne \nschon aufgrund dieser gesetzlichen Systematik gerade nicht mit der Begründung \nabgelehnt werden, dass eine Einrichtung aufgrund des fehlenden Bedarfs nicht \ngefördert werde. Das widerspräche dem Sinn dieser Regelung und würde sie \ngleichzeitig überflüssig machen. Entscheidendes Kriterium sei vielmehr \nausschließlich die Wirtschaftlichkeit einer Einrichtung im Verhältnis zu anderen vor \nOrt ansässigen Unternehmungen. Für den Fall, dass die Wirtschaftlichkeit \nnachgewiesen sei, bestehe ein Anspruch des Einrichtungsträgers auf Abschluss \neiner Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG. Jede andere Entscheidung würde dem \nGrundsatz der Wahlfreiheit des Bewohners widersprechen und möglicherweise zu \neiner Ungleichbehandlung von Bewohnern führen. \n\n9\n\nIm Schiedsstellenverfahren trug der Beklagte vor, bei Einrichtungen, die einen \nAnspruch auf Pflegewohngeld hätten, komme eine Leistung des Sozialhilfeträgers \nausschließlich in Bezug auf die Vergütungselemente Pflegebedingter Aufwand sowie \nUnterkunft und Verpflegung in Betracht. Eine Belastung hinsichtlich der anerkannten \nInvestitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI sei aufgrund der Gewährung von \nPflegewohngeld ausgeschlossen. Bei Einrichtungen, die keinen Anspruch auf \nPflegewohngeld hätten, erstrecke sich die mögliche Belastung des Sozialhilfeträgers \nhingegen auf die Vergütungselemente Pflegebedingter Aufwand sowie Unterkunft \nund Verpflegung zuzüglich der jeweils maßgeblichen Investitionskosten. Im Hinblick \nauf die Bedarfssituation im Kreis M. könne festgestellt werden, dass für potentielle \nHilfeempfänger, die die Investitionskosten nicht selber tragen könnten, hinreichend \nanderweitige Einrichtungen mit Pflegewohngeldanspruch zur Auswahl stünden. \n\n10\n\nZur Erläuterung seines Vorbringens legte der Beklagte eine Aufstellung über \nAlten- und Pflegeheime im Kreis M. mit Angaben zu den Vergütungselementen \nPflegebedingter Aufwand, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten für \ndas Jahr 1998 vor. Aus dieser Liste geht u.a. hervor, dass lediglich bei drei \nEinrichtungen Investitionskosten in Höhe von mehr als 30 DM pro Person geltend \ngemacht worden sind. \n\n11\n\nDie Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. lehnte den Antrag der Klägerin, \nden Beklagten zu verpflichten, eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG mit ihr \nabzuschließen, mit Beschluss vom 26. Februar 1999 ab. Zur Begründung führte sie \nim Wesentlichen aus: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf \nfehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Abschluss einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG. Die Vereinbarungen müssten den \nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. \nÜber die Beachtung dieser Grundsätze hinaus sei es dem Träger der Sozialhilfe nicht \ngestattet, den Abschluss einer diesen Grundsätzen entsprechenden Vereinbarung \nnoch zusätzlich im Rahmen seiner Ermessens-ausübung von dem Ergebnis einer \nBedarfsprüfung abhängig zu machen. Die Entscheidung des Beklagten entspreche \ndiesen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung. Die Übernahme \ngesondert berechenbarer Investitionskosten in Höhe von 35,54 DM pro Tag und \nPlatz im Rahmen einer solchen Vereinbarung werde den Grundsätzen der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht gerecht. Das ergebe sich aus dem System \nder Förderung von Altenpflegeeinrichtungen durch das Land Nordrhein-Westfalen. \n\n12\n\nNach § 9 SGB XI seien die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer \nleistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen \nVersorgungsstruktur; das Nähere zur Planung und zur Förderung der \nPflegeeinrichtungen werde durch Landesrecht bestimmt. Die Förderung von \nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für vollstationäre \nPflegeeinrichtungen sei in § 13 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-\nVersicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom \n19. März 1996 (GV NRW S. 137) in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 13 \nAbs. 3 dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung geregelt. Soweit die \nInvestitionsaufwendungen durch diese Förderung nicht vollständig gedeckt seien und \ndie Pflegeeinrichtung den ungedeckten Teil der Aufwendungen den \nPflegebedürftigen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechne, bestehe ein \nAnspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für \nInvestitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach § 14 \nPfG NRW. Pflegeeinrichtungen, die nicht nach § 13 PfG NRW gefördert würden und \ndaher ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI \nden Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert \nberechnen könnten, hätten dagegen keinen Anspruch auf Pflegewohngeld.\n\n13\n\nBei diesem Förderungssystem treffe die Auffassung des Beklagten zu, dass für \nihn als überörtlichen Träger der Sozialhilfe der Abschluss einer Vereinbarung nach \n§ 93 Abs. 7 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich unwirtschaftlich sei. Denn \nwährend bei Einrichtungen mit Investitionskostenförderung und der diese Förderung \nergänzenden Gewährung von Pflegewohngeld auf ihn als Träger der Sozialhilfe \nkeine Verpflichtung aus den gesondert berechneten Investitionskosten zukomme, sei \ndies bei nicht geförderten Einrichtungen und der Festsetzung gesondert berechneter \nInvestitionskosten durch den Träger grundlegend anders. Der \nInvestitionskostenanteil stelle, gleichgültig wie hoch er sei, denknotwendig immer \neine höhere Belastung des Sozialhilfeträgers in diesen Einrichtungen dar als in \nöffentlich geförderten Einrichtungen. Bei einer solchen Lage komme es dann auch \nnicht darauf an, ob der von der Klägerin erstrebte Investitionskostenanteil sich im \nRahmen der von den geförderten Einrichtungen gesondert berechneten, aber aus \nanderen Quellen finanzierten Investitionskostenanteile halte. Vorliegend sei \nallerdings auch diese Situation nicht gegeben. Die von dem Beklagten zu den Akten \ngereichte Aufstellung über die Investitionskostenanteile öffentlich geförderter \nEinrichtungen im Kreis M. ergebe, dass der Investitionskostenanteil nur bei drei \nvon insgesamt 58 Altenpflegeeinrichtungen mehr als 30 DM betrage. Dabei handele \nes sich jedoch um Einrichtungen, die Bestandsschutz genössen, also mit der \nEinrichtung der Klägerin nicht vergleichbar seien. \n\n14\n\nDer Beschluss der Schiedsstelle wurde der Klägerin am 19. März 1999 \nzugestellt. \n\n15\n\nDie Klägerin hat am 14. April 1999 beim Verwaltungsgericht B. Klage \nerhoben; dieses hat sich mit Beschluss vom 11. Juni 1999 für örtlich unzuständig \nerklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht N. verwiesen. \n\n16\n\nDie Klägerin hat zur Begründung der Klage vorgetragen, die Argumentation der \nSchiedsstelle laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass der Abschluss einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 7 und Abs. 2 BSHG mit Einrichtungen, die wegen des \nfehlenden Bedarfs nicht öffentlich gefördert würden, nicht in Frage komme. Dadurch \nwerde erneut die Bedarfsargumentation - wenn auch über Umwege - ins Feld \ngeführt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht \nzulässig sei und im Übrigen die gesetzliche Regelung überflüssig machen würde. Es \nhandele sich bei der Seniorenresidenz St. D. um eine Einrichtung, die nach den \nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit arbeite und \ndie im Verhältnis zu anderen Einrichtungen in der Region hinsichtlich der Kosten in \neinem durchschnittlichen Bereich liege. Die Einrichtung habe 31 Pflegeplätze, von \ndenen durchschnittlich maximal ein Drittel mit sozialhilfebedürftigen Personen belegt \nsei. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass für den zuständigen Sozialhilfeträger ein \nunverhältnismäßiger Mehraufwand im Verhältnis zu anderen Einrichtungen entstehen \nwürde. Wenn man der Rechtsauffassung des Beklagten folgte, ergäbe sich daraus \nzukünftig die Konsequenz, dass sozialhilfebedürftige Bewohner abgewiesen werden \nmüssten und dem Grundsatz der Wahlfreiheit hinsichtlich der Unterbringung in einer \nAltenpflegeeinrichtung in keiner Weise mehr Rechnung getragen werden könnte. \nDarin sei eindeutig ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Trägervielfalt \ngemäß § 2 Abs. 2 SGB XI zu sehen. \n\n17\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n18\n\nden Beschluss der Schiedsstelle vom \n26. Februar 1999 aufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n21\n\nund hat zur Begründung Bezug genommen auf sein Ablehnungsschreiben vom \n27. August 1998, sein Vorbringen im Schiedsstellenverfahren und den Beschluss der \nSchiedsstelle vom 26. Februar 1999. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht N. hat die Klage mit Urteil vom 7. Januar 2003 \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als \nAnfechtungsklage zulässig mit dem Ziel, die Entscheidung der Schiedsstelle vom \n26. Februar 1999 aufzuheben. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 93 b Abs. 1 \nSätze 2, 4 und 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996. Die Klage sei jedoch unbegründet, \ndenn die Entscheidung der Schiedsstelle sei rechtmäßig und beeinträchtige die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. Die Schiedsstelle habe in ihrem Beschluss vom \n26. Februar 1999 die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben für den Abschluss einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG beachtet. Diese Vorschrift regele, dass \nder Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten \nnach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet sei, wenn hierüber entsprechende \nVereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes getroffen worden \nseien. Mit Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG seien \nVereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG gemeint. Dies bedeute, dass im Rahmen \ndes § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG die Vorgaben beachtet werden müssten, die für den \nAbschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG gälten. Eine allgemeine \nnormative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab \nim gerichtlichen Verfahren sei der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts. \nDiese Vorgabe sei von der Schiedsstelle beachtet worden, denn sie habe ausgeführt, \ndass der Abschluss der von der Klägerin gewünschten Vereinbarung nicht notwendig \nsei, um den Bedarf von Hilfesuchenden zu decken. Weitere gesetzliche Vorgaben \nergäben sich aus § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG. Danach müssten die Vereinbarungen \nden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit \nentsprechen. An diese gesetzlichen Vorgaben habe sich die Schiedsstelle bei ihrer \nEntscheidung vom 26. Februar 1999 gehalten. Da die Klägerin einen \nInvestitionskostenanteil von 35,54 DM errechnet habe, habe schon der externe \nVergleich mit anderen Einrichtungen ergeben, dass die Klägerin, gemessen an den \nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, mit ihren „Preisen\" hinter den \nBedingungen der übrigen Altenpflegeeinrichtungen im Kreis M. zurück geblieben \nsei. Deshalb sei es vertretbar gewesen, den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer \nVereinbarung abzulehnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom \n30. September 1993 ausdrücklich entschieden, dass durch die sachgerechte \nAuslegung der Grundsätze über Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit eine Angebotssteuerung vorgenommen werden dürfe. Hieran knüpfe \ndie Schiedsstelle in ihrer Entscheidung an, indem sie zu dem Ergebnis komme, dass \ndie unterschiedlich hohen Investitionskostenanteile der im Kreis M. tätigen \nEinrichtungsträger den Abschluss einer Vereinbarung mit dem von der Klägerin \ngewünschten Inhalt ausschlössen, weil diese Vereinbarung nicht den Grundsätzen \nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen würde.\n\n23\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin im \nWesentlichen geltend: Die Schiedsstelle habe das Ermessen nicht rechtmäßig \nausgeübt, da sie den ihr zustehenden Entscheidungsrahmen bereits im Ansatz \nverkannt und zudem den Zweck des Gesetzes nicht zutreffend erfasst habe, was zu \nweiteren Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung geführt habe. Der \nBundesgesetzgeber habe in § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG die ausdrückliche Möglichkeit \nzur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten aufgenommen und somit \neine durch Landesrecht nicht grundsätzlich abänderbare Regelung getroffen. Es sei \ndem Landesgesetzgeber nicht möglich, seinerseits den ihm gelassenen Rahmen zur \nRegelung der Einzelheiten der Fürsorge, der in § 9 SGB XI einfach gesetzlich \nausgestaltet sei, in der Weise auszufüllen, dass ein gesetzlich geregelter Anspruch \nim Bundessozialhilfegesetz ausgehöhlt werde. Das Bundessozialgericht habe in \neinem Urteil vom 28. Juni 2001 u.a. ausgeführt, dass es den Ländern im Hinblick auf \ndas Grundrecht der Berufsfreiheit und aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue \nuntersagt sei, Pflegeeinrichtungen, die von den Pflegekassen zugelassen seien, als \nnicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung auszuschließen. Dies habe auch \nder Landesgesetzgeber bereits erkannt, wie sich aus dem Papier „Eckpunkte \n‚Weiterentwicklung Landespflegegesetz' - zukünftige Investitionskostenförderungen \nvon Pflegeeinrichtungen\" ergebe. Bei der Ausübung des Ermessens habe eine der \nZielrichtung des Bundessozialhilfegesetzes entsprechende Prüfung des konkret \ngestellten Antrags stattzufinden, bei der aufgrund der gesetzlichen Anordnung in \n§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG die Grundsätze des 7. Abschnitts, konkret also die der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Sinne des § 93 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG, zu berücksichtigen seien. Der Bedarf könne, wie die Schiedsstelle im \nAnsatz selbst zutreffend festgestellt habe, als eigenständiger Bestandteil der \nErmessensausübung nicht berücksichtigt werden. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung \nN. vom 26. Februar 1999 aufzuheben.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils und trägt \nergänzend vor, nach gegenwärtiger Rechtslage gar nicht mehr für die in Rede \nstehende Hilfe zur Pflege zuständig zu sein.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Schiedsstelle bei der \nBezirksregierung N. Bezug genommen. \n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.\n\n32\n\nDie Klage, die sich gegen eine Entscheidung der nach § 94 des \nBundessozialhilfegesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) - BSHG - gebildeten \nSchiedsstelle bei der Bezirksregierung N. richtet, ist als „isolierte\" \nAnfechtungsklage zulässig, wie das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n33\n\nvgl. vor allem Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, S. 78 = FEVS 53, S. \n484,\n\n34\n\nzutreffend ausgeführt hat. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug.\n\n35\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle bei der \nBezirksregierung N. vom 26. Februar 1999 ist rechtswidrig und die Klägerin \ndadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\nDurch diesen Beschluss hat die Schiedsstelle entschieden, dass der Beklagte es \nzu Recht abgelehnt hat, mit der Klägerin eine Vereinbarung betreffend die \nÜbernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG \nabzuschließen. Nach dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme \ngesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet, \nwenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 getroffen worden \nsind. Da mit Vereinbarungen nach Abschnitt 7 solche nach § 93 Abs. 2 BSHG \ngemeint sind, beruht die Entscheidung der Schiedsstelle auf § 93b Abs. 1 Satz 2 \nBSHG, wonach für den Fall, dass eine Vereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2, 93a Abs. 2 BSHG (Vergütungsvereinbarung) innerhalb von sechs Wochen nicht \nzustande kommt, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, \ndie Schiedsstelle nach § 94 BSHG auf Antrag einer Partei unverzüglich über die \nGegenstände entscheidet, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Die \nEntscheidung der nach § 94 BSHG gebildeten Schiedsstelle ist ein \nvertragsersetzender bzw. vertragsgestaltender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 \nSatz 1 SGB X, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung \nunterliegt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 \n- 5 C 25.01 -, FEVS 53, S. 484 (486, 489), unter \nHinweis auf sein Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 \nC 17.97 -, BVerwGE 108, S. 47 = FEVS 49, \nS. 337.\n\n38\n\nDer Gesetzgeber hat die Schiedsstelle als weisungsfreies, mit Vertretern der \nInteressen der betroffenen Gruppen besetztes Konfliktlösungs- und \nSchlichtungsgremium ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses \nGremium als mit der zur regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden \nZusammenführung potenziell gegenläufiger Interessen berufenes \nEntscheidungsorgan für geeignet hält, eine sach- und interessengerechte Lösung zu \nfinden. Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im \nRahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere Wirtschaftlichkeit, \nSparsamkeit, Leistungsfähigkeit [vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG]) eine \nEinschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu \nbeschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet \nund den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien \nVerfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 - \n5 C 17.97 -, FEVS 49, S. 337 (341, 342, 344), sowie \nBeschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C \n25.01 -, FEVS 53, S. 484 (486).\n\n40\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der angefochtene Beschluss der \nSchiedsstelle vom 26. Februar 1999 als rechtswidrig, weil sie bei der Auslegung und \nAnwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Wirtschaftlichkeit\" und „Sparsamkeit\" \ndie ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben nicht beachtet hat. \n\n41\n\nSie vertritt die Auffassung, die Förderung der Investitionskosten von \nvollstationären Pflegeeinrichtungen sei im Landespflegegesetz NRW abschließend \ngeregelt; soweit eine Pflegeeinrichtung nach diesem Gesetz nicht gefördert werde, \nkomme der Abschluss einer den Sozialhilfeträger zur Übernahme von \nInvestitionskosten verpflichtenden Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG \nwegen Unwirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dieser Beurteilung \nübergeht die Schiedsstelle die Regelung des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG, der die \nVerpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter \nInvestitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI vom Abschluss entsprechender \nVereinbarungen nach Abschnitt 7 (vgl. § 93 Abs. 2 BSHG) abhängig macht. § 82 \nAbs. 4 SGB XI regelt die gesonderte Berechnung von betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen solcher Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht \ngefördert werden. Wenn § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG eine Verpflichtung des \nSozialhilfeträgers zur Übernahme derartiger Investitionsaufwendungen ermöglicht, \nkann der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Träger einer \nPflegeeinrichtung nicht mit der Begründung verweigert werden, es handele sich um \neine nach dem jeweiligen Landesrecht nicht geförderte Einrichtung. Denn der \nUmstand, dass die Pflegeeinrichtung nicht gefördert wird bzw. worden ist, bildet \ngerade eine wesentliche Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung nach \n§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG. Wäre die Auffassung der Schiedsstelle zutreffend, so \nkönnten die Träger der Sozialhilfe den Abschluss solcher Vereinbarungen generell \nablehnen, und die Vorschrift des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG liefe leer, worauf die \nKlägerin zu Recht hinweist. Eine Auslegung dieser Vorschrift, die dazu führt, dass sie \nkeinen Anwendungsbereich hat, ist nicht mehr vertretbar.\n\n42\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nUrteil vom 14. März 2001 - 4 L 2155 /00 -, S. 9 des \nUrteilsabdrucks, und BVerwG, Beschluss vom 20. \nSeptember 2001 - 5 B 54.01 -, FEVS 53, S. 504 f. \n(Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde \ngegen dieses Urteil).\n\n43\n\nDie Schiedsstelle hat auch die Bedeutung des Merkmals der Wirtschaftlichkeit \n(vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG) verkannt. Ihrer Argumentation, der Abschluss einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI sei \ngrundsätzlich unwirtschaftlich, weil der Sozialhilfeträger dadurch zur Übernahme von \nInvestitionskosten verpflichtet werde, während er in Bezug auf landesrechtlich \ngeförderte Einrichtungen keine Investitionskosten tragen müsse, liegt ein \nunzulässiger Vergleichsmaßstab zugrunde. Die Schiedsstelle vergleicht nämlich \nPflegeeinrichtungen, die nach Landesrecht - hier §§ 8, 13 PfG NRW - gefördert und \ndaher von der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI erfasst werden, mit \nPflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden und daher der \nRegelung des § 82 Abs. 4 SBG XI unterfallen. Ein solcher Vergleich ist im Rahmen \ndes § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG nicht statthaft, weil diese Bestimmung ausschließlich \ndie von § 82 Abs. 4 SGB XI erfassten Pflegeeinrichtungen betrifft. Dass auf den \nSozialhilfeträger bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung Kosten im \nRahmen der Investitionsförderung zukommen, die ihm bei landesrechtlich \ngeförderten Einrichtungen erspart bleiben, liegt in der Natur der Sache, ist eine vom \nGesetzgeber einkalkulierte Folge und daher kein zulässiger Ablehnungsgrund.\n\n44\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 28. Januar 2003 \n- 6 K 1859/01 -, S. 10 des Urteilsabdrucks.\n\n45\n\nDanach kann der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG \ni.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI nicht generell mit der Begründung abgelehnt werden, dass \ndie Investitionskosten der betroffenen Einrichtung nicht nach Landesrecht gefördert \nworden sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gründe, die einer \nlandesrechtlichen Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen \nentgegenstehen, bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 \nSatz 4 BSHG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September \n2001 - 5 B 54.01 -, a.a.O., S. 505.\n\n47\n\nVielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, aus welchen Gründen die konkrete \nPflegeeinrichtung keine landesrechtliche Förderung erhält und ob diese Gründe im \nRahmen des § 93 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen sind und es möglicherweise \nsogar rechtfertigen können, den Abschluss einer Vereinbarung abzulehnen. \nAbgesehen davon, dass die Schiedsstelle eine solche Prüfung nicht vorgenommen \nhat, ist die Förderung der Investitionskosten der Seniorenresidenz St. D. auch aus \nGründen versagt worden, die in die Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers, \nob er eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG abschließt,\n\n48\n\nvgl. dazu W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, \n16. Aufl. 2002, § 93 Rn. 60; zum Ermessen des \nSozialhilfeträgers bezüglich des Abschlusses einer \nVereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vgl. BVerwG, \nUrteil vom 30. September 1993 - 5 C 41.91 -, \nBVerwGE 94, S. 202 = FEVS 44, S. 353 (355), und \nUrteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 29.97 -, \nBVerwGE 108, S. 56 = FEVS 49, S. 345 (349),\n\n49\n\nnicht einfließen dürfen. Der Beklagte hatte den Antrag der Klägerin auf \nFörderung der Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen für die \nSeniorenresidenz St. D. durch Bescheid vom 3. Februar 1998 im Wesentlichen \nmit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 PfG NRW \nnicht erfüllt sei, wonach die Förderung von vollstationären Einrichtungen die \nBedarfsbestätigung durch den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf \nder Grundlage der örtlichen Ermittlung des Bedarfs voraussetzt; eine \nBedarfsempfehlung seitens des Kreises M. sei nicht ausgesprochen worden. Das \nbedeutet, dass die Investitionskosten der Seniorenresidenz St. D. nicht nach §§ 8, \n13 PfG NRW gefördert worden sind, weil für diese Einrichtung kein Bedarf bestanden \nhat. Auch in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1998 hat der Beklagte darauf \nhingewiesen, dass nach den Ermittlungen des zuständigen Kreises ein Bedarf für die \nPflegeeinrichtung Seniorenresidenz St. D. nicht besteht. Unabhängig von der \nFrage, ob eine landesrechtliche Vorschrift, die von den Pflegekassen zugelassene \nPflegeeinrichtungen als nicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung \nausschließt, mit höherrangigem (Bundes-)Recht vereinbar ist,\n\n50\n\nvgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- B 3 P 9/00 R -, BSGE 88, S. 215 (222 ff.), sowie die \nÄnderung der Förderungsbestimmungen des \nLandespflegegesetzes NRW durch Gesetz vom 8. \nJuli 2003 (GV NRW S. 380) und Begründung zum \nentsprechenden Gesetzentwurf der Landesregierung \nvom 3. Februar 2003 (LT-Drucks. 13/3498, S. 30 f., \n34),\n\n51\n\nist die Einbeziehung von Bedarfsgesichtspunkten in das nach § 93 Abs. 2 BSHG \nbestehende Abschlussermessen des Sozialhilfeträgers jedenfalls nicht zulässig, wie \nauch die Schiedsstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. \nVielmehr sprechen die gesetzliche Normierung der strengen Kriterien der \nWirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nund die ihnen beigelegte angebotssteuernde Wirkung dafür, dass der Gesetzgeber \ndie Sozialhilfeträger zu weitergehenden Maßnahmen einer „Angebotssteuerung \ndurch Bedarfsprüfung\" nicht hat ermächtigen wollen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - \n5 C 41.91 -, a.a.O., S. 356 ff.; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2001 - \n4 L 2155 /00 -, S. 10 des Urteilsabdrucks; \nW.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 93 Rn. \n26, 60.\n\n53\n\nNach alledem ist die Bewertung der Schiedsstelle, der Beklagte habe den Antrag \nder Klägerin auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 BSHG in \nVerbindung mit § 82 Abs. 4 SGB XI ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der \nAbschluss einer solchen Vereinbarung für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe \ngrundsätzlich unwirtschaftlich sei, nicht vertretbar. Dieser Mangel führt zur \nRechtswidrigkeit des von ihr getroffenen Beschlusses.\n\n54\n\nEine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die \nSchiedsstelle in der Begründung ihres Beschlusses weiter ausgeführt hat, der von \nder Klägerin erstrebte Investitionskostenanteil (35,54 DM pro Tag und Platz) halte \nsich ausweislich der vom Beklagten zu den Akten gereichten Aufstellung über \nöffentlich geförderte Einrichtungen im Kreis M. nicht im Rahmen der von den \ngeförderten Einrichtungen gesondert berechneten, aber aus anderen Quellen \nfinanzierten Investitionskostenanteile. \n\n55\n\nZum einen spricht viel dafür, dass der von der Klägerin für die Seniorenresidenz \nSt. D. pro Tag und Pflegeplatz errechnete Investitionskostenbetrag nicht mit den \naus der Aufstellung des Beklagten ersichtlichen Investitionskosten anderer Alten- \nund Pflegeheime im Kreis M. verglichen werden kann. Denn dabei handelt es sich \ndem Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 1999 zufolge um „Investitionskosten \ngem. Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI\", mithin \noffenbar um den nach Abzug der öffentlichen Förderung gemäß § 9 SGB XI i.V.m. §§ \n8, 13 PfG NRW verbleibenden Teil der Investitionsaufwendungen, der den \nPflegebedürftigen gesondert berechnet werden kann. Dieser Teilbetrag kann jedoch \nals Vergleichsmaßstab für die Investitionskosten der - nicht geförderten - \nAltenpflegeeinrichtung St. D. nicht herangezogen werden.\n\n56\n\nZum anderen hat die Schiedsstelle ihre Entscheidung nicht selbständig tragend \ndamit begründet, dass die Investitionsaufwendungen für die Seniorenresidenz \nSt. D. verglichen mit den Investitionskosten für die übrigen \nAltenpflegeeinrichtungen im Kreis M. zu hoch seien. Sie hat insoweit ausgeführt, \nder Investitionskostenanteil einer nicht nach Landesrecht geförderten \nPflegeeinrichtung - gleichgültig wie hoch er sei - stelle denknotwendig immer eine \nhöhere Belastung des Sozialhilfeträgers dar als bei öffentlich geförderten \nEinrichtungen, in denen die Investitionskosten aus anderen Quellen bestritten \nwürden. Bei einer solchen Lage - so heißt es weiter - komme es dann auch nicht \ndarauf an, ob der von der Klägerin erstrebte Investitionskostenanteil sich im Rahmen \nder von den geförderten Einrichtungen gesondert berechneten, aber aus anderen \nQuellen finanzierten Investitionskostenanteile halte.\n\n57\n\nDer vom Beklagten ins Feld geführte Wechsel der Zuständigkeit für die \nGewährung von Hilfe zur Pflege ändert nichts an der Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Entscheidung der Schiedsstelle und an der in diesem Verfahren \nhieraus zu ziehenden Konsequenz der Aufhebung des \nSchiedsstellenbeschlusses.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-a-858-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":17},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-a-858-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287081","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.151556+00:00"}}