{"status":"available","doknr":"OLD287102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0423.11A2594.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-23","aktenzeichen":"11 A 2594/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153,39 Euro \n(300,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht \ngegeben bzw. werden nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. \n4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. \nd. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Diese Bestimmung eröffnet den \nZugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des \nangestrebten Rechtsmittels. Sie soll die Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die \nmaßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden \nist. Diese Vorschrift will dem gemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung \ndes angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in \ndenen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg \nder angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des \nZulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das gilt für die Feststellung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene \nRechtsanwendung. Entscheidend ist die Richtigkeit des Ergebnisses der \nEntscheidung.\n\n4\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2002 - \n7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 490 (491), und vom 12. \nNovember 2002 - 7 AV 4.02 -, n. v., Langtext in \nJuris.\n\n5\n\nNach diesen Grundsätzen bedarf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Lichte \nder vom Kläger vorgetragenen Einwände gegen die Anwendung und Auslegung des \n§ 19a StrWG NRW i. V. m. mit den Bestimmungen der Satzung über Erlaubnisse und \nGebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt I. - \nSondernutzungssatzung - vom 20. April 1982 i. d. F. der 6. Änderung vom 18. \nNovember 1993 jedenfalls im Ergebnis keiner weiteren Prüfung in einem \nBerufungsverfahren.\n\n6\n\na) Der Sachverhalt ist geklärt. Es ist vom Kläger mit keinem Wort bestritten \nworden, dass dieser, wie vom Beklagten festgestellt, sein nicht mehr zum Verkehr \nzugelassenes Kraftfahrzeug zumindest vom 20. Mai 1998 bis zum 22. Juni 1998 auf \neiner öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Stadt I. abgestellt hatte, die in die \nGebietszone 2 des Gebührentarifs zu § 6 der Sondernutzungssatzung fällt. \n\n7\n\nb) Auch aus Rechtsgründen ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nnicht geboten. Die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. \n\n8\n\naa) Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit aus \nRechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges ist kein Parken i. S. d. § 12 \nStVO und damit auch kein Gemeingebrauch i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, \nsondern Sondernutzung.\n\n9\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A \n2870/97 -, NVwZ 2002, 218 (219).\n\n10\n\nEine solche Sondernutzung ist im Grundsatz nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW \nerlaubnispflichtig. Für sie können nach § 19a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW i. V. \nm. den Regelungen der Gebührensatzung einer Gemeinde \nSondernutzungsgebühren erhoben werden. Dass die Sondernutzung ohne \nErlaubnis ausgeübt worden ist, steht der Erhebung von Sondernutzungsgebühren \nnicht entgegen. Sondernutzungsgebühren sind keine Verwaltungsgebühren für die \nErteilung der Sondernutzungserlaubnis. Die Gebühren werden vielmehr für die \nTatsache der Sondernutzung als solche geschuldet.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1970 - IV \nC 38.69 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. \n3, S. 5, vom 28. September 1979 - 7 C 22.78 -, \nBVerwGE 58, 316 (320), und vom 26. Juni 1981 \n- 4 C 73.78 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 17, S. \n2.\n\n12\n\nbb) Die Befugnis des Beklagten zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das \nAbstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen \nVerkehrsflächen ergibt sich hier aus § 19a StrWG NRW i. V. m. § 6 Abs. 1 und 3 der \nSondernutzungssatzung und der Nr. 6 lit. b) des Gebührentarifs zu § 6 der \nSondernutzungssatzung. Entgegen der Auffassung des Klägers und den kritischen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ist insbesondere die \nBestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Eine Sondernutzungssatzung kann bestimmen, dass für das Abstellen \neines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf einer öffentlichen Straße \nSondernutzungsgebühren in Höhe einer vollen Monatsgebühr je angefangenem \nKalendermonat erhoben werden können.\n\n13\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts steht dem \nNormgeber im Abgabenrecht bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen ein \nweites Ermessen zu, das nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich \nVertretbaren geprüft werden kann. \n\n14\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September \n1974 - II A 1173/73 -, OVGE 30, 39 (42 f.), und \nBeschlüsse vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, \nNVwZ-RR 200, 825 (826) sowie vom 18. Oktober \n2000 - 15 A 4770/00 -.\n\n15\n\nHiernach ist es dem Satzungsgeber gestattet, bei der Regelung der Abgabenpflicht \nan typische Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten des \nEinzelfalls außer Betracht zu lassen; eine derartige pauschalierende Regelung, die \nsich aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt, verletzt als solche noch \nnicht den Gleichheitssatz. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung einer Regelung auf \ndie Gebührenpflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die \nabgabenrechtlichen Vorteile der Typisierung müssen in einem rechten Verhältnis zu \nder mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. \nWirkt sich eine Abgabenregelung im Ergebnis dahin aus, dass ganze Gruppen von \nAbgabenpflichtigen wesentlich stärker belastet sind als andere, so können diese \nungleichen Folgen in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen \nVorteilen stehen. \n\n16\n\nEin solches Missverhältnis liegt hinsichtlich der angegriffenen Regelung nicht vor. \n\n17\n\nWenn der Sondernutzer für eine Sondernutzung der in Rede stehenden Art \nordnungsgemäß eine Erlaubnis nach den § 18 Abs. 1 StrWG NRW i. V. m. der \nSondernutzungssatzung beantragt, kann er selbst den entsprechenden \nNutzungszeitraum bestimmen und abwägen, ob er eine volle Monatsgebühr für jeden \nangefangenen Kalendermonat entrichten will, obwohl er den Zeitrahmen - aus \nwelchen Gründen auch immer - nicht in vollem Umfang ausnutzen kann oder will. \nPrivate Abstellmöglichkeiten, sei es in Garagen, sei es im Freien, werden in aller \nRegel auch nur monatsweise vermietet. Der volle Monatsmietzins ist unabhängig \ndavon zu zahlen, ob der Mieter sein Kraftfahrzeug einen ganzen Monat oder auch \nnur einen Tag dort abstellt.\n\n18\n\nDerjenige, der - wie der Kläger - die Sondernutzung ohne die vorgeschriebene \nförmliche Erlaubnis, also \"illegal\" ausübt, kann sich hinsichtlich einer nachträglichen \nGebührenerhebung nicht auf Unkenntnis der gesetzlichen und satzungsrechtlichen \nVorschriften berufen. Es versteht sich vielmehr von selbst, dass ein solcher \"illegaler\" \nNutzer gegenüber dem gesetzestreuen Nutzer keine Besserstellung beanspruchen \nkann. Das gilt umsomehr, als ein Nutzer, der seine beabsichtigte Sondernutzung der \nBehörde nicht durch die gebotene Beantragung einer Erlaubnis anzeigt, nahezu \nzwangsläufig schon den ungerechtfertigten Vorteil genießt, dass er der Behörde die \nFeststellung der Sondernutzung, vor allem aber ihrer Dauer, erschwert. Denn die \nBehörde kann die Gebührenbemessung erst von dem Zeitpunkt an vornehmen, zu \ndem sie die Sondernutzung feststellt und nachweisen kann. Angesichts der aus \npersonellen wie finanziellen Gründen beschränkten Kontrollmöglichkeiten der \nGemeinden kann dieser Zeitpunkt gegebenenfalls deutlich nach der tatsächlichen \nAufnahme der Sondernutzung liegen. Gerade der Grundsatz der Typengerechtigkeit \nlässt damit keine Differenzierung zugunsten des - rechtlich - als Ausnahmefall zu \nwertenden illegalen Sondernutzers zu.\n\n19\n\nEbenso zur Monatsgebühr für die unerlaubte \nSondernutzung durch einen Verkaufsstand: OVG \nHamburg, Urteil vom 30. Januar 1992 - Bf II 25/91 -, \nHmbJVBl. 1993, 111 (Ls.), Langtext in Juris.\n\n20\n\nIm Gegenteil ermöglicht gerade die vom Kläger beanstandete Monatsgebühr hier \neine praktikablere, gerechtere Erfassung des für die Gebührenberechnung \nmaßgebenden Zeitraums.\n\n21\n\ncc) Nicht gefolgt werden kann schließlich der Meinung des Klägers, die \nGebührenerhebung für volle Kalendermonate verstoße gegen § 19a Abs. 2 Satz 3 \nStrWG NRW. Hiernach sind bei Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der \nEinwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche \nInteresse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Dass diese Voraussetzungen \nhier erfüllt sind, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die \neinschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung \n\n22\n\n- BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 -, \nBVerwGE 80, 36 ff. - \n\n23\n\ndargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die insoweit zutreffenden \nAusführungen des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 3 unten und 4 oben) \nBezug genommen werden. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass \ninsbesondere durch die Staffelung nach Gebietszonen - Gebietszone 1: 200,00 \nDM/mtl.; Gebietszone 2: 150,00 DM/mtl.; Gebietszone 3: 100,00 DM/mtl. - den \nInteressen des Gebührenschuldners hinreichend Rechnung getragen wird. Bei dem \nAbstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichem Straßenland in \nErmangelung einer eigenen privaten Einstellmöglichkeit erspart sich der \nSondernutzer die Miete für die Nutzung der Garage oder des Stellplatzes eines \nDritten. Die Miete kann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des \nwirtschaftlichen Interesses eines Sondernutzers sein.\n\n24\n\nBVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B \n42.00 -, n. v., Langtext in Juris.\n\n25\n\nDer Senat sieht nach allen Erfahrungswerten keine Anhaltspunkte dafür, dass die -\n zumal gestaffelten - monatlichen satzungsmäßigen Sondernutzungsgebühren außer \nVerhältnis zu den für private Stellplätze in einer Großstadt mitten im Ruhrgebiet \naufzuwendenden Kosten stehen. \n\n26\n\n2. Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO ist nicht gegeben; insbesondere ergeben sich nach dem vorstehend \nDargelegten keine Rechtsprobleme, die einer Erörterung im Rahmen eines \nBerufungsverfahrens bedürften.\n\n27\n\n3. Ebensowenig ist eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \ngegeben. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage nach der \n\"Wirksamkeit von Gebührenbescheiden, welche ihre Grundlage auf \nSondernutzungssatzungen haben, die wiederum ihre rechtliche Grundlage von § 19a \nStrWG NRW ableiten\", kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden und entzieht \nsich insoweit einer grundsätzlichen Klärung. Die weitere Frage, \"ob eine nach \nKalendermonaten berechnete und zu erhebende Gebühr der \nErmächtigungsgrundlage des § 19a StrWG NRW gerecht wird und nicht gegen das \nGleichheitsgebot verstößt\", ist jedenfalls in Bezug auf Fälle der vorliegenden Art \nentsprechend der oben ausgeführten Erwägungen des Senats ohne Weiteres \nanhand der gesetzlichen Vorgaben zu beantworten. Weiterer Klärungsbedarf ist nicht \nersichtlich. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n29\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO).\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/11-a-2594-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-23/11-a-2594-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287102","retrieved":"2026-07-09 03:05:02.246823+00:00"}}