{"status":"available","doknr":"OLD287106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0423.1B42.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"1 B 42/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe \n \n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete sowie den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde hat in der \nSache keinen Erfolg. \n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller mit der Beschwerde \nweiterverfolgten Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, den nach der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten \nDienstposten XX eines Sachbearbeiters/einer \nSachbearbeiterin in herausgehobener Stellung im \nSachgebiet für Steuerstraf- und Bußgeldverfahren für \nden Bezirk der Hauptzollämter B. mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bevor über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden \nworden ist, \n\n4\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Das \nVerwaltungsgericht ist dabei unter Bezugnahme auf die entsprechende \nRechtsprechung des beschließenden Senates \n\n5\n\nz.B. Beschluss vom 28. November 2001 - 1 B \n1363/01 -; zur Konkurrenz eines \nVersetzungsbewerbers mit einem \nBeförderungsbewerber vgl. auch: Beschluss vom 16. \nOktober 2003 - 1 B 1348/03 -, IÖD 2004, 30, \n\ndavon ausgegangen, dass bei der vorliegend zu Grunde liegenden Konkurrenz \nzwischen einem Beförderungsbewerber - wie hier dem Antragsteller - und einem \nVersetzungsbewerber - wie hier dem Beigeladenen - den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung rechtfertigende wesentliche und unzumutbare Nachteile regelmäßig nicht \neinträten. Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung eröffnen könnten, \nseien nicht glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nDie von dem Antragsteller dagegen vorgebrachten Gründe, auf deren \nÜberprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \nkeine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies gilt unbeschadet der Frage, \nob das Verwaltungsgericht dem Antragsteller, wie von ihm geltend gemacht, unter \ndem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs vor seiner Entscheidung \n(weitere) Gelegenheit hätte geben müssen, zur Frage des Anordnungsgrundes \nStellung zu nehmen. Ein gegebener Verfahrensfehler würde nicht zum Erfolg des \nBeschwerdeverfahrens führen. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist in \nder Sache zutreffend. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des \nAntragstellers ist weiterhin ein für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlicher \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nIm Kern hat der Antragsteller zur Begründung eines Anordnungsgrundes im \nBeschwerdeverfahren folgendes vorgetragen: Auch in Fällen einer \nBewerberkonkurrenz zwischen einem Beförderungs- und Versetzungsbewerber sei, \nzumal wenn der Dienstherr sich - wie die Antragsgegnerin nach den einschlägigen \nRichtlinien - entschieden habe, die Auswahl nach den Grundsätzen des \nBestenausleseprinzips vorzunehmen, effektiver Rechtschutz im Hinblick auf den \nBewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nur zu erreichen, wenn dem \nBeförderungsbewerber die Möglichkeit eröffnet werde, im Rahmen eines \ngerichtlichen Eilverfahrens gegebenenfalls eine Wiederholung des \nAuswahlverfahrens zu erzwingen. Die Rechtmäßigkeit der getroffenen \nBesetzungsentscheidung des Antragsgegners könne effektiv nur im Rahmen eines \nVerfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutz geklärt werden. Wenn der \nBeigeladene auf den streitbefangenen Dienstposten versetzt werde, würde eine \nEntscheidung im Hauptsachverfahren obsolet. Eine Rückversetzung käme nicht \nmehr in Betracht, weil der Versetzungsbewerber ggf. Vertrauensschutz geltend \nmachen könne und zudem der von dem Versetzungsbewerber frei gemachte \nDienstposten in aller Regel anderweitig besetzt sei. So sei auch der Dienstposten \ndes Beigeladenen inzwischen schon ausgeschrieben. Er, der Antragsteller, erleide \ndadurch erhebliche Nachteile, dass er sich auf dem entsprechenden Dienstposten \nnicht bewähren und auch nicht befördert werden könne. Man könne ihn auch nicht \ndarauf verweisen, sich zum Zwecke der Bewährung auf eine andere Stelle zu \nbewerben. Denn er habe in anderen Verwaltungsbereichen gerade keine reelle \nChance, ausgewählt zu werden, weil er besondere fachliche Kenntnisse eben nur in \nseinem jetzigen Sachgebiet aufweisen könne. Angesichts der zu erwartenden Dauer \neines Hauptsacheverfahrens werde für ihn zudem eine Beförderung auf dem in Streit \nstehenden Dienstposten schon deshalb ausgeschlossen sein, weil er dann in jedem \nFall die Altersgrenze überschritten haben dürfte. \n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. Es gibt dem Senat weder Anlass, seine vom Verwaltungsgericht \nherangezogene Rechtsprechung aufzugeben, wonach im Falle der Konkurrenz \nzwischen einem Beförderungsbewerber und einem Statusbewerber es ersterem für \neine auf die vorläufige Freihaltung des erstrebten Dienstpostens gerichtete \neinstweilige Anordnung regelmäßig an einem Anordnungsgrund zur Sicherung des \n(materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs fehlt, noch lässt es Besonderheiten \nhervortreten, die - ausnahmsweise - hinreichende Nachteile für den Antragsteller \nbefürchten lassen, wenn der Dienstposten zunächst einmal mit dem Beigeladenen \nals Statusbewerber besetzt wird. \n\n9\n\nEin Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt vor, \nwenn dem Antragsteller die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung \nder Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts droht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \noder der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO). \n\n10\n\nDas Begehren des Antragstellers, zu dessen Sicherstellung er den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung begehrt, ist darauf gerichtet, eine neue (Auswahl-\n)Entscheidung über seine Bewerbung und zugleich zu erreichen, dass ihm der am \n1. Januar 2003 ausgeschriebene mit A 12 bewertete Dienstposten \"eines/r \nSachbearbeiter/in in herausgehobener Stellung für Steuerstraf- und \nBußgeldverfahren\" beim Hauptzollamt in B. übertragen wird. Zur Sicherstellung \ndieses Begehrens bedarf es der beantragten einstweiligen Anordnung nicht. \n\n11\n\nEntscheidendes Gewicht erlangt dabei, dass die Auswahlentscheidung zunächst \nbezüglich des Antragstellers nur die Übertragung des Dienstpostens betrifft und noch \nnicht unmittelbar die Entscheidung über die, vom Antragsteller letztlich angestrebte - \nerst anschließende - Beförderung enthält. Denn für eine solche Beförderung fehlt es \ndem Antragsteller noch an der entsprechenden nach § 11 Satz 1 BLV \nlaufbahnrechtlich vorausgesetzten Erprobung. Zudem wäre vor einer Beförderung \neines Beförderungsbewerbers auf dem ausgeschriebenen Dienstposten mit Blick auf \ndie von der Antragsgegnerin nach ihren Angaben im streitigen Bereich der \nZollverwaltung praktizierte sog. Topfwirtschaft noch das Freiwerden einer \nentsprechenden Planstelle und die Entscheidung über die entsprechende Zuweisung \ndieser Stelle zu dem ausgeschriebenen Dienstposten bzw. zu dessen Stelleninhaber \nabzuwarten. \n\n12\n\nIm Ausgangspunkt steht unmittelbar allein in Bezug auf die Entscheidung über \ndie Beförderung die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 \nGG in Rede, der jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vermittelt. \nDaraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und \nbeurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine (Beförderungs-)Bewerbung (sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch). Denn zum öffentlichen Amt im Sinne der \nVerfassungsnorm gehört maßgeblich die Rechtsstellung, sodass bei Beamten der \nbloße Wechsel des Dienstpostens ohne Statusveränderung im Grundsatz gerade \nnicht erfasst wird. \n\n13\n\nVgl. zum Diskussionsstand: Lemhöfer, Zugang \nzu öffentlichen Ämtern und Gestaltungsfreiheit des \nDienstherrn, RiA 2004, 1. \n\n14\n\nZwar hält der Senat auch in den Fällen einer (bloßen) Dienstpostenkonkurrenz \neinen Anordnungsgrund zur Sicherung des (materiellen) \nBewerbungsverfahrensanspruchs für möglich. Einstweiliger Rechtschutz ist nämlich \nmit Blick auf diesen Anspruch schon auf der Ebene der Dienstpostenvergabe dann \nzu gewähren, wenn \nes sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen um einen \nBeförderungsdienstposten geht, d.h. um einen Dienstposten, der höher bewertet ist \nals ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt. Denn mit der Entscheidung über die \nBeförderungsdienstposten wird in diesen Fällen zugleich die Entscheidung über die \nspätere Beförderung vorgezeichnet und droht bei Abwarten der Hauptsache ein \nirreparabler Rechtsverlust. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens an \neinen Beförderungsbewerber soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die \nPrognose der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung bestätigen, dass der \nkünftige Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - nicht nur den \nAnforderungen seines konkreten Aufgabenbereichs, sondern auch denjenigen des \nvon ihm als (End-)Ziel angestrebten, dem Dienstposten statusrechtlich zugeordneten \nBeförderungsamtes gerecht wird. Die unterlegenen Beförderungsbewerber, welche \nkeine Gelegenheit erhalten haben, die gemäß § 11 Satz 1 BLV, § 12 Abs. 2 Satz 1, \nHalbsatz 1 Nr. 4 BRRG grundsätzlich vorgeschriebene Erprobungszeit zu \nabsolvieren, scheiden später, wenn die Entscheidung über Zuweisung einer \nentsprechenden Planstelle im Rahmen der sog. Topfwirtschaft und die Beförderung \ndes Dienstposteninhabers ansteht, schon aus laufbahnrechtlichen Gründen aus der \nKonkurrenz aus. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar \n2003 - 1 B 2499/02 -, IÖD 2003, 111, m.w.N.\n\n16\n\nIn diesen Fällen muss der übergangene Beförderungsbewerber vorläufigen \nRechtschutz (ausnahmsweise) schon mit Blick auf die Dienstpostenvergabe in \nAnspruch nehmen, mit dem Ziel, die Besetzung des Dienstpostens durch einen \nanderen Beförderungsbewerber bis zu einer abschließenden Entscheidung über \nseine Bewerbung frei zu halten, um zu verhindern, dass durch die spätere \nErnennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen \nwerden. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C \n14.02 -, RiA 2004, 37. \n\n18\n\nKonkurriert demgegenüber - wie hier - ein Beförderungsbewerber (der \nAntragsteller) mit einem Statusbewerber (dem Beigeladenen), liegen die Dinge \nanders. Dabei macht es unter Rechtschutzgesichtpunkten keinen Unterschied, ob die \nEntscheidung für den Statusbewerber auf einer rein organisatorisch begründeten \npersonalpolitischen Entscheidung beruht, bei der Besetzung des Dienstpostens \nBeförderungsbewerber außer Betracht zu lassen, oder der Dienstherr - wovon hier \ndie Beteiligten ausgehen - den Dienstposten nach Maßgabe der Grundsätze über die \nBestenauslese unter Einbeziehung von Beförderungs- und Versetzungsbewerbern \nbesetzen wollte. \n\n19\n\nVergleichbare Nachteile wie im Falle einer Konkurrenz ausschließlich zwischen \nBeförderungsbewerbern stehen in einer solchen Konstellation nicht zu befürchten. \nSolange der Dienstposten (nur) mit einem Statusbewerber besetzt wird, ist \nsichergestellt, dass es bei der Entscheidung über die Vergabe des Dienstpostens \nverbleibt. Die Interessenlage ist im Grunde der Interessenlage vergleichbar, wie sie \nin einer sog. isolierten Dienstpostenkonkurrenz gegeben ist, in der ausschließlich \nBewerber um einen Dienstposten konkurrieren, der sich für diese nicht als \nBeförderungsdienstposten darstellt. \n\n20\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai \n2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50. \n\n21\n\nEntgegen der Annahme des Antragstellers droht dem Beförderungsbewerber \ndurch die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einem Statusbewerber \nkein irreparabler Rechtsverlust. Denn die Übertragung des Dienstpostens ohne \nStatusverbesserung kann auch später ohne weiteres wieder rückgängig gemacht \nwerden. Das mit der Ausschreibung begonnene und mit der Übertragung des \nBeförderungsdienstpostens an einen Statusbewerber fortgeführte \nStellenbesetzungsverfahren ist hierdurch nicht endgültig abgeschlossen und droht - \nanders als in Fällen, in denen der Dienstposten mit einem Beförderungsbewerber \nbesetzt wird - auch nicht, sich im Verlaufe eines Hauptsacheverfahrens zu erledigen. \n\n22\n\nEbenso: OVG Sch-H., Beschluss vom 2. \nSeptember 2002 - 3 M 36/02 - Juris; OVG Rh-Pf., \nBeschluss vom 9. Oktober 1998 - 10 A 11390/98 - \nNVwZ-RR 1999, 592; Schöbener, \nVerwaltungsgerichtlicher Rechtschutz in \nbeamtenrechtlichen Konkurrenzsituationen, BayVBl. \n2001, 321; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. August \n2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58: Abschluss des \nBesetzungsverfahren (erst) mit Ernennung \n(Beförderung) des ausgewählten Bewerbers. \n\n23\n\nEine einmal getroffene Versetzungs- bzw. Umsetzungsentscheidung verfestigt \nsich zugunsten eines Statusbewerbers nicht dahin, dass dieser eine rechtlich \ngesicherte Position erwirbt, auf dem ihm übertragenen Dienstposten verbleiben zu \nkönnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Statusbewerber, zumal wenn er wie \nder Beigeladene Kenntnis von einem Konkurrentenwiderspruch hat, nicht entwickeln. \nEr müsste es vielmehr hinnehmen, auf einen anderen Dienstposten umgesetzt oder \nggf. auch von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller \nbei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden sein sollte. \n\n24\n\nVgl. zu einer militärische \nVerwendungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom \n20. August 2003 - 1 WB 23.03 -, RiA 2004, 35; \nSchöbener, a.a.O., 321.\n\n25\n\nDem steht das Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. \nAugust 2003 - 2 C 14.02 - (a.a.O.) nicht entgegen. In jener Entscheidung hat das \nBundesverwaltungsgericht zwar hervorgehoben, dass der Anspruch eines \nBeförderungsbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach der Dienstherr über seine \nBewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei zu entscheiden hat (sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch), sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern lasse. Die Ausführungen sind aber \nausschließlich im Hinblick auf eine (reine) Beförderungskonkurrenz zu verstehen. \nDenn als entscheidend hebt das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren hervor, dass \nder abgelehnte Beförderungsbewerber vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch \nnehmen müsse, \"um zu verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten \nKonkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden\". Der um einen \nBeförderungsdienstposten geführte Rechtsstreit erledige sich mit der endgültigen \nBesetzung der ausgeschriebenen Stelle, weil Beförderung und Besetzung der Stelle \nnicht rückgängig gemacht werden könnten. Eine Beförderung, die schon aus \nGründen der sog. Ämterstabilität zu einer Erledigung des Bewerbungsstreites führen \nwürde, steht in Konstellationen wie der vorliegenden indes nicht in Rede. Namentlich \neine Beförderungsauswahl, deren Umsetzung zu einem Rechtsverlust des \nAntragstellers im Sinne dieser Rechtsprechung führen würde, hat nicht stattgefunden \nund steht auch nicht an, solange der Beigeladene als Versetzungsbewerber auf dem \nbesagten Dienstposten verbleibt. Entsprechend ist auch eine Sicherung der weiteren \nInteressen des Antragstellers in Bezug auf eine spätere Beförderungskonkurrenz \nnicht notwendig. Das gilt namentlich auch im Hinblick auf ein verbleibendes Interesse \ndaran, selbst möglichst rasch einen Beförderungsdienstposten zum Zwecke der \nErprobung übertragen zu erhalten. Das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zielt \ngerade nicht auf eine möglichst rasche Verwirklichung bzw. Bestätigung einer \ngeltend gemachten Rechtsposition bzw. der möglichst raschen Beseitigung der \ngeltend gemachten Rechtsverletzung, ohne dass eine entsprechende Notwendigkeit \nfür das Greifen gerichtlicher Hilfe besteht. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November \n2002 - 1 B 1554/02 -, NWVBl 2003, 184 = NVwZ-RR \n2003, 373 und vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -. \n\n27\n\nIm Übrigen ist gerade auch im Falle einer reinen Beförderungskonkurrenz zur \nSicherung der Rechte eines übergangenen Bewerbers vorläufiger Rechtschutz nur \ndahingehend zu gewähren, dass - wie auch vom Antragsteller nur beantragt - der \nstreitige Dienstposten vorerst nicht mit dem Konkurrenten besetzt wird, um zu \nverhindern, dass diesem die Möglichkeit einer Beförderungserprobung eröffnet wird. \nDemgegenüber erscheint es regelmäßig nicht notwendig, dem übergangenen \nBewerber weitergehend zugleich die Möglichkeit zu eröffnen, selbst zum Zwecke der \nErprobung den Dienstposten übertragen zu erhalten. Der Erlass einer solchen \nAnordnung würde im Grunde noch über das hinausgehen, was ein zu Unrecht \nübergangener Bewerber regelmäßig in der Hauptsache erreichen könnte, nämlich die \nVerpflichtung des Dienstherrn, eine erneute ermessens- und beurteilungsfehlerfreie \nEntscheidung über seine (Beförderungs-)Bewerbung zu treffen. \n\n28\n\nDer Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass mit der in Rede \nstehenden Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen als Statusbewerber für \nihn - ausnahmsweise gleichwohl - wesentliche Nachteile verbunden sind. \n\n29\n\nInsbesondere lässt das Beschwerdevorbringen keine besonderen Umstände \nhervortreten, die befürchten ließen, dass die Besetzung des Dienstpostens durch \nden Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn das \nHauptsacheverfahren ergeben sollte, dass der Antragsteller rechtswidrig übergangen \nworden ist. \n\n30\n\nDer Umstand, dass der Dienstposten des Versetzungsbewerbers inzwischen \nausgeschrieben ist und demnächst zur Besetzung ansteht, begründet eine solche \nBefürchtung selbst dann nicht, wenn die Stelle mit einem Beförderungsbewerber \nbesetzt würde und dessen Beförderung noch vor Beendigung eines \nHauptsacheverfahrens des Antragstellers erfolgen sollte. Denn auf der Grundlage \nder auch vom Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellten Ausführungen der \nAntragsgegnerin ist zugrunde zu legen, dass ausreichende anderweitige \namtsangemessene Dienstposten - hier der Besoldungsgruppe A 12 - für eine \nUmsetzung oder Weiterversetzung des Beigeladenen in Aussicht stehen, ggf. unter \nhaushaltsrechtlicher Mitnahme seiner A 12 - Planstelle. \n\n31\n\nAuch soweit der Antragsteller hervorhebt, dass der Beigeladene den \nAnforderungen des ihm übertragenen Dienstpostens nicht genüge, weil ihm rechtlich \nzwingend erforderliche Vorkenntnisse in dem Sachgebiet Steuerstraf- und \nBußgeldverfahren fehlten, ist ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache \nzuzumuten. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass bei der \nEntscheidung über die Bewerbung des Antragstellers auf Übertragung des streitigen \nDienstpostens seine Rechte verletzt worden sein sollten, so wird die Antragsgegnerin \nbei ihren weiteren Entscheidungen schon unter dem Gesichtspunkt der \nFolgenbeseitigungslast einen auf dem Dienstposten gewonnenen etwaigen \nErfahrungsvorsprung des Beigeladenen außer acht lassen müssen. Entsprechend \ndürfte sie nicht zu Lasten des Antragstellers berücksichtigen, dass der Beigeladene \nggfs. tatsächlich erst durch seine Tätigkeit auf dem Dienstposten im Verlaufe des \nVerfahrens die fachlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Dienstpostens \nerworben haben sollte.\n \nVgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 13. Februar 2003 - \n9 G 271/03 -, NVwZ-RR 2003, 375; VG B. , \nBeschluss vom 9. März 2004 - 1 L 2237/03 -. \n\n32\n\nDer Antragsteller hat auch keine relevanten - den Erlass der begehrten \neinstweilige Anordnung erfordernden - Rechtsnachteile in Ansehung der zu \nerwartenden Dauer eines möglichen Hauptsacheverfahrens glaubhaft gemacht. Den \nUmstand, dass ihm bei gegebener Sachlage die mit der Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes verbundene Möglichkeit der Herbeiführung einer entsprechenden \nzeitigen neuen Auswahlentscheidung nicht eröffnet ist, hat er - wie bereits dargelegt - \nhinzunehmen. Dass hier dem Antragsteller schlechthin unerträgliche Nachteile \ndrohen würden, die es - ausnahmsweise - erfordern würden, die Antragsgegnerin \nschon im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - die Hauptsache \nvorwegnehmend - zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers erneut zu \nentscheiden, ist nicht glaubhaft gemacht. Derartige Nachteile hat der Antragsteller \ninsbesondere nicht durch seinen Hinweis auf das laufbahnrechtliche Verbot der \nAltersbeförderung, wie es zuletzt in § 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV a.F. geregelt war, \naufgezeigt. Denn dieses ist mit der 7. Änderungsverordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. \nI 2459) entfallen. Aus § 5 Abs. 3 BeamtVG, wonach eine Beförderung regelmäßig \nversorgungswirksam nur werden kann, wenn sie bereits drei Jahre vor der \nVersetzung in den Ruhestand erfolgt ist, folgt nichts anderes, zumal der Antragsteller \nderzeit erst 58 Jahre ist. Zudem bleibt es ihm unbenommen, sich auf weitere \nBeförderungsstellen zu bewerben. Dafür, dass der Antragsteller in Bezug auf andere \nBeförderungsdienstposten von vornherein keine Chance hätte, ausgewählt zu \nwerden, fehlt jeder Anhalt. Insbesondere kann nicht zugrunde gelegt werden, dass \nder Antragsteller mit Blick auf seine derzeitige dienstliche Verwendung im Bereich \nder Steuerstraf- und Bußgeldverfahren wesentliche Bewährungsnachteile für eine \nBewerbung in anderen Bereichen hätte. Denn im Bereich der hier in Rede stehenden \nmit A 12 bewerteten Sachbearbeiter-Dienstposten finden sich nach der Einschätzung \nder Antragsgegnerin, wie sie in ihren Ausschreibungen zum Ausdruck kommt, \nverschiedene Beförderungsdienstposten, die keine einschlägigen Erfahrungen im \nkonkreten Tätigkeitsfeld erfordern. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; \neventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nweil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, \n§ 14 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/1-b-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/1-b-42-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287106","retrieved":"2026-07-09 03:05:02.616483+00:00"}}