{"status":"available","doknr":"OLD287213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0419.15A4661.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"15 A 4661/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines \nin § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die \nAblehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \ngestellten Beweisantrages, \n\n3\n\n\"zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu \n1. auf Grund ihrer psychischen Erkrankung in Form \neiner Posttraumatisierung der ständigen \nmedizinischen Betreuung und Versorgung im \nBundesgebiet bedarf und eine Abschiebung \ndauerhaft in die Türkei aus gesundheitlichen \nGründen unvertretbar ist, durch Einholung eines \npsychiatrischen Sachverständigengutachtens, \nwelches sich zu den oben erwähnten \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG \nerklärt\",\n\n4\n\nfindet ihre Stütze im Prozessrecht. Zu Recht hat der Vorderrichter den Antrag \nabgelehnt, weil eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich war. \nSoweit die Klägerin zu 1. an einer psychischen Erkrankung in Form einer \nposttraumatischen Belastungsstörung leiden sollte, die sie sich wegen eines \nangeblichen Vergewaltigungsversuchs in einem Asylbewerberwohnheim zugezogen \nhaben könnte, wäre eine solche Erkrankung nicht entscheidungserheblich. Es ist \ngeklärt, dass psychische Erkrankungen dieser Art in der Türkei behandelbar sind und \nsomit Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes wegen \neiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht begründen können. In \nder Antragsschrift wird nicht dargelegt, welche konkreten Anhaltspunkte vorgelegen \nhaben sollen, die entgegen dieser Rechtsprechung eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts geboten hätten. \n\n5\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, an einer psychischen Erkrankung der \ngenannten Art wegen einer angeblichen Vergewaltigung durch türkische \nSicherheitskräfte zu leiden, war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ebenfalls \nnicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat dem diesbezüglichen Vortrag der \nKlägerin keinen Glauben geschenkt. Dem kann die psychologische Stellungnahme \ndes Pädagogischen Zentrums B. e.V. vom 15. November 2002 nicht entgegen \ngehalten werden. Zwar wird in dieser Stellungnahme, die auf Grund eines \nerstmaligen Besuches der Klägerin zu 1. bei diesem Verein gut zwei Wochen vor der \nmündlichen Verhandlung erfolgte, eine psychische Erkrankung bescheinigt, die ihre \nUrsache auch in gewaltsamen Erfahrungen in der Türkei haben soll. Diese \nStellungnahme ist jedoch schon vom Ansatz her untauglich zur Feststellung der \nUrsache der in Rede stehenden psychischen Erkrankung, weil sie unkritisch von der \nRichtigkeit der Angaben der Klägerin zu 1. ausgeht, die das Verwaltungsgericht \ngerade nicht als richtig beurteilt hat. \n\n6\n\nVgl. zur Untauglichkeit solcher ärztlichen \nFeststellungen OVG NRW, Urteil vom 4. November \n2003 - 15 A 5193/00.A -, S. 8 ff. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-19/15-a-4661-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-19/15-a-4661-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287213","retrieved":"2026-07-09 03:05:12.788443+00:00"}}