{"status":"available","doknr":"OLD287214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0419.8A590.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"8 A 590/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Januar 2004 wird \nzugelassen.\n\nDie Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der \nEntscheidung über die Berufung vorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n\n4\n\nDie Darlegung des Gehörsverstoßes entspricht den \ngesetzlichen Anforderungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Der \nKläger musste nicht darlegen, was er bei ausreichender \nGewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Der \nGrundsatz, dass der Verfahrensbeteiligte, der eine Gehörsrüge \nerhebt, darlegen muss, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs \nnoch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur \nKlärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen \nwäre, \n\n5\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschlüsse \nvom 19. August 1997 - 7 B \n261.97 -, NJW 1997, 3328, und \nvom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, \nBuchholz 310 § 133 (nF) VwGO \nNr. 36,\n\n6\n\ngilt nur für Fälle, in denen sich die behauptete Versagung \nrechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen oder rechtliche \nGesichtspunkte bezieht. Macht der Verfahrensbeteiligte - wie hier - \ngeltend, er habe sich in der mündlichen Verhandlung zu dem \ngesamten Prozessstoff nicht äußern können, weil das Gericht \nseinen Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt habe, \nist er objektiv nicht in der Lage, Ausführungen dazu zu machen, \nwas er noch vorgetragen hätte. Wie die Verhandlung im Falle \nseiner Teilnahme verlaufen wäre, lässt sich nachträglich nicht \nfeststellen. Diesbezüglicher Ausführungen bedarf es in einem \nsolchen Fall zur ordnungsgemäßen Darlegung der Gehörsrüge \nnicht.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n29. September 1994 - 3 C 28.92 -, \nBVerwGE 96, 368 (369), und \nBeschluss vom 24. Januar 1996 - \n1 B 149.95 -, juris, m.w.N.; Seibert, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 \nRn. 268 m.w.N.\n\n8\n\nDie Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Ablehnung des \nAntrages auf Terminsverlegung verletzt den Anspruch des Klägers \nauf rechtliches Gehör. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO \nkann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben \noder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei seiner \nEntscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen \nsowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch \nden Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nzu berücksichtigen. Ein Ermessensspielraum verbleibt ihm nicht, \nwenn der Verfahrensbeteiligte unverschuldet an der \nTerminswahrnehmung gehindert ist. Dies gilt entsprechend, wenn - \nwie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen \nwill und sein Anwalt ohne Verschulden an der Wahrnehmung des \nVerhandlungstermins gehindert worden ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW \n1992, 3185, und vom \n29. September 1994 - 3 C 28.92 -, \nBVerwGE 96, 368 (369 f.) m.w.N. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Terminsverlegung mit der \nBegründung abgelehnt, es mangele an einer Glaubhaftmachung \nder Verlegungsgründe; weder die behauptete Erkrankung der \nProzessbevollmächtigten noch der behauptete Umstand, diese \nhabe keinen Terminsvertreter gefunden, seien glaubhaft gemacht. \nDiese Begründung vermag die Ablehnung des Antrages schon \ndeshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Glaubhaftmachung der \nVerlegungsgründe keine förmliche Voraussetzung für einen \nTerminsverlegungsantrag ist; nach § 227 Abs. 2 ZPO ist eine \nGlaubhaftmachung der Verlegungsgründe in den Formen des \n§ 294 ZPO erst auf gerichtliches Verlangen hin erforderlich.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n20. Juni 2000 - 5 B 27.00 -, juris; \nOVG Schleswig, Urteil vom \n1. November 2000 - 4 L 105/00 -, \nNVwZ-RR 2002, 154.\n\n12\n\nAn einem derartigen gerichtlichen Verlangen fehlt es hier. \n\n13\n\nDie Ablehnung des Terminsverlegungsantrages erweist sich \nauch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die \nProzessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Verlegungsantrag \nvom 16. Januar 2004 substantiiert vorgetragen, dass sie infolge \neiner kurzfristig eingetretenen Lungen- und Rippenfellentzündung \nbettlägerig erkrankt und die Beauftragung einer Vertretung nicht \nmöglich war. Hiermit war ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 \nZPO schlüssig dargelegt. Ob es angesichts der Kürze der Zeit \nzwischen Eintritt der Erkrankung und Terminstag Ausführungen \ndazu, dass ein Vertreter nicht zu finden war, überhaupt bedurft \nhätte, \n\n14\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1983 - 4 C 44.83 -, \nNJW 1984, 882, und Beschluss \nvom 14. September 1999 - 5 B \n54.99 -, juris,\n\n15\n\nkann daher dahinstehen.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-19/8-a-590-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-19/8-a-590-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287214","retrieved":"2026-07-09 03:05:12.880212+00:00"}}