{"status":"available","doknr":"OLD287240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0415.18B471.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"18 B 471/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die \nvom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine \nAbänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt hat.\n\n3\n\nMit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelnder \nUnterrichtung über eine telefonische Rücksprache des Verwaltungsgerichts mit dem \nAntragsgegner hat der Antragsteller keinen Grund dargelegt, aus dem der \nangefochtene Beschluss im Ergebnis abzuändern wäre. Insbesondere hat er in der \nBeschwerdebegründung, in der er Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache \nhatte, nichts vorgetragen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs \nvorgetragen hätte und was zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen. \n\n4\n\nDie Ausführungen des Antragstellers zum Bestehen eines Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 des Ausländergesetzes -\n AuslG - vermögen ihm keinen Duldungsanspruch für die Dauer des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens zu verschaffen. Nach ständiger \nRechtsprechung des Senats\n\n5\n\n- vgl. Beschlüsse vom 30. August 1995 - 18 B \n660/94 - m.w.N., vom 26. März 1998 - 18 B \n2195/96 -, vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, \nInfAuslR 1999, 449 und vom 19. Dezember 2003 \n- 18 B 2079/02 -\n\n6\n\nscheidet die Erteilung einer Duldung für die Dauer des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen \ngrundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis \nzu seiner Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht \nzur Folge gehabt hat. Dies ergibt sich aus der durch § 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 \nAbs. 2 und 3 AuslG vorgegebenen Konzeption. Hat ein \nAufenthaltsgenehmigungsantrag ein Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht \nausgelöst, so ist ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO unzulässig, weil die Antragsablehnung nicht die Wirkung eines ein \nBleiberecht beendenden belastenden Verwaltungsaktes hatte. Vorläufiger \nRechtsschutz kann dann grundsätzlich auch nicht über ein Verfahren nach § 123 \nVwGO erlangt werden, denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den \ngenannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung. \n\n7\n\nDiese Konstellation ist hier gegeben. Der den Antrag des Antragstellers auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis ablehnende Bescheid vom 21. April 1999, der in \ndem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf im Streit \nsteht, hat kein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer Duldungs- oder \nErlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG beendet. Dem Eintritt der \nFiktionswirkung stand § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG entgegen, da der Antragsteller \n- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aufgrund des seinen \nAsylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vollziehbar ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. \n\n8\n\nDie nach der Senatsrechtsprechung zur Sicherung eines effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) für Verfahren, die auf Anordnungen nach \n§ 32 AuslG beruhen, anerkannte Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Erteilung \neiner Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus \ngesetzessystematischen Gründen ausscheidet,\n\n9\n\nvgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 20. April \n1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449,\n\n10\n\ngreift zugunsten des Antragstellers nicht ein. Die vom Verwaltungsgericht \ngetroffene Feststellung, dass der Antragsteller aus einer solchen ministeriellen \nErlassregelung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis habe, hat er \nin der Beschwerdebegründung nicht infrage gestellt.\n\n11\n\nZur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers sind weitere \nAusnahmen von dem oben aufgezeigten Grundsatz nicht geboten. Die Erteilung \neiner Duldung für die Dauer des Verfahrens zur Durchsetzung eines - wie hier vom \nAntragsteller - auf § 30 AuslG gestützten Aufenthaltsbefugnisanspruchs ist nicht \nerforderlich. \n\n12\n\nWährend § 30 Abs. 1 AuslG ohnehin nicht für Ausländer gilt, die sich bereits im \nBundesgebiet aufhalten, setzt § 30 Abs. 2 AuslG einen rechtmäßigen Aufenthalt im \nBundesgebiet bereits voraus. \n\n13\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 -\n 1 C 23.00 -, InfAuslR 2001, 350 = DVBl. 2001, 1520 \n= NVwZ 2001, 929.\n\n14\n\nAuch für die Sicherung von Ansprüchen aus § 30 Abs. 3 und 4 AuslG bedarf es \nnicht der Erteilung einer Duldung für die Verfahrensdauer. Ein Anspruch aus § 30 \nAbs. 4 AuslG setzt voraus, dass der Ausländer eine Duldung bereits besitzt. Nach \n§ 30 Abs. 3 AuslG ist eine Aufenthaltsbefugnis nur zu erteilen, wenn u. a. die \nVoraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen. Dem Anspruch \ndes eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 begehrenden Ausländers auf \nSicherung eines effektiven Rechtsschutzes wird in einem auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 VwGO, wie hier, bereits \ndurch die - unabhängig von sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 \nAuslG vorzunehmende - Prüfung genüge getan, ob dem Antragsteller gemäß § 55 \nAbs. 2 AuslG eine Duldung zu erteilen ist, und zwar für die Dauer des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG unabhängig von der Dauer eines auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichteten Verfahrens. \n\n15\n\nDuldungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG sind vom Antragsteller in der \nBeschwerdebegründung nicht dargelegt worden. \n\n16\n\nSoweit er meint, er sei Flüchtling, unterfalle der Genfer Konvention und trotz \nWegfalls der Fluchtgründe dürfe nach dem Rechtsgedanken der Genfer Konvention \nsein Flüchtlingsstatus nicht beendet werden, hat er - der einen anerkannten \nFlüchtlingsstatus nicht innehat - keine rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung \ndargetan. Soweit er in Jugoslawien als Roma eine Verfolgungssituation befürchtet, \nberuft er sich auf ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, über dessen \nNichtvorliegen das Bundesamt im Asylverfahren des Antragstellers durch \nbestandskräftigen Bescheid entschieden hat mit der Folge, dass der Antragsgegner \nwegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung, die auch für \nnegative Entscheidungen gilt, nicht abweichend davon ein solches \nAbschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage gemäß § 55 Abs. 2 AuslG \neine Duldung erteilen darf. \n\n17\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - 18 \nB 2626/03 - m.w.N.\n\n18\n\nDer vom Antragsteller geltend gemachte langjährige Aufenthalt und das Maß \nseiner Integration führen ebenfalls nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner \nAbschiebung. Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Systematik des \nAusländergesetzes. Mit der einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen von \nverschiedenen Voraussetzungen abhängig machenden Regelung des § 35 AuslG \nwäre es nicht vereinbar, dem Ausländer bei der Prüfung der Zumutbarkeit seiner \nAbschiebung Zeiten gutzuschreiben, die er entgegen seiner Obliegenheit nicht \ngenutzt hat, um gegebene Möglichkeiten zur Ausreise wahrzunehmen bzw. um sich \num eine Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu bemühen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember \n1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110.\n\n20\n\nAuch aus dem vom Antragsteller weiter noch geltend gemachten Gesichtspunkt, \ner sei sorgeberechtigter Vater eines bei seiner Lebensgefährtin in E. lebenden, \nam 30. Dezember 1999 geborenen Sohnes und müsse das Kind versorgen, damit \nseine Lebensgefährtin, die eine unbefristete Arbeitserlaubnis besitze, ihrer \nErwerbstätigkeit nachgehen könne, ergibt sich kein Duldungsgrund im Sinne des \n§ 55 Abs. 2 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Zum \neinen ist schon weder dargelegt noch ersichtlich, wie der in L. lebende \nAntragsteller das bei der Mutter in E. wohnende Kind während der \nErwerbstätigkeit seiner Mutter versorgen kann. Zum anderen ist die Kindesmutter \nebenso wie das Kind und der Antragsteller serbisch-montenegrinische \nStaatsangehörige und nach Angaben des Antragsgegners gegenwärtig nicht im \nBesitz einer Aufenthaltsgenehmigung, da die ihr vom 27. Juni 2003 bis \n26. Dezember 2003 erteilte Aufenthaltsbefugnis bisher nicht verlängert worden ist. \nSie ist angesichts der bisher nur kurzen Geltungsdauer ihrer Aufenthaltsbefugnis und \nder ihr zur Zeit aufgrund von § 69 AuslG ausgestellten Bescheinigung sowie ihrer \nerstmals ab dem 1. Februar 2004 aufgenommenen Beschäftigung als Küchenhilfe \nauf Teilzeitbasis nicht in einem solchen Maße aufenthaltsrechtlich und wirtschaftlich \nintegriert, dass ihr ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und die Rückkehr \nnach Serbien und Montenegro mit ihrem Kind nicht zumutbar wäre, um dort in \nfamiliärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller, der seit seiner Einreise im Jahre 1991 \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und wirtschaftlich nicht \nintegriert ist, zu leben. Damit fehlt es an einer Fallkonstellation, die von der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n21\n\n- vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und \nvom 30. Januar 2002, a.a.O. -\n\n22\n\nunmittelbar erfasst wird, wonach die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und \ndiese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, \netwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu \nseinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar \nist.\n\n23\n\nEbenso Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember \n2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B \n522/03 - und vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -. \n\n24\n\nBei der im Falle der Geltendmachung familiärer Bindungen an berechtigterweise \nin Deutschland lebende Familienangehörige grundsätzlich gebotenen Betrachtung \ndes Einzelfalles\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1999, \na.a.O.\n\n26\n\nist hier festzustellen, dass es nicht allein um die Zurückdrängung \neinwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der nach negativem Abschluss \nseines Asylverfahrens vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - zugunsten \ndes Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass dem \nAntragsteller eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges \nöffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland \nsprechendes Interesse darstellt, welches bei der Ermessensentscheidung des \nAntragsgegners über die weitere Duldung des Antragstellers berücksichtigt werden \ndarf.\n\n27\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 -\n 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 \n- und vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-15/18-b-471-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-15/18-b-471-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287240","retrieved":"2026-07-09 03:05:15.324148+00:00"}}