{"status":"available","doknr":"OLD287131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.10B828.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"10 B 828/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. März 2004 wird \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. \nFebruar 2004 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. \nOktober 2003 wird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt \nder Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nBaugenehmigung vom 29. Oktober 2003 anzuordnen.\n\n4\n\nDie Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 ist insoweit rechtswidrig, als darin \ndie grenzständige Errichtung eines Baukörpers im Anschluss an das bestehende \nWohnhaus genehmigt ist; insofern verletzt sie das Recht der Antragstellerin auf \nEinhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen. \n\n5\n\nDer zur Abstellung von Kraftfahrzeugen und - teilweise - als Dachterrasse \nvorgesehene Baukörper hält die nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Absätze 5 und 6 BauO \nNRW erforderliche Abstandfläche nicht ein, da er unmittelbar an die Grenze gebaut \nist. § 6 Absatz 11 BauO NRW, der die Errichtung einer Grenzgarage in den \nAbstandflächen eines Gebäudes und ohne eigene Abstandflächen mit einer mittleren \nWandhöhe\n von 3,00m über der Geländeoberfläche sowie einer Länge von 9,00m entlang einer \nGrundstücksgrenze erlaubt, lässt das Erfordernis einer Abstandfläche nicht entfallen. \nDenn bei dem betroffenen Baukörper handelt es sich nicht um eine Grenzgarage im \nSinne dieser Vorschrift. Die vorgesehene Nutzung des Baukörpers auch als \nDachterrasse führt zur Einstufung des gesamten Baukörpers als sonstiges, \nAbstandflächen auslösendes Gebäude; daran ändert auch der Umstand nichts, dass \ndie Dachterrassennutzung einen Grenzabstand von 3,00m einhält. Denn eine \nGarage ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW ein ganz oder \nteilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen; jede darüber \nhinaus gehende Nutzung lässt jedenfalls die Eigenschaft als privilegierte \nGrenzgarage entfallen, selbst wenn auch ein derartiges Gebäude alltagssprachlich \nals Garage bezeichnet werden mag.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 13. März 1990 - 10 A \n1895/88 -, BRS 50 Nr. 149; ebenso: Temme / Heintz, \nLandesbauordnung NRW - Abstandflächen und \nAbstände -, 5. Auflage 2003, § 6 Rn 288; \nBoeddinghaus / Hahn / Schulte, Kommentar zur \nLandesbauordnung, § 2 Rn 129ff., § 6, Rn 280ff. und \n§ 74 Rn 274.\n\n7\n\nVon dem Erfordernis einer Abstandfläche ist der Beigeladene auch nicht in \nrechtmäßiger Weise befreit worden. Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet \ndie Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage des § 73 BauO NRW aus, da die \nAbstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW ein in sich geschlossenes System mit \neigenen Abweichungsregelungen bildet, das mit Hilfe des § 73 BauO NRW nur in \natypischen Situationen ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden darf. Die \nAbweichung nach § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung \ngewöhnlicher Abstandflächenverletzungen.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 \nB 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; Beschluss vom 27. \nOktober 1997 - 10 B 2249/97 -, BRS 59 Nr. 122; \nBoeddinghaus / Hahn / Schulte, Kommentar zur \nLandesbauordnung, § 73 Rn 6, 18ff. m.w.N.\n\n9\n\nHiervon abgesehen wäre die Ausübung des behördlichen Ermessens hinsichtlich \nder nachbarlichen Interessen als fehlerhaft einzustufen, da die Einwilligung der \nAntragstellerin zu einer Erhöhung der Außenmauer der Garage um 0,30m und einer \nVerlängerung um ca. 0,55m sich nicht auf den genehmigten Baukörper bezieht; die \nAntragstellerin hat weder die Bauzeichnungen abgezeichnet noch eine Erklärung \nunterschrieben, aus der die Nutzung des Baukörpers hervorginge. Vielmehr bezieht \nsich ihre Erklärung vom 15. September 2003 nach ihrem Wortlaut auf die Erteilung \neiner Befreiung von der höchstzulässigen Garagenhöhe von 3,00m und -länge von \n9,00m und damit nach ihrem Zusammenhang lediglich auf eine - hier weder \ngenehmigte noch errichtete - Grenzgarage im Sinne von § 6 Absatz 11 BauO NRW. \nDies wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass der dem Beigeladenen \nerteilte Befreiungsbescheid Nr. 62/03 die Abweichung ausdrücklich auf den Fall einer \n\"Grenzgarage\" bezieht. \n\n10\n\nAus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich gegebenenfalls eine \nVerpflichtung des Antragsgegners auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Der \nAntragsgegner wird zu prüfen haben, ob die Stilllegung der Bauarbeiten auf den \nbetroffenen Baukörper einschließlich des neu zu schaffenden Zugangs zu der \ngeplanten Dachterrasse beschränkt werden kann, zumal die Antragstellerin eine \nderartige Beschränkung selbst angeregt hat. Dass im vorliegenden Fall eine bauliche \nGestaltung möglich erscheint, die die zulässige Errichtung einer Dachterrasse auf \ndem Grundstück des Beigeladenen in dem erforderlichen Grenzabstand beinhaltet, \nändert entgegen der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 22. April 2004 \nan dem Erfordernis einer Stilllegung nichts, da die derzeit allein genehmigte \nBauausführung aus den genannten Gründen Nachbarrechte der Antragstellerin \nverletzt; eine hypothetische Berücksichtigung rechtmäßiger Alternativlösungen \nscheidet in diesem Zusammenhang aus. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/10-b-828-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-22/10-b-828-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287131","retrieved":"2026-07-09 03:05:04.912104+00:00"}}