{"status":"available","doknr":"OLD287129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.7A.D127.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"7a D 127/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1., 2. und 3. tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3, \nwobei die Antragsteller zu 1. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 96 der Antragsgegnerin, weil dieser die bauliche Aufstockung und Umnutzung \neines neben ihren Wohngrundstücken gelegenen ehemaligen \nLuftschutzhochbunkers zulässt.\n\n3\n\nDer strittige Bunker stammt aus dem 2. Weltkrieg. Er liegt in der Altstadt von \nT. im Hintergelände eines Bereichs, der von der U. straße , dem M. H. weg \nund der Straße Am L. bach umschlossen ist, und ist 36,60 m lang, 12,60 m breit \nund rd. 10 m hoch. An seiner östlichen Längsseite befindet sich auf rd. 8 m Länge \nein gut 5 m tiefer Anbau. Der Bunker ist mit rd. 80 cm starken Wänden aus \nStahlbeton gefertigt und weist nur kleinere Öffnungen auf. Er wurde 1990 aus der \nZivilschutzbindung entlassen und steht leer. 1999 wurde der Bunker von der \nBundesvermögensverwaltung an die Gesellschaft zur Förderung von Kunst und \nKultur mbH verkauft, die den Bunker für künstlerische und kulturelle Arbeit, \ninsbesondere jüngerer noch unbekannter Künstler, sowie für kleinere \nVeranstaltungen (Vernissagen) sowie zwei Wohnbereiche nutzen möchte. Zu diesem \nZweck soll der Bunker im Inneren umgebaut sowie mit einem zusätzlichen \nStaffelgeschoss versehen werden, um Ateliers, Ausstellungs- und \nKommunikationsräume, Lager, Archiv, Fotolabor- und Videoräume sowie zwei \nWohnbereiche einrichten zu können. Der strittige Änderungsplan soll diese Nutzung \nund Umgestaltung planungsrechtlich ermöglichen.\n\n4\n\nDer Bunker ist von Wohngrundstücken umgeben. Südwestlich von ihm - jenseits \neines hier 3 m breiten Wegs - befindet sich ein Kindergarten. Die Wohngrundstücke \nder Antragsteller grenzen im Norden, Süden und Südosten an das \nBunkergrundstück, das neben dem Bunker selbst nur Freiflächen von geringer Tiefe \n- überwiegend rd. 3 m - aufweist. Der Bunker und die angrenzenden \nWohngrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 96 der \nAntragsgegnerin, der für die Wohngrundstücke ein allgemeines Wohngebiet \nausweist. Das Bunkergrundstück ist in diesem Bebauungsplan, der in der Fassung \nseiner 2. Änderung erstmals, nämlich am 10. August 1989, bekannt gemacht wurde, \nals Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"Lufthochschutzbunker\" \nausgewiesen. Der Bebauungsplan in dieser Fassung setzt ferner für den vom \nM. H. weg nach Norden bis zum Bunkergrundstück führenden Weg eine rd. 3 m \nbreite Mischverkehrsfläche fest, die im weiteren Verlauf nach Norden zur U. straße \n- beginnend etwa 7 m vor dem nördlichen Ende des Bunkers - als Fuß- und Radweg \nausgewiesen ist.\n\n5\n\nDie von den Antragstellern angegriffene 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 \nerfasst im wesentlichen nur das Bunkergrundstück sowie einen ca. 11 m langen \nAbschnitt des im Nordwesten angrenzenden Fuß- und Radwegs. Letzterer ist in \nVerlängerung der bereits ausgewiesenen Mischverkehrsfläche als Verkehrsfläche \nbesonderer Zweckbestimmung \"verkehrsberuhigter Bereich (Wohnstraße)\" \nausgewiesen. Für das Bunkergrundstück selbst setzt die 5. Änderung ein \nallgemeines Wohngebiet fest. In diesem sind Wohngebäude, nicht störende \nHandwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche \nund sportliche Zwecke allgemein sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, \nsonstige nicht störende Gewerbetriebe und Anlagen für Verwaltungen \nausnahmsweise zulässig. Die übrigen nach § 4 BauNVO in allgemeinen \nWohngebieten allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, insbesondere \nauch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und \nSpeisewirtschaften, sind ausgeschlossen.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan setzt ferner drei Vollgeschosse zwingend sowie eine \nGrundflächenzahl von 0,65 und eine Geschossflächenzahl von 2,0 fest. Die \nüberbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baulinien festgesetzt. Dabei verläuft \ndie Baulinie für das Erdgeschoss, das 1. Obergeschoss und das 2. Obergeschoss \nentlang der Außenwände des Bunkers. Oberhalb des 2. Obergeschosses ist für das \nneu aufzubringende Staffelgeschoss eine weitere Baulinie festgesetzt, die an den \nSchmalseiten des Bunkers um 3,75 m hinter der Außenwand des Bunkers liegt. An \nden Längsseiten des Bunkers beträgt der Rücksprung 1,5 m sowie im Bereich des \nöstlichen Anbaus 1,0 m. Die maximale Oberkante ist für den Bereich des \nStaffelgeschosses auf 107,50 m über NN und für die übrigen Bereiche bis zu den \nbestehenden Außenwänden auf 104,30 m über NN festgesetzt. Die Freifläche an der \nOstseite des Bunkers ist als Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Hier sind Stellplätze, Garagen und \nNebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Gartenlauben nicht \nzulässig und zwei konkret zu erhaltende Bäume festgesetzt. Ferner setzt die 5. \nÄnderung fest, dass die Fassadenbegrünung mit Efeu und Blauregen an dem \nvorhandenen Gebäude zu erhalten und an den noch nicht berankten Wänden durch \nNeuanpflanzungen von Efeu, Wildem Wein oder Blauregen zu ergänzen ist.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der 5. Änderung nahm folgenden Verlauf:\nAm 2. Dezember 1999 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin, den Entwurf der 5. Änderung für die frühzeitige Bürgerbeteiligung \nfreizugeben, die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und den Planentwurf \nauszulegen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand gemäß Bekanntmachung vom \n12. Januar 2000 durch Offenlegung des Planentwurfs vom 24. Januar bis 4. Februar \n2000 statt. Am 3. Februar 2000 wurde ferner eine Bürgeranhörung durchgeführt. Es \ngingen verschiedene Einwendungen von Bürgern - u.a. der Antragsteller - ein, die \nsich gegen die Planung aussprachen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 21. Dezember 1999 beteiligt. Von diesen wurden keine Bedenken \nvorgetragen. Am 7. Juni 2001 befaste sich der Stadtentwicklungsausschuss der \nAntragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und beschloss, den Planentwurf \nöffentlich auszulegen. Diese Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 19. Juli \n2001 in der Zeit vom 30. Juli bis 4. September 2001 statt. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 20. Juli 2001 über die Offenlegung \nunterrichtet. Es wandten sich wiederum zahlreiche Bürger gegen die Planung. Am \n24. September 2002 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Anregungen, denen er nicht folgte, und beschloss sodann die \n5. Änderung einschließlich Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde \nam 6. November 2002 bekannt gemacht.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 8. November 2002 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\n9\n\nIhre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie durch die 5. Änderung in ihrem \nsubjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange verletzt werden.\n\n10\n\nIn materieller Hinsicht sei die Änderung fehlerhaft, weil es an der städtebaulichen \nRechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Der Stadtgrundriss erfahre durch eine \nNutzungsänderung bzw. Aufstockung des Bunkers keine Änderung. Wenn dieser \nauch kein Baudenkmal sei, werde er durch die vorgesehenen Änderungen jedenfalls \nals zeitgeschichtliches Dokument unzulässig und nachhaltig verändert. Die \nÄnderungen bewirkten auch keine Verbesserung des Quartiers, das durch \nWohnhäuser, Arztpraxen, einen Kindergarten und gepflegte Gärten bestimmt werde, \nsondern eine Verschlechterung, weil Lärm in ein bislang ruhiges Gebiet getragen und \nEinsicht in vorhandene private Bereiche ermöglicht werde. Der Bunker sei wegen \nseiner Größe, Kubatur und geringen Grundstücksgröße ein Fremdkörper, so dass \nallenfalls seine Überplanung mit dem Ziel der Beseitigung, nicht aber seine \nFestschreibung und Aufstockung gerechtfertigt sei. Er habe wegen der Entlassung \naus der Zivilschutzbindung seinen Bestandsschutz verloren und sei damit \nbaurechtswidrig geworden. Eine Nutzungsänderung und Aufstockung sei zum Schutz \nvor Verfall nicht geboten, da der Bunker wegen seiner dicken Stahlbetonwände für \nJahrzehnte vor Verfall geschützt sei. Der zunehmende Bewuchs mit Efeu und \nKletterpflanzen wie auch die angrenzenden Nutzungen ließen ebenfalls keine \nVerwahrlosung erkennen, die im übrigen ohnehin nicht eine \nBebauungsplanänderung rechtfertigen würde. Soweit die Planung mit der Förderung \nkultureller Belange begründet werde, handele die Antragsgegnerin widersprüchlich, \nda sie an anderen Stellen bestehende kulturelle Einrichtungen umgenutzt habe bzw. \nnicht nutze. Letztlich habe die Antragsgegnerin nur erfolglos nach positiven \nPlanzielen gesucht, tatsächlich diene die Planänderung unzulässigerweise nur der \nBefriedigung privater Bedürfnisse.\n\n11\n\nDie 5. Änderung verstoße auch gegen § 1 Abs. 5 BauGB, da sie nicht zu einer \nnachhaltigen städtebaulichen Entwicklung führe. Die \"Fremdkörperfestsetzung\" setze \ndas Bauordnungsrecht hinsichtlich der Abstandflächen außer Kraft. Sie verletze auch \ndie Altstadtsatzung der Antragsgegnerin, die Flachdächer nicht zulasse und \nDachterrassen nur dann, wenn sie nicht einsehbar seien. Die Zuwegung sei als Fuß- \nund Radweg gewidmet. Ihre Änderung zum verkehrsberuhigten Bereich sei auch in \nAnbetracht des benachbarten Kindergartens nicht gerechtfertigt. Den in § 1 Abs. 5 \nSatz 2 BauGB postulierten sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung werde durch den \nÄnderungsplan nicht Rechnung getragen. Er entwickele auch keinen Beitrag zur \nSicherung einer menschenwürdigen Umwelt und zum Schutz der natürlichen \nLebensgrundlagen, sondern verstoße sogar gegen § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB. Im \nBunker befinde sich eine Fledermauskolonie, die Anspruch auf Schutz habe.\n\n12\n\nSchließlich werde auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt. \nDies folge schon daraus, dass die Fledermauskolonie keine Berücksichtigung \ngefunden habe. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Zurücknahme der \nMindestabstandflächen, zumal die Frage ausgespart worden sei, inwieweit die \nNachbarn hierdurch beeinträchtigt würden und welchen Abstand sie ihrerseits \neinzuhalten hätten. Bei der Abwägung zwischen den privaten Belangen des \nBunkereigentümers einerseits und der unmittelbaren Nachbarn andererseits sei zu \nUnrecht davon ausgegangen worden, eine Beibehaltung des jetzigen Zustands des \nBunkers würde zu einer entschädigungspflichtigen Enteignung seines Eigentümers \nführen. Diesem sei beim Erwerb die Rechtslage bekannt gewesen und er habe die \nPlanänderung beantragt. Letztlich überwiegten bei der Abwägung die Interessen der \nbenachbarten Grundstückseigentümer. Die Lärmbeeinträchtigungen durch die \ngeräuschintensive Nutzung des Bunkers ließen sich nicht mit dem Hinweis auf die \nTag- und Nachtwerte in einem allgemeinen Wohngebiet eliminieren, da es auf die \nspezifischen Geräuschkomponenten ankomme. Die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, die Geräusche seien im allgemeinen Wohngebiet zulässig und \nstellten keine Beeinträchtigung der Grundstücksnachbarn dar, gehe fehl. Das \ngeplante Penthouse beeinträchtige den Wohnfrieden durch Einblicke in alle \numliegenden Gärten, was nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Die Planung \nschaffe einen Konflikt, der letztlich zu ihren - der Antragsteller - Lasten ungelöst \nbleibe. Die Einrichtung eines Kunst- und Kulturzentrums mit Penthouse stelle sich \nwegen ihrer Schwere und Verkürzung der Nachbarrechte wie eine Enteignung dar. \nNach Äußerungen in von den Antragstellern vorgelegten Presseberichten seien die \nBedenken der Anlieger \"schlichtweg ignoriert\" bzw. \"einfach weggeputzt\" worden. \nAuch sei zu vermuten, dass hier unter dem Deckmantel der Kunst ein \nHandwerkerzentrum mitten im Wohngebiet entstehen solle.\n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n14\n\ndie 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen entgegen und hebt \ninsbesondere hervor:\n\n18\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Planung ergebe sich aus der dringend \nnotwendigen städtebaulichen Aufwertung des Quartiers, das durch das seit der \nEntlassung des Bunkers aus der Zivilschutzbindung weitgehend ungenutzte \nGebäude geprägt werde. Hinzu komme die gewünschte Förderung von kulturellen \nBedürfnissen insbesondere junger Menschen und der Erhalt des Bunkers als eines \nzeitgeschichtlichen Dokuments. Dass die Planung zugleich auch private Interessen \ndes Investors befriedige, stehe dem nicht entgegen, da dies nicht alleiniges Planziel \nsei. Zudem sei die ursprüngliche Ausweisung des Bunkers als \"Gemeinbedarfsfläche \nLufthochschutzbunker\" funktionslos geworden, so das sich sogar eine \nPlanungspflicht ergebe.\n\n19\n\nOb von den Antragstellern ihre - der Antragsgegnerin - positive Plankonzeption \nals Verbesserung des Quartiers empfunden werde, sei unerheblich, da diese \nEinschätzung ihrem - der Antragsgegnerin - planerischen Ermessen unterliege. \nDieses sei sachgerecht ausgeübt worden, da es darum gehe, einen ungenutzten und \nfaktisch nicht zu entfernenden Baukörper einer städtebaulich sinnvollen langfristigen \nNutzung zuzuführen. Durch die Beseitigung einer bereits eingetretenen \nVerwahrlosung und das Aufstocken werde das Erscheinungsbild des Bunkers \naufgewertet.\n\n20\n\nSie - die Antragsgegnerin - habe aus dem bestehenden Bebauungsplan die \ndurch Baulinien festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche übernommen. Diese \nwerde durch die seit 50 Jahren bestehende Grundstückssituation und den faktisch \nnicht zu beseitigenden Baukörper praktisch vorgegeben. Die berechtigten Interessen \nder Antragsteller hinsichtlich der Verkürzung der Abstandfläche seien ausreichend \nabgewogen worden. In der Abwägung sei auch ausführlich dargelegt worden, dass \ndie Voraussetzungen für eine Abweichung von der Altstadtsatzung gegeben seien. \nDie Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs erweitere die bereits bestehende \nMischverkehrsfläche lediglich geringfügig. Eine unzumutbare Belastung der \nNachbarn sei hiermit nicht verbunden. Die Fledermauskolonie sei zwar in einem \nSchreiben der Bürgerinitiative erwähnt worden. Hinweise auf eine solche Kolonie \nhätten tatsächlich jedoch nicht festgestellt werden können.\n\n21\n\nSie - die Antragsgegnerin - habe keineswegs die privaten Interessen der \nAntragsteller hinsichtlich der Zurücknahme der Mindestabstandflächen aus der \nAbwägung ausgespart. Ebenso wenig sei verkannt worden, dass mit der \nPlanänderung auch erhöhte Lärmimmissionen verbunden sein können. Diese führten \njedoch nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen und unzumutbaren \nBeeinträchtigungen der Nachbarn. Mögliche Einblicke in die Nachbargärten seien \ngesehen und in der Abwägung berücksichtigt worden. Zu Lasten der Antragsteller \nwirke sich aus, dass bereits derzeit von anderen Gebäuden und Grundstücken \nEinblick in die umliegenden Gärten genommen werden könne. Worin ein \nenteignender oder enteignungsgleicher Eingriff liegen solle, bleibe offen. Sie - die \nAntragsgegnerin - sei auch nicht etwa zugunsten des Bunkereigentümers den Weg \ndes geringsten Widerstands gegangen.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von den Antragstellern \nvorgelegten Unterlagen sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder, \nPläne und Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller \nsteht außer Streit. Sie folgt im übrigen bereits daraus, dass die Antragsteller \nsubstantiiert gelten machen, durch den strittigen Änderungsplan in ihrem subjektiven \nRecht auf Abwägung ihrer Belange verletzt zu sein.\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag ist nicht begründet.\n\n26\n\nBeachtliche Form- oder Verfahrensmängel sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n27\n\nAuch in materieller Hinsicht ist die 5. Änderung nicht zu beanstanden.\n\n28\n\nDem Plan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 \nBauGB.\n\n29\n\nSoweit die Antragsgegnerin auf Seite 2 ihrer Antragserwiderung darauf hinweist, \ndass sich aus § 1 Abs. 3 BauGB eine Planungspflicht ergeben kann, trifft dies vom \nAnsatz her zu. Das der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB eingeräumte \nPlanungsermessen umfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob und Wann\" planerischer \nGestaltung. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob \nsie einen Bebauungsplan aufstellt, aufhebt oder ändert. Maßgebend sind ihre \neigenen städtebaulichen Vorstellungen. § 1 Abs. 3 BauGB stellt die \nPlanungsbefugnis der Gemeinde allerdings unter den Vorbehalt der städtebaulichen \nErforderlichkeit und wirkt damit in zweierlei Weise auf das gemeindliche \nPlanungsermessen ein. Nach seinem eindeutigen Wortlaut verpflichtet § 1 Abs. 3 \nBauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans, sobald und soweit dies aus \nstädtebaulichen Gründen erforderlich ist. Der Gesetzgeber bringt damit zum \nAusdruck, dass sich das planerische Ermessen der Gemeinde aus städtebaulichen \nGründen objektivrechtlich zu einer strikten Planungspflicht verdichten kann; das gilt \ngrundsätzlich für die erstmalige Planung im Innen- oder Außenbereich ebenso wie für \ndie inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Bauleitplans. Zugleich \nsetzt der Maßstab der städtebaulichen Erforderlichkeit der Ausübung der \nPlanungsbefugnis inhaltliche Schranken. § 1 Abs. 3 BauGB verbindet somit das \nGebot erforderlicher Planungen mit dem Verbot nicht erforderlicher Planungen. \nSoweit in letzter Konsequenz - und unter besonderen Voraussetzungen - auch die \nVerdichtung des gemeindlichen Planungsermessens zu einer strikten Planungspflicht \nin Betracht kommt, setzt eine solche Planungspflicht allerdings gewichtige Gründe \nvoraus und besitzt Ausnahmecharakter.\n\n30\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n17. September 2003 - 4 C 14.01 - NVwZ 2004, \n220.\n\n31\n\nGemessen an diesen Maßstäben spricht im vorliegenden Fall viel - wenn nicht gar \nalles - dagegen, dass aus dem Umstand, dass die im Bebauungsplan Nr. 96 \ngetroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Luftschutzhochbunker\" faktisch obsolet geworden ist, bereits eine ausnahmsweise \nPlanungspflicht der Antragsgegnerin folgt. Weiterer Erörterungen bedarf es jedoch \nschon deshalb nicht, weil die in diesem Zusammenhang zu prüfende Frage des \"Ob\" \nder Planung zu bejahen ist. Dass die Antragsgegnerin in der hier gegebenen \nSituation, in der die bestehende spezielle Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung \nfür das Bunkergrundstück tatsächlich obsolet geworden ist, planerisch tätig werden \ndurfte, unterliegt auch dann keinem Zweifel, wenn sie noch nicht planen musste.\n\n32\n\nSoweit es um das von § 1 Abs. 3 BauGB gleichfalls gesteuerte \"Wie\" der \nPlanung geht, hat die Gemeinde - wie dargelegt - ein weites planerisches Ermessen, \ndas sich nach ihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen richtet.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 \n- 4 C 14.01 - NVwZ 2004, 220.\n\n34\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \"erforderlich\" ist, bestimmt sich insoweit \nmaßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen \nZiele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.\n\n35\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 96) m.w.N..\n\n36\n\nDie Erforderlichkeit im Sinne vom § 1 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde weitgehend, \nwenn auch unter Wahrung rechtlicher Schranken, selbst durch ihre eigene \nplanerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Die einzelnen \nFestsetzungen eines Bebauungsplans genügen damit dann dem Maßstab der \nErforderlichkeit, wenn sie ihre Rechtfertigung in dem städtebaulichen Konzept der \nGemeinde finden, d.h. im Rahmen der Gesamtkonzeption \"vernünftigerweise \ngeboten\" sind.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 \n- 4 CN 4.01 - BRS 65 Nr. 78 (S. 386) m.w.N..\n\n38\n\nInsoweit stellte sich der Antragsgegnerin hier die Frage, was mit dem bestehenden, \ntatsächlich allenfalls mit außerordentlich hohem Aufwand zu beseitigenden \nBunkergebäude nach dessen Entlassung aus der Zivilschutzbindung künftig \ngeschehen soll. Letztlich stand sie nur vor drei denkbaren Möglichkeiten, nämlich \nden Bunker abzureißen bzw. abreißen zu lassen, ihn ungenutzt seinem Schicksal zu \nüberlassen oder durch Änderung des Bebauungsplans Nr. 96 eine neue Nutzung des \nBunkergrundstücks zu ermöglichen. Wenn sie sich hier dazu entschlossen hat, der \nneuen Eigentümerin - der Gesellschaft zur Förderung von Kunst und Kultur mbH - die \nvon ihr beabsichtigte Umnutzung zu ermöglichen, so hält sich diese Entscheidung im \nRahmen des ihr zustehenden Ermessens zur Verfolgung der ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entsprechenden gemeindlichen \"Städtebaupolitik\".\n\n39\n\nDie in diesem Zusammenhang auf Seite 1 der Planbegründung angeführte \nZielsetzung, das sanierungsbedürftige Bunkergebäude im Interesse einer als \ngeboten erachteten Verbesserung des Quartiers städtebaulich aufzuwerten, ist eine \nlegitime Zielsetzung für die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans. Dies \nfolgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB bei der Aufstellung \nder Bauleitpläne u.a. auch die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung \nvorhandener Ortsteile zu berücksichtigen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der \nBunker nach der Einschätzung der Antragsteller nicht \"verwahrlost\" sein soll. Sie \nräumen selbst ein, dass der Bunker auf Grund seiner baulichen Ausstattung noch auf \n\"Jahrzehnte\" nicht dem Verfall preisgegeben sei. Bleibt ein bestehendes Gebäude \njedoch auf lange Zeit ungenutzt, liegt dessen zunehmende Verwahrlosung gleichsam \nauf der Hand. Dies gilt umso mehr, als der nach der eigenen Umschreibung der \nAntragsteller \"seit Jahrzehnten leerstehende, feuchte und fast fensterlose\" Bunker, \nwie das dem Senat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial anschaulich belegt, \npraktisch unmittelbar an eine der Öffentlichkeit frei zugängliche Wegefläche angrenzt \nund die bestehenden, gleichfalls frei zugänglichen unbebauten Bereiche des \nGrundstücks durch dichten Bewuchs gekennzeichnet sind.\n\n40\n\nAuch die weitere von der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung einer Förderung \nvon kulturellen Bedürfnisse insbesondere junger Menschen (vgl. Seite 1 der \nPlanbegründung) ist eine legitime städtebauliche Zielfestsetzung für die \ngemeindliche Bauleitplanung. Dies folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser \nBedürfnisse in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin handelt insoweit \nentgegen der Meinung der Antragsteller auch nicht etwa widersprüchlich. Wenn eine \nGemeinde eigene kulturelle Einrichtungen aus finanziellen oder sonstigen \nErwägungen schließt oder jedenfalls aktuell nicht betreibt, so hindert dies sie nicht \ndaran, private Initiativen zur Förderung von Kunst und Kultur dadurch zu \nunterstützen, dass sie deren Realisierung durch eine entsprechende Bauleitplanung \nunterstützt.\n\n41\n\nEs liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass die strittige 5. Änderung insoweit etwa \nnicht umsetzbar und damit vollzugsunfähig wäre. Zwar mag es zutreffen, dass bei \neinzelnen - gleichsam als Test - im Bunker durchgeführten Ausstellungen die \nvorhandene Feuchtigkeit des Gebäudes gravierend nachteilige Auswirkungen auf \nderen Realisierbarkeit hatte. Dies liegt bei einem seit Jahrzehnten ungenutzten \nGebäude der hier in Rede stehenden Art auf der Hand. Demgegenüber konnte - und \nmusste - die Antragsgegnerin jedoch davon ausgehen, dass im Rahmen der vom \nstrittigen Plan ermöglichten Innutzungnahme das Gebäude selbstverständlich auch \nbautechnisch in einen solchen Zustand versetzt wird, dass die vorgesehenen \nNutzungen ohne Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen realisiert werden \nkönnen.\n\n42\n\nDass die Antragsgegnerin die Nutzungsabsicht der privaten \nGrundstückseigentümerin aufgegriffen und deren Realisierbarkeit in neues \nPlanungsrecht umgesetzt hat, stellt die dem Allgemeinwohl dienende städtebauliche \nRechtfertigung des strittigen Bebauungsplans nicht in Frage. Die städtebauliche \nSteuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird - selbstverständlich - \nauch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche \nBauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Werden für bestimmte \nBereiche bestimmte Ansiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde \ngrundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise \ndarauf zu reagieren. So kann sie Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche, die mit \ndem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre \nBauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich \nmotivierten Zielvorstellungen entspricht. Dies liegt im zulässigen Spektrum des \nplanerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion \nauf bestimmte Ansiedlungswünsche der Planung nicht etwa von vornherein die \nstädtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage einer Beachtung der \nErfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von \nprivater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf \nausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den \nbetroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere \ndes § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden \nWeise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen.\n\n43\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 \n- 7a D 108/96.NE - BRS 60 Nr. 1.\n\n44\n\nNichts anderes ist hier geschehen. Die Antragsgegnerin hat nicht \"nach positiven \nstädtebaulichen Zielen (erfolglos) gesucht\", sondern die städtebauliche Motivierung \nder Planung im einzelnen konkret benannt, so dass von einer bloßen Befriedigung \nprivater Interessen keine Rede sein kann.\n\n45\n\nEbenso wenig kann die Rede davon sein, der Bunker als zeitgeschichtliches \nDokument werde unzulässig und nachhaltig verändert. Es ist offensichtlich, dass er \nauch nach der Aufstockung, die im übrigen gegenüber den Außenwänden \nzurückversetzt erfolgen muss, in seiner ursprünglichen Funktion als ehemaliger \nLuftschutzhochbunker identifizierbar sein wird.\n\n46\n\nSoweit die Antragsteller schließlich eine \"Verbesserung\" der Situation im Quartier \ndeshalb verneinen, weil Lärm in ein bislang ruhiges Gebiet getragen und Einsicht in \nvorhandene private Bereiche ermöglicht werde, reduzieren sie die gebotene \nGesamtwürdigung der städtebaulichen Folgen einer Umnutzung und Aufstockung \ndes Bunkers auf die aus ihrer subjektiven Sicht als nachteilig empfundenen \nAuswirkungen. Ob es gerechtfertigt ist, ihnen insoweit die Nachteile einer \nPlanumsetzung zuzumuten, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des \nPlans, bei der es darum geht, ob überhaupt hinreichend gewichtige \nAllgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen, sondern der im \nNachfolgenden noch zu prüfendenden Einhaltung der Anforderungen des \nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 (S. 99).\n\n48\n\nUnter Abwägungsgesichtspunkten zu prüfen sind auch die Aspekte, die die \nAntragsteller unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB, insbesondere den dort \nnormierten Grundsatz der Gewährleistung einer \"nachhaltigen städtebaulichen \nEntwicklung\", angesprochen haben. Die in der genannten Vorschrift angeführten \nallgemeinen Ziele der Bauleitplanung sind nicht etwa im Sinne strikten Rechts \nanzuwenden. Der Gemeinde wird insoweit lediglich als Aufgabe aufgetragen, einen \nAusgleich zwischen den in dieser Vorschrift angeführten allgemeinen Zielen zu \nfinden, ein bestimmtes Ergebnis wird ihr dazu jedoch nicht vorgegeben.\n\n49\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - \n4 BN 51.02 - NVwZ-RR 2003, 171.\n\n50\n\nHinreichend gerechtfertigt ist schließlich auch, dass die Festsetzungen zum Maß der \nbaulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,65 bzw. einer \nGeschossflächenzahl von 2,0 die Obergrenzen für ein allgemeines Wohngebiet nach \n§ 17 Abs. 1 BauNVO von 0,4 bzw. 1,2 deutlich überschreiten.\n\n51\n\nDa es sich bei dem in der Altstadt von T. gelegenen Plangebiet und sein \nUmfeld um ein am 1. August 1962 überwiegend bebautes Gebiet handelt, ist die \nZulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 3 BauNVO zu \nbeurteilen. Nach Satz 1 der Vorschrift können die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 \nBauNVO überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern. Insoweit \nsetzt eine Maßüberschreitung eine - städtebauliche - Situation und eine durch den \nBebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in \nbeliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 \n- 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 (Seite 140).\n\n53\n\nDas trifft hier hinsichtlich des Bunkers schon deshalb zu, weil die bereits \nbestehenden Überschreitungen der Höchstwerte nach § 17 Abs. 1 BauNVO durch \ndie Planung nicht verändert werden und das Erfordernis einer Überschreitung sich \naus der seit 1944 bestehenden besonderen Gebäude- und Grundstückssituation \nergibt (vgl. Seite 4/5 der Planbegründung).\n\n54\n\nNach § 17 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechend \nanzuwenden, wonach die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sein oder \ndurch Maßnahmen ausgeglichen werden müssen, durch die sichergestellt ist, dass \ndie allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht \nbeeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die \nBedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. \n\n55\n\nBei der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im \nAnwendungsbereich des § 17 Abs. 3 BauNVO ist der Zweck der Sonderregelung zu \nbeachten, der darin besteht, in überkommenen Altbestandsgebieten, in denen \naufgrund der bisherigen Rechtslage und Entwicklung das vorhandene Maß der \nbaulichen Nutzung die durch die BauNVO 1962 neu eingeführten und durch Novellen \nfortentwickelten Höchstmaße häufig weit überschreitet, den Gemeinden die \nAufstellung von Bebauungsplänen zu erleichtern, häufig sogar erst zu ermöglichen. \nDadurch kann auch dem vorhandenen Bestand angemessen Rechnung getragen \nwerden, weil vielfach städtebauliche Gründe für die Bestandserhaltung sprechen. Die \ngrundsätzliche Geltung der Höchstmaße soll nicht in Frage gestellt werden. Die \nGemeinde soll in Ausübung ihrer Planungshoheit und im Rahmen sachgerechter \nPlanung bei Vorliegen städtebaulicher Gründe, die eine Überschreitung des \nHöchstmaßes baulicher Nutzung erfordern, Bebauungspläne aufstellen können, die - \nwas das Maß baulicher Nutzung angeht - den Bestand erhalten bzw. im Rahmen der \nAbwägung angemessen berücksichtigen. Da überhöhte Maße baulicher Nutzung zu \nstädtebaulichen Missständen führen können, sollen die städtebaulichen Gründe, von \ndenen die BauNVO die Überschreitung der Höchstwerte des Maßes abhängig macht, \nauch die Gewähr dafür bieten, dass ein Bebauungsplan in den Altbestandsgebieten \nnicht im Gebiet vorhandene, negativ zu beurteilende städtebauliche Zustände \nunverändert erhält oder sogar zu weiteren Verschlechterungen der Situation führt \nbzw. hierzu beiträgt.\n\n56\n\nSo zutreffend: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/\nBielenberg, BauGB, RdNr. 42 zu § 17 BauNVO.\n\n57\n\nHiervon ausgehend bedarf es keiner Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 17 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, weil die dort benannten Belange nicht, jedenfalls nicht \nmehr als unwesentlich, beeinträchtigt sind. Es geht hier nicht um ein mehr oder \nminder großes Baugebiet, bei dem eine flächendeckende Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO regelmäßig die Gefahr städtebaulicher \nMissstände mit sich bringt, sondern nur um die bauliche Nutzung eines nicht mehr \nentsprechend der ursprünglichen Bestimmung genutzten Solitärgebäudes. Weder die \nbisherige Nichtnutzung noch die geplante Nutzung beeinträchtigen die \nAnforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Gebäude selbst oder \nin dessen Umgebung. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und auf die \nBefriedigung der Verkehrsverhältnisse sind nicht erkennbar.\n\n58\n\nDie im Bunker zugelassenen Nutzungen bewegen sich, wie auch im \nNachfolgenden noch anzusprechen ist, im Rahmen dessen, was auch auf den \nNachbargrundstücken zulässig ist. Hinsichtlich der verkehrlichen Andienung konnte \ndie Antragsgegnerin fehlerfrei darauf abstellen, dass für die Nutzer in zumutbarer \nNähe ausreichende öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen und nahe gelegene \nHaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs - auch für gelegentlich \nstattfindende Kunstausstellungen und Vernissagen - vorhanden sind (vgl. die \nAusführungen zu 1.H. der Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den \nSatzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin, S. 124 der Beiakte Heft 2).\n\n59\n\nDa die Antragsgegnerin - zu Recht - eine Nutzung des Bunkers zur Verhinderung \neiner Verschlechterung der Substanz als erforderlich angesehen und Maßnahmen \nzur Erhaltung und Verbesserung der Eingrünung festgesetzt hat, konnte sie auch die \nweitere Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, dass sonstige öffentliche \nBelange nicht entgegenstehen, als gegeben ansehen.\n\n60\n\nDie strittige Planung wahrt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die \nAnforderungen des Abwägungsgebots.\n\n61\n\nDie Abwägung ist nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die von den Antragstellern \nangesprochene Fledermauskolonie nicht weiter berücksichtigt worden ist. In den \nAufstellungsvorgängen befindet sich insoweit lediglich ein handschriftlicher Zusatz \nauf der Unterschriftsliste zu dem \"Einspruch\" von Anliegern, der mit Schreiben der \nBürgerinitiative \"U. \" vom 25. März 2000 (Bl. 27 der Beiakte Heft 3) anlässlich \nder frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgelegt wurde. Dieser Zusatz lautet:\n\n62\n\n\"Es befindet sich eine schützenswerte \nKleinfledermauskolonie in dem Bunker.\"\n\n63\n\nDass dieser Behauptung nicht weiter nachgegangen wurde, unterliegt schon deshalb \nkeinen Bedenken, weil die angebliche Fledermauskolonie im gesamten weiteren \nPlanaufstellungsverfahren seitens der beteiligten Öffentlichkeit nicht nochmals \nangesprochen wurde und zudem die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange \nden Planentwurf unter Aspekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nunbeanstandet gelassen haben. Es bestand für die Antragsgegnerin daher kein \nbegründeter Anlass, Einzelheiten zur planerischen Ausgangssituation insoweit weiter \naufzuklären.\n\n64\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 \n- 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22 (S. 49).\n\n65\n\nDass die im Plan festgesetzten Baulinien im Ergebnis dazu führen, dass die an sich \ngeltenden Abstandregelungen des Bauordnungsrechts nicht eingehalten werden \nkönnen, wurde im Planaufstellungsverfahren gesehen und abwägend berücksichtigt, \nwie aus den Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung folgt. Die dort \nverlautbarten Erwägungen werden ergänzt durch die Ausführungen zu 1.F. der \nAnlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss des Rates der \nAntragsgegnerin (S. 122 der Beiakte Heft 2), dem dieser gefolgt ist. Hiernach ist die \nAntragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, die seit 50 Jahren bestehende \nstadträumliche Situation, die aus dem Bebauungsplan Nr. 96 übernommen worden \nsei, werde nicht verändert; die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben \ngewahrt, zumal der Gesetzgeber im Hinblick auf die nachbarlichen Belange in erster \nLinie davon ausgehe, dass für das Abstandrecht die räumliche Ausdehnung eines \nGebäudes gegenüber den Nachbargrenzen maßgeblich sei. Diese Erwägungen sind \nsachgerecht und lassen die durch den bestehenden Bunker praktisch vorgezeichnete \nAbweichung von den an sich maßgeblichen Abstandregelungen nicht als fehlerhaft \nerscheinen. Für die von den Antragstellern angesprochene Frage, inwieweit die \nNachbarn ihrerseits einen Abstand einzuhalten haben, hat eine Reduzierung der an \nsich gebotenen Grenzabstände auf dem Bunkergrundstück keine Bedeutung.\n\n66\n\nGleichermaßen sind auch die vom Plan ermöglichten Abweichungen von der \nAltstadtsatzung abwägend berücksichtigt worden, wie aus den Ausführungen zu 1.D. \nder bereits erwähnte Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss \ndes Rates der Antragsgegnerin (S. 120 der Beiakte Heft 2) folgt. Dass die \nAufbringung eines Satteldachs auf dem Bunker die ausgewogene Höhenabwicklung \nim Verhältnis zu den Nachbargebäuden empfindlich stören und als herausragende \nDominante in Erscheinung treten würde, ist einleuchtend. Ebenso plausibel und \ndamit abwägungsgerecht ist die an der genannten Stelle der Anlage 6 des \nBeschlussvorschlags konkret dargelegte Erwägung, von einer Einhaltung des \nVerbots solcher Dachterrassen abzusehen, die von öffentlichen Flächen aus \neinsehbar sind. Zutreffend hat die Antragsgegnerin insoweit insbesondere darauf \nabgestellt, dass im Hinblick auf die hier gegebene räumliche Enge der \nVerkehrsführung, wenn überhaupt, nur eine geringe Einsehbarkeit vorliegt.\n\n67\n\nHinsichtlich der von den Antragstellern beanstandeten teilweisen Änderung des \nausgewiesenen Fuß- und Radwegs in eine Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung \"verkehrsberuhigter Bereich\" hat die Antragsgegnerin maßgeblich \ndarauf abgestellt, dass die aus Richtung Süden vom M. H. weg festgesetzte \nMischverkehrsfläche, die bereits am Kindergarten entlang führt, nur geringfügig in \nRichtung Norden um ca. 11 m verlängert wird und im übrigen der in der \nWeiterführung zur U. straße festgesetzte Fuß- und Radweg unverändert erhalten \nbleibt. Diese Änderung der Verkehrsflächenausweisung dient nach den \nAusführungen zu 1.G. der Anlage 6 des Beschlussvorschlags für den \nSatzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin (S. 123 der Beiakte Heft 2) \nlediglich dazu, auf dem nördlich des Bunkers gelegenen geringen Freiflächenanteil \ndes Bunkergrundstücks die Möglichkeit der Anlegung eines Stellplatzes zu schaffen \nund diesen anfahren zu können. Im übrigen grenzt der Bunker bereits mit dem weit \nüberwiegenden Teil seiner Länge von über 36 m an eine öffentliche \nMischverkehrsfläche. Insoweit kann daher keine Rede davon sein, dass in das \nbislang ruhige Gebiet Lärm hinein getragen werde.\n\n68\n\nLetzteres gilt auch im Hinblick auf die Nutzung des Bunkergeländes. Die hierfür \nnunmehr zugelassenen Nutzungsarten entsprechen denen, die bereits für die als \nallgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Nachbargrundstücke gelten. Die \nAntragsteller können nicht erwarten, dass auf dem benachbarten, seit langem \nungenutzten Bunkergrundstück weiterhin gleichsam \"absolute Stille\" herrscht, \nsondern müssen damit rechnen, dass dort solche Nutzungen stattfinden, wie sie \nnach dem geltenden Planungsrecht auch auf ihren eigenen Grundstücken zulässig \nsind. Die von ihnen befürchtete \"geräuschintensive\" künftige Nutzung des Bunkers \nhat dieselben Schutzmaßstäbe einzuhalten, die sie selbst einhalten müssen. \nErgänzend ist anzumerken, dass die hier strittige 5. Änderung für das \nBunkergrundstück auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie \nSchank- und Speisewirtschaften ausdrücklich ausschließt, die nach den übrigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 96 auf den Nachbargrundstücken - mit \nAusnahme des Kindergartengrundstücks - allgemein zulässig sind.\n\n69\n\nSoweit die Antragsteller zusätzliche Einsichtnahmen in ihre Grundstücke \nbefürchten, gilt auch insoweit, dass sie damit in einem dicht bebauten \ninnerstädtischen Bereich, wie er hier vorliegt, stets rechnen müssen. Von wem diese \nEinsicht ausgeübt wird, ist rechtlich ohne Belang.\n\n70\n\nWorin die von den Antragstellern behauptete enteignende Wirkung der \nPlanänderung liegen soll, ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, in der Tat \nnicht erkennbar. Der Plan lässt, wie bereits angesprochen, nur solche Nutzungsarten \nzu, die dem für die Grundstücke der Antragsteller bereits geltenden Planungsrecht \nentsprechen, und belässt es - abgesehen von der Aufstockung des Bunkers um ein \nStaffelgeschoss von gut 3 m Höhe - hinsichtlich der Kubatur des Gebäudes bei der \nbereits seit rd. 50 Jahren bestehenden Situation. Dass dies im \nenteignungsrechtlichen Sinne als \"schwer und unerträglich\" anzusehen wäre\n\n71\n\n- vgl.: BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 \n- III ZR 35/83 - BGHZ 92, 34 -,\n\n72\n\nist auch nicht ansatzweise erkennbar.\n\n73\n\nAus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorgetragenen \nBehauptung, im Wege der sog. \"Quellsprengung\" sei ein schonender und \nkostengünstiger Abbruch des Bunkers möglich, lässt sich ebenso wenig ein \nbeachtlicher Abwägungsmangel herleiten. Die Antragsgegnerin hatte eine solche \ntechnische Durchführung eines eventuellen Bunkerabbruchs schon deshalb nicht \nabwägend zu berücksichtigen, weil sie im Planaufstellungsverfahren nicht \nangesprochen worden war und sich auch nicht etwa geradezu aufdrängte. Hinzu \nkommt, dass auch bei einer solchen technischen Variante des Abbruchs der hier \nbesonders gravierend ins Gewicht fallende, seitens der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht angesprochene Umstand nicht zu \nvernachlässigen gewesen wäre, dass angesichts der beengten Wegeverhältnisse im \nhier betroffenen Bereich der Soester Altstadt die eigentliche Problematik in dem - \nsowohl technisch schwierig abzuwickelnden und kostenmäßig erheblich belastenden \n- Abtransport des Abbruchmaterials liegt.\n\n74\n\nSchließlich kann keine Rede davon sein, die Bedenken der Anlieger seien \n\"schlichtweg ignoriert\" bzw. \"einfach weggeputzt\" worden. Das Gegenteil wird schon \ndadurch belegt, dass sich die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingehend \nmit den zahlreichen Bedenken und Stellungnahmen der privaten Bürger befasst und \nabwägend auseinandergesetzt hat. So umfasst allein die bereits mehrfach erwähnte \nAnlage 6 des Beschlussvorschlags für den Satzungsbeschluss des Rates der \nAntragsgegnerin (S. 117ff der Beiakte Heft 2) insgesamt über 20 Seiten, auf denen \ndie anlässlich der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Stellungnahmen sowie \ndie seitens der Antragsgegnerin hiergegen angeführten Argumente wiedergegeben \nsind.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO \niVm § 100 ZPO.\n\n76\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/7a-d-127-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":19},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/7a-d-127-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287129","retrieved":"2026-07-09 03:05:04.696801+00:00"}}