{"status":"available","doknr":"OLD287241","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0415.19A2115.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"19 A 2115/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen \nhat.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. \n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 26. \nOktober 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Juni 2000 und vom 17. \nNovember 2000 verpflichtet, der Klägerin Schülerfahrkosten zum Besuch der L. -L. -\nSchule in B. für die Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/8 und der Beklagte \nzu 7/8. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1979 geborene Klägerin, ihre Eltern und ihre vier Geschwister sind deutsche \nStaatsangehörige mit Wohnsitz in I. /Belgien. Die Klägerin lebt im Haushalt ihrer Eltern. \nIn den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000 besuchte sie die Fachschule für \nSozialpädagogik der L. -L. -Schule in B. mit dem Ziel des Berufsabschlusses \n\"Staatlich anerkannte Erzieherin\". Der Vater der Klägerin steht als Lehrer und Beamter auf \nLebenszeit seit 1993 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mutter der Klägerin \nabsolvierte vom 1. August 1998 bis zum 30. Juni 1999 einen Vorbereitungslehrgang für die \nAbschlussprüfung für den Beruf der Hauswirtschafterin bei der katholischen \nFamilienbildungsstätte B. . In der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 30. Juni 1999 sowie vom \n29. September 1999 bis zum 21. November 1999 war sie als Mitarbeiterin des Bistums B. \nund seit dem 10. Januar 2000 beim katholischen Erziehungsverein B. e.V. \nsozialversicherungspflichtig beschäftigt; vom 29. November 1999 bis zum 9. Januar 2000 \nerhielt sie Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt B. .\n\n3\n\nUnter dem 23. März 1998 beantragte die Klägerin die Übernahme der Schülerfahrkosten \nfür das Schuljahr 1998/99. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 28. Mai 1998 \nmit dem Hinweis auf die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Änderung der \nSchülerfahrkostenverordnung ab, wonach Schülerinnen und Schüler, die nicht in Nordrhein-\nWestfalen wohnen, keinen Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten durch den \nSchulträger hätten. \n\n4\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 auf das \nSchuljahr 1999/2000 \"erweiterte\" und wie folgt begründete: Die Vorschriften des § 1 Abs. 3 \nund § 7 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Schulfinanzgesetzes (SchFG NRW) seien \nunsachgemäß und verfassungswidrig. Sie verletzten den Gleichheitsgrundsatz und den \nnordrhein-westfälischen Verfassungsgrundsatz der besonderen Fürsorge für die kinderreiche \nFamilie. Mit der qualifizierten Fachoberschulreife, die sie am D. -Gymnasium in B. \nerlangt habe, könne sie ihr Ausbildungsziel der Erzieherin in Belgien nicht erreichen. Der \nEntlastung der öffentlichen Haushalte durch die Einführung des Wohnsitzprinzips als \nAusschlusssachverhalt für die Übernahme von Schülerfahrkosten stehe die Belastung \ndeutscher Familien entgegen, die in benachbarten niederländischen oder belgischen \nGemeinden wohnten und deren Kinder deutsche Schulen besuchten. Der Gesetzgeber \nverkenne, dass sich der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates auch auf deutsche \nStaatsbürger erstrecke, die ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland hätten. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 1999 hob der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid vom \n28. Mai 1998 auf und lehnte die Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1998/99 \nerneut ab. Für das Schuljahr 1999/2000 erließ er unter gleichem Datum einen \ngleichlautenden weiteren Bescheid. Er führte jeweils zur Begründung aus: Schülerfahrkosten \nfür nicht in Nordrhein-Westfalen wohnende Schüler übernehme er nur auf freiwilliger Basis \nfür Anspruchsberechtigte des \"B. -Passes\", für den die Einkommensgrenze geringfügig \nüber dem Sozialhilfesatz liege.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 2. Dezember 1999 erhob die Klägerin \"gegen den Bescheid vom 26. \nOktober 1999\" Widerspruch und bat um Vorlage an die Widerspruchsbehörde. \n\n7\n\nNachdem das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien dem \nBeklagten mitgeteilt hatte, dass die Klägerin den beabsichtigten Schulabschluss nur in St. \nW. erlangen könne, erkannte der Beklagte unter dem 22. Dezember 1999 an, dass das dem \nWohnsitz der Klägerin nächstgelegene Institut, das den Berufsabschluss \"Staatlich \nanerkannte Erzieherin\" anbietet, die L. -L. -Schule in B. ist. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin gegen seinen die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1998/1999 betreffenden \nAblehnungsbescheid vom 26. Oktober 1999 zurück. Zur Begründung führte er aus: Das \nWohnsitzkriterium gelte auch für Schülerinnen und Schüler, die in einem benachbarten \nBundesland lebten. Ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten auf der Grundlage \ndes \"B. -Passes\" bestehe nicht, weil das Einkommen der Eltern der Klägerin die \nmaßgebliche Einkommensgrenze überschreite. Durch Bescheid vom 17. November 2000 \nwies der Beklagte auch den Widerspruch betreffend die Schülerfahrkosten für das Schuljahr \n1999/2000 zurück. \n\n9\n\nDie Klägerin hat bereits unter dem 6. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen: Es sei bedenklich, \ndass die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Änderung des Schulfinanzgesetzes keine \nÜbergangsbestimmung für Schüler enthalte, die die Schule bereits zu diesem Zeitpunkt \nbesucht hätten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Schulaufnahmeentscheidung bereits \ngetroffen gewesen sei und nicht ohne Weiteres habe rückgängig gemacht werden können. \nDie fehlende \nÜbernahme von Schülerfahrkosten für Schüler mit Wohnsitz im Ausland, die ihren \nLebensschwerpunkt in Deutschland hätten und deren Eltern hier einkommensteuerpflichtig \nseien, verstoße gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Insoweit nehme sie auf ihre \nBeschwerde vom 11. März 1999 an die Europäische Kommission Bezug. Trotz deren \nMitteilung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anwendbar sei, sei daran \nfestzuhalten, dass Schülerfahrkosten eine Familienleistung im Sinne des Art. 73 dieser \nVerordnung darstellten. Denn sie bezweckten eine Entlastung der Familie des betroffenen \nSchülers, dessen Eltern wegen ihrer Unterhaltspflicht automatisch für die Kosten der \nSchülerbeförderung bei Nichtgewähren dieser Leistung aufkommen müssten. Insbesondere \nliege der notwendige zwischenstaatliche Bezug vor. Denn ihre Familie habe ihr \nFreizügigkeitsrecht durch Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft \nwahrgenommen und werde infolgedessen diskriminiert. Anders als in den deutschen \nBundesländern werde die Benachteiligung nicht durch den Wohnsitzstaat kompensiert. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner \nAblehnungsbescheide vom 26. Oktober 1999 in der Gestalt \nseiner Widerspruchsbescheide vom 5. Juni 2000 und vom \n17. November 2000 zu verpflichten, ihr die Schülerfahrkosten \nzum Besuch der L. -L. -Schule in B. für die \nSchuljahre 1998/1999 und 1999/2000 zu erstatten \n\n12\n\nund \n\n13\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr hat zur Begründung seines Antrages auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nBezug genommen. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und \nseine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass Art. 73 der Verordnung (EWG) \nNr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und \nSelbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und \nabwandern, in der Fassung der VO (EG) Nr. 118/97 nicht eingreife, weil Schülerfahrkosten \nkeine Familienleistungen im Sinne dieser Verordnung seien.\n\n18\n\nDer Senat hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 6. Februar 2002 zugelassen. \nIn der mündlichen Verhandlung am 15. April 2004 hat die Klägerin mit Zustimmung des \nBeklagten die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Erstattung von Schülerfahrkosten \nfür die Zeit vom 1. August bis zum 24. Oktober 1998 gerichtet war. \n\n19\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges \nVorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass ihre Eltern Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung \n(EWG) Nr. 1408/71 seien.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n21\n\ndas erstinstanzliche Urteil im noch angefochtenen \nUmfang zu ändern und insoweit nach ihren erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen. \n\n22\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n24\n\nEr trägt weiter vor: Weder die Klägerin noch ihre Eltern hätten von der \nArbeitnehmerfreizügigkeit, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) \nNr. 1408/71 sei, Gebrauch gemacht. Eine Diskriminierung hinsichtlich der Erstattung der \nSchülerfahrkosten liege nicht vor, weil die außerhalb Deutschlands lebenden Unionsbürger \ninsoweit nicht schlechter behandelt würden als die außerhalb Nordrhein-Westfalens \nlebenden Unionsbürger. \n\n25\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im \nÜbrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDas Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 iVm § 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO einzustellen, soweit die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die Klage auf \nÜbernahme von Schülerfahrkosten für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 24. Oktober \n1998 zurückgenommen hat.\n\n28\n\nDie Berufung mit dem Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme von \nSchülerfahrkosten in der Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 ist zulässig und \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. \n\n29\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und \nbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten in dem \nnoch streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000. Insoweit \nsind die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 und seine \nWiderspruchsbescheide vom 5. Juni 2000 und 17. November 2000 rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nAnspruchsgrundlage für die Übernahme der für die Klägerin in der Zeit vom 25. Oktober \n1998 bis zum 31. Juli 2000 angefallenen Schülerfahrkosten sind §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2 und \n7 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen -\n SchFG NRW - in der im hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung der Änderungen \nvom 25. November 1997 (GV NRW S. 430) und vom 12. Mai 1998 (GV NRW S. 750) in \nVerbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung \ndes § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO NRW -) in der Fassung \nder Änderung vom 25. November 1997 (GV NRW S. 430). Die Anspruchsvoraussetzungen \nnach diesen Vorschriften sind, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist, mit Ausnahme des Erfordernisses gemäß §§ 1 Abs. 3 \nSatz 2, 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW, dass die \nKlägerin in der Zeit vom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 ihren Wohnsitz oder \ngewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hatte, erfüllt. Der Wohnsitz und gewöhnliche \nAufenthalt der Klägerin in I. , Belgien, steht ihrem Anspruch auf Übernahme von \nSchülerfahrkosten jedoch nicht entgegen. Diese landesrechtliche Anspruchsvoraussetzung \nfür die Übernahme von Schülerfahrkosten wird im vorliegenden Fall durch Art. 73 der \nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf \nArbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der \nGemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EWG Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), geändert \ndurch Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. EG L 28 vom 30. \nJuli 1997 S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. EG L \n209 vom 25. Juli 1998, S. 1), - im Folgenden: VO Nr. 1408/71 - verdrängt. Das Erfordernis \neines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts in Nordrhein-Westfalen gilt deshalb \nfür die Klägerin nicht.\n\n31\n\nNach Art. 73 VO Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den \nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in \nAnhang VI der Verordnung, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen \nMitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des \nersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Die \nVorschrift selbst gibt keinen Anspruch auf Familienleistungen. Sie knüpft vielmehr daran an, \ndass Familienleistungen nach nationalem Recht gewährt werden und modifiziert die \nnationalen Vorschriften, soweit sie Regelungen enthalten, die mit Art. 73 VO Nr. 1408/71 \nnicht in Einklang stehen.\n\n32\n\nEuGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - C-266/95 -, Rdn. 29 \n(http://europa.eu.int/eur-lex/de/search/search_case.html). \n\n33\n\nLetzteres ist hier der Fall. Das Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen \nAufenthaltes in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1 SchFG NRW \nsowie § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW steht mit der im vorliegenden Fall anzuwendenden \nVorschrift des Art. 73 VO Nr. 1408/71 nicht in Einklang. Mit Art. 73 VO Nr. 1408/71 sind \nnationale Regelungen nicht vereinbar, die Personen, die in den persönlichen \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift fallen, von der Gewährung nach nationalem Recht \nvorgesehener Familienleistungen ausschließen, weil diese Personen ihren Wohnsitz oder \ngewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Staat haben, in dem die Familienleistungen gewährt \nwerden.\n\n34\n\nDie Klägerin fällt in persönlichen Anwendungsbereich des Art. 73 VO Nr. 1408/71. Sie ist \nFamilienangehörige im Sinne des Art. 1 Buchstabe f Ziffer i VO Nr. 1408/71 und kann sich \nals solche selbst auf Art. 73 VO Nr. 1408/71 berufen. Die Vorschrift begünstigt nicht nur den \nArbeitnehmer, sondern auch seine Familienangehörigen.\n\n35\n\nEuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, \nRdn. 33, 5. Februar 2002 - C-255/99 -, Rdn. 35 bis 37 und 50 \nf., 15. März 2001 - C-85/99 -, Rdn. 34 f., 10. Oktober 1996 \n- C-245 und 312/94 -, Rdn. 31 ff., und 16. Juli 1992 - C-\n78/91 -, Rdn. 26.\n\n36\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des persönlichen \nAnwendungsbereichs des Art. 73 VO Nr. 1408/71 sind erfüllt. Denn jedenfalls der Vater der \nKlägerin unterlag in dem gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 25. Oktober \n1998 bis zum 31. Juli 2000 im Sinne des Art. 73 VO Nr. 1408/71 als Arbeitnehmer den \nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich den deutschen \nRechtsvorschriften, wohnte aber, wie die Klägerin, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, \nnämlich in Belgien.\n\n37\n\nDer in Art. 73 und anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff \ndes Arbeitnehmers ist in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 definiert. Er bezeichnet jede \nPerson, die im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 aufgeführten \nSysteme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter \nden dort genannten Voraussetzungen pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.\n\n38\n\nVgl. auch EuGH, Urteile vom 11. Juni 1998 - C-275/96 -, \nRdn. 20 f., und 12. Mai 1998 - C-85/96 -, Rdn. 36, jeweils m. \nw. N. \n\n39\n\nAufgrund der Änderung durch die Verordnung Nr. 1606/98 (ABl. EG Nr. L 209 vom 25. \nJuli 1998 S. 1) unterfallen der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Art. 95 c Abs. 1 VO \nNr. 1408/71 für die Zeit ab dem 25. Oktober 1998 auch Personen, die von einem \nSondersystem für Beamte (Art. 1 Buchstabe a Ziffer i VO Nr. 1408/71) erfasst werden. Dies \ngilt auch, soweit die Gewährung von Familienleistungen durch einen deutschen Träger in \nRede steht. Die frühere im Anhang I der Verordnung 1408/71, Teil I C, enthaltene \nEinschränkung des Begriffs \"Arbeitnehmer\" im Bereich der Gewährung von \nFamilienleistungen durch einen deutschen Träger, nach der Beamte in Bezug auf \nFamilienleistungen durch einen deutschen Träger von dem persönlichen \nAnwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen waren,\n\n40\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 -, \nRdn. 35 bis 38, m. w. N.,\n\n41\n\ngilt mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1606/98 für die Zeit ab dem 25. Oktober \n1998 nicht mehr. Die fortbestehenden Sonderregelungen für Beamte im allein Deutschland \nbetreffenden Anhang VI zur Verordnung Nr. 1408/71, Teil I C, gelten nur noch für Titel III \nKapitel 1 (Krankheit und Mutterschaft) und Kapitel 4 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) \nder Verordnung Nr. 1408/71, nicht aber für die in Titel III Kapitel 7 der Verordnung \nNr. 1408/71 geregelten Familienleistungen.\n\n42\n\nNach Maßgabe der für die Zeit ab dem 25. Oktober 1998 geltenden Vorschriften der \nVerordnung Nr. 1408/71 waren der Vater der Klägerin während des gesamten Zeitraums \nvom 25. Oktober 1998 bis zum 31. Juli 2000 und die Mutter der Klägerin vom 1. März 1999 \nbis zum 31. Juli 2000 Arbeitnehmer im Sinne der Art. 1 Buchstabe a, 73 VO Nr. 1408/71. Der \nVater der Klägerin steht nämlich als Beamter auf Lebenszeit ununterbrochen seit 1993 im \nDienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mutter der Klägerin war in der Zeit vom 1. März \n1999 bis zum 30. Juni 1999 sowie vom 29. September 1999 bis zum 21. November 1999 als \nMitarbeiterin des Bistums B. und seit dem 10. Januar 2000 beim katholischen \nErziehungsverein B. e.V. sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auch für die Zeit der \nArbeitslosigkeit vom 29. November 1999 bis zum 9. Januar 2000 war sie Arbeitnehmerin im \nSinne der Art. 1 Buchstabe a, 73 VO Nr. 1408/71. Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften \nsind auch Arbeitslose, soweit sie, wie die Mutter der Klägerin, nach den Rechtsvorschriften \neines Mitgliedstaates der Europäischen Union Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten.\n\n43\n\nEuGH, Urteile vom 11. Juni 1998 - C-275/96 -, Rdn. 20 \nbis 22 und 26, 12. Mai 1998 - C-85/96 -, Rdn. 36, 5. März \n1998 - C-194/96 -, Rdn. 24, und 12. Juni 1997 - C-266/95 -, \nRdn. 22.\n\n44\n\nDer Anwendbarkeit des Art. 73 VO Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall steht entgegen der \nAuffassung des Beklagten nicht entgegen, dass die Eltern der Klägerin bis heute nur in \nDeutschland und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig \nwaren und sind. Eine Zu- oder Abwanderung in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit \n(Art. 39 der Konsolidierten Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft, [Vertrag von Amsterdam], ABl. (EG) 1997 Nr. C 340 vom 10. November 1997, \nim Folgenden: EGV, = Art. 48 des EG-Vertrages [Vertrag von Maastricht], ABl. (EG) 1992 C \n224/6 vom 31. August 1992 [EGV a. F.]), der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) oder der \nNiederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der \nVerordnung Nr. 1408/71.\n\n45\n\nDas vom Beklagten angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Januar \n1993 - C-112/91 -, Rdn. 16, NJW 1993, 995 (996), und andere Entscheidungen des \nEuropäischen Gerichtshofes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie zur Dienstleistungs- und \nNiederlassungsfreiheit,\n\n46\n\nvgl. etwa EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - C-18/95 -, \nRdn. 26 f. 2. Juli 1998 - C-225/95 -, Rdn. 22 f., 5. Juni 1997 \n- C-64/96 -, Rdn. 16, 16. Februar 1995 - C-29/94 -, Rdn. 9 f., \n16. Dezember 1992 - C-206/91 -, Rdn. 11, 22. September \n1992 - C-153/91 -, Rdn. 8, 19. März 1992 - C-60/91 - Rdn. 7, \n28. Januar 1992 - C-332/90 -, Rdn. 9, 23. April 1991 - C-\n41/90 -, Rdn. 37, 17. Dezember 1987 - C-147/87 - Rdn. 15, \n27. Oktober 1982 - C-35 und 36/82 -, Rdn. 15, und 18. März \n1980 - C-52/79 -, Rdn. 9,\n\n47\n\nsind in Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht \neinschlägig. In dem Urteil vom 26. Januar 1993 hat der Europäische Gerichtshof die \nAnwendbarkeit der für Selbstständige geltenden Niederlassungsfreiheit mit der Begründung \nverneint, der Kläger habe seine Berufstätigkeit stets in Deutschland ausgeübt und wohne \nlediglich in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Aspekte waren für den Europäischen \nGerichtshof auch in anderen Entscheidungen ausschlaggebend dafür, die Anwendbarkeit \neuroparechtlicher Grundfreiheiten zu verneinen.\n\n48\n\nIm europäischen Gemeinschaftsrecht gibt es jedoch keinen einheitlichen \nArbeitnehmerbegriff. Das gilt sowohl in Bezug auf das primäre wie auf das sekundäre \nGemeinschaftsrecht. Die Bedeutung des Begriffs \"Arbeitnehmer\" hängt entscheidend vom \nAnwendungsbereich des jeweiligen gemeinschaftsrechtlichen Regelwerks ab. Der \nArbeitnehmerbegriff etwa in Art. 48 EGV a. F. (Art. 39 EGV) stimmt deshalb nicht notwendig \nmit dem überein, der im Bereich von Art. 51 EGV a. F. (Art. 42 EGV) und der Verordnung \n1408/71 gilt.\n\n49\n\nSo ausdrücklich EuGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C-\n85/96 -, Rdn. 31; ebenso Schlussanträge des \nGeneralanwalts vom 30. November 2000 in den \nverbundenen Rechtssachen C-95 bis 98/99 und C-180/99, \nRdn. 46 ff.\n\n50\n\nDer Verordnung Nr. 1408/71 liegt nämlich ein weiter Begriff des Arbeitnehmers zugrunde, \nder auch Personen erfasst, die, wie die Eltern der Klägerin, ihren Wohnsitz und \ngewöhnlichen Aufenthalt nicht in Ausübung der europäischen Grundfreiheiten in einen \nanderen Mitgliedsstaat als dem Mitgliedstaat, in dem sie erwerbstätig sind, verlegt haben. \n\n51\n\nEuGH, Urteile vom 11. Oktober 2001 - C-95 bis \n98/99 und C-180/99 -, Rdn. 55, und 5. März 1998 - C-\n194/96 -, Rdn. 27 bis 30; in dem Urteil vom 10. Oktober 1996 \n- C-245 und 312/94 -, NJW 1997, 43 ff., ist der Europäische \nGerichtshof in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall \nohne nähere Begründung ebenfalls davon ausgegangen, \ndass allein die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen \nMitgliedstaat die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 \nrechtfertigt.\n\n52\n\nFür eine weite Auslegung des in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 definierten Begriffs \n\"Arbeitnehmer\" spricht der Wortlaut dieser Vorschrift. Nach ihrem Wortlaut erfasst die \nVorschrift \"jede\" Person, die unter den in Art. 1 Buchstabe a VO Nr. 1408/71 genannten \nVoraussetzungen als Arbeitnehmer tätig ist. Eine Zu- oder Abwanderung in Ausübung der \neuropäischen Grundfreiheiten ist dagegen nach dem Wortlaut des Art. 1 Buchstabe a VO \nNr. 1408/71 keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift.\n\n53\n\nEbenso EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 -, \nRdn. 28.\n\n54\n\nDie vierte und fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 sprechen \nebenfalls für eine weite Auslegung des Begriffs Arbeitnehmer. Sie lassen erkennen, dass die \nVerordnung ohne Einschränkung für sämtliche Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union Geltung beansprucht.\n\n55\n\nSo auch EuGH, Urteil vom 5. März 1998 - C-194/96 -, \nRdn. 27 und 30.\n\n56\n\nIn der vierten Begründungserwägung heißt es, es sei besser, grundsätzlich davon \nauszugehen, dass die Verordnung für \"alle\" Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gelte, die \nim Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme versichert seien. In der fünften \nBegründungserwägung wird darauf abgestellt, dass die Vorschriften der Verordnung \nNr. 1408/71 sicherstellen sollen, dass \"alle\" Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den \ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die \nArbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen \"unabhängig von ihrem Arbeits- \n und Wohnort\" in den Genuss der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen.\n\n57\n\nDarüber hinaus spricht der Zweck des Art. 42 EGV (= Art. 51 EGV a. F.) für eine weite \nAuslegung des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71. Art. 42 EGV \n(Art. 51 EGV a. F.) dient wie die Verordnung Nr. 1408/71 der Koordination der nationalen \nSysteme der sozialen Sicherheit. Die Wirksamkeit der bezweckten Koordinierung wäre aber \nnicht gewährleistet, wenn die Anwendung der genannten Regelungen allein den \nArbeitnehmern vorbehalten wäre, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung innerhalb der \nGemeinschaft gewandert sind.\n\n58\n\nEuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - C-95 bis 98/99 und \nC-180/99 -, Rdn. 55.\n\n59\n\nDementsprechend ist der Europäische Gerichtshof bereits hinsichtlich der Vorschriften in der \nVerordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. \nSeptember 1958 (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958 S. 561), an deren Stelle die \nVerordnung Nr. 1408/71 getreten ist, davon ausgegangen, dass sich der Arbeitnehmerbegriff \nin diesen Vorschriften nicht auf \"die Wanderarbeitnehmer stricto sensu oder auf \nOrtsveränderungen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen\", \nbeschränkte.\n\n60\n\nEuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - C-95 bis 98/99 und \nC 180/99 -, Rdn. 55, und 5. März 1998 - C-194/96 -, Rdn. 29, \njeweils m. w. N.\n\n61\n\nDie Verordnung Nr. 1408/71 zielt weiter darauf ab zu verhindern, dass ein Mitgliedstaat die \nGewährung oder die Höhe von Familienleistungen im Sinne der Verordnung 1408/71 davon \nabhängig macht, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen im Mitgliedstaat der \nLeistung wohnen, und dadurch der Mitgliedstaat Erwerbstätige davon abhält, von ihrem \nRecht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.\n\n62\n\nEuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, \nRdn. 34, 12. Juni 1997 - C-266/95 -, Rdn. 28, 10. Oktober \n1996 - C-245 und 312/94 -, Rd. 34, und 5. Oktober 1995 - C-\n321/93 -, Rdn. 21.\n\n63\n\nAuch mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, die Anwendbarkeit der Verordnung \n1408/71 davon abhängig zu machen, dass von der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder anderen \ngemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten bereits Gebrauch gemacht worden ist. Durch die \nVerordnung soll vielmehr sichergestellt werden, dass ein Mitgliedstaat durch die Gewährung \nvon sozialen Leistungen im Sinne der Verordnung 1408/71 nicht negativ auf die Bereitschaft \nzur Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten einwirkt.\n\n64\n\nDer sachliche Anwendungsbereich des Art. 73 VO Nr. 1408/71 ist ebenfalls eröffnet. Die \nbegehrte Übernahme der Schülerfahrkosten ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 73 \nVO Nr. 1408/71.\n\n65\n\nFamilienleistungen werden in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO Nr. 1408/71 den Leistungen \nder sozialen Sicherheit zugeordnet. Art. 1 Buchstabe u Ziffer i VO Nr. 1408/71 definiert \nFamilienleistungen als alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von \nFamilienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten \nRechtsvorschriften bestimmt sind mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen \nGeburts- oder Adoptionsbeihilfen. \n\n66\n\nAls Leistung der sozialen Sicherheit setzt das Vorliegen einer Familienleistung wie das \nVorliegen aller anderen in Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 genannten Leistungen der sozialen \nSicherheit voraus, dass sie den Empfängern unabhängig von einer auf Ermessensausübung \nberuhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich \numschriebenen Stellung gewährt wird.\n\n67\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, \nRdn. 22, 24, 28. März 1996 - C-243/94 -, Rdn. 16, 2. August \n1993 - C-66/92 -, Rdn. 14, und 16. Juli 1992 - C-78/91 -, \nRdn. 15.\n\n68\n\nDas ist in Bezug auf die Übernahme der Schülerfahrkosten nach nordrhein-westfälischen \nRecht der Fall. Sie wird unabhängig von der Bedürftigkeit des Schülers oder seiner Eltern \ngewährt.\n\n69\n\nDie Übernahme der Schülerfahrkosten ist auch, wie in Art. 1 Buchstabe u Ziffer i VO \nNr. 1408/71 vorausgesetzt, zum Ausgleich von Familienlasten bestimmt. Mit dem Begriff \n\"Ausgleich von Familienlasten\" sollen staatliche Beiträge zum Familienbudget erfasst \nwerden, durch die die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert werden.\n\n70\n\nEuGH, Urteile vom 7. November 2002 - C-333/00 -, \nRdn. 25 f., 5. Februar 2002 - C-255/99 -, Rdn. 31 f., 15. März \n2001 - C-85/99 -, Rdn. 38 f. und 41, sowie 16. Juli 1992 - C-\n78/91 -, Rdn. 19 bis 21.\n\n71\n\nDabei kann dahinstehen, ob es genügt, dass durch die nationale Leistung tatsächlich \neine Entlastung des Familienbudgets erfolgt, oder ob es erforderlich ist, dass die staatliche \nLeistung diesem Zweck dient. Für Letzteres spricht, dass es für den Charakter der nationalen \nLeistung als soziale Leistung und damit auch als Familienleistung nicht darauf ankommt, wie \nder jeweilige Mitgliedstaat die Leistung bezeichnet hat, sondern dass im Wesentlichen auf \ndie grundlegenden Merkmale der Leistung, insbesondere ihren Zweck und die \nVoraussetzungen ihrer Gewährung, abzustellen ist.\n\n72\n\nEuGH, Urteile vom 5. Februar 2002 - C-255/99 -, \nRdn. 50, 15. März 2001 - C-85/99 -, Rdn. 27, 2. August 1993 \n- C-66/92 -, Rdn. 14, und 16. Juli 1992 - C-78/91 -, \nRdn. 15.\n\n73\n\nDie Übernahme von Schülerfahrkosten nach nordrhein-westfälischem Recht entlastet \ndas Familienbudget tatsächlich und hat jedenfalls auch den Zweck, die Kosten des \nUnterhalts von Kindern zu verringern. Die tatsächliche Entlastung des Familienbudgets folgt \ndaraus, dass der für die Übernahme von Schülerfahrkosten zuständige Schulträger der \nbesuchten Schule (§ 4 Abs. 1 SchfkVO NRW) mit der Übernahme den unterhaltspflichtigen \nEltern einen (kleinen) Teil der Lebenskosten und der Unterhaltspflicht abnimmt, den die \nEltern zu tragen hätten, wenn der Schulträger sie nicht übernehmen würde.\n\n74\n\nVgl. auch zum hessischen Recht der Schülerfahrkosten: \nHessischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 1984 - \nP. St. 997 -, Sammlung schul- und prüfungsrechtlicher \nEntscheidungen (SPE), Schülerbeförderungskosten 670, \nNr. 23, S. 17 (20).\n\n75\n\nDiese zwangsläufige Folge der Übernahme von Schülerfahrkosten lag für den nordrhein-\nwestfälischen Gesetz- und Verordnungsgeber auf der Hand, so dass die Übernahme der \nSchülerfahrkosten nach dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetz- und \nVerordnungsgebers jedenfalls auch dem Zweck dient, das Familienbudget zu entlasten. Eine \nandere Beurteilung ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ngeäußerten Auffassung des Vertreters des Beklagten nicht deshalb geboten, weil mit der \nÜbernahme von Schülerfahrkosten (auch) die Erfüllung der Schulpflicht erleichtert wird. Dass \ndie Übernahme von Schülerfahrkosten nicht allein der Erleichterung der Erfüllung der \nSchulpflicht dient und in keinem ausschließlichen Zusammenhang mit der Schulpflicht steht, \nfolgt schon daraus, dass Schülerfahrkosten auch für Schüler gewährt werden, die die \nregelmäßige Vollzeitschulpflicht von zehn Schuljahren (§ 5 Satz 1 des Gesetzes über die \nSchulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen) erfüllt haben und nach Beendigung der \nVollzeitschulpflicht etwa die Jahrgangsstufen 11 bis 13 der gymnasialen Oberstufe oder, wie \ndie Klägerin in den Schuljahren 1998/1999 und 1999/2000, eine Fachschule (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 \nSchFG NRW, § 2 Abs. 1 SchfkVO NRW) besuchen.\n\n76\n\nDie Anwendung des Art. 73 VO Nr. 1408/71 ist entgegen der in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung des Vertreters des Beklagten schließlich \nnicht auf soziale Leistungen beschränkt, die für den jeweiligen Mitgliedstaat einheitlich, \nbezogen auf die Bundesrepublik Deutschland also bundesweit, gewährt werden. Weder den \nBegründungserwägungen der Verordnung 1408/71 noch den Vorschriften der Verordnung \nlässt sich entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Verordnung voraussetzt, dass die \njeweilige nationale Rechtsvorschrift über die Gewährung von Familienleistungen in dem \ngesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt. Die bereits \ndargelegten Zwecke der Art. 42 EGV (51 EGV a. F.) und der Verordnung Nr. 1408/71, die \nnationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren und die Mitgliedstaaten daran zu \nhindern, durch die Gewährung von sozialen Leistungen negativ auf die Bereitschaft zur \nAusübung der europäischen Grundfreiheiten einzuwirken, erfordern vielmehr, auch solche \nnationalen sozialen Leistungen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 \neinzubeziehen, die lediglich in Teilgebieten des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden. \nSchon dann besteht ein Koordinierungsbedarf, um durch die Anwendung der Verordnung \nNr. 1408/71 die Gefahr, dass der staatliche Träger der sozialen Leistung negativ auf die \nBereitschaft zur Ausübung der europäischen Grundfreiheiten einwirken könnte, \nauszuschließen.\n\n77\n\nDer Senat ist nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes \ngemäß Art. 234 Satz 3 EGV einzuholen. Nach dieser Vorschrift besteht für einzelstaatliche \nGerichte eine Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung nur dann, wenn ihre \nEntscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten \nwerden können. Das Urteil des Senats kann dagegen mit der Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) angefochten werden. Dieses Rechtsmittel ist ein \nRechtsmittel im Sinne des Art. 234 Satz 3 EGV.\n\n78\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 1 B \n64.90 -, InfAuslR 1990, 293 (294); OVG NRW, Urteil vom 19. \nJanuar 1996 - 19 A 3527/92 -, m. w. N.\n\n79\n\nAllerdings kann der Senat gemäß § 234 Satz 2 EGV nach Ermessen über die Einholung \neiner Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes entscheiden. Dieses Ermessen \nübt der Senat dahin aus, dass er von der Einholung einer Vorabentscheidung absieht, weil \ndie sich im vorliegenden Verfahren stellenden europarechtlichen Fragen, wie sich aus den \nvorhergehenden Ausführungen ergibt, auf der Grundlage der bisherigen gesicherten \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beantwortet werden können.\n\n80\n\nVgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-\n283/81 -, Rdn. 14.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. \n\n83\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n84\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil die Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen \nund in Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeiten Falles die Zuziehung rechtlichen \nBeistandes objektiv für erforderlich halten durfte. \n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-15/19-a-2115-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-15/19-a-2115-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287241","retrieved":"2026-07-09 03:05:15.413411+00:00"}}