{"status":"available","doknr":"OLD287191","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0420.9A3750.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"9 A 3750/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 135.840,02 EUR \n(=früher 265.680,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Betreiberin der Kläranlage N. -H. , einer Anlage der Größenklasse 5, \nder sie u.a. das aus ihrem Netz abfließende Niederschlagswasser in Mischkanalisation zuführt \nund deren Abwasser sie anschließend in den Rhein einleitet. Die Einleitung beruhte früher auf \neiner wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidenten E. vom 22. November \n1990, die in der Folgezeit teilweise geändert bzw. ersetzt wurde. Mit unanfechtbar \ngewordenem Bescheid vom 21. Juli 1993 widerrief der Regierungspräsident E. die \nwasserrechtliche Erlaubnis, weil die Klägerin nicht in der Lage war, insbesondere den \ngeltenden Wert für den Schadstoffparameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einzuhalten \nund ein Sanierungsbescheid eine Verschlechterung des Wertes nicht zulasse. Gleichzeitig \nerließ er eine ebenfalls unanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin \naufgab, aus der Kläranlage die Einleitung von Abwasser, dessen Schadstofffracht nicht so \ngering gehalten werde, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden \nVerfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich sei, ab dem 1. Januar \n1999 zu unterlassen. Für die Übergangszeit setzte er Überwachungswerte als befristete \nSanierungsanforderungen fest. Danach war u.a. für CSB ein Wert von 100 mg/l einzuhalten, \nhinsichtlich des Parameters Pges galt ein Wert von 2 mg/l. Änderungen dieser Werte erfolgten \nerstmals durch 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996. Für das Veranlagungsjahr 1995 \nerklärte die Klägerin nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG), hinsichtlich \nCSB einen Wert von 75 mg/l und hinsichtlich Pges einen Wert von 1,6 mg/l einhalten zu \nwollen. Nach dem Ergebnis des Messprogramms liegen Überschreitungen dieser Werte nicht \nvor.\nMit Bescheid vom 27. November 1998 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für 1995 für \ndie Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Einzugsbereich der \nKläranlage ohne Berücksichtigung eines von der Klägerin rechtzeitig gestellten Antrages auf \nAbgabefreiheit auf 265.680,00 DM fest. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch \nder Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1999 zurück. Zur \nBegründung führte er aus: Dem Antrag auf Abgabefreiheit habe nicht entsprochen werden \nkönnen, weil im Veranlagungszeitraum die Überwachungswerte der Kläranlage gemäß der \ngeltenden Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. u.a. hinsichtlich des Parameters \nCSB nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) \nentsprochen habe. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes \nvom 27. November 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. März 1999 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil \nstattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin \nstehe die geltend gemachte Abgabefreiheit zu. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 \ndes Landeswassergesetzes (LWG) seien erfüllt. Die Anlagen der Klägerin zur \nBeseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb hätten den dafür in \nBetracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b WHG und § 57 LWG \nentsprochen. Hierzu zähle nämlich nur das Kanalisationsnetz einschließlich \nzugehöriger Nebenbauwerke wie z.B. Regenüberlaufbecken bis zur Übergabe des \nAbwassers an die zentrale Abwasserbehandlung; dieses erfülle die Anforderungen. \nDarauf, dass die Kläranlage im Veranlagungsjahr lediglich auf der Grundlage einer \nOrdnungsverfügung betrieben worden sei, weil ihre Ablaufwerte nicht den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik entsprochen hätten, komme es demgemäß nicht \nan. Hinsichtlich des allein (noch) streitigen Parameters CSB genüge die Einleitung \ndes mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers auch den Anforderungen des \n§ 69 Abs. 3 LWG. Nach der im Veranlagungsjahr geltenden Fassung der \nRahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift habe für die Kläranlage hinsichtlich CSB ein \nEinleitungsgrenzwert von 75 mg/l gegolten, der vorliegend tatsächlich im gesamten \nKalenderjahr eingehalten worden sei. Auf eine Festschreibung dieses Grenzwertes in \neinem wasserrechtlichen Bescheid komme es nicht an.\n\n9\n\nHiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung, mit der er \nergänzend geltend macht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre \nzu den Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen nicht nur das Kanalisationsnetz, \nsondern auch die Kläranlage, über die das Niederschlagswasser eingeleitet werde. \nBezugspunkt der abwasserabgabenrechtlichen Vorschriften sei das Einleiten im \nSinne des unmittelbaren Verbringens von Abwasser in ein Gewässer. Hierauf stelle \nauch § 73 Abs. 2 LWG ab, indem er die Voraussetzungen festlege, unter denen die \nEinleitung von Niederschlagswasser abgabefrei bleibe. Der in § 73 Abs. 2 LWG \nenthaltene Verweis auf die Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 \nAbs. 1 LWG habe als Anknüpfungspunkt ebenfalls das Einleiten von Abwasser, das \nim Mischsystem erst nach Reinigung des Abwassers in der Kläranlage erfolge. Der \nBetrieb einer Anlage zur Beseitigung von Niederschlagswasser entsprechend den \ndafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG liege nur \ndann vor, wenn die Anlage mit einer Einleitungserlaubnis betrieben werde, deren \nÜberwachungswerte die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG nicht \nüberschritten. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Heraberklärung der \nKlägerin nach § 4 Abs. 5 AbwAG für 1995 betreffend CSB und Pges sei wegen des \nFehlens einer einem Bescheid vergleichbaren Bindungswirkung rechtlich \nunerheblich, abgesehen davon, dass jedenfalls selbst der heraberklärte Wert für Pges \nnicht den Mindestanforderungen des Anhangs 1 der Rahmen-\nAbwasserverwaltungsvorschrift entsprochen habe und schon deshalb eine \nAbgabefreiheit ausscheide.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, die sie für \nzutreffend hält. Ergänzend macht sie geltend: Der Auffassung, der für die \nAbwasserbeseitigungsanlage geltende Bescheid müsse den Mindestanforderungen \nentsprechen, könne nicht gefolgt werden. Maßgeblich sei, ob sich die Anlagen und deren \nEinleitung bereits auf einem fortentwickelten Stand befänden, der es erlaube, die \nMindestanforderungen einzuhalten. Das sei hier der Fall gewesen. Keinesfalls dürfe jedoch \nauf die Werte in einem Bescheid abgestellt werden, wenn eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 \nAbwAG vorliege, deren Werte den Mindestanforderungen genügten.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie der von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 VwGO gehört \nworden. \n\n18\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen. Der angefochtene Bescheid des \nBeklagten vom 27. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März \n1999 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie Klägerin ist zur Zahlung der Niederschlagswasserabgabe für 1995 \nverpflichtet. Sie ist als Einleiterin von Abwasser in Form von Niederschlagswasser für \ndiesen Veranlagungszeitraum dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 \nHalbs. 2, 9 Abs. 1 AbwAG in der Fassung des 4. Änderungsgesetzes vom 5. Juli \n1994, BGBl. I S. 1453, (AbwAG 1994) abwasserabgabepflichtig.\n\n20\n\nDie Abgabeerhebung scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nauch nicht deshalb aus, weil die Klägerin von der Abgabepflicht befreit wäre. \n\n21\n\nNach § 7 Abs. 2 AbwAG 1994 können die Länder bestimmen, unter welchen \nVoraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil \nabgabefrei bleibt. Hiervon hat Nordrhein-Westfalen durch § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384, bezogen auf \ndas Veranlagungsjahr 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993, \nGV. NRW. S. 987, (LWG 1989) Gebrauch gemacht. Danach bleibt die Einleitung von \nNiederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn\n\n22\n\n- die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und \nderen Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik \nnach § 18 b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1 LWG 1989 und\n\n23\n\n- die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten \nAbwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG 1989 genannten \nParameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG \n(bzw. schärferen Anforderungen der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 \nLWG 1989 oder der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis - sofern \ndort vorgesehen -, § 73 Abs. 2 Satz 2 LWG 1989) entsprechen.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind von der Klägerin nicht vollständig erfüllt worden. \n\n25\n\nDie im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Einleitung \nmaßgebliche Anlage der Klägerin zur Beseitigung des Niederschlagswassers und \nderen Betrieb entsprachen im Veranlagungszeitraum nicht den Anforderungen des \n§ 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LWG 1989, d.h. den im Veranlagungsjahr geltenden \nRegeln nach § 18 b WHG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom \n23. September 1986, BGBl. I S. 1529, 1654, für neue Anlagen.\n\n26\n\nVgl. für die Maßgeblichkeit dieser Regeln: OVG \nNRW, Beschluss vom 16. Mai 2003 - 9 A 626/00 -, \nNVwZ-RR 2003, 777. \n\n27\n\nBezugspunkt für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht nur das Kanalisationsnetz einschließlich zugehöriger \nNebenbauwerke; abzustellen ist vielmehr auf die gesamte Anlage zwischen Anfall \ndes Niederschlagswassers und dessen Einleitung in ein Gewässer, d.h. ggfs. unter \nEinbeziehung einer Kläranlage. Das gesamte Abwasserabgabenrecht bezieht sich \nauf die finanziellen Folgen der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (vgl. § 1 \nAbwAG). Auch § 73 Abs. 2 LWG 1989 stellt hierauf ab, indem er unter bestimmten \nVoraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser, einer Form des \nAbwassers (§ 2 Abs. 1 Halbs. 2 AbwAG), abgabefrei lässt. Eine dieser \nVoraussetzungen verweist auf § 18 b Abs. 1 WHG, der Anforderungen an \nAbwasseranlagen unter Anknüpfung ebenfalls an das Einleiten von Abwasser stellt, \nindem er die Berücksichtigung der hierfür geltenden Benutzungsbedingungen und \nAuflagen vorschreibt. Da Einleiten das unmittelbare Verbringen von Abwasser in ein \nGewässer ist (§ 2 Abs. 2 Halbs. 1 AbwAG) und Mischwasser regelmäßig vor seiner \nEinleitung erst eine Reinigung in einer Kläranlage erfährt, kann § 73 Abs. 2 Satz 1 \nLWG 1989 nur in dem oben erwähnten umfassenden Sinn verstanden werden. Dem \nentspricht zugleich das Wortverständnis des Begriffs „Beseitigung\". Von einer \nsolchen kann im vorliegenden Zusammenhang erst dann gesprochen werden, wenn \ndas Niederschlagswasse diese seine Eigenschaft verloren hat, also als solches nicht \nmehr existiert. Das trifft in Konstellationen wie der hiesigen erst im Zeitpunkt der \nVermischung mit dem Gewässer zu, dessen Teil es dann wird, also mit der \nEinleitung. \n\n28\n\nDie Begründung des Veraltungsgerichts für seine einschränkende Auslegung \nvermag nicht zu überzeugen. Eine Beschränkung auf das Kanalisationsnetz lässt \nsich zunächst nicht dem herangezogenen § 58 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 entnehmen. \nZwar trifft es zu, dass danach Kanalisationsnetze der öffentlichen \nAbwasserbeseitigung dienen und somit zu den Abwasserbeseitigungsanlagen \ngehören; die Vorschrift trifft jedoch keine Aussage dazu, dass ausschließlich diese \ndie Abwasserbeseitigungsanlagen bilden. Sie gibt keine Definition des Begriffs \nAbwasserbeseitigungsanlage, beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung, dass \nPläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von \nKanalisationsnetzen der Genehmigung bedürfen. Die Verbindung von \n\"Kanalisationsnetzen\" mit dem Zusatz \"für die öffentliche Abwasserbeseitigung\" \nbestätigt vielmehr die hier vorgenommene Auslegung. § 58 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 \ndifferenziert bei der öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht zwischen Schmutz- und \nNiederschlagswasser. Träfe die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu, müsste nach \n§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG 1989 auch bei Schmutzwasser die \nAbwasserbeseitigungsanlage am Ende des Kanalisationsnetzes enden. Eine \nnachgeschaltete Kläranlage gehörte dann nicht mehr zur \nAbwasserbeseitigungsanlage. In Bezug auf Schmutzwasser zweifelt jedoch niemand \ndaran, dass zu den Abwasserbeseitigungsanlagen alle Anlagen bis zur Einleitung in \nein Gewässer gehören, also auch eine dem Kanalisationsnetz nachgeschaltete \nKläranlage. Daraus wird deutlich, dass die Aussagekraft der Vorschrift nicht über die \nFrage der Genehmigungsbedürftigkeit von Kanalisationsnetzen hinausgeht.\n\n29\n\nDem weiter vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Runderlass \ndes Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1995 \nüber Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im \nMischverfahren, MBl. NRW. S. 254, kommt schon deshalb keine Relevanz zu, weil er \nals untergesetzliche Norm an den Inhalt des gesetzlichen Tatbestandes gebunden \nist. Im Übrigen kann auch dem Erlass nichts im Sinne der Auslegung des \nVerwaltungsgerichts entnommen werden. Nrn. 1.1 und 1.3 des Erlasses, auf die das \nVerwaltungsgericht verweist, beinhalten Begriffsbestimmungen der öffentlichen \nKanalisation bzw. des Kanalisationsnetzes, nicht aber - was vorliegend allein von \nBedeutung sein könnte - von Abwasserbeseitigungsanlagen. \n\n30\n\nDer Auslegung des Verwaltungsgerichts steht auch Sinn und Zweck des § 73 \nAbs. 2 Satz 1 LWG 1989 entgegen. Die landesrechtliche Anknüpfung der \nAbgabefreiheit für Niederschlagswasser dient dem vom Abwasserabgabengesetz \nallgemein verfolgten Ziel einer optimalen Gewässerreinhaltung in Form der \nVermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen durch Schaffung \nfinanzieller Anreize.\n\n31\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai \n2003 - 9 A 626/03 -, a.a.O.\n\n32\n\nIn den Genuss der Befreiung von der Abwasserabgabe für die Einleitung von \nNiederschlagswasser soll nur derjenige gelangen können, der einen den jeweils \naktuellen Anforderungen entsprechenden Beitrag zur Gewässerreinhaltung leistet. \nDieses Ziel der größtmöglichen mit zumutbarem Aufwand zu erreichenden \nVermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinleitungen kann aber mit der \nerforderlichen Sicherheit nur erreicht werden, wenn die Befreiungsregelung dahin \nverstanden wird, dass \"Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers\" \nsämtliche Anlagen sind, die bis zur Einleitung des - mit anderem Abwasser \nvermischten - Niederschlagswassers in ein Gewässer zwischengeschaltet sind, \ninsbesondere also auch Kläranlagen. \n\n33\n\nDie hier somit maßgebliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der \nKlägerin, insbesondere die Kläranlage N. -H. , und deren Betrieb entsprachen \nnicht den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 \nWHG. Danach sind Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der \nBenutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§§ 4, 5 und 7 \na) WHG nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu \nerrichten und zu betreiben. Nach der \"zu berücksichtigenden\" Regelung des § 7 a \nAbs. 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, \nwenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei \nEinhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach Satz 3 - d.h. den \neinschlägigen Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen -, mindestens \njedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. In diesem \nSinne liegt mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nur dann eine \"den ... in \nBetracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG ... \nentsprechen(de)\" Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und ein entsprechender \nBetrieb vor, wenn die Anlage mit einer Einleitungserlaubnis betrieben wird, deren \nÜberwachungswerte die Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG nicht \nüberschreiten. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 \n- 9 A 2229/01 -.\n\n35\n\nZur näheren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des Urteils, die auch \ndurch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung nicht widerlegt \nwerden.\n\n36\n\nDie von der Klägerin betriebene Kläranlage N. -H. genügte im \nVeranlagungszeitraum 1995 nicht den Anforderungen des § 18 b Abs. 1 i.V.m. § 7 a \nAbs. 1 WHG. Es war nicht durch wasserrechtlichen Bescheid sichergestellt, dass der \nBetrieb der Anlage durchgängig eine Abwasserbehandlung gewährleistete, die zu \neiner Schadstofffracht des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers führte, \ndie den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG genügte. \n\n37\n\nAuch insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass auf die \nMindestanforderungen abzustellen ist, die in dem jeweiligen Veranlagungsjahr \ngelten,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1999 \n- 9 A 1745/99 - und Beschluss vom 16. Mai 2003, \na.a.O., sowie Urteil vom 15. September 1998 - 9 A \n2/96 -, NWVBl. 1999, 301, \n\n39\n\nund es nicht etwa auf diejenigen im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen \nErlaubnis ankommt. \n\n40\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Kläranlage N. -H. im hier maßgeblichen \nZeitraum schon deshalb nicht den Anforderungen nach §§ 18 b Abs. 1, 7 a Abs. 1 \nWHG entsprach, weil sie seit dem Widerrufsbescheid des Regierungspräsidenten \nE. vom 21. Juli 1993 ohne wasserrechtliche Erlaubnis betrieben, ihr Betrieb \nvielmehr lediglich unter den in dessen Ordnungsverfügung vom gleichen Tag \nenthaltenen Festsetzungen geduldet würde. Selbst wenn man diese \nOrdnungsverfügung mit den darin enthaltenen Festsetzungen einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis gleichstellte, wären die Voraussetzungen des § 73 Abs. \n2 Satz 1 Halbs. 1 LWG 1989 nicht erfüllt. Denn die in der Ordnungsverfügung \nvorgeschriebenen Überwachungswerte genügten nicht den Anforderungen des über \n§ 7 a Abs. 1 WHG im Veranlagungsjahr geltenden Anhangs 1 zur Allgemeinen \nRahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von \nAbwasser in Gewässer vom 25. November 1992, GMBl. 1994, 498, (Rahmen-\nAbwasser VwV). Während dieser unter Nr. 2 für die Kläranlage der Klägerin für CSB \neinen Einleitungsgrenzwert von 75 mg/l und für Pges einen solchen von 1 mg/l \nvorsieht, \"erlaubt\" die Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1993 Werte von 100 mg/l \nbzw. 2mg/l. \n\n41\n\nIm vorliegenden Fall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Klägerin für das \nganze Jahr 1995 betreffend CSB und Pges eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG \nabgegeben hat, wonach sie hinsichtlich CSB einen Wert von 75 mg/l und in Bezug \nauf Pges einen Wert von 1,6 mg/l einhalten wollte. Selbst wenn man Erklärungswerte \nnach § 4 Abs. 5 AbwAG Überwachungswerten aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis \ngleichstellen wollte, würde dies nicht zu einer Abgabefreiheit der Klägerin führen. \nDenn auch der heraberklärte Wert für Pges entspricht nicht den Anforderungen der \nNr. 2 des Anhangs 1 zur Rahmen-Abwasser VwV, die - wie bereits ausgeführt - einen \nGrenzwert von 1 mg/l vorsieht. Für den nach Anhang 1 zur Rahmen-Abwasser VwV \nebenfalls relevanten Wert für Nges, der danach maximal 25 mg/l betragen darf, ist \nnach eigenen Angaben der Klägerin nicht einmal eine Heraberklärung nach § 4 \nAbs. 5 AbwAG erfolgt, obwohl der in der Ordnungsverfügung vom 21. Juli 1993 \nfestgesetzte Wert bei 55 mg/l liegt. Diese Abweichungen sind auch erheblich, weil die \nüber § 7 a Abs. 1 WHG einschlägige Rahmen-Abwasser VwV - im Gegensatz zu \n§ 69 Abs. 3 LWG 1989, auf den § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LWG 1989 im hier \nmaßgeblichen Zeitraum verweist - bereits 1995 auch für die Parameter Pges und Nges \nentsprechende Anforderungen stellte. Ob darüber hinaus Erklärungswerte nach § 4 \nAbs. 5 AbwAG überhaupt Bescheidwerten gleichgestellt werden können, kann unter \ndiesen Umständen dahinstehen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen. \n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-20/9-a-3750-02","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-20/9-a-3750-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287191","retrieved":"2026-07-09 03:05:10.462361+00:00"}}