{"status":"available","doknr":"OLD287082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.12A2434.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"12 A 2434/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm in \nder Zeit vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 aufgewendeten \nJugendhilfekosten für E. Q. G. zu erstatten.\n\nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Für das \nerstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagte einen Anspruch \nauf Erstattung von Kosten der Jugendhilfe geltend, die er im Zeitraum vom \n13. September 1997 bis 31. März 2002 zugunsten des am \ngeborenen Kindes E. Q. G. aufgewendet hat. \n\n3\n\nE. Q. G. ist das nichteheliche Kind der am 18. November 1981 \ngeborenen T. G. . Für diese wurde seit dem 3. Oktober 1996 Hilfe zur Erziehung \nin Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII im I. -K. -Haus in \nC. gewährt. Die Hilfe wurde durch den Bürgermeister der Stadt C.1 gewährt, weil \nT. Mutter, Frau Q. G. , der nach der Scheidung ihrer Ehe die elterliche Sorge \nfür T. übertragen worden war, seinerzeit im Bereich der Stadt C. 1 wohnte. \nNachdem sie am 25. Februar 1997 von C. 1 in den Bereich der Beklagten verzogen \nwar, bat der Bürgermeister der Stadt C. 1 diese um Übernahme des Hilfefalles. \n\n4\n\nWegen ihrer im Januar 1997 bekannt gewordenen Schwangerschaft wechselte \nT. G. am 7. Juli 1997 in die Mutter-Kind-Einrichtung \"Haus S. \" des I. -\nK. -Hauses in der Gemeinde X. , die zum Kläger gehört. Ab diesem Zeitpunkt \nübernahm die Beklagte den Hilfefall und gewährte Q. G. Hilfe zur Erziehung \nihrer Tochter T. durch Übernahme der Kosten von T. Unterbringung im Haus \nS. gemäß §§ 27, 34, 39 SGB VIII. \n\n5\n\nAm 13. September 1997 wurde das Kind E. Q. G. ebenfalls in das Haus \nS. aufgenommen. Am 20. November 1997 beantragte das Jugendamt des \nKlägers als Amtsvormund beim Kläger für das Kind E. Q. Jugendhilfe in Form \nvon Übernahme der Heimkosten und Sicherstellung des \nKrankenversicherungsschutzes. Dabei wies der Amtsvormund auf die Verpflichtung \ndes Klägers zum vorläufigen Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII hin, da die \nZuständigkeit noch nicht abschließend geklärt sei. Ausweislich eines Vermerks vom \n12. Januar 1998 übernahm der Kläger \"auf Grund noch nicht geklärter \nZuständigkeiten und unterschiedlicher fachlicher Einschätzungen der beteiligten \nJugendämter\" unter Annahme einer vorläufigen Zuständigkeit die Pflegekosten für \nE. Q. . Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Jugendamt des Klägers dem \nI. -K. -Haus mit, dass die Kosten der Unterbringung von E. Q. im Haus \nS. ab dem 13. September 1997 im Rahmen der Bestimmungen des Kinder- und \nJugendhilfegesetzes von ihm übernommen würden. \n\n6\n\nAm 1. Dezember 1997 war Frau Q. G. aus dem Bereich der Beklagten nach \nQ. verzogen. Das Jugendamt der Stadt Q. nahm die Gewährung von Hilfe zur \nErziehung für T. G. ab dem 1. Juli 1998 auf und erstattete der Beklagten die \nKosten der Jugendhilfe, die diese im Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 30. Juni \n1998 für T. geleistet hatte. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 27. Januar 1998 beantragte das Jugendamt des Klägers als \nAmtsvormund des Kindes E. Q. G. bei der Beklagten die Übernahme der \nHeimkosten und der Krankenversicherung. Zur Begründung führte es aus, die \nMutter-Kind-Gruppe (Haus S. ) sei eine stationäre Einrichtung der Caritas-\nJugendhilfe und eine Außenwohngruppe des I. -K. -Hauses. Gemäß der \nKonzeption dieser Mutter-Kind-Gruppe handele es sich hierbei eindeutig um ein \nAngebot der Jugendhilfe gemäß § 19 SGB VIII. Diese Sichtweise werde auch von \nder Leitung des I. -K. -Hauses ausdrücklich bestätigt und dürfte bei Aufnahme \nder Jugendlichen T. G. in die Gruppe unstreitig gewesen sein. \n\n8\n\nDarauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20. Februar 1998, Leistungen \ni.S.d. § 19 SGB VIII seien für T. weder von ihrer Mutter noch von der Einrichtung \nbeantragt worden. Darüber hinaus lägen ihr keine Erkenntnisse vor, dass die \nEinrichtung des I. -K. -Hauses lediglich nach § 19 SGB VIII zu belegen sei. Bei \nder Hilfegewährung für T. G. sei nach dem letzten ihr vorliegenden Hilfeplan \ndeutlich zu erkennen, dass es sich um eine Hilfegewährung gemäß § 34 SGB VIII \nhandele. Insofern lägen die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 19 \nSGB VIII für das Kind E. Q. nicht vor, da hierfür allein anspruchsberechtigt die \nMutter sei. Für die Gewährung von Leistungen für das Kind, gleichgültig auf welcher \nRechtsgrundlage, sei sie, die Beklagte, örtlich nicht zuständig. \n\n9\n\nNachdem ein weiterer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten nicht zu einer \nEinigung führte, hat der Kläger am 30. Juni 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat \ner im Wesentlichen vorgetragen: Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich \naus § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. Es handele sich um eine Hilfe nach § 19 SGB \nVIII in einer gemeinsamen Wohneinrichtung für Mütter und Kinder. Das Haus S. \nsei eine Mutter-Kind-Einrichtung und T. G. sei zunächst als Schwangere, später \nmit ihrem Kind, dort aufgenommen worden. Dass die Hilfegewährung für Mutter und \nKind nach § 19 SGB VIII erfolge, schließe nicht aus, dass Hilfe für die minderjährige \nMutter auf Grund von § 34 SGB VIII gewährt werde. Die Anwendungsbereiche der \nbeiden Normen könnten sich in einem Fall wie dem vorliegenden überschneiden. § \n19 SGB VIII sei auf die Bedürfnisse allein Erziehender ausgerichtet, die der \nUnterstützung bedürften, insbesondere um eine Ausbildung abschließen zu können. \n§ 34 SGB VIII orientiere sich dagegen an den Bedürfnissen von Kindern oder \nJugendlichen, deren ausreichende, ihnen gerecht werdende Erziehung zu Hause \nnicht gewährleistet sei. Dabei beruhe die Gewährung der Leistung nach § 19 SGB \nVIII auf der Situation von T. G. als Mutter, die noch zur Schule gehe und einen \nSäugling betreuen müsse. Daneben könnten die Bedürfnisse von T. als \nJugendliche einen Hilfeanspruch zugleich aus § 34 SGB VIII begründen. Die \nRegelung der §§ 19, 86b SGB VIII diene dazu, eine einheitliche Zuständigkeit für die \nLeistungen an die in der gemeinsamen Wohnform aufgenommenen \nFamilienmitglieder zu schaffen. Nicht entscheidend sei, dass die Beklagte die von ihr \ngewährte Hilfe ausschließlich als Hilfe zur Erziehung ansehe. Vielmehr komme es \nallein auf die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Leistung an. Tatsächlich sei die \nUnterbringung im Mutter-Kind-Heim erfolgt, um der besonderen Situation von T. \nals werdender Mutter Rechnung zu tragen. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, \nihm die in der Zeit vom 13. September 1997 bis 31. \nMärz 2002 aufgewendeten Jugendhilfekosten für \nE. Q. G. zu erstatten. \n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie hat im Wesentlichen ausgeführt: § 86b Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII sei nicht \nanzuwenden, da für T. G. keine Leistungen nach § 19 SGB VIII zu gewähren \n(gewesen) seien. Trotz des Wechsels von T. in die Außenstelle des I. -K. -\nHauses, der Schwangerschaft, der sich anschließenden Entbindung und Betreuung \ndes Kindes durch die Mutter habe sie, die Beklagte, - insoweit den Umgang mit dem \nHilfefall bestimmend - weiterhin für T. Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB \nVIII als die adäquate Hilfeart festgestellt und gewährt. In dem in Zusammenarbeit mit \nallen Beteiligten fortgeschriebenen Hilfeplan sei festgehalten, dass die bisherige \nHilfeart weiterhin notwendig gewesen sei. Da die sorgeberechtigte Mutter von T. \nam 1. Dezember 1997 von L. nach Q. verzogen sei, sei an diesem Tag die \nörtliche Zuständigkeit für die Hilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII auf die Stadt Q. \nübergegangen. Als durch den Kläger als Amtsvormund von E. Q. erstmals mit \nSchreiben vom 27. Januar 1998 die Übernahme der Heimkosten und der \nKrankenversicherung als Leistung nach § 19 SGB VIII beantragt worden sei, habe \ndamit die gesetzliche Zuständigkeit hierfür nach § 86b Abs. 3 SGB VIII bereits bei der \nStadt Q. und nicht mehr bei ihr, der Beklagten, gelegen. Leistungen der \nJugendhilfe in der Leistungsart des § 19 SGB VIII könne der Kläger aus \nmateriell-rechtlichen Gründen bisher nicht (auch nicht vorläufig) erbracht haben. Eine \nsolche Leistung könne nur einheitlich für Mutter und Kind gewährt werden. Der \nKläger erbringe jedoch ausschließlich Leistungen für das Kind E. Q. und nicht \nLeistungen an die im Rahmen des § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Mutter T. . \n\n15\n\nIm Juli 1999 hat T. G. mit E. Q. eine vom I. -K. -Haus \nangemietete und sozialpädagogisch betreute eigene Wohnung in C. bezogen, in \nder sie bis Ende September 2002 gewohnt hat. Die Kosten der Unterbringung und \nBetreuung sind teilweise - in Höhe eines vom I. -K. -Haus berechneten \nTagessatzes - vom Kläger und im Übrigen nach §§ 27, 34 SGB VIII bzw. ab \nNovember 1999 nach § 41 SGB VIII von der Stadt Q. übernommen worden. Im \ngesamten Zeitraum bis September 2002 hat T. G. die Schule besucht und an \nder vom Haus S. bzw. I. -K. -Haus angebotenen Hausaufgabenbetreuung \nteilgenommen. Während der Schulzeiten und der Hausaufgabenbetreuung ist E. \nQ. zunächst im Haus S. , später im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder \nin der Kindergruppe des I. -K. -Hauses betreut worden. Bei Fragen der \nErziehung hat das Heim ebenso wie bei der Organisation der Kindesbetreuung \nBeratung und Unterstützung geleistet. Im Übrigen ist T. G. in der Lage gewesen, \ndie Versorgung, Betreuung und Erziehung ihres Sohnes eigenverantwortlich zu \nübernehmen. Ende Juli 2002 hat sie dem Jugendamt des Klägers mitgeteilt, dass sie \nzum 1. Oktober 2002 zusammen mit ihrem Sohn und einem Freund eine andere \nWohnung beziehen und dass E. Q. dann keine Jugendhilfeleistungen mehr \nbenötigen werde. Daraufhin hat das Jugendamt des Klägers mit Bescheid vom 15. \nAugust 2002 die Gewährung von Jugendhilfe für E. Q. zum 30. September \n2002 eingestellt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2002 festgestellt, dass die \nBeklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 13. September 1997 \nbis 30. November 1997 aufgewendeten Jugendhilfekosten für E. Q. G. zu \nerstatten, und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nur hinsichtlich des Zeitraums vom \n13. September 1997 bis 30. November 1997 begründet. Der geltend gemachte \nAnspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 89c Abs. 1 Satz 2, 86d i.V.m. § 86b Abs. 3 \nSGB VIII. Der Kläger habe in dem Zeitraum vom 13. September 1997 bis \n30. November 1997 Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Kindes E. \nQ. G. sowie für dessen Krankenversicherungsschutz im Rahmen seiner \nVerpflichtung nach § 86d SGB VIII erbracht. Zur Überzeugung der erkennenden \nKammer sei davon auszugehen, dass T. G. im streitgegenständlichen Zeitraum \neinen Anspruch auf Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gehabt \nhabe. Für diese Form der Hilfegewährung sei nach § 86b Abs. 3 SGB VIII die \nBeklagte in dem vorgenannten Zeitraum zuständig gewesen, weil der Maßnahme \neine Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen sei, für die die \nBeklagte zuständig gewesen sei. Lasse sich feststellen, dass eine junge Mutter mit \neinem Kind unter sechs Jahren auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung der \nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes in einer Mutter-Kind-\nEinrichtung bedürfe, und beschränke sich dieser Hilfebedarf auf die im Rahmen der \nHilfe nach § 19 SGB VIII typischerweise vorgesehenen Unterstützungsleistungen, so \nsei bezogen auf das Kind allein Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren. Zwar sei \ndiese Hilfe nach der gesetzgeberischen Konzeption eine gemeinsame Hilfe für Mutter \nund Kind. Sei aber der Bedarf der Mutter durch eine vorrangige Hilfegewährung nach \n§§ 27, 34 SGB VIII bereits teilweise gedeckt, so erfolge eine Hilfegewährung in der \nWeise, dass der Mutter Hilfe nach § 19 SGB VIII für sich und ihr Kind gewährt werde, \nallerdings abrechnungstechnisch die Hilfe nach § 19 SGB VIII nur hinsichtlich des \nBedarfs des Kindes auszuzahlen sei. Das Jugendamt der Beklagten als das für die \nHilfegewährung nach § 19 SGB VIII zuständige Jugendamt sei nicht tätig geworden. \nFür die Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII sei nach § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII \ndie Beklagte in der Zeit vom 13. September 1997 bis 30. November 1997 zuständig \ngewesen. Diese Zuständigkeit sei infolge des Wegzugs der allein sorgeberechtigten \nMutter von T. G. am 1. Dezember 1997 entfallen mit der Folge, dass die Klage \nhinsichtlich der Hilfegewährung ab diesem Zeitpunkt abzuweisen gewesen sei. \n\n17\n\nGegen das Urteil vom 11. April 2002 haben sowohl der Kläger als auch die \nBeklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. \n\n18\n\nDer Kläger macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend: Die Klage sei in \nvollem Umfang begründet. Die Beklagte sei für den gesamten Zeitraum für die \nGewährung der Jugendhilfe an T. G. und ihren Sohn E. Q. zuständig \ngewesen. Bei Hilfebeginn, d.h. bei Aufnahme in das Haus S. , habe unstreitig die \nZuständigkeit der Beklagten für die zuvor gemäß §§ 27, 34 SGB VIII geleistete \nJugendhilfe bestanden. Diese Zuständigkeit habe sich gemäß § 86b Abs. 3 i.V.m. § \n86 Abs. 1 SGB VIII als an die Zuständigkeit der vorausgehenden Jugendhilfeleistung \nanknüpfende Zuständigkeit fortgesetzt. Die Konstruktion des Verwaltungsgerichts, \ndass die §§ 27, 34 SGB VIII vorrangig seien und die Leistungen gemäß § 19 SGB \nVIII - soweit sie sich inhaltlich entsprächen - abrechnungstechnisch verdrängten, \nüberzeuge nicht. Wortlaut und Systematik des Gesetzes führten vielmehr zu dem \nSchluss, dass im Gegenteil § 19 SGB VIII für den hier vorliegenden Sachverhalt die \nspeziellere Norm darstelle und insoweit die Anwendung der §§ 27, 34 SGB VIII \nverdränge. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem \nKläger auch die von ihm für die Zeit vom \n1. Dezember 1997 bis zum 31. März 2002 \naufgewendeten Kosten der Jugendhilfe für E. \nQ. G. zu erstatten, \n\n21\n\nsowie die Berufung der Beklagten \nzurückzuweisen. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen, \n\n24\n\nsowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. \n\n25\n\nZur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Zutreffend habe das \nVerwaltungsgericht festgestellt, dass die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII \ndie weitergehende und intensivere Form der Hilfegewährung sei. Diese habe den \nErziehungsbedarf der T. G. sowie ihre Unterstützung bei der Betreuung, Pflege \nund Erziehung ihres Kindes und eine ggf. erforderliche Beaufsichtigung der Mutter \numfasst. Allerdings sei dem Verwaltungsgericht nicht darin beizupflichten, dass \nneben dieser umfassenden Hilfe, allein bezogen auf den noch ungedeckten Bedarf \ndes Kindes, zusätzliche Hilfe nach § 19 SGB VIII zu gewähren gewesen sei. \nVielmehr habe für den Sohn von T. G. ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung \nnach § 27 SGB VIII bestanden. Da ein solcher Anspruch gegenüber Hilfen nach § 19 \nSGB VIII vorrangig sei, könne er auch nicht durch Hilfemöglichkeiten im Rahmen des \n§ 19 SGB VIII verdrängt werden. Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für das Kind \nE. Q. habe auch ohne konkretes Erziehungsversagen bereits allein durch die \ngesteigerten Beobachtungsverpflichtungen des Jugendhilfeträgers in Anbetracht des \nAlters der Mutter und der für die Mutter noch bestehenden Erziehungsdefizite \nbestanden. Bedarfsgerecht im Sinne einer vollständigen und umfassenden Hilfe sei \nallein die Gewährung von Hilfe zur Erziehung sowohl in Bezug auf die Mutter als \nauch in Bezug auf das Kind gewesen. Schließlich hätten auch die Voraussetzungen \nfür ein Tätigwerden des Klägers nach § 86d SGB VIII nicht vorgelegen. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei sie, die Beklagte, nicht untätig im Sinne \ndieser Bestimmung geblieben. Sie habe hinsichtlich der Hilfegewährung für T. \nG. eine konkrete Entscheidung getroffen und damit den Hilfefall geregelt. Eine zu \neinem Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB X führende vorläufige Leistung \nliege wohl nicht vor, da der Kläger kaum als zuerst angegangener Leistungsträger \nangesehen werden könne.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig und begründet; die Berufung der Beklagten \nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n29\n\nDie Feststellungsklage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist \nverpflichtet, dem Kläger die Kosten der Jugendhilfe zu erstatten, die dieser im \nZeitraum vom 13. September 1997 bis 31. März 2002 für das Kind E. Q. G. \naufgewendet hat. Die Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich allerdings nicht - \nwie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, \nsondern aus § 102 Abs. 1 SGB X.\n\n30\n\nDiese Vorschrift begründet eine Erstattungspflicht des zur Leistung verpflichteten \nLeistungsträgers, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher \nVorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. \n\n31\n\nI. § 102 Abs. 1 SGB X ist im vorliegenden Fall anwendbar.\n\n32\n\n1. Die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über \nErstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 102 ff.) finden \ngrundsätzlich neben den Kostenerstattungsvorschriften des Achten Buches \nSozialgesetzbuch (§§ 89 ff.) Anwendung, weil sich aus den zuletzt genannten \nNormen nichts Abweichendes im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I ergibt. Mit den \nVorschriften der §§ 89 ff. SGB VIII hat der Gesetzgeber die Kostenerstattung im \nBereich der Jugendhilfe nicht dergestalt eigenständig geregelt, dass in den Fällen, \ndie von diesen Vorschriften nicht erfasst werden, eine Kostenerstattung \nausgeschlossen sein soll. Vielmehr sind daneben die §§ 102 ff. SGB X anwendbar. \n\n33\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August \n1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, S. 370 (374); \nHeilemann/Kunkel in Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- \nund Praxiskommentar (LPK - SGB VIII), 2. Aufl. \n2003, § 89 Rn. 3; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und \nJugenhilfe, 2. Aufl. 2000, Rn. 12 f. vor § 89; \nSchellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 89 Rn. \n12; Reisch, in Jans/Happe/ Saurbier/Maas, Kinder- \nund Jugendhilferecht (Stand: August 2003), KJHG \nVorbem. §§ 89-89h, Rn. 8, 10 ff.; einschränkend \nStähr in Hauck/Noftz, SGB VIII (Stand: August 2003), \nK § 89 Rn. 8; a.A. Mergler/Zink, BSHG (Stand: Mai \n2003), Einf. Abschn. 9, Rn. 26.\n\n34\n\nDas ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 89 ff. SGB VIII. Das bis \nzum In-Kraft-Treten des SGB VIII geltende Jugendwohlfahrtsgesetz enthielt keine \neigenständige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift, sondern in § 83 Abs. 1 \nlediglich eine Verweisung auf Vorschriften des BSHG. § 83 Abs. 1 JWG schloss die \nAnwendung der §§ 102 ff. SGB X nicht aus. Mit der Normierung eigenständiger \njugendhilferechtlicher Erstattungsvorschriften beabsichtigte der Gesetzgeber keine \nabschließende Kodifikation. Bestimmendes Motiv war eine Beendigung der \nRechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden \nAnwendung von Vorschriften des BSHG auf die Jugendhilfe ergeben hatte. Das trägt \neine ergänzende Anwendung der §§ 102 ff. SGB X, nicht aber die Annahme, die \nKostenerstattung im Bereich der Jugendhilfe sei in den §§ 89 ff. SGB VIII \nabschließend geregelt. \n\n35\n\nSo Bayerischer VGH, Urteil vom 13. August 1999 \n- 12 B 97.2814 -, a.a.O., mit weiteren \nNachweisen.\n\n36\n\n2. Es greift hier auch keine vorrangige jugendhilferechtliche Erstattungsvorschrift \nein. Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch findet nämlich nicht in § \n89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine rechtliche Grundlage. Keiner der beiden Fälle des § \n86d SGB VIII, an den diese Vorschrift anknüpft, hat vorgelegen. Für beide Fälle ist \nVoraussetzung, dass die Art der Hilfe bei Leistungserbringung zweifelsfrei feststeht. \nDiese Voraussetzung war nicht erfüllt, weil der Streit zwischen dem Kläger und der \nBeklagten nicht die Frage, welcher Jugendhilfeträger für eine bestimmte Hilfeart \nörtlich zuständig war, betraf, sondern die - vorgelagerte - Frage, wie die dem Kind \nE. Q. zu gewährende Hilfe rechtlich einzuordnen war. Die Unanwendbarkeit \ndes § 86d SGB VIII in der vorliegenden Fallkonstellation wird dadurch bestätigt, dass \nauch der zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtete örtliche Träger in solchen Fällen \nnicht eindeutig bestimmt werden könnte. Welcher Träger gemäß § 86d SGB VIII \nverpflichtet ist, richtet sich nämlich nach der Art der Leistung. Während es in der \nRegel, beispielsweise bei der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, auf den \ntatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen ankommt, ist bei \nLeistungen nach § 19 SGB VIII der tatsächliche Aufenthaltsort des \nLeistungsberechtigten, d.h. der Mutter oder des Vaters, ausschlaggebend. § 86d \nSGB VIII geht also ersichtlich davon aus, dass feststeht, ob eine Leistung nach § 19 \nSGB VIII oder eine andere Jugendhilfeleistung zu gewähren ist, und daher entweder \nder örtliche Träger, in dessen Bereich sich der Elternteil vor Beginn der Leistung \ntatsächlich aufhält, oder der Träger, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der \nLeistung tatsächlich aufhält, vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet ist. Anderenfalls \nkönnte § 86d SGB VIII seine Funktion, bei ungeklärter örtlicher Zuständigkeit oder \nUntätigkeit des zuständigen Trägers eine schnelle Hilfegewährung durch einen \neindeutig zu bestimmenden Träger zu gewährleisten,\n\n37\n\nvgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 1, und \nSchellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 1,\n\n38\n\nnicht erfüllen.\n\n39\n\nII. Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 102 Abs. 1 SGB X sind hier \nerfüllt.\n\n40\n\n1. Der Kläger hat auf Grund gesetzlicher Vorschriften, nämlich auf Grund des \n§ 43 Abs. 1 SGB I, vorläufig Sozialleistungen erbracht, indem er für die \nUnterbringung und Betreuung des Kindes E. Q. vorläufig Jugendhilfeleistungen \ngewährt hat.\n\n41\n\na) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I ist auf den vorliegenden \nKompetenzkonflikt zwischen dem Kläger und der Beklagten anwendbar. Sie wird hier \nnicht durch § 86d SGB VIII verdrängt, dessen Voraussetzungen, wie ausgeführt, \nnicht erfüllt waren. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I sind auch erfüllt, \nwenn über das Bestehen eines Anspruchs auf öffentliche Jugendhilfe an sich kein \nStreit besteht, sondern nur über die Intensität des erzieherischen Bedarfs und die \ndavon abhängige konkrete rechtliche Einkleidung des Anspruchs. Ist hiervon die \nsachliche Zuständigkeit des einen oder des anderen Sozialleistungsträgers \nabhängig, die Intensität des erzieherischen Bedarfs aber in Streit, dann wird nicht nur \nüber das materiellrechtliche Bestehen des Anspruchs gestritten, sondern \nnotwendigerweise auch über die Zuständigkeit des einen oder des anderen \nLeistungsträgers. Derartige Streitigkeiten durch Vorleistung des zuerst \nangegangenen Leistungsträgers zu überbrücken, entspricht gerade dem Sinn des § \n43 SGB I.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 \n- 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (181, 183).\n\n43\n\nDa diese Überlegungen nicht nur zutreffen, wenn für verschiedene Hilfearten \nunterschiedliche sachliche Zuständigkeiten bestehen, sondern auch dann, wenn die \nrechtliche Einkleidung des Anspruchs Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit \nhat, findet in allen Fällen, in denen Streit über die rechtliche Qualifizierung der zu \ngewährenden (Jugend-)Hilfe besteht, § 43 Abs. 1 SGB I Anwendung. \n\n44\n\nVgl. Reisch, a.a.O., KJHG § 86d Rn. 3; \nSchellhorn, a.a.O., § 86d Rn. 9; Giese in \nGiese/Krahmer, SGB I (Stand: November 2000), \n§ 43 Rn. 8.3.\n\n45\n\nb) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren \nLeistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann nach § 43 Abs. 1 Satz \n1 SGB I der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen \nerbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n46\n\naa) Bezüglich der Unterbringung und Betreuung des Kindes E. Q. \nzusammen mit seiner Mutter - zunächst im Haus S. und seit Juli 1999 in einer \nvom I. -K. -Haus angemieteten Wohnung - bestand ein Anspruch auf \nSozialleistungen, nämlich ein Anspruch seiner Mutter T. G. gegen die Beklagte \ngemäß § 19 SGB VIII. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sollen Mütter oder \nVäter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit \ndem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf \nGrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege \nund Erziehung des Kindes bedürfen. Die Leistung soll auch den notwendigen \nUnterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 \numfassen (§ 19 Abs. 3 SGB VIII). \n\n47\n\n(1) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben im Zeitraum \nvom 13. September 1997 bis 31. März 2002 vorgelegen.\n\n48\n\nT. G. hatte allein für ein Kind unter sechs Jahren, nämlich ihren am \n8. September 1997 geborenen Sohn E. Q. , zu sorgen. Insoweit kann \ndahinstehen, ob mit „Sorge\" in diesem Sinne die Personensorge nach § 1626 Abs. 1 \nBGB, also die rechtliche Alleinsorge gemeint ist,\n\n49\n\nso Kunkel in LPK-SGB VIII, § 19 Rn. 1; Fischer in \nSchellhorn, a.a.O., § 19 Rn. 13; \nJans/Happe/Saurbier/ Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. \n9, \n\n50\n\noder ob es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, mit der Folge, dass § 19 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII auch dann eingreift, wenn die Personensorge den Eltern \ngemeinsam zusteht, aber ein Elternteil tatsächlich allein für das Kind sorgt,\n\n51\n\nso Wiesner/Struck, a.a.O., § 19 Rn. 5; Grube in \nHauck/Noftz, a.a.O., K § 19 Rn. 11; Fieseler/ \nSchleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, \nGemeinschaftskommentar zum SGB VIII (Stand: \nSeptember 2001), § 19 Rn. 8; Wiesner, § 19 SGB \nVIII als Grundlage für die Hilfegewährung in \ngemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und \nKinder aus der Sicht des Gesetzgebers, NDV 1998, \nS. 225 (226); Deutscher Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge, Gemeinsame Wohnformen für \nMütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) - ein \nHilfeangebot für zwei Generationen, NDV 1999, S. \n281 (284).\n\n52\n\nDenn auch nach der Meinung, die auf das Sorgerecht abstellt, ist ein beschränkt \ngeschäftsfähiger alleinsorgender Elternteil (insbesondere eine minderjährige nicht \nverheiratete Mutter) in die Leistungsberechtigung nach § 19 SGB VIII einzubeziehen, \nda ihm neben einem Vormund oder Pfleger nach § 1673 Abs. 2 BGB die tatsächliche \nSorge vorrangig zusteht.\n\n53\n\nVgl. Kunkel und Jans/Happe/Saurbier/Maas, \njeweils a.a.O.\n\n54\n\nDas trifft auf T. G. zu, der bis zum Erreichen der Volljährigkeit nach § 1673 \nAbs. 2 Satz 2 BGB die Personensorge für E. Q. neben dem Amtsvormund \nzugestanden hat. Sie hat auch tatsächlich allein für ihr Kind gesorgt, nachdem \ndessen Vater bereits im Juni 1997 das I. -K. -Haus verlassen hatte und in einer \nanderen Einrichtung untergebracht worden war. \n\n55\n\nBei der Pflege und Erziehung des Kindes bedurfte sie auf Grund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung der Unterstützung durch Betreuung in einer \ngemeinsamen Wohnform. \n\n56\n\nEinen ersten Hinweis auf die Notwendigkeit dieser Hilfeform enthält bereits der \nHilfeplan vom 12. März 1997, in dem es heißt, auf Grund der neuen Situation, die die \nSchwangerschaft darstelle, werde vorerst die Umsiedlung in ein Mutter-Kind-Heim \ngeplant. Dass für T. die Unterstützung durch Betreuung in einer gemeinsamen \nWohnform für Mütter und Kinder erforderlich war, ergibt sich mit hinreichender \nDeutlichkeit aus der unter dem 27. August 1997 erfolgten Fortschreibung des \nHilfeplans, in der unter anderem ausgeführt wird: Seit dem letzten Hilfeplan sei als \nentscheidende Veränderung die Schwangerschaft und T. Bereitschaft, dieses \nKind groß zu ziehen, eingetreten. Mit der Schwangerschaft sei auch ein Wechsel der \nBetreuungsgruppe notwendig geworden. T. benötige Unterstützung bei der \nVersorgung und Erziehung des erwarteten Kindes und zusätzlich Unterstützung bei \nihrer Schulausbildung.\n\n57\n\nIn der auf Grund des Hilfeplangesprächs am 17. Dezember 1997 erfolgten \nFortschreibung des Hilfeplans durch die Beklagte vom 26. März 1998 wird zur \nBegründung der weiteren Notwendigkeit von Hilfe zur Erziehung ausgeführt: T. \nwäre auf Grund ihres Alters und der an sie gestellten Anforderungen derzeit nicht in \nder Lage, alleine zu leben. Eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter sei wegen der \nbekannten Problematik und erst recht wegen der veränderten Umstände durch die \nGeburt des Kindes nach wie vor ausgeschlossen. Die Unterbringung im Haus S. \nermögliche es der Jugendlichen, sowohl ihre Schulausbildung abzuschließen wie \nauch mit ihrem Kind zusammen zu sein. T. benötige und erhalte im Haus S. \nUnterstützung für die Schule, im Umgang mit dem Kind sowie für sich \npersönlich.\n\n58\n\nAus dieser Begründung geht hervor, dass T. wegen ihres Entwicklungsdefizits, \ndas durch ihr jugendliches Alter von damals 16 Jahren noch verschärft wurde, der \nUnterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes bedurfte, dass also \nzumindest auch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorlagen. In \ndiesem Zusammenhang ist gleichfalls bedeutsam, dass die Unterbringung im Haus \nS. und später in einer betreuten Wohnform es T. ermöglicht hat, ihre \nSchulausbildung weiterzuführen. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB VIII soll während der \nZeit der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform darauf hingewirkt werden, dass \ndie Mutter eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt. Gerade \ndie Formulierung im Hilfeplan, dass T. Unterstützung für die Schule, im Umgang \nmit dem Kind sowie für sich persönlich benötige, macht deutlich, dass T. - \nzumindest auch - der Hilfe nach § 19 SGB VIII bedurfte.\n\n59\n\nDas wird bestätigt durch den vom Mitarbeiter des Jugendamtes des Klägers \nangefertigten Vermerk vom 7. Januar 1998 über das am 17. Dezember 1997 \ndurchgeführte Hilfeplangespräch. Diesem Vermerk zufolge besuchte T. seinerzeit \nvon 7 Uhr bis 14 Uhr die Schule und befand sich nachmittags noch einmal für zwei \nStunden in der Hausaufgabenbetreuung; anschließend übernahm sie selbst bis \nMitternacht die Versorgung und Betreuung ihres Kindes in Absprache mit dem \nPersonal des Hauses S. ; nach Angaben der Leiterin der Außenwohngruppe \nübernahm T. in dem erforderlichen Maße auch die Verantwortung für ihr Kind. \nDanach konnte T. zwar ihr Kind nicht alleine pflegen und erziehen, weil ihre \nPersönlichkeit altersbedingt und wegen der in ihrer eigenen Erziehung aufgetretenen \nDefizite noch nicht ausreichend entwickelt war. Sie konnte jedoch teilweise \nVersorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen, wenn sie dabei fachkundige \nUnterstützung erhielt und ihr diese Aufgaben in der Zeit des Schulbesuchs \nabgenommen wurden. Damit befand sie sich genau in der Situation, auf die § 19 \nSGB VIII zugeschnitten ist.\n\n60\n\nVgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 f.; \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins, NDV 1999, \nS. 281 (285); Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 3; Fieseler/ \nSchleicher, a.a.O., § 19 Rn. 10.\n\n61\n\nAuch nach dem Verlassen des Hauses S. und dem Bezug einer eigenen \nWohnung (bei weiterer Betreuung durch das I. -K. -Haus) haben die \nVoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII weiterhin vorgelegen. Das ergibt \nsich aus den zahlreichen Hilfeplan-Kontrollberichten des Jugendamtes der Stadt \nQ. , beispielsweise aus dem Bericht vom 6. Dezember 1999 („Obwohl sie [T. ] \nnicht mehr 24 Stunden am Tag von einem Helfersystem umgeben ist, ist sie in der \nLage, tragfähige Entscheidungen für sich und ihren Sohn E. zu treffen, und lernt, \nmit Schwierigkeiten des Alltags eigenverantwortlich umzugehen. Um diese positive \nEntwicklung weiterhin zu gewährleisten, benötigt T. pädagogische Hilfestellung, \nbesonders im Hinblick auf Fragen der Kindererziehung und der Unterstützung bei der \nRegelung wirtschaftlicher Dinge.\") und dem Bericht vom 17. Juli 2000 („T. benötigt \nweiterhin Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Lehrstelle sowie bei \nder Erziehung und Betreuung von E. .\").\n\n62\n\nWaren danach die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im \ngesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt, so hatte T. G. einen Anspruch \nauf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform, wie sie \nsowohl das Wohnen im Haus S. als auch das betreute Einzelwohnen in der über \ndas I. -K. -Haus angemieteten Wohnung darstellt. \n\n63\n\nVgl. dazu etwa Wiesner/Struck, a.a.O., § 19 \nRn. 11 f., und Empfehlungen des Deutschen \nVereins, NDV 1999, S. 281 (284).\n\n64\n\nWenn die genannte Vorschrift bestimmt, dass allein erziehende Mütter oder Väter \ngemeinsam mit dem Kind betreut werden sollen, bedeutet das, dass die Leistung \ngewährt werden muss, also ein Rechtsanspruch darauf besteht, sofern nicht im \nEinzelfall atypische, von der Behörde zu beweisende Umstände vorliegen, die zu \neiner Herabstufung der Muss-Leistung zu einer Kann-Leistung führen.\n\n65\n\nVgl. Kunkel, a.a.O., § 19 Rn. 5; Wiesner, NDV \n1998, S. 226; Fischer in Schellhorn, a.a.O., § 19 Rn. \n12; Fieseler/Schleicher, a.a.O., § 19 Rn. 17; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 31. August 1997 - 19 K \n4705/95 -, ZFSH/SGB 1999, S. 84 (86) = NDV-RD \n1999, S. 86; einschränkend Jans/ \nHappe/Saurbier/Maas, a.a.O., KJHG § 19 Rn. 6 und \n28, sowie Grube in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 19 \nRn. 4.\n\n66\n\nDerartige atypische Umstände sind hier weder von der Beklagten aufgezeigt \nworden noch aus den Akten ersichtlich.\n\n67\n\n(2) Der Anspruch der T. G. auf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in \neiner geeigneten Wohnform für Mütter und Kinder, d.h. konkret der Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten ihrer und ihres Kindes Betreuung im Haus S. und seit Juli \n1999 in der eigenen Wohnung, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass während \ndes streitgegenständlichen Zeitraums in Bezug auf T. G. ausweislich der \nHilfeplanfortschreibungen und Kontrollberichte auch die Voraussetzungen für die \nGewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII (ab Eintritt der Volljährigkeit \nin Verbindung mit § 41 SGB VIII) vorgelegen haben und die Beklagte (sowie ab Juli \n1998 die Stadt Q. ) die für T. gewährte Hilfe als Hilfe zur Erziehung deklariert \nhat. Denn der Anspruch der T. G. aus § 19 SGB VIII auf Betreuung für sich und \nihr Kind verdrängt den Anspruch ihrer Mutter aus §§ 27, 34 SGB VIII auf Hilfe zu \nihrer, T. , Erziehung und den Anspruch aus § 41 SGB VIII.\n\n68\n\nWird eine Jugendliche, für die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag \nund Nacht (Heimerziehung) gewährt wird, in dieser Einrichtung schwanger und wird \nsie nach der Geburt des Kindes gemeinsam mit diesem untergebracht und betreut - \nsei es in dem Heim, in dem sie bisher gelebt hat, sei es in einer anderen Einrichtung \noder Wohnform, in die sie vor oder nach der Geburt aufgenommen worden ist -, dann \nsind die Leistungen, die der Jugendlichen (und ihrem Kind) gewährt werden, als Hilfe \nnach § 19 SGB VIII zu qualifizieren, weil diese Vorschrift im Hinblick auf den zu \ndeckenden Bedarf gegenüber §§ 27, 34 SGB VIII die speziellere Rechtsgrundlage \ndarstellt. § 19 SGB VIII ermöglicht es nämlich, nicht nur den Hilfebedarf zu decken, \nder durch die Geburt und den dadurch entstehenden Erziehungsanspruch des \nKindes auftritt, sondern auch den aus dem Erziehungsdefizit in der Person der Mutter \nresultierenden Bedarf, der zuvor nach §§ 27, 34 SGB VIII gedeckt worden ist. Die \nBetreuung nach § 19 SGB VIII steht zwar im Dienst der Pflege und Erziehung des \nKindes, indem sie eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind \nvorbeugende Art des Zusammenlebens sicherstellen soll. Sie setzt aber bei einem \nPersönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an und ist Hilfe zu deren \nPersönlichkeitsentwicklung.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November \n2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, S. 265 (269) = ZfJ \n2001, S. 353; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August \n1997 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; Wiesner, NDV 1998, \nS. 225 (226); Jans/Happe/ Saurbier/Maas, a.a.O., \nKJHG § 19 Rn. 15.\n\n70\n\nDa Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter, die vor der Geburt des \nKindes eine Heimerziehung notwendig gemacht haben, regelmäßig auch ihre \nFähigkeit, die Erziehungsverantwortung für ein Kind zu übernehmen, \nbeeinträchtigen, kann durch die Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII zugleich \nder von §§ 27, 34 SGB VIII erfasste Bedarf in der Person der Mutter gedeckt werden. \nAuch wenn § 19 SGB VIII systematisch in den Zweiten Abschnitt (Förderung der \nErziehung in der Familie) eingeordnet ist, ähnelt die Anwendung und Ausgestaltung \nder (individualisierten) Leistung nach dieser Vorschrift eher den Hilfen des Vierten \nAbschnitts (Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder \nund Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige).\n\n71\n\nVgl. Empfehlungen des deutschen Vereins, \nNDV 1999, S. 281 (283).\n\n72\n\nFür die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Mutter neben der Betreuung \nvon Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform ist kein Raum. Vielmehr ist die \nHilfe nach § 19 SGB VIII in diesen Fällen so auszugestalten, dass auch ein (weiter \nbestehender) Bedarf nach §§ 27 ff. oder § 41 SGB VIII mit abgedeckt und eine \nAufspaltung in Hilfe für die Mutter einerseits sowie Hilfe für das Kind andererseits \nvermieden wird. Die Leistungen, die der Mutter und ihrem - gemeinsam mit ihr \nbetreuten - Kind gewährt werden, sind kraft Gesetzes insgesamt solche nach § 19 \nSGB VIII. Hierfür spricht nicht zuletzt die Regelung des § 86b Abs. 3 SGB VIII. \nDanach bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war, wenn der \nLeistung nach § 19 SGB VIII Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § \n13 Abs. 3, § 21 oder § 41 vorausgeht. Die Formulierung, dass der Leistung nach § \n19 SGB VIII eine andere Hilfe „vorausgeht\", lässt die Vorstellung des Gesetzgebers \nerkennen, dass mit der Schwangerschaft bzw. Geburt die bisher gewährte Hilfe nach \nden genannten Vorschriften endet und die Betreuung in einer gemeinsamen \nWohnform an deren Stelle tritt, auch wenn die Voraussetzungen für die bisherige \nHilfeart immer noch vorliegen mögen. Das bedeutet, dass § 19 SGB VIII die \nspeziellere und vorrangige Rechtsgrundlage darstellt und eine Weitergewährung der \nbisher geleisteten Hilfe (z.B. Hilfe zur Erziehung) ausschließt. Anderenfalls hätte es \nnahegelegen, in § 86b Abs. 3 SGB VIII eine Regelung auch für den Fall zu treffen, \ndass die bisher gewährte Hilfe für die Mutter weitergeführt wird und daneben eine \nLeistung nach § 19 SGB VIII nur für das Kind erfolgt. Das ist indessen nicht \ngeschehen. \n\n73\n\nDie Auffassung der Beklagten, die Unterbringung und Betreuung der \nminderjährigen Mutter erfolge auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII, während \nLeistungen für das Kind nach anderen Vorschriften zu gewähren seien, hält einer \nÜberprüfung nicht stand. Für die im Schreiben vom 20. Februar 1998 in Betracht \ngezogene Möglichkeit, Unterhalt und Unterkunft des Kindes - ergänzend zur Hilfe zur \nErziehung für die Mutter - nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes \nüber die Hilfe zum Lebensunterhalt sicherzustellen,\n\n74\n\nin diesem Sinne auch Kunkel, a.a.O., § 19 \nRn. 17,\n\n75\n\ngibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.\n\n76\n\nVgl. Wiesner, NDV 1998, S. 225 (228).\n\n77\n\nIm Übrigen steht einer solchen Lösung der Vorrang von Jugendhilfeleistungen \ngegenüber Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SGB \nVIII) entgegen. Wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nvorliegen, besteht ein Anspruch auf gemeinsame Betreuung von Mutter/Vater und \nKind, die nach § 19 Abs. 3 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt der betreuten \nPersonen umfassen soll, also unter anderem den Bedarf, der nach dem \nBundessozialhilfegesetz durch die Regelsätze und Leistungen für die Unterkunft \ngedeckt wird. Sind aber nach § 19 SGB VIII Jugendhilfeleistungen für den \nnotwendigen (Lebens-)Unterhalt des Kindes zu gewähren, so scheiden \nSozialhilfeleistungen aus.\n\n78\n\nDie von der Beklagten insbesondere im Klageverfahren vertretene Ansicht, für \ndie Unterbringung und Betreuung des Kindes E. Q. könnten Leistungen nach \n§§ 27 ff. SGB VIII an seine Mutter gewährt werden, findet im Gesetz ebenfalls keine \nGrundlage. Abgesehen von der Frage, ob in Bezug auf E. Q. die \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, umfasst die Hilfe zur \nErziehung die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes, um die es hier \nin erster Linie geht, regelmäßig nur dann, wenn das Kind außerhalb des \nElternhauses, d.h. getrennt von seinen Eltern, untergebracht wird (vgl. § 39 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII). E. Q. ist aber gemeinsam mit seiner Mutter zunächst im \nHaus S. und dann in einer eigenen Wohnung untergebracht und betreut worden. \nIn einem solchen Fall ist die Übernahme der Unterbringungskosten für das Kind im \nRahmen der Hilfe zur Erziehung im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Kind \ngemeinsam mit einem Elternteil außerhalb des Elternhauses untergebracht ist und \ndie Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht vorliegt, wenn also der \nElternteil einer Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes nicht auf \nGrund seiner Persönlichkeitsentwicklung, sondern auf Grund anderer Umstände \nbedarf.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 \n- 5 C 48.01 -, FEVS 54, S. 311 (317) betreffend \nMutter-und-Kind-Einrichtungen des \nStrafvollzugs.\n\n80\n\nAuch die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs,\n\n81\n\nBeschluss vom 12. Dezember 2000 \n- 1 TG 3694/00 -, FEVS 52, S. 462,\n\n82\n\nund des Verwaltungsgerichts Hamburg,\n\n83\n\nUrteil vom 18. Dezember 2001 - 13 VG 569/01 -, \nZfJ 2002, S. 241,\n\n84\n\nwonach die gemeinsame Unterbringung eines Kindes mit seinen \n(drogenkranken) Eltern in einer Therapieeinrichtung als eine - im Gesetz nicht \nausdrücklich geregelte - Form der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 39 SGB VIII \neingestuft wird, betreffen Sachverhalte, in denen eine wesentliche Voraussetzung \ndes § 19 SGB VIII, nämlich die alleinige Sorge eines Elternteils für das Kind, nicht \nvorgelegen hat.\n\n85\n\nAbzulehnen ist schließlich die vom Verwaltungsgericht befürwortete Konzeption, \nwonach hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung der T. G. zwei \njugendhilferechtliche Ansprüche nebeneinander bestehen, nämlich der Anspruch \nihrer Mutter nach §§ 27, 34 SGB VIII (bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit ein \neigener Anspruch aus § 41 SGB VIII) und der ihr, T. , zustehende Anspruch gemäß \n§ 19 SGB VIII. Sie ist nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, dass ein bestimmter \nHilfebedarf einer konkreten Hilfeart zugeordnet werden muss. Hinsichtlich der \nRechtsgrundlage für die Hilfegewährung besteht kein Wahlrecht des \nJugendhilfeträgers; vielmehr muss das Verhältnis konkurrierender Rechtsgrundlagen \nzueinander eindeutig geklärt werden.\n\n86\n\nVgl. dazu auch Jans/Happe/Saurbier/Maas, \na.a.O., KJHG § 19 Rn. 38 ff.\n\n87\n\n(3) Der Anspruch der T. G. auf Übernahme der Unterbringungs- und \nBetreuungskosten für sich und ihr Kind nach § 19 SGB VIII richtet sich für den \ngesamten streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Beklagte. Das folgt aus der \nbereits zitierten Vorschrift des § 86b Abs. 3 SGB VIII, weil der Leistung nach § 19 \nSGB VIII Hilfe zur Erziehung für T. G. nach §§ 27, 34 SGB VIII vorausgegangen \nist, für die bei Beginn der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform die Beklagte \ngemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig war. Diese Zuständigkeit des \nBeklagten ist durch den Umzug von T. Mutter am 1. Dezember 1997 nicht berührt \nworden. Denn die Hilfe, die zunächst die Beklagte und sodann die Stadt Q. für \nT. geleistet hat, ist aus den oben dargelegten Gründen rechtlich als Leistung nach \n§ 19 SGB VIII zu qualifizieren, auch wenn die Beklagte und die Stadt Q. sie \nanders deklariert haben. Insoweit handelt es sich um eine unzutreffende \nRechtsauffassung, die an der gesetzlich vorgegebenen Zuordnung nichts zu ändern \nvermag. Sind aber Leistungen nach § 19 SGB VIII gewährt worden, so bestimmt sich \ndie örtliche Zuständigkeit nicht nach § 86, sondern nach § 86b SGB VIII, hier nach \ndessen Absatz 3.\n\n88\n\nbb) Die weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I für eine \nvorläufige Leistungserbringung durch den Kläger sind ebenfalls erfüllt. Zwischen ihm \nund der Beklagten war und ist streitig, wer zur Leistung für E. Q. verpflichtet ist. \n\n89\n\nAußerdem ist der Kläger zuerst angegangen worden. Zuerst angegangen im \nSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von dem \nBerechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem \nLeistungsbegehren befasst wird.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1992 \n- 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, S. 177 (179).\n\n91\n\nDas ist der Kläger, bei dem der Amtsvormund des Kindes E. Q. am \n20. November 1997 Jugendhilfe in Form von Übernahme der Heimkosten und \nSicherstellung des Krankenversicherungsschutzes beantragt hat. Zwar war das Kind \nbzw. dessen Amtsvormund nicht Berechtigter hinsichtlich der Leistung nach § 19 \nSGB VIII. Vielmehr steht dieser Anspruch der Kindesmutter T. G. zu, die \nseinerzeit bereits handlungsfähig gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I war. War nach \nden Umständen die Kindesmutter einverstanden mit der Unterbringung ihres Kindes \nzusammen mit ihr ab dem 13. September 1997 im Haus S. , so bestehen - auch im \nHinblick auf § 1673 Abs. 2 BGB, für dessen Nichtbeachtung durch den Amtsvormund \nnichts spricht - keine Zweifel, dass dieser den Antrag beim Kläger im Einverständnis \nmit T. G. gestellt hat. \n\n92\n\n2. § 102 SGB X setzt weiter voraus, dass der vorläufig eintretende \nSozialleistungsträger erkennbar in der Vorstellung gehandelt hat, dass er für die \nGewährung der Sozialleistung unzuständig ist, lediglich auf Grund besonderer \nVerpflichtung eintritt und dass seine vorläufige Leistungserbringung den \nbestehenden Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den verpflichteten \nLeistungsträger nicht regelt.\n\n93\n\nVgl. Giese in Giese/Krahmer, SGB X (Stand: \nNovember 2000), § 102 Rn. 9.\n\n94\n\nAuch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dass der Kläger in der Vorstellung \ngehandelt hat, für die Gewährung von Jugendhilfe für E. Q. unzuständig zu \nsein, und dass er die Unterbringungskosten nur vorläufig übernommen hat, war auf \nGrund des von Anfang an mit der Beklagten ausgetragenen Streits über die richtige \nHilfeart und die daraus resultierenden unterschiedlichen Zuständigkeiten mit \nhinreichender Deutlichkeit zu erkennen. Da der Zuständigkeitsstreit bei lebensnaher \nBetrachtung weder der Leistungsberechtigten T. G. noch dem \nEinrichtungsträger verborgen geblieben sein wird, bedurfte es auch keines \nausdrücklichen Hinweises auf die Vorläufigkeit der Kostenübernahme in der \nKostenzusage an das I. -K. -Haus vom 12. Januar 1998.\n\n95\n\n3. Die Beklagte ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger. Sie ist - wie \noben dargelegt - nach §§ 19, 86b Abs. 3 SGB VIII verpflichtet, die Kosten der \nUnterbringung und Betreuung von E. Q. im gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum zu übernehmen.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 \ni.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung \ndes Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. \n3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten \nzwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das \nvorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht anhängig \ngewordene Verfahren entfallen.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2003 \n- 5 C 20.02 -, insoweit in DVBl. 2004, S. 444 nicht \nabgedruckt.\n\n98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n99\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-a-2434-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":64},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":23},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":23},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":9},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1673","ref_norm":"1673","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-26/12-a-2434-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287082","retrieved":"2026-07-09 03:05:00.251469+00:00"}}