{"status":"available","doknr":"OLD287127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.15A1506.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"15 A 1506/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines \nin § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. \n\n3\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen \ngenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes \nniedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den \nwesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das \nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstantiiert war. \n\n4\n\nDer Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch \nverletzt worden, dass der Vorderrichter einen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde \ngelegt hätte. Der Kläger wendet sich mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe \nseine Ausführungen nur selektiv ausgewertet und unrichtig verstanden, in \nWirklichkeit nicht dagegen, dass es unter Verstoß gegen den Anspruch auf \nrechtliches Gehör seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern - \nzulassungsrechtlich unerheblich - gegen die Richtigkeit der Würdigung seines \nVortrags.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb den Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich nicht hinreichend mit den Stellungnahmen \ndes Dr. med. A. auseinander gesetzt habe. Dass es diese Schreiben zur Kenntnis \ngenommen hat, ergibt sich aus deren Erwähnung auf Seite 3 des angegriffenen \nUrteils. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten dieses Arztes vom 7. \nNovember 2002 für den geltend gemachten Klageanspruch keine Bedeutung \nzugemessen, da das Gutachten schon vom Ansatz her untauglich ist, die Ursache \nder geltend gemachten psychischen Erkrankung (angeblich Misshandlungen durch \nSicherheitskräfte in der Türkei) festzustellen. Daran ändert der Versuch in der \närztlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, seine Meinung zu den Ursachen \nder Erkrankung zu rechtfertigen, nichts. Auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich \nnicht, warum der Meinung des Arztes über die Behauptungen des Klägers im \nGegensatz zu der des Richters eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommen soll. Die \nBeurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer \nBekundungen ist grundsätzlich Sache des Richters, nicht eines Arztes.\n\n6\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Überraschungsentscheidung ist \ndie Gehörsrüge unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine \nPflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die \nbeabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche \nund rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung \nergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis \nAnforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und \nkundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer \nRechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen \nbrauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen \nGesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem \nbisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt \neine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.\n\n7\n\nNach diesem Maßstab stellt es keine den Anspruch auf rechtliches Gehör \nverletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Verwaltungsgericht aus der \nTatsache, dass der Kläger nur eine einzige von mehreren Forderungen im Rahmen \neiner Protestaktion kannte, den Schluss gezogen hat, der Kläger habe an ihr nicht \nteilgenommen. Dabei handelt es sich um eine Würdigung des Vorbringens des \nKlägers, die nicht nur nicht überraschend, sondern naheliegend ist. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/15-a-1506-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/15-a-1506-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287127","retrieved":"2026-07-09 03:05:04.495256+00:00"}}