{"status":"available","doknr":"OLD287103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0423.2A1863.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"2 A 1863/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag der Kläger zu 1) und 3), ihnen für ihren Zulassungsantrag \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , zu gewähren, \nwird abgelehnt.\n\n2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 3) zu je einem \nViertel und die Beklagte zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der (sinngemäß) gestellte Antrag der Kläger zu 1) und 3), ihnen für ihren \nZulassungsantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist nicht begründet, da ihr \nRechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Ob der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger zu 1) \nund 3) sich (sinngemäß) auch auf den Zulassungsantrag der Beklagten erstrecken \nsollte, kann hier offen bleiben, da sich ein solcher Antrag mit der ablehnenden \nEntscheidung über den Zulassungsantrag der Beklagten wegen der gesetzlichen \nKostenfolge erledigt.\n\n3\n\n2. Der Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf Zulassung der Berufung ist nicht \nbegründet.\n\n4\n\nDie von den Klägern zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Hauptantrages der Kläger zu 1) und \n3) damit begründet, die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie \nnach dem Ergebnis ihrer Anhörung im Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland O. am 28. April 1997 nicht in der Lage sei, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Die \nFeststellung des Bestätigungsmerkmals Sprache sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 4 BVFG entbehrlich. Die Trennung der Klägerin zu 1) von ihrem Elternhaus im \nAlter von zweieinhalb bis siebeneinhalb Jahren beruhe auf ihrer Tbc-Erkrankung und \nnicht auf den Verhältnissen im jeweiligen Aussiedlungsgebiet. Im Übrigen hätte der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache nach Rückkehr in ihre Familie noch in einer \nWeise vermittelt werden können, dass sie auch heute noch ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch führen könne.\n\n5\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndieser Entscheidung zu wecken. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin \nzu 1) sei heute nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wird \nvon den Klägern nicht angegriffen. Sie haben in der Antragsschrift auch nicht \nhinreichend substantiiert dargelegt, dass der Klägerin zu 1) die familiäre Vermittlung \nder deutschen Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen \nAussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG). \nVor dem Hintergrund, dass die deutsche Sprache nach der ständigen \nRechtsprechung des Senates in der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten \nWeltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen \nwerden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe \naufhielten,\n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteile vom 10. Dezember \n1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F.) sowie vom 26. April 2002 - 2 A 5063/99 -\n,\n\n7\n\nund dass der Gesetzesbegriff der \"Verhältnisse in dem Herkunftsgebiet\" mehr als \ndie Lebensumstände des Einzelnen in seiner Familie meint,\n\n8\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 22. Dezember 1999 - 5 B 65.99 -\n,\n\n9\n\nalso Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betreffenden \nliegen, vom Gesetzesbegriff \"Verhältnisse in dem Herkunftsgebiet\" nicht umfasst \nwerden,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 18.00 \n-, DVBl 2002, 277, und Beschluss vom 22. \nDezember 1999 - 5 B 65.99 -,\n\n11\n\nhätte es hierzu der Darlegung bedurft, welche außerhalb der Familie der Klägerin \nzu 1) liegenden konkreten Verhältnisse im Herkunftsgebiet zur Unmöglichkeit bzw. \nUnzumutbarkeit der Sprachvermittlung geführt haben könnten. Dass es aufgrund der \nkonkreten Situation ihrer Familie vertreibungsbedingt nicht möglich oder zumutbar \nwar, der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in der Familie ausreichend zu \nvermitteln, wird in der Antragsbegründung nicht vorgetragen. Der von den Klägern \ndort vorgetragene \"hypothetische Lebensverlauf\" trifft in dieser von den Klägern \nformulierten Allgemeinheit auf die überwiegende Mehrzahl der in der ehemaligen \nSowjetunion vertriebenen Angehörigen der deutschen Volksgruppe zu und kann \nschon deshalb unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber gewollten Zwecks die \ntatbestandliche Voraussetzung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG \nnicht erfüllen. \n\n12\n\nHiervon ausgehend ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der \nvon den Klägern zur Begründung insoweit lediglich gegebene Hinweis, es sei \"der \nInhalt des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG zu bestimmen\", reicht angesichts der oben \ndargestellten Rechtsprechung zu dieser Vorschrift nicht aus, diesen \nZulassungsgrund hinreichend darzulegen.\n\n13\n\nGleiches gilt für den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO. Die von den Klägern sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig \ngehaltene Frage, ob sich eine persönliche Schicksalhaftigkeit bei einer mangelhaften \nfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache auf dem Hintergrund des \nVertreibungsschicksals vertriebenenrechtlich auswirke und zur Fiktion des § 6 Abs. 2 \nSatz 4 BVFG führen könne, ist in den oben genannten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senates bereits hinreichend geklärt. Die \nAntragsbegründung, die sich im Wesentlichen in der Schilderung des hier zu \nentscheidenden Einzelfalles erschöpft, gibt dem Senat keinen Anlass, diese \nRechtsfrage noch einmal grundsätzlich zu prüfen.\n\n14\n\n3. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Die geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch \ndas angefochtene Urteil verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) nachträglich gemäß § 27 \nAbs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den ihren Eltern bzw. Großeltern erteilten \nAufnahmebescheid vom 3. Februar 1995 einzubeziehen. Diese Entscheidung steht \nim Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur verfahrensbedingten Härte.\n\n15\n\nEs ist in Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - \n5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n17\n\nanerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund \ndarstellen können. Der Senat hat im Anschluss an diese Rechtsprechung es \ngrundsätzlich als eine verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden \nbezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der \nBezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem \nBundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung \ndes Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der \nAufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte \nerfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. \nDabei ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens \nim Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen \nwürde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf \nEinbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise \nder Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, \nkann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise allerdings nicht \nerwarten, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen \nBehördentätigkeit die Einbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des \nAufnahmeantrags festgestellt wird und ihm allein deswegen die nachträgliche \nEinbeziehungsmöglichkeit im Härtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des \nAufnahmeantrages erfolgte Ausreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. \nVielmehr ist der Behörde grundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist \nzuzubilligen. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen \nUmständen des Einzelfalles. Werden von Seiten des Aufnahmebewerbers besondere \nUmstände für die Dringlichkeit der Entscheidung geltend gemacht, ist die Behörde \ngehalten, hierauf Rücksicht zu nehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie \nmöglich zu beschleunigen. Allgemein ist zu berücksichtigen, dass in \nvertriebenenrechtlichen Verfahren neben der rechtlichen Prüfung durch das \nBundesverwaltungsamt auch die Zustimmung eines aufnehmenden Landes gemäß § \n28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte Verfahrensablauf bis zu einer positiven \nEntscheidung nimmt deshalb objektiv auch bei sachdienlicher Förderung regelmäßig \neinige Wochen in Anspruch. Legt die Behörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund \nder im Vertriebenenverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten \neine Bescheiderteilung innerhalb des zwischen Antragstellung und Ausreise der \nBezugsperson liegenden Zeitraums von unter drei Monaten objektiv nicht möglich \nwar, stellt es gegenüber dem Aufnahmebewerber keine verfahrensbedingte Härte \ndar, ihm die vorzeitige Ausreise der Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung \nentgegenzuhalten.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2003 \n- 2 A 4647/01 -; sowie vom 31. März 2003 \n- 2 A 4514/01 -.\n\n19\n\nHiervon ausgehend wird im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt, dass \ndie Versagung einer nachträglichen Einbeziehung für die Kläger zu 1) und 3) \nentgegen der die näheren Umstände des von ihnen betriebenen \nAufnahmeverfahrens berücksichtigenden Beurteilung durch das Verwaltungsgericht \nin dem angefochtenen Urteil keine verfahrensbedingte Härte darstellen würde. Es ist \nim Zulassungsantrag nicht nachvollziehbar dargetan, dass innerhalb des zwischen \nStellung des Aufnahmeantrages durch die Kläger zu 1) und 3) und der Ausreise ihrer \nEltern bzw. Großeltern liegenden Zeitraumes von etwa sieben Wochen bei objektiver \nBetrachtungsweise eine abschließende Bearbeitung des Aufnahmeantrages der \nKläger zu 1) und 3) in bezug auf eine nachträgliche Einbeziehung nicht möglich \ngewesen wäre. Die einfache Behauptung, die vom Verwaltungsgericht zugestandene \nBearbeitungsfrist sei angesichts der erforderlichen Verfahrensschritte \"jedenfalls zu \nkurz\", reicht hierzu ebenso wenig aus wie die bloße Feststellung, eine Bearbeitung \ndes Antrages in dieser Zeit sei \"objektiv nicht möglich gewesen\", zumal auch nicht \nnachvollziehbar dargetan ist, dass die erforderliche Beteiligung des zu beteiligenden \nBundeslandes nicht hätte durchgeführt werden können.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 155 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/2-a-1863-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/2-a-1863-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287103","retrieved":"2026-07-09 03:05:02.336864+00:00"}}