{"status":"available","doknr":"OLD287212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0419.15A1501.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-19","aktenzeichen":"15 A 1501/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt. \n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde \nund die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur \nin dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht \nüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.\n\n4\n\nNach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage, \n\n5\n\n\"ob posttraumatische Belastungsstörungen oder \nmit diesen in ihren Symptomen gleichzusetzende \npsychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar \nsind, insbesondere dann, wenn der betroffene \nAsylbewerber mittellos ist und der ständigen \nVersorgung mit depressionshemmenden \nMedikamenten bedarf\", \n\n6\n\ndie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Frage ist im \nbejahenden Sinne in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 109 ff. \n\n8\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch im Hinblick auf von den Klägern vorgetragene \nneuere Erkenntnisse festzuhalten.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003 - \n8 A 2698/02.A -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-19/15-a-1501-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-19/15-a-1501-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287212","retrieved":"2026-07-09 03:05:12.704510+00:00"}}