{"status":"available","doknr":"OLD287085","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.12A2598.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"12 A 2598/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte einen Anspruch \nauf Erstattung von Kosten der Jugendhilfe geltend, die er im Zeitraum vom 11. Juni \n1997 bis 31. Dezember 1999 zugunsten des am 6. Juni 1997 geborenen Kindes \nS. I. aufgewendet hat. \n\n3\n\nS. I. ist das nichteheliche Kind der am 20. Dezember 1982 geborenen \nB. I. . Für diese gewährte die Beklagte seit August 1990 Hilfe zur Erziehung in \nForm der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII im Kinderheim St. H. in \nC. . B. Eltern lebten im Bereich der Beklagten. \n\n4\n\nIm Oktober 1996 erfuhr B. I. , dass sie schwanger war. Am 4. Februar 1997 \nfand im Jugendamt der Beklagten ein Hilfeplangespräch statt. Ausweislich der \nFortschreibung des Hilfeplans vom 24. Februar 1997 vereinbarten alle \nGesprächsbeteiligte, dass B. I. in ein Mutter-Kind-Heim verlegt werden sollte. \nAm 16. April 1997 wechselte sie in das Haus S. in der Gemeinde X. , die zum \nKläger gehört. Bei dem Haus S. handelt es sich um eine Mutter-Kind-Einrichtung \n(Außenwohngruppe) des I. -K. -Hauses. Die Beklagte gewährte für B. I. \nweiterhin Hilfe zur Erziehung und übernahm die Kosten ihrer Unterbringung und \nBetreuung im Haus S. gemäß §§ 27, 34, 39 SGB VIII. \n\n5\n\nAm 11. Juni 1997 wurde das Kind S. I. ebenfalls in das Haus S. \naufgenommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Leiterin des I. -K. -\nHauses dem Jugendamt des Klägers mit, das Jugendamt der Beklagten, das \nverantwortlich für B. sei, habe die Kostenübernahme für den Sohn S. mit der \nBegründung abgelehnt, dass der Wohnsitz der Mutter im Bereich des Klägers sei und \nsomit die wirtschaftliche Jugendhilfe des Klägers für die Heimpflegekosten des \nSohnes zuständig sei. Die Heimleiterin bat den Kläger um baldmöglichste Klärung \nder Kostenübernahme für S. .\n\n6\n\nAm 10. Juli 1997 beantragte das Jugendamt des Klägers als Amtsvormund des \nKindes S. I. beim Kläger „vorsorglich\" die Übernahme der Heimkosten für \nS. ab dessen Geburt sowie die Sicherstellung des \nKrankenversicherungsschutzes. Am 20. November 1997 wiederholte der \nAmtsvormund diesen Antrag und wies auf die Verpflichtung des Klägers zum \nvorläufigen Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII hin, da die Zuständigkeit noch nicht \nabschließend geklärt sei. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 16. Dezember 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, die \nMutter-Kind-Gruppe (Haus S. ) sei eine stationäre Einrichtung der Caritas-\nJugendhilfe und eine Außenwohngruppe des I. -K. -Hauses. Gemäß der \nKonzeption dieser Mutter-Kind-Gruppe handele es sich hierbei eindeutig um ein \nAngebot der Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII. Diese Sichtweise werde auch von \nder Leitung des I. -K. -Hauses ausdrücklich bestätigt und sei bei der Aufnahme \nder schwangeren Jugendlichen B. I. in die Gruppe zwischen den Beteiligten \nunstreitig gewesen. Demnach sei die Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII in \neine Leistung der Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII umgewandelt worden, für die \ngemäß § 86b Abs. 3 SGB VIII das Heimatjugendamt der Mutter örtlich zuständig \nsei.\n\n8\n\nAusweislich eines Vermerks vom 12. Januar 1998 übernahm der Kläger \"auf \nGrund noch nicht geklärter Zuständigkeiten und unterschiedlicher fachlicher \nEinschätzungen der beteiligten Jugendämter\" unter Annahme einer vorläufigen \nZuständigkeit die Pflegekosten für S. I. . Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 \nteilte das Jugendamt des Klägers dem I. -K. -Haus mit, dass die Kosten der \nUnterbringung von S. I. im Haus S. ab dem 11. Juni 1997 im Rahmen der \nBestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes von ihm übernommen würden. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in \nmehreren Schriftwechseln sei eindeutig festgestellt worden, dass B. I. Hilfe zur \nErziehung gemäß § 34 SGB VIII benötige. Über die Form, Art und das Maß der Hilfe \nzur Erziehung entscheide sie, die Beklagte, als die örtlich zuständige Trägerin. Bei \nmehreren Hilfeplangesprächen sei festgestellt worden, dass keine Gründe für eine \nUmwandlung der Hilfe vorlägen und es sich nach wie vor um Hilfe zur Erziehung \ngemäß § 34 SGB VIII handele.\n\n10\n\nDaraufhin legte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 15. April 1998 seine \nAuffassung ausführlich dar, der zufolge B. I. und ihrem Sohn S. im Haus \nS. Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt werde, für die die Beklagte gemäß § 86b \nAbs. 3 SGB VIII örtlich zuständig sei. Er, der Kläger, habe seinerzeit lediglich gemäß \n§ 86d SGB VIII seine gesetzliche Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden \nwahrgenommen, um die angedrohte Einstellung der notwendigen \nBetreuungsleistungen für S. zu vermeiden. Der Kläger bat die Beklagte, \nunverzüglich ihre Zuständigkeit für S. zu erklären und den Hilfefall zu \nübernehmen. Außerdem machte er Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2, \nhilfsweise gemäß § 89e SGB VIII, geltend und bat die Beklagte um Erteilung eines \nKostenanerkenntnisses.\n\n11\n\nDie Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23. April 1998, sie bleibe bei ihrer \nAuffassung, dass für B. I. auch nach der Geburt ihres Sohnes weiterhin Hilfe \nzur Erziehung nach § 34 SGB VIII die richtige Hilfeart sei. Weiter führte sie aus, sie \nverkenne nicht die Problematik der örtlichen Jugendhilfeträger als „Einrichtungsorte\". \nDiese Problem treffe auch regelmäßig sie, die Beklagte, in deren Bereich sich \nverschiedene Einrichtungen befänden. Für die Geburt von Kindern in diesen \nEinrichtungen ergebe sich selbstverständlich ihre Zuständigkeit mit einem \nentsprechenden Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89e SGB VIII gegen die \nSozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger. Sie bat den vom Kläger, den von ihm geltend \ngemachten Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89e SGB VIII in Form, Art und Maß \nzu beziffern, d.h. Hilfeumfang, Hilfeart und Hilfebeginn.\n\n12\n\nDaraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 19. Mai 1998 die \nHöhe der von ihm in der Zeit bis Ende April 1998 für S. I. gewährten \nLeistungen mit und forderte sie unter Hinweis darauf, dass sie ihre Erstattungspflicht \nam 23. April 1998 anerkannt habe, zur Zahlung auf. Darauf antwortete die Beklagte \nunter dem 3. Juli 1998, bei ihrem Schreiben vom 23. April 1998 handele es sich \neindeutig nicht um ein Kostenanerkenntnis, und bat den Kläger um Übersendung der \nzur Prüfung eines Kostenerstattungsanspruches erforderlichen Unterlagen.\n\n13\n\nBereits am 30. Juni 1998 hatte der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nim Wesentlichen vorgetragen: Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich \naus § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. Bei der Unterbringung im Haus S. , einer \ngemeinsamen Wohneinrichtung für Mütter und Kinder, handele sich um eine Hilfe \nnach § 19 SGB VIII. Dabei schließe eine Hilfeleistung an Mutter und Kind nach § 19 \nSGB VIII eine Hilfe für die minderjährige Mutter gemäß § 34 SGB VIII nicht aus. Die \nAnwendungsbereiche der beiden Normen könnten sich in einem Fall wie dem \nvorliegenden überschneiden. § 19 SGB VIII sei auf die Bedürfnisse allein \nErziehender ausgerichtet, die der Unterstützung bedürften, insbesondere um eine \nAusbildung abschließen zu können. § 34 SGB VIII orientiere sich dagegen an den \nBedürfnissen von Kindern oder Jugendlichen, deren ausreichende, ihnen gerecht \nwerdende Erziehung zu Hause nicht gewährleistet sei. Der Aufenthalt von B. I. \nund ihres Sohnes S. im Haus S. beruhe im Wesentlichen darauf, dass sie als \nallein erziehende Mutter bei der Betreuung ihres Sohnes Unterstützung benötige, um \nweiter zur Schule gehen zu können. Dies entspreche genau der Zielsetzung des § 19 \nSGB VIII. Die Regelung der §§ 19, 86b SGB VIII diene dazu, eine einheitliche \nZuständigkeit für die Leistungen an die in der gemeinsamen Wohnform \naufgenommenen Familienmitglieder zu schaffen. Nicht entscheidend sei, dass die \nBeklagte die von ihr gewährte Hilfe ausschließlich als Hilfe zur Erziehung ansehe. \nVielmehr komme es allein auf die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Leistung \nan. Tatsächlich sei die Unterbringung im Mutter-Kind-Heim erfolgt, um der \nbesonderen Situation von B. I. als werdender Mutter Rechnung zu tragen. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, \nihm die in der Zeit vom 11. Juni 1997 bis \n31. Dezember 1999 aufgewendeten \nJugendhilfekosten für S. I. zu erstatten. \n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nSie hat im Wesentlichen ausgeführt: § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII sei nicht \nanzuwenden, da für B. I. keine Leistungen nach § 19 SGB VIII zu gewähren \ngewesen seien. Ihre Verlegung in die Außenstelle des I. -K. -Hauses sei im \nRahmen der Hilfe zur Erziehung erfolgt. Die in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten \nerfolgte und fortgeschriebene Hilfeplanung habe trotz der Schwangerschaft, der sich \nanschließenden Entbindung und Betreuung des Kindes durch die Mutter in der \nEinrichtung keinen Wechsel der Leistungsart vorgesehen. Nach wie vor sehe sie, die \nBeklagte, für B. I. auf Grund deren Persönlichkeitsentwicklung und ihres Alters \nHilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII als die notwendige und adäquate \nHilfe an. Da demgegenüber keine Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII indiziert \nsei, sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die offenbar vom Kläger \nerbrachten Leistungen an das Kind S. auch nicht § 86b SGB VIII maßgebend. \nSoweit der Kläger für S. Leistungen der Jugendhilfe in der Leistungsart Hilfe zur \nErziehung gewähre, sei er für diese Leistungen originär nach § 86 SGB VIII \nzuständig. Für ein Tätigwerden im Rahmen des § 86d SGB VIII bestehe in diesem \nFall kein Raum. \n\n19\n\nIm März 1999 hat B. I. mit ihrem Sohn S. eine vom I. -K. -Haus \nangemietete und sozialpädagogisch betreute eigene Wohnung in Bonn bezogen. Die \nKosten der Unterbringung und Betreuung sind teilweise - in Höhe eines vom I. -\nK. -Haus berechneten Tagessatzes - vom Kläger und im Übrigen nach §§ 27, 34 \nSGB VIII von der Beklagten übernommen worden. Zum 31. Dezember 1999 hat die \nBeklagte die bisher für B. gewährte Hilfe zur Erziehung beendet und ihr sowie \nS. statt dessen ab dem 1. Januar 2000 Hilfe nach § 19 SGB VIII gewährt. Im \ngesamten Zeitraum hat B. I. die Schule besucht und an der vom Haus S. \nbzw. I. -K. -Haus angebotenen Hausaufgabenbetreuung teilgenommen. \nWährend der Schulzeiten und der Hausaufgabenbetreuung ist S. I. zunächst \nim Haus S. , später im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder in der \nKindergruppe des I. -K. -Hauses betreut worden. Bei Fragen der Erziehung hat \ndas Heim ebenso wie bei der Organisation der Kindesbetreuung Beratung und \nUnterstützung geleistet. Im Übrigen ist B. in der Lage gewesen, die Versorgung, \nBetreuung und Erziehung ihres Sohnes eigenverantwortlich zu übernehmen. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2002 festgestellt, dass die \nBeklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 11. Juni 1997 bis 31. \nDezember 1999 aufgewendeten Jugendhilfekosten für S. I. zu erstatten. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne unentschieden bleiben, ob \nein Anspruch nach § 89e SGB VIII von der Beklagten anerkannt worden sei, denn \njedenfalls ergebe sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers aus §§ 89c Abs. \n1 Satz 2, 86d i.V.m. § 86b Abs. 3 SGB VIII. Der Kläger habe Kosten für die \nUnterbringung und Betreuung des Kindes S. I. sowie für dessen \nKrankenversicherungsschutz im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII \nerbracht. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer sei davon auszugehen, dass \nB. I. im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfegewährung \nnach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gehabt habe. Für diese Form der \nHilfegewährung sei nach § 86b Abs. 3 SGB VIII die Beklagte zuständig gewesen, \nweil der Maßnahme eine Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen \nsei. Lasse sich feststellen, dass eine junge Mutter mit einem Kind unter sechs Jahren \nauf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der Unterstützung bei der Pflege und \nErziehung des Kindes in einer Mutter-Kind-Einrichtung bedürfe, und beschränke sich \ndieser Hilfebedarf auf die im Rahmen der Hilfe nach § 19 SGB VIII typischerweise \nvorgesehenen Unterstützungsleistungen, so sei bezogen auf das Kind allein Hilfe \nnach § 19 SGB VIII zu gewähren. Zwar sei diese Hilfe nach der gesetzgeberischen \nKonzeption eine gemeinsame Hilfe für Mutter und Kind. Sei aber der Bedarf der \nMutter durch eine vorrangige Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII bereits \nteilweise gedeckt, so erfolge eine Hilfegewährung in der Weise, dass der Mutter Hilfe \nnach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gewährt werde, allerdings \nabrechnungstechnisch die Hilfe nach § 19 SGB VIII nur hinsichtlich des Bedarfs des \nKindes auszuzahlen sei. Das Jugendamt der Beklagten als das für die \nHilfegewährung nach § 19 SGB VIII zuständige Jugendamt sei nicht tätig geworden. \nFür die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII sei nach § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \ndie Beklagte zuständig gewesen. \n\n21\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte im \nWesentlichen geltend: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die \nHilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII die weitergehende und intensivere Form \nder Hilfegewährung sei. Diese habe den Erziehungsbedarf der B. I. sowie ihre \nUnterstützung bei der Betreuung, Pflege und Erziehung ihres Kindes und eine ggf. \nerforderliche Beaufsichtigung der Mutter umfasst. Allerdings sei dem \nVerwaltungsgericht nicht darin beizupflichten, dass neben dieser umfassenden Hilfe, \nallein bezogen auf den noch ungedeckten Bedarf des Kindes, zusätzliche Hilfe nach \n§ 19 SGB VIII zu gewähren gewesen sei. Vielmehr habe für den Sohn von B. I. \nein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bestanden. Da ein solcher \nAnspruch gegenüber Hilfen nach § 19 SGB VIII vorrangig sei, könne er auch nicht \ndurch Hilfemöglichkeiten im Rahmen des § 19 SGB VIII verdrängt werden. Ein \nAnspruch auf Hilfe zur Erziehung für das Kind S. habe auch ohne konkretes \nErziehungsversagen bereits allein durch die gesteigerten \nBeobachtungsverpflichtungen des Jugendhilfeträgers in Anbetracht des Alters der \nMutter und der für die Mutter noch bestehenden Erziehungsdefizite bestanden. \nBedarfsgerecht im Sinne einer vollständigen und umfassenden Hilfe sei allein die \nGewährung von Hilfe zur Erziehung sowohl in Bezug auf die Mutter als auch in \nBezug auf das Kind gewesen. Schließlich hätten auch die Voraussetzungen für ein \nTätigwerden des Klägers nach § 86d SGB VIII nicht vorgelegen. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei sie, die Beklagte, nicht untätig im Sinne \ndieser Bestimmung geblieben. Sie habe hinsichtlich der Hilfegewährung für B. I. \neine konkrete Entscheidung getroffen und damit den Hilfefall geregelt. Eine zu einem \nKostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X führende vorläufige Leistung liege \nwohl nicht vor, da der Kläger kaum als zuerst angegangener Leistungsträger \nangesehen werden könne.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n26\n\nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen \nund nimmt Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. \n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben.\n\n31\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, \ndie dieser im Zeitraum vom 11. Juni 1997 bis 31. Dezember 1999 für das Kind S. \nI. aufgewendet hat. \n\n32\n\nEine Erstattungspflicht der Beklagten besteht allerdings nicht schon auf Grund \neines Schuldanerkenntnisses. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben an den \nKläger vom 23. April 1998 keine Anerkennungserklärung abgegeben, sondern \nlediglich darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf Einrichtungen, die im Gebiet \nder Stadt L. liegen, ihre örtliche Zuständigkeit und einen Kostenerstattungsanspruch \ngegen einen anderen Träger nach § 89e SGB VIII für gegeben erachtet. Ferner hat \nsie den Kläger gebeten, den von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch zu \nspezifizieren; sie hat das Bestehen eines solchen Anspruchs bzw. einer \nErstattungspflicht ihrerseits aber nicht verbindlich anerkannt. Schon der Wortlaut des \nSchreibens spricht gegen die Annahme eines rechtsgeschäftlichen \nVerpflichtungswillens.\n\n33\n\nDie Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die von ihm für S. I. \naufgewendeten Jugendhilfekosten zu erstatten, ergibt sich auch - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - weder aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch \naus § 89e SGB VIII, sondern aus § 102 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift begründet \neine Erstattungspflicht des zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers, wenn ein \nanderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig \nSozialleistungen erbracht hat. \n\n34\n\nI. § 102 Abs. 1 SGB X ist im vorliegenden Fall anwendbar.\n\n35\n\n1. Die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über \nErstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff.) finden \ngrundsätzlich neben den Kostenerstattungsvorschriften des Achten Buches \nSozialgesetzbuch (§§ 89 ff.) Anwendung, weil sich aus den zuletzt genannten \nNormen nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I ergibt. Mit den \nVorschriften der §§ 89 ff. SGB VIII hat der Gesetzgeber die Kostenerstattung im \nBereich der Jugendhilfe nicht dergestalt eigenständig geregelt, dass in den Fällen, \ndie von diesen Vorschriften nicht erfasst werden, eine Kostenerstattung \nausgeschlossen sein soll. Vielmehr sind daneben die §§ 102 ff. SGB X anwendbar. \n\n36\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August \n1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, S. 370 (374); \nHeilemann/Kunkel in Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- \nund Praxiskommentar (LPK - SGB VIII), 2. Aufl. \n2003, § 89 Rn. 3; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und \nJugendhilfe, 2. Aufl. 2000, Rn. 12 f. vor § 89; \nSchellhorn, SGB VIII / KJHG, 2. Aufl. 2000, § 89 Rn. \n12; Reisch in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- \nund Jugendhilferecht (Stand: August 2003), KJHG \nVorbem. §§ 89-89h, Rn. 8, 10 ff.; einschränkend \nStähr in Hauck/Noftz, SGB VIII (Stand: August 2003), \nK § 89 Rn. 8; a.A. Mergler/Zink, BSHG (Stand: Mai \n2003), Einf. Abschn. 9, Rn. 26.\n\n37\n\nDas ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 89 ff. SGB VIII. Das bis \nzum In-Kraft-Treten des SGB VIII geltende Jugendwohlfahrtsgesetz enthielt keine \neigenständige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift, sondern in § 83 Abs. 1 \nlediglich eine Verweisung auf Vorschriften des BSHG. § 83 Abs. 1 JWG schloss die \nAnwendung der §§ 102 ff. SGB X nicht aus. Mit der Normierung eigenständiger \njugendhilferechtlicher Erstattungsvorschriften beabsichtigte der Gesetzgeber keine \nabschließende Kodifikation. Bestimmendes Motiv war eine Beendigung der \nRechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden \nAnwendung von Vorschriften des BSHG auf die Jugendhilfe ergeben hatte. Das trägt \neine ergänzende Anwendung der §§ 102 ff. SGB X, nicht aber die Annahme, die \nKostenerstattung im Bereich der Jugendhilfe sei in den §§ 89 ff. SGB VIII \nabschließend geregelt. \n\n38\n\nSo Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1999 \n- 12 B 97.2814 -, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen.\n\n39\n\n2. Es greift hier auch keine vorrangige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift \nein.\n\n40\n\na) Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch findet nämlich \nzunächst nicht in § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine rechtliche Grundlage. Keiner der \nbeiden Fälle des § 86d SGB VIII, an den diese Vorschrift anknüpft, hat vorgelegen. \nFür beide Fälle ist Voraussetzung, dass die Art der Hilfe bei Leistungserbringung \nzweifelsfrei feststeht. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Streit zwischen \ndem Kläger und der Beklagten nicht die Frage, welcher Jugendhilfeträger für eine \nbestimmte Hilfeart örtlich zuständig war, betraf, sondern die - vorgelagerte - Frage, \nwie die dem Kind S. zu gewährende Hilfe rechtlich einzuordnen war. \n\n41\n\nDie Unanwendbarkeit des § 86d SGB VIII in der vorliegenden Fallkonstellation \nwird dadurch bestätigt, dass auch der zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtete \nörtliche Träger in solchen Fällen nicht eindeutig bestimmt werden könnte. Welcher \nTräger gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet ist, richtet sich nämlich nach der Art der \nLeistung. Während es in der Regel, beispielsweise bei der Hilfe zur Erziehung nach \n§§ 27 ff. SGB VIII, auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes oder \nJugendlichen ankommt, ist bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der tatsächliche \nAufenthaltsort des Leistungsberechtigten, d.h. der Mutter oder des Vaters, \nausschlaggebend. § 86d SGB VIII geht also ersichtlich davon aus, dass feststeht, ob \neine Leistung nach § 19 SGB VIII oder eine andere Jugendhilfeleistung zu gewähren \nist, und daher entweder der örtliche Träger, in dessen Bereich sich der Elternteil vor \nBeginn der Leistung tatsächlich aufhält, oder der Träger, in dessen Bereich sich das \nKind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, vorläufig zum Tätigwerden \nverpflichtet ist. Anderenfalls könnte § 86d SGB VIII seine Funktion, bei ungeklärter \nörtlicher Zuständigkeit oder Untätigkeit des zuständigen Trägers eine schnelle \nHilfegewährung durch einen eindeutig zu bestimmenden Träger zu \ngewährleisten,\n\n42\n\nvgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 1, und \nSchellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 1,\n\n43\n\nnicht erfüllen.\n\n44\n\nb) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der für S. \nerbrachten Jugendhilfeleistungen folgt auch nicht aus § 89e Abs. 1 SGB VIII.\n\n45\n\nDiese Vorschrift bestimmt: Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen \nAufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist \ndieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform \nbegründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem \nStrafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in \ndessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere \nFamilie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\n\n46\n\n§ 89e Abs. 1 SGB VIII setzt also voraus, dass ein örtlicher Jugendhilfeträger \nLeistungen gewährt (hat), für die er auf Grund von Zuständigkeitsvorschriften, die an \nden gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des \nJugendlichen anknüpfen (insbesondere § 86 SGB VIII), örtlich zuständig (gewesen) \nist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar im Zeitraum vom \n11. Juni 1997 bis 1. Dezember 1999 dem Kind S. I. Hilfe gewährt. Für diese \nHilfe ist aber nicht er, sondern die Beklagte örtlich zuständig gewesen, weil es sich \ndabei nicht um Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, sondern um eine Leistung \nnach § 19 SGB VIII gehandelt hat.\n\n47\n\nDie Unterbringung und Betreuung des Kindes S. I. zusammen mit seiner \nMutter - zunächst im Haus S. und seit März 1999 in einer vom I. -K. -Haus \nangemieteten Wohnung - ist rechtlich als Leistung nach § 19 SGB VIII zu \nqualifizieren. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sollen Mütter oder Väter, die \nallein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in \neiner geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und \nErziehung des Kindes bedürfen. Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt \nder betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen (§ \n19 Abs. 3 SGB VIII). \n\n48\n\n(1) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben im Zeitraum \nvom 11. Juni 1997 bis 31. Dezember 1999 vorgelegen.\n\n49\n\nB. I. hatte allein für ein Kind unter sechs Jahren, nämlich ihren am 6. Juni \n1997 geborenen Sohn S. , zu sorgen. Insoweit kann dahinstehen, ob mit „Sorge\" \nin diesem Sinne die Personensorge nach § 1626 Abs. 1 BGB, also die rechtliche \nAlleinsorge gemeint ist,\n\n50\n\nso Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 1; Fischer in \nSchellhorn, a.a.O., § 19 Rn. 13; \nJans/Happe/Saurbier/ Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. \n9, \n\n51\n\noder ob es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, mit der Folge, dass § 19 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII auch dann eingreift, wenn die Personensorge den Eltern \ngemeinsam zusteht, aber ein Elternteil tatsächlich allein für das Kind sorgt,\n\n52\n\nso Wiesner/Struck, SGB VIII, § 19 Rn. 5; Grube \nin Hauck/Noftz, a.a.O., K § 19 Rn. 11; \nFieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, \nGemeinschaftskommentar zum SGB VIII (Stand: \nSeptember 2001), § 19 Rn. 8; Wiesner, § 19 SGB \nVIII als Grundlage für die Hilfegewährung in \ngemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und \nKinder aus der Sicht des Gesetzgebers, NDV 1998, \nS. 225 (226); Deutscher Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge, Gemeinsame Wohnformen für \nMütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) - ein \nHilfeangebot für zwei Generationen, NDV 1999, S. \n281 (284).\n\n53\n\nDenn auch nach der Meinung, die auf das Sorgerecht abstellt, ist ein beschränkt \ngeschäftsfähiger alleinsorgender Elternteil (insbesondere eine minderjährige nicht \nverheiratete Mutter) in die Leistungsberechtigung nach § 19 SGB VIII einzubeziehen, \nda ihm neben einem Vormund oder Pfleger nach § 1673 Abs. 2 BGB die tatsächliche \nSorge vorrangig zusteht.\n\n54\n\nVgl. Kunkel und Jans/Happe/Saurbier/Maas, \njeweils a.a.O.\n\n55\n\nDas trifft auf B. I. zu, die im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum \nminderjährig war und der deshalb nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB die \nPersonensorge für S. neben dem Amtsvormund zugestanden hat. Sie hat auch \ntatsächlich allein für ihr Kind gesorgt, weil dessen Vater sie nur unregelmäßig \nbesucht und sich nicht in nennenswertem Umfang an der Versorgung und Erziehung \ndes Kindes beteiligt hat.\n\n56\n\nBei der Pflege und Erziehung des Kindes bedurfte B. auf Grund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung der Unterstützung durch Betreuung in einer \ngemeinsamen Wohnform. \n\n57\n\nEinen ersten Hinweis auf die Notwendigkeit dieser Hilfeform enthält bereits die \nHilfeplanfortschreibung vom 24. Februar 1997, der zufolge mit allen am \nHilfeplangespräch Beteiligten vereinbart worden ist, dass B. in ein Mutter-Kind-\nHeim verlegt werden solle. Dass für B. die Unterstützung durch Betreuung in einer \ngemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder erforderlich war, ergibt sich mit \nhinreichender Deutlichkeit aus der unter dem 20. Oktober 1997 erfolgten \nFortschreibung des Hilfeplans, in der unter anderem ausgeführt wird: B. Umgang \nmit ihrem Sohn sei verantwortungsbewusst. Sie besuche zur Zeit probeweise die \nachte Klasse der Realschule. Nach dem Schulbesuch gehe sie zur \nHausaufgabenhilfe ins I. -K. -Haus, die bis gegen 16 Uhr dauere. In dieser Zeit \nwerde S. im Haus S. betreut. B. müsse in ihrer neuen Lebenssituation \nintensiv gestützt und gefördert werden. Sie benötige pädagogische Unterstützung im \nUmgang mit ihrem Kind, des Weiteren brauche sie eine Ansprechpartnerin zur \nLösung ihrer Schulprobleme.\n\n58\n\nDie Hilfeplanfortschreibungen vom 25. Mai 1998 und 1. Juli 1998 enthalten \ndemgegenüber keine wesentlichen Abweichungen. In der Fortschreibung vom \n3. Februar 1999 wird unter anderem ausgeführt: Zurzeit befinde sich B. in der \nneunten Klasse der Hauptschule. Sie nehme nach wie vor an vier Tagen in der \nWoche an der Hausaufgabengruppe teil. Die Teilnahme an dieser Gruppe und die \nVersorgung ihres Sohnes bekomme sie gut geregelt. Insgesamt gesehen sei sie in \nder Mutter-Kind-Gruppe gut integriert und wesentlich selbständiger geworden. \nBezüglich ihres Sohnes S. regele sie mittlerweile viele Dinge in eigener Regie. \nSie müsse aber in ihrer jetzigen Lebenssituation weiter intensiv gestützt und \ngefördert werden.\n\n59\n\nAus diesen Ausführungen geht hervor, dass B. wegen ihres \nEntwicklungsdefizits, das durch ihr jugendliches Alter von damals 14 bzw. 15 Jahren \nnoch verschärft wurde, der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes \nbedurfte, dass also zumindest auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 \nSGB VIII vorlagen. In diesem Zusammenhang ist gleichfalls bedeutsam, dass die \nUnterbringung im Haus S. und später in einer betreuten Wohnform es B. \nermöglicht hat, ihre Schulausbildung weiterzuführen. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB \nVIII soll während der Zeit der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform darauf \nhingewirkt werden, dass die Mutter eine schulische oder berufliche Ausbildung \nbeginnt oder fortführt. Gerade die Formulierung im Hilfeplan, dass B. \nUnterstützung im Umgang mit dem Kind sowie für sich persönlich - auch wegen ihrer \nSchulprobleme - benötige, macht deutlich, dass B. - zumindest auch - der Hilfe \nnach § 19 SGB VIII bedurfte.\n\n60\n\nDas wird bestätigt durch den vom Mitarbeiter des Jugendamtes des Klägers \nangefertigten Vermerk vom 19. Januar 1999 über das am 12. Januar 1999 \ndurchgeführte Hilfeplangespräch, in dem es heißt, während der Diskussion über die \nFrage des Umzugs in eine eigene (betreute) Wohnung sei deutlich geworden, dass \ndie Hilfe für B. gar nicht von der gleichzeitig stattfindenden Betreuung und \nVersorgung S. zu trennen sei. Danach konnte B. zwar ihr Kind nicht alleine \npflegen und erziehen, weil ihre Persönlichkeit altersbedingt und wegen der in ihrer \neigenen Erziehung aufgetretenen Defizite noch nicht ausreichend entwickelt war. Sie \nkonnte jedoch teilweise Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn \nsie dabei fachkundige Unterstützung erhielt und ihr diese Aufgaben in der Zeit des \nSchulbesuchs abgenommen wurden. Damit befand sie sich genau in der Situation, \nauf die § 19 SGB VIII zugeschnitten ist.\n\n61\n\nVgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 f.; \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins, NDV 1999, \nS. 281 (285); Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 3; Fieseler/ \nSchleicher, a.a.O., § 19 Rn. 10.\n\n62\n\nAuch nach dem Verlassen des Hauses S. und dem Bezug einer eigenen \nWohnung (bei weiterer Betreuung durch das I. -K. -Haus) haben die \nVoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterhin vorgelegen. Das ergibt \nsich aus der Hilfeplan-Fortschreibung vom 5. Oktober 1999 („Auf Grund ihres \nUmzugs hat sich B. Lebenssituation dahingehend verändert, dass sie den \nschützenden Rahmen der Mutter-Kind-Gruppe verlassen hat. Obwohl B. viele \nDinge des alltäglichen Lebens eigenständig regelt, muss sie weiter gestützt und \ngefördert werden ... Die Einrichtung bietet B. beratende und unterstützende Hilfe \nim Umgang mit ihrem Sohn an.\") sowie vor allem aus der Tatsache, dass die \nBeklagte selbst die Hilfe zum 1. Januar 2000 auf die Hilfeart des § 19 SGB VIII \numgestellt und damit anerkannt hat, dass die Voraussetzungen dieser Norm während \ndes gesamten Zeitraums seit der Geburt von S. vorgelegen haben.\n\n63\n\nWaren danach die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im \ngesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, so hatte B. I. einen Anspruch \nauf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform, wie sie \nsowohl das Wohnen im Haus S. als auch das betreute Einzelwohnen in der über \ndas I. -K. -Haus angemieteten Wohnung darstellt. \n\n64\n\nVgl. dazu etwa Wiesner/Struck, a.a.O., § 19 \nRn. 11 f., und Empfehlungen des Deutschen \nVereins, NDV 1999, S. 281 (284).\n\n65\n\nWenn die genannte Vorschrift bestimmt, dass allein erziehende Mütter oder Väter \ngemeinsam mit dem Kind betreut werden sollen, bedeutet das, dass die Leistung \ngewährt werden muss, also ein Rechtsanspruch darauf besteht, sofern nicht im \nEinzelfall atypische, von der Behörde zu beweisende Umstände vorliegen, die zu \neiner Herabstufung der Muss-Leistung zu einer Kann-Leistung führen.\n\n66\n\nVgl. Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 5; Wiesner, NDV \n1998, S. 226; Fischer in Schellhorn, a.a.O., § 19 Rn. \n12; Fieseler/Schleicher, a.a.O., § 19 Rn. 17; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 31. August 1997 \n- 19 K 4705/95 -, ZFSH/SGB 1999, S. 84 (86) = \nNDV-RD 1999, S. 86; einschränkend Jans/ \nHappe/Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 6 und \n28, sowie Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 19 \nRn. 4.\n\n67\n\nDerartige atypische Umstände sind hier weder von der Beklagten aufgezeigt \nworden noch aus den Akten ersichtlich.\n\n68\n\n(2) Der Anspruch der B. I. auf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in \neiner geeigneten Wohnform für Mütter und Kinder, d.h. konkret der Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten ihrer und ihres Kindes Betreuung im Haus S. und seit \nMärz 1999 in der eigenen Wohnung, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass \nwährend des streitgegenständlichen Zeitraums in Bezug auf B. I. ausweislich \nder Hilfeplanfortschreibungen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von \nHilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII vorgelegen haben und die Beklagte die \nfür B. gewährte Hilfe als Hilfe zur Erziehung deklariert hat. Denn der Anspruch der \nB. I. aus § 19 SGB VIII auf Betreuung für sich und ihr Kind verdrängt den \nAnspruch ihrer Eltern aus §§ 27, 34 SGB VIII auf Hilfe zu ihrer, B. , \nErziehung.\n\n69\n\nWird eine Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag \nund Nacht (Heimerziehung) gewährt wird, in dieser Einrichtung schwanger und wird \nsie nach der Geburt des Kindes gemeinsam mit diesem untergebracht und betreut - \nsei es in dem Heim, in dem sie bisher gelebt hat, sei es in einer anderen Einrichtung \noder Wohnform, in die sie vor oder nach der Geburt aufgenommen worden ist -, dann \nsind die Leistungen, die der Jugendlichen (und ihrem Kind) gewährt werden, als Hilfe \nnach § 19 SGB VIII zu qualifizieren, weil diese Vorschrift im Hinblick auf den zu \ndeckenden Bedarf gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage \ndarstellt. § 19 SGB VIII ermöglicht es nämlich, nicht nur den Hilfebedarf zu decken, \nder durch die Geburt und den dadurch entstehenden Erziehungsanspruch des \nKindes auftritt, sondern auch den aus dem Erziehungsdefizit in der Person der Mutter \nresultierenden Bedarf, der zuvor nach §§ 27, 34 SGB VIII gedeckt worden ist. Die \nBetreuung nach § 19 SGB VIII steht zwar im Dienst der Pflege und Erziehung des \nKindes, indem sie eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind \nvorbeugende Art des Zusammenlebens sicherstellen soll. Sie setzt aber bei einem \nPersönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an und ist Hilfe zu deren \nPersönlichkeitsentwicklung.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November \n2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, S. 265 (269) = ZfJ \n2001, S. 353; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August \n1997 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; Wiesner, NDV 1998, \nS. 225 (226); Jans/Happe/ Saurbier/Maas, a.a.O., \nKJHG § 19 Rn. 15.\n\n71\n\nDa Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter, die vor der Geburt des \nKindes eine Heimerziehung notwendig gemacht haben, regelmäßig auch ihre \nFähigkeit, die Erziehungsverantwortung für ein Kind zu übernehmen, \nbeeinträchtigen, kann durch die Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII zugleich \nder von §§ 27, 34 SGB VIII erfasste Bedarf in der Person der Mutter gedeckt werden. \nAuch wenn § 19 SGB VIII systematisch in den Zweiten Abschnitt (Förderung der \nErziehung in der Familie) eingeordnet ist, ähnelt die Anwendung und Ausgestaltung \nder (individualisierten) Leistung nach dieser Vorschrift eher den Hilfen des Vierten \nAbschnitts (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder \nund Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige).\n\n72\n\nVgl. Empfehlungen des deutschen Vereins, NDV \n1999, S. 281 (283).\n\n73\n\nFür die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Mutter neben der Betreuung \nvon Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform ist kein Raum. Vielmehr ist die \nHilfe nach § 19 SGB VIII in diesen Fällen so auszugestalten, dass auch ein (weiter \nbestehender) Bedarf nach §§ 27 ff. oder § 41 SGB VIII mit abgedeckt und eine \nAufspaltung in Hilfe für die Mutter einerseits sowie Hilfe für das Kind andererseits \nvermieden wird. Die Leistungen, die der Mutter und ihrem - gemeinsam mit ihr \nbetreuten - Kind gewährt werden, sind kraft Gesetzes insgesamt solche nach § 19 \nSGB VIII. Hierfür spricht nicht zuletzt die Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII. \nDanach bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war, wenn der \nLeistung nach § 19 SGB VIII Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § \n13 Abs. 3, § 21 oder § 41 vorausgeht. Die Formulierung, dass der Leistung nach § \n19 SGB VIII eine andere Hilfe „vorausgeht\", lässt die Vorstellung des Gesetzgebers \nerkennen, dass mit der Schwangerschaft bzw. Geburt die bisher gewährte Hilfe nach \nden genannten Vorschriften endet und die Betreuung in einer gemeinsamen \nWohnform an deren Stelle tritt, auch wenn die Voraussetzungen für die bisherige \nHilfeart immer noch vorliegen mögen. Das bedeutet, dass § 19 SGB VIII die \nspeziellere und vorrangige Rechtsgrundlage darstellt und eine Weitergewährung der \nbisher geleisteten Hilfe (z.B. Hilfe zur Erziehung) ausschließt. Anderenfalls hätte es \nnahegelegen, in § 86b Abs. 3 SGB VIII eine Regelung auch für den Fall zu treffen, \ndass die bisher gewährte Hilfe für die Mutter weitergeführt wird und daneben eine \nLeistung nach § 19 SGB VIII nur für das Kind erfolgt. Das ist indessen nicht \ngeschehen.\n\n74\n\nDie Auffassung der Beklagten, die Unterbringung und Betreuung der \nminderjährigen Mutter erfolge auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII, während \nLeistungen für das Kind nach anderen Vorschriften zu gewähren seien, hält einer \nÜberprüfung nicht stand. Für die im Schriftsatz vom 17. August 1999 in Betracht \ngezogene Möglichkeit, Unterhalt und Unterkunft des Kindes - ergänzend zur Hilfe zur \nErziehung für die Mutter - nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes \nüber die Hilfe zum Lebensunterhalt sicherzustellen,\n\n75\n\nin diesem Sinne auch Kunkel, a.a.O., § 19 \nRn. 17,\n\n76\n\ngibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.\n\n77\n\nVgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 (228).\n\n78\n\nIm Übrigen steht einer solchen Lösung der Vorrang von Jugendhilfeleistungen \ngegenüber Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB \nVIII) entgegen. Wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nvorliegen, besteht ein Anspruch auf gemeinsame Betreuung von Mutter/Vater und \nKind, die nach § 19 Abs. 3 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt der betreuten \nPersonen umfassen soll, also unter anderem den Bedarf, der nach dem \nBundessozialhilfegesetz durch die Regelsätze und Leistungen für die Unterkunft \ngedeckt wird. Sind aber nach § 19 SGB VIII Jugendhilfeleistungen für den \nnotwendigen (Lebens-)Unterhalt des Kindes zu gewähren, so scheiden \nSozialhilfeleistungen aus.\n\n79\n\nDie von der Beklagten insbesondere im Klageverfahren vertretene Ansicht, für \ndie Unterbringung und Betreuung des Kindes S. könnten Leistungen nach §§ 27 \nff. SGB VIII an seine Mutter gewährt werden, findet im Gesetz ebenfalls keine \nGrundlage. Abgesehen von der Frage, ob in Bezug auf S. die Voraussetzungen \ndes § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, umfasst die Hilfe zur Erziehung die \nSicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes, um die es hier in erster Linie \ngeht, regelmäßig nur dann, wenn das Kind außerhalb des Elternhauses, d.h. \ngetrennt von seinen Eltern, untergebracht wird (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). \nS. ist aber gemeinsam mit seiner Mutter zunächst im Haus S. und dann in \neiner eigenen Wohnung untergebracht und betreut worden. In einem solchen Fall ist \ndie Übernahme der Unterbringungskosten für das Kind im Rahmen der Hilfe zur \nErziehung im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem \nGrundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Kind gemeinsam mit einem \nElternteil außerhalb des Elternhauses untergebracht ist und die Voraussetzung des § \n19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vorliegt, wenn also der Elternteil einer Unterstützung \nbei der Pflege und Erziehung des Kindes nicht auf Grund seiner \nPersönlichkeitsentwicklung, sondern auf Grund anderer Umstände bedarf.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 \n- 5 C 48.01 -, FEVS 54, S. 311 (317) betreffend \nMutter-und-Kind-Einrichtungen des \nStrafvollzugs.\n\n81\n\nAuch die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs,\n\n82\n\nBeschluss vom 12. Dezember 2000 \n- 1 TG 3694/00 -, FEVS 52, S. 462,\n\n83\n\nund des Verwaltungsgerichts Hamburg,\n\n84\n\nUrteil vom 18. Dezember 2001 - 13 VG 569/01 -, \nZfJ 2002, S. 241,\n\n85\n\nwonach die gemeinsame Unterbringung eines Kindes mit seinen \n(drogenkranken) Eltern in einer Therapieeinrichtung als eine - im Gesetz nicht \nausdrücklich geregelte - Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 39 SGB VIII \neingestuft wird, betreffen Sachverhalte, in denen eine wesentliche Voraussetzung \ndes § 19 SGB VIII, nämlich die alleinige Sorge eines Elternteils für das Kind, nicht \nvorgelegen hat.\n\n86\n\nAbzulehnen ist schließlich die vom Verwaltungsgericht befürwortete Konzeption, \nwonach hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung der B. I. zwei \njugendhilferechtliche Ansprüche nebeneinander bestehen, nämlich der Anspruch \nihrer Eltern nach §§ 27, 34 SGB VIII und der ihr, B. , zustehende Anspruch gemäß \n§ 19 SGB VIII. Sie ist nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass ein bestimmter \nHilfebedarf einer konkreten Hilfeart zugeordnet werden muss. Hinsichtlich der \nRechtsgrundlage für die Hilfegewährung besteht kein Wahlrecht des \nJugendhilfeträgers; vielmehr muss das Verhältnis konkurrierender Rechtsgrundlagen \nzueinander eindeutig geklärt werden.\n\n87\n\nVgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, \na.a.O., KJHG § 19 Rn. 38 ff.\n\n88\n\nFür die Übernahme der Unterbringungs- und Betreuungskosten für B. I. und \nihr Kind nach § 19 SGB VIII war in Bezug auf den gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum die Beklagte zuständig. Das folgt aus der bereits zitierten Vorschrift des § \n86b Abs. 3 SGB VIII, weil der Leistung nach § 19 SGB VIII Hilfe zur Erziehung für \nB. I. nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen ist. Für die Hilfe zur Erziehung \nwar die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig, weil B. \nEltern in L. lebten.\n\n89\n\nWar der Kläger danach für die Leistungen, die er zu Gunsten des Kindes S. \nI. erbracht hat, örtlich nicht zuständig, so scheidet ein Erstattungsanspruch gemäß \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII aus.\n\n90\n\nII. Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 102 Abs. 1 SGB X sind hier \nerfüllt.\n\n91\n\n1. Der Kläger hat auf Grund gesetzlicher Vorschriften, nämlich auf Grund des \n§ 43 Abs. 1 SGB I, vorläufig Sozialleistungen erbracht, indem er für die \nUnterbringung und Betreuung des Kindes S. vorläufig Jugendhilfeleistungen \ngewährt hat.\n\n92\n\na) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I ist auf den vorliegenden \nKompetenzkonflikt zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar. Sie wird hier \nnicht durch § 86d SGB VIII verdrängt, dessen Voraussetzungen, wie ausgeführt, \nnicht erfüllt waren.\n\n93\n\nDie Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I sind auch erfüllt, wenn über das \nBestehen eines Anspruchs auf öffentliche Jugendhilfe an sich kein Streit besteht, \nsondern nur über die Intensität des erzieherischen Bedarfs und die davon abhängige \nkonkrete rechtliche Einkleidung des Anspruchs. Ist hiervon die sachliche \nZuständigkeit des einen oder des anderen Sozialleistungsträgers abhängig, die \nIntensität des erzieherischen Bedarfs aber in Streit, dann wird nicht nur über das \nmateriellrechtliche Bestehen des Anspruchs gestritten, sondern notwendigerweise \nauch über die Zuständigkeit des einen oder des anderen Leistungsträgers. Derartige \nStreitigkeiten durch Vorleistung des zuerst angegangenen Leistungsträgers zu \nüberbrücken, entspricht gerade dem Sinn des § 43 SGB I.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 \n- 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (181, 183).\n\n95\n\nDa diese Überlegungen nicht nur zutreffen, wenn für verschiedene Hilfearten \nunterschiedliche sachliche Zuständigkeiten bestehen, sondern auch dann, wenn die \nrechtliche Einkleidung des Anspruchs Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit \nhat, findet in allen Fällen, in denen Streit über die rechtliche Qualifizierung der zu \ngewährenden (Jugend-)Hilfe besteht, § 43 Abs. 1 SGB I Anwendung.\n\n96\n\nVgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 3; \nSchellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 9; Giese in Giese/Krah-\nmer, SGB I (Stand: November 2000), § 43 Rn. \n8.3.\n\n97\n\nb) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren \nLeistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann nach § 43 Abs. 1 \nSatz 1 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig \nLeistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. \nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n98\n\nBezüglich der Unterbringung und Betreuung des Kindes S. I. zusammen \nmit seiner Mutter bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf \nSozialleistungen, nämlich - wie oben ausgeführt - ein Anspruch seiner Mutter B. \nI. gegen die Beklagte gemäß § 19 SGB VIII. Zwischen dem Kläger und der \nBeklagten war und ist streitig, wer zur Leistung für S. verpflichtet ist. \n\n99\n\nAußerdem ist der Kläger zuerst angegangen worden. Zuerst angegangen im \nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem \nBerechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem \nLeistungsbegehren befasst wird.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 \n- 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (179).\n\n101\n\nDas ist der Kläger, bei dem der Amtsvormund des Kindes S. unter dem \n10. Juli 1997 die Übernahme der Heimkosten ab dessen Geburt sowie die \nSicherstellung des Krankenversicherungsschutzes beantragt hat. Zwar war das Kind \nbzw. dessen Amtsvormund nicht Berechtigter hinsichtlich der Leistung nach § 19 \nSGB VIII. Vielmehr steht dieser Anspruch der Kindesmutter B. I. zu, die \nseinerzeit das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und für die das Jugendamt \nder Beklagten zum Vormund bestellt worden war. Aus den Verwaltungsvorgängen \nder Beklagten ergibt sich aber, dass das Jugendamt als B. Amtsvormund damit \neinverstanden war, dass für deren Sohn S. ein Antrag auf Übernahme der \nHeimkosten beim Kläger gestellt wurde. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 24. \nSeptember 1997 stimmten alle Beteiligten einer an diesem Tag im Jugendamt der \nBeklagten versammelten Koordinationsrunde, unter ihnen der Mitarbeiter Bauer, dem \ngemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds \nfür B. übertragen worden war, der Auffassung zu, für die Beurteilung, inwieweit \nund in welcher Form eine Hilfe für das Kind notwendig sei, sei das Jugendamt des \nKlägers zuständig. Dieses bildete die Grundlage für den beim Jugendamt des \nKlägers gestellten Antrag auf Leistungen für das Kind.\n\n102\n\nDas Schreiben des Amtsvormunds an die Beklagte vom 16. Juni 1997 steht der \nAnnahme, dass der Kläger zuerst angegangen wurde, nicht entgegen. Zum einen \nbetrifft dieses Schreiben ausdrücklich nur die Sicherstellung des \nKrankenversicherungsschutzes und nicht die hier in Rede stehende umfassende \nLeistung nach § 19 SGB VIII, nämlich die Übernahme der Unterbringungs- und \nBetreuungskosten. Zum anderen war S. Amtsvormund nicht berechtigt, \nLeistungen nach § 19 Abs. 3 SGB VIII zu beantragen, weil die Mutter (B. I. ) \nInhaberin des Anspruches aus § 19 SGB VIII ist und deren Amtsvormund, der - \nwie oben ausgeführt - für Leistungen an das Kind den Kläger als zuständig \nbetrachtete, mit einer Antragstellung bei der Beklagten nicht einverstanden war. \n\n103\n\n2. § 102 SGB X setzt weiter voraus, dass der vorläufig eintretende \nSozialleistungsträger erkennbar in der Vorstellung gehandelt hat, dass er für die \nGewährung der Sozialleistung unzuständig ist, lediglich auf Grund besonderer \nVerpflichtung eintritt und dass seine vorläufige Leistungserbringung den \nbestehenden Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den verpflichteten \nLeistungsträger nicht regelt.\n\n104\n\nVgl. Giese in Giese/Krahmer, SGB X (Stand: \nNovember 2000), § 102 Rn. 9.\n\n105\n\nAuch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dass der Kläger in der Vorstellung \ngehandelt hat, für die Gewährung von Jugendhilfe für S. unzuständig zu sein, \nund dass er die Unterbringungskosten nur vorläufig übernommen hat, war auf Grund \ndes von Anfang an mit der Beklagten ausgetragenen Streits über die richtige Hilfeart \nund die daraus resultierenden unterschiedlichen Zuständigkeiten mit hinreichender \nDeutlichkeit zu erkennen. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der \nKostenübernahme in der Kostenzusage an das I. -K. -Haus vom 14. Januar \n1998 bedurfte es nicht. Denn der Zuständigkeitsstreit wird bei lebensnaher \nBetrachtung der Leistungsberechtigten B. I. nicht verborgen geblieben sein und \nwar dem Einrichtungsträger bekannt, wie dessen Schreiben an den Kläger vom 11. \nJuni 1997 und an die Beklagte vom 20. August 1997 zeigen.\n\n106\n\n3. Die Beklagte ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger. Sie ist - wie \noben dargelegt - nach §§ 19, 86b Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, die Kosten der \nUnterbringung und Betreuung von S. im gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum zu übernehmen. \n\n107\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 \ni.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung \ndes Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. \n3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten \nzwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das \nvorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht anhängig \ngewordene Verfahren entfallen.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 \n- 5 C 20.02 -, insoweit in DVBl. 2004, S. 444 nicht \nabgedruckt.\n\n109\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n110\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-a-2598-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":64},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":21},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":21},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":8},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1673","ref_norm":"1673","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-a-2598-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287085","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.537068+00:00"}}