{"status":"available","doknr":"OLD287104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0423.6B458.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"6 B 458/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu \nuntersagen, die im Amtlichen Schulblatt für den \nRegierungsbezirk E. , Ausgabe 9/03, \nausgeschriebenen Stellen (Besoldungsgruppe A 13) \nan der Städtischen Realschule T. und der \nStädtischen Realschule C. mit einem \nMitbewerber zu besetzen, solange nicht über die \nBewerbung des Antragstellers bestandskräftig \nentschieden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Entscheidung des \nAntragsgegners, den Antragsteller am Ausschreibungsverfahren für die hier streitigen \nStellen zu beteiligen, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es könne dahingestellt \nbleiben, ob die vom Antragsgegner geforderte aktuelle Realschulerfahrung ein \nzulässiges Auswahlkriterium darstelle und ob der Antragsteller aufgrund seines \nberuflichen Werdegangs und seiner seit dem 1. August 19 ausgeübten \nLehrtätigkeit an einer Gesamtschule diese Berufserfahrung aufweise, denn es stehe \nfest, dass die beiden in Streit stehenden Planstellen umgehend, d.h. am Anfang des \n2. Schulhalbjahres 2003/2004, zu besetzen seien. Zu dieser Zeit stehe aber der \nAntragsteller aufgrund der Inanspruchnahme eines sog. Sabbatjahres seit dem 1. \nAugust 2003 nicht zur Verfügung. Gründe, weshalb die Stellenbesetzungen an den \nStädtischen Realschulen in T. und C. ausnahmsweise bis zum August \nhinausgeschoben werden müssten, seien weder substantiiert geltend gemacht noch \nsonst erkennbar, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners \nsei für die beiden Planstellen in T. und C. eine ausreichende Zahl \ngeeigneter Bewerber vorhanden. Der Antragsteller habe wegen der \nInanspruchnahme eines Freistellungsjahres und seiner Erklärung, bei seiner \nRückkehr in den Schuldienst die bisherige Funktion des Rektors an der Geschwister-\nScholl-Gesamtschule E. nicht mehr ausüben zu wollen, keinen Anspruch auf eine \nbevorzugte Berücksichtigung seiner Bewerbungen und auch nicht auf eine \nbestimmte Planstelle seiner Wahl. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Durch \nden Ausschluss vom Bewerbungsverfahren werde ihm faktisch das Recht auf \ngleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern genommen. Durch die \nInanspruchnahme des Sabbatjahres habe er von seinem Recht auf \nTeilzeitbeschäftigung Gebrauch gemacht. Gemäß Runderlass des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung vom 28. Juni 1996 sei während des Sabbatjahres die \nBewerbung auf Beförderungsstellen möglich. Es bestehe kein Hindernis, ihn, den \nAntragsteller, sofort und somit zum Anfang des Schulhalbjahres 2003/04 in die \nBewerbungsstelle einzuweisen. Dem Dienstherrn obliege es in diesem Fall, die \nVertretung während der durch die Teilzeitbeschäftigung bedingten Abwesenheit zu \nregeln, wie dies auch während Krankheit und Erziehungsurlaub geschehe. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als \ngegeben an. \n\n8\n\nDas durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht des Antragstellers auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung wird durch die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners, die \nBewerbung des Antragstellers auf die ausgeschriebenen Stellen nicht zuzulassen, \nnicht verletzt. Es gehört zur organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, \nden Kreis der für eine freie Planstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß den \nVerwaltungserfordernissen zu bestimmen.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n1. Juli 2003 \n- 6 B 1097/03 -, m.w.N. \n\n10\n\nDavon hat der Antragsgegner hier Gebrauch gemacht, indem er den Kreis der \nBewerber auf diejenigen Beamten begrenzt hat, die zum Besetzungszeitpunkt - hier \nzu Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2003/2004 - für die Ausübung des Amtes \nauch tatsächlich zur Verfügung stehen. Diese an dienstlichen Interessen orientierte \nVorgabe hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden \nOrganisationsermessens und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n11\n\nAus dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28. \nJuni 1996 (GABl. NW I S. 126), wonach die Bewerbung auf Beförderungsstellen auch \nim Freistellungsjahr möglich ist, kann der Antragsteller schon deshalb nichts für sein \nAntragsbegehren herleiten, weil es sich bei den hier streitbefangenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO für den nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesO \nbesoldeten Antragsteller nicht um Beförderungsstellen handelt. Es mag sein, dass \nder Antragsgegner nicht gehindert wäre, den Antragsteller ungeachtet des \nUmstandes, dass er sich bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 im sog. \nSabbatjahr befindet, vorab in die ausgeschriebene Stelle einzuweisen und die \nFehlzeit bis zum Ende des Schuljahres etwa durch Vertretung zu überbrücken. Von \neiner entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners, sein \nOrganisationsermessen in dieser Weise auszuüben, kann aber keine Rede sein. \nInsoweit wird auf die überzeugenden und erschöpfenden Darlegungen in dem \nangegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\n12\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf\n§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/6-b-458-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/6-b-458-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287104","retrieved":"2026-07-09 03:05:02.436690+00:00"}}