{"status":"available","doknr":"OLD287239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0415.10A269.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"10 A 269/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2001 \nwird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. Februar \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf \nvom 16. November 2000 verpflichtet, den Klägern auf ihren Antrag vom 15. Oktober \n1999 die Genehmigung zur Erweiterung der Stellplatzanlage auf dem Grundstück S.-\n-----straße 35 in E. um vier offene Stellplätze zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2001 - für beide \nRechtszüge auf 6.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nDie Kläger möchten die nachträgliche Genehmigung der von ihnen bereits \nverwirklichten Erweiterung einer Stellplatzanlage um vier offene Stellplätze erreichen. \nSie sind Eigentümer des Grundstücks S.------straße 35 in E. -F1. \n(Gemarkung F. , Flur 21, Flurstücke 209, 210). Das Grundstück liegt nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes und im Geltungsbereich des \nFluchtlinienplanes Nr. 5874/20; es ist straßenseitig in geschlossener Bauweise mit \neinem mehrgeschossigen Mehrfamilienwohnhaus bebaut. Entlang der Grenze zur \nsüdlich gelegenen Nachbarparzelle 211 (S.------straße 33) verläuft durch das \nUntergeschoss des Gebäudes eine Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksbereich. \nAn die hintere Grundstücksgrenze anschließend und entlang der beiden seitlichen \nGrundstücksgrenzen zu den Parzellen 211 und 363 (S.------straße 39) befinden sich \ninsgesamt sechs Garagen und ein Gerätelager, die in den Jahren nach 1950 \nerrichtet und durch Baugenehmigung vom 23. März 2000 nachträglich genehmigt \nworden sind; die Grenzbebauung hat eine Gesamtlänge von etwa 28m. Die im \nvorliegenden Verfahren streitbefangenen Stellplätze sind entlang der Grenze zum \nnördlich gelegenen Grundstück S.------straße 39 und westlich anschließend an die \nvorhandenen Garagen auf einer Fläche von etwa 6,30 x 4,80m angelegt. Das \nGrundstück der Kläger hat eine Größe von insgesamt etwa 850m²; Wohnhaus, \nGaragen und Vorgartenfläche umfassen etwa 410m². Im hinteren \nGrundstücksbereich ist eine Grünfläche von etwa 85m² angelegt; die restliche \nGrundstücksfläche von etwa 355m² ist gepflastert. Davon entfallen auf die \nstreitbefangenen offenen Stellplätze etwa 30m², während der Rest als Zufahrtsfläche \nzu den Garagen und Stellplätzen genutzt wird.\n\n2\n\nDas Grundstück der Kläger grenzt im hinteren Bereich an die östlich gelegene \nParzelle 205 (K.----straße 65-73). Die geschlossene Bebauung entlang der parallel \netwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S1. - und K.----straße bildet mit den \nhinteren Bereichen der straßenseitig bebauten Grundstücke einen geschlossenen \nBlockinnenbereich. Dieser ist teilweise gärtnerisch genutzt und weist hohen \nBaumbestand auf, teilweise sind dort Garagen und Zufahrten zu den Garagen \nangelegt. Das unmittelbar südlich des klägerischen Grundstücks gelegene \nNachbargrundstück ist hinter dem straßenseitigen Wohnhaus - in dem sich entlang \nder Grundstücksgrenze zu den Klägern eine Doppelgarage befindet - als Garten \nangelegt; ein früher als Garage genutztes Gebäude an der östlichen \nGrundstücksgrenze wird als Garage nicht mehr genutzt, da es keine Zufahrt mehr \nhat. Im hinteren Bereich des nördlich an die Parzelle der Kläger angrenzenden \nGrundstücks befinden sich insgesamt 22 Garagen, von denen zehn genehmigt sind. \nAuf den Parzellen 205 und 217 (K.----straße 55-63 und 65-73) sind in drei \nlanggestreckten Baukörpern insgesamt 21 Garagen errichtet; die Baukörper befinden \nsich in den Gartenbereichen der Parzellen und grenzen jeweils unmittelbar an die \nwestlich gelegenen Grundstücke entlang der S.------straße an, während die \nZufahrten zur K.----straße durch die straßenseitig geschlossene Wohnbebauung und \ndie sich westlich anschließenden Grünflächen geführt sind. Zu den weiteren \nEinzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Niederschrift zum Ortstermin vom 30. März \n2004 verwiesen.\n\n3\n\nAm 15. November 1999 beantragten die Kläger eine Genehmigung zur \nErweiterung der auf ihrem Grundstück vorhandenen Garagenanlage um vier offene \nStellplätze, die an der Stelle eines früher dort befindlichen und abgebrochenen \nGebäudes angelegt worden waren. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 7. \nFebruar 2000 mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben füge sich in den \nRahmen der maßgeblichen näheren Umgebung nicht ein, weil es eine im Verhältnis \nzur Grundstücksfläche erheblich größere Anzahl von Stellplätzen mit sich bringen \nwerde. Im übrigen verstoße es gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW, weil der von den \nStellplätzen ausgelöste zusätzliche Verkehr die Nachbarn unzumutbar belaste. \nSchließlich liege ein Verstoß gegen § 9 BauO NRW vor, weil die allzu großzügige \nPflasterung eine zu starke Versiegelung bewirke. Der Ablehnungsbescheid wurde \nauf den Widerspruch der Kläger vom 24. Februar 2000 durch Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E. vom 16. November 2000 bestätigt; das Vorhaben sei \ngeeignet, negative Vorbildwirkung zu entfalten und sei auch aus diesem Grund nicht \ngenehmigungsfähig. Am 26. März 2000 erteilte der Beklagte den Klägern \nnachträglich die Baugenehmigung für die sechs im hinteren Grundstücksbereich \nbefindlichen Garagen. \n\n4\n\nAm 1. Dezember 2000 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren, die Erweiterung der inzwischen genehmigten Garagenanlage um vier \nStellplätze zu genehmigen, weiter verfolgen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nnach Durchführung eines Ortstermins durch Urteil vom 1. Dezember 2001 \nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere Umgebung - allein der \nBlockinnenbereich, der durch die Grundstücke entlang der S1. - und der K.----\nstraße gebildet werde - sei von Grünflächen mit Sträuchern und Bäumen geprägt \nund habe durchweg Gartencharakter. Die Zahl der vorhandenen Garagen sei, \ngemessen an den Grundstücksflächen und der Anzahl der auf den Grundstücken \nlebenden Personen, gering. Demgegenüber werde auf dem Grundstück der Kläger \neine weitgehende Versiegelung erfolgen; auf das nördlich gelegene \nNachbargrundstück könnten die Kläger sich nicht berufen, da von den dort \nbefindlichen Garagen lediglich zehn genehmigt seien und das Grundstück zugleich \neine größere Grundfläche aufweise als das Grundstück der Kläger.\n\n5\n\nAuf den Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 18. \nAugust 2003 zugelassen. \n\n6\n\nDie Kläger begründen ihre Berufung damit, dass sich ihr Vorhaben nach der Art \nund dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren \nGrundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der betroffene \nBlockinnenbereich sei von Garagennutzung bereits jetzt stark geprägt, so dass sich \ndas Vorhaben hinsichtlich der Nutzungsart einfüge. Es falle auch weder hinsichtlich \nder Bauweise noch der Lage der überbauten Grundstücksflächen aus dem Rahmen \nund überschreite diesen auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht, \nda auf mehreren Nachbargrundstücken bereits jeweils mindestens zehn genehmigte \nGaragen einschließlich der Zufahrt- und Bewegungsflächen vorhanden seien.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. \nFebruar 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung \nE. vom 16. November 2000 zu verpflichten, \nihnen auf ihren Antrag vom 15. Oktober 1999 die \nGenehmigung zur Erweiterung der Stellplatzanlage \nauf dem Grundstück S.------straße 35 in E. um \nvier offene Stellplätze zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Ansicht, dass das Vorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in \nbauordnungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig sei; es löse bodenrechtlich \nbeachtliche Spannungen aus, weil es den Gartencharakter des vorhandenen \nBlockinnenbereichs gefährde. \n\n10\n\nAm 30. März 2004 hat der Berichterstatter des Senats die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; \nauf die Niederschrift vom 30. März 2004 wird verwiesen. Die Beteiligten haben \nübereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; sie \nsind durch Verfügung vom 31. März 2004 auf die Absicht des Senats, nach § 130a \nVwGO zu entscheiden, und auf das zu erwartende Ergebnis hingewiesen worden \nund hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nII.\nDer Senat entscheidet nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten \nhaben im Übrigen auf mündliche Verhandlung verzichtet und sind auf die Absicht des \nSenats, nach § 130a VwGO zu entscheiden, rechtzeitig hingewiesen worden; die \nGelegenheit zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme im Anschluss an diese \nMitteilung haben sie nicht genutzt. \n\n13\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist zu ändern, da die Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung \nder mit Antrag vom 15. November 1999 begehrten Baugenehmigung zur Erweiterung \nder Garagen- bzw. Stellplatzanlage haben. \n\n14\n\nDas Vorhaben der Kläger ist genehmigungsbedürftig, weil es die Erweiterung \neiner Stellplatzanlage auf über 120m² - ohne Bewegungsflächen und Zufahrten - zum \nGegenstand hat (§ 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW); daran ändert die nach Erlass des \nstreitbefangenen Ablehnungsbescheids erteilte Baugenehmigung für die \nvorhandenen Garagen nichts. Das Vorhaben ist wegen der Besonderheiten des \nvorliegenden Einzelfalls sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich \ngenehmigungsfähig.\n\n15\n\nEs fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \nein (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB). Die maßgebliche nähere Umgebung, die auf \ndas Grundstück der Kläger einwirkt und zugleich von dieser beeinflusst wird, wird \ndurch die zwischen der S.------straße und der K.----straße gelegenen Grundstücke \ngebildet; soweit hinsichtlich einzelner Nutzungskriterien auch die westliche \nStraßenseite der S.------straße Teil der maßgeblichen näheren Umgebung sein \nsollte, verleiht dies dem Charakter dieser Umgebung keine abweichende Prägung. \n\n16\n\nDieser so abgegrenzte Bereich wird nach der Art der Bebauung durch die \nallseitig geschlossene Wohnbebauung mit im Blockinnenbereich angeordneten \nGartenflächen und Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge geprägt, da entlang des \nbetroffenen Straßengevierts so gut wie ausschließlich Wohnhäuser und Garagen - \nals straßenseitig angeordnete Grenzgaragen, als in die Wohnhäuser integrierte \nGaragen sowie als Abstellmöglichkeiten im Blockinnenbereich - vorhanden sind. \nNutzungen, die den Rahmen der § 34 Abs. 2 BauGB, §§ 3 bzw. 4 und 12 Abs. 1 und \n2 BauNVO übersteigen könnten, sind nicht vorhanden. Das Hinzutreten der vier \nbeantragten Stellplätze fügt sich in diese Art der baulichen Nutzung ohne weiteres \nein.\n\n17\n\nDas Vorhaben der Kläger fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen \nNutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in den vorgegebenen Rahmen \nein. Nach außen wahrnehmbar sind in dem maßgeblichen Bereich der näheren \nUmgebung neben der gleichfalls prägenden Wirkung der Freihaltung vorhandener \nFlächen für eine Gartennutzung zahlreiche optisch deutlich hervortretende \nGaragenbaukörper; es handelt sich - ohne die zwölf nicht genehmigten, derzeit zur \nBeseitigung offenbar aber nicht unmittelbar anstehenden Garagen auf der Parzelle \n363 - um insgesamt 37 genehmigte Garagen im Innenbereich der beschriebenen \nFläche innerhalb der straßenseitigen Bebauung, zu denen noch straßenseitig \nerrichtete Grenzgaragen hinzukommen. Die Nutzung der im Blockinnenbereich zur \nVerfügung stehenden Flächen und Baukörper für PKW-Abstellmöglichkeiten und \nZufahrts- sowie Bewegungsflächen stellt damit schon auf Grund ihres Gewichts \nkeinen Fremdkörper dar, sondern hat prägende Wirkung, auch weil sie sich nicht auf \neine eng umgrenzte Fläche konzentriert, sondern wegen der Verteilung der Garagen \nauf mehrere Grundstücke einen erheblichen Teil der insgesamt vorhandenen \nFlächen beeinflusst. Zwar erreicht der relative Wert der baulich genutzten \nGrundfläche auf dem Grundstück der Kläger einen höheren Wert als auf den meisten \nanderen Grundstücken in der näheren Umgebung. Doch sind für die Beurteilung des \nEinfügens in dem hier entscheidenden Zusammenhang weniger die relativen \nMaßzahlen der BauNVO als vielmehr absolute Größe und optisch wahrnehmbares \nGewicht entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben beispielsweise \nhinsichtlich der erreichten Geschossflächenzahl oder Grundflächenzahl andere \nWerte erreicht als sie in der näheren Umgebung sonst vorherrschen, sondern ob es \nfür den Betrachter, der die vorhandene Bebauung in den Blick nimmt, den durch \ndiese Bebauung gezogenen Rahmen äußerlich wahrnehmbar sprengt. \n\n18\n\nBVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, \nBRS 56 Nr. 63.\n\n19\n\nDies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Grenzen der in der näheren \nUmgebung des Baugrundstücks vorhandenen Grundstücke sich mit der optisch \nwahrnehmbaren Zuordnung von straßenseitig angeordneten Wohngebäuden und im \nBlockinnenbereich geschaffenen PKW-Abstellmöglichkeiten in keiner Weise in \nÜbereinstimmung bringen lassen. Während entlang der S.------straße im mittleren \nBereich - zu dem das Grundstück der Kläger gehört - jeweils ein Grundstück mit \neinem Mehrfamilienhaus bebaut ist und diesem ggf. PKW-Abstellmöglichkeiten \nzugeordnet sind, finden sich im nördlichen und südlichen Bereich der S.------straße \nGrundstücke, auf denen zwei oder drei Mehrfamilienhäuser stehen, und entlang der \nK.----straße sind die Grundstücke sogar so groß bemessen, dass beispielsweise auf \nden Parzellen 205 und 217 jeweils fünf Mehrfamilienhäuser mit jeweils etwa 16 \nWohnungen errichtet sind, ohne dass deutlich wäre, welchen Gebäuden die dort \nvorhandenen Garagen zuzuordnen wären. Diese Grundstückszuschnitte führen \ndazu, dass eine Betrachtung, die allein die relativen Maßzahlen der BauNVO zum \nMaßstab nimmt, dem in der Örtlichkeit wahrnehmbaren und durch die vorhandene \nbauliche Nutzung geprägten Rahmen nicht gerecht werden kann. Auf Grund dieser \nBesonderheit des vorliegenden Einzelfalls lässt sich nicht feststellen, dass die \nbeantragte Erweiterung der vorhandenen und genehmigten Stellplatz- bzw. \nGaragenanlage durch vier offene Stellplätze mit einer Fläche von etwa 30m² den \ndurch die vorhandenen und genehmigten Garagen geprägten Rahmen überschreiten \nwürde. Ob die auf dem nördlichen Nachbargrundstück (S.------straße 39) \nvorhandenen zwölf ungenehmigten Garagen in diese Betrachtung einzubeziehen \nwären - etwa weil eine Beseitigung möglicherweise nicht ernsthaft betrieben wird - \noder nicht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.\n\n20\n\nNichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. \nDie Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück der Kläger hält sich in dem \nvorgegebenen Rahmen. Dieser ist in der näheren Umgebung gerade dadurch \ngeprägt, dass die meisten Garagen nicht so angeordnet sind, dass in den dahinter \nliegenden Grundstücksbereichen noch eine ungestörte Gartennutzung möglich ist. \nVielmehr befinden sich die insgesamt 21 genehmigten Garagen auf den Parzellen \n205 und 217 ebenso wie die 16 genehmigten Garagen auf den Grundstücken 363, \n209 und 210 gerade in den hinteren Grundstücksbereichen, so dass die \nGrundstückszufahrten jeweils das gesamte Grundstück durchqueren müssen. \nLediglich die beispielsweise auf den Parzellen 213 und 214 vorhandenen \nGrenzgaragen sowie die in die Wohnhäuser integrierten Garagen sind so \nangeordnet, dass die gartenseitigen Grundstücksteile nicht berührt werden; \nallerdings fällt dies angesichts des starken optischen Eindrucks der im \nBlockinnenbereich angeordneten Garagen kaum ins Gewicht. Das Vorhaben der \nKläger wirft keine Fragen der Erschließung auf; es verfehlt im Hinblick auf die \nvorhandenen Garagen weder die Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse noch beeinträchtigt es das Ortsbild.\n\n21\n\nDas Vorhaben der Kläger ist bauplanungsrechtlich auch nicht wegen Verstoßes \ngegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Stellplätze und \nGaragen können allerdings insbesondere dann als rücksichtslos einzustufen sein, \nwenn sie auf Grund ihrer Anordnung auf dem Baugrundstück und wegen des durch \nsie veranlassten Zu- und Abfahrtsverkehrs zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der \nbetroffenen Nachbarn führen. Dabei kommt der Zufahrt zu den Stellplätzen ein \nbesonderes Gewicht zu, weil hier die von den Stellplätzen bzw. Garagen \nausgehenden Störungen gewissermaßen gebündelt und besonders stark auf die von \nder Zufahrt unmittelbar betroffenen Nachbarn gelenkt werden. \n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C \n3.00 -, BauR 2001, S. 914 (916).\n\n23\n\nAllerdings lässt sich die Frage, ob im Blockinnenbereich einer Wohnbebauung \nangeordnete Stellplätze oder Garagen sich als rücksichtslose Ausnutzung baulicher \nMöglichkeiten darstellen, nicht generell, sondern nur unter Ausschöpfung aller für \nden konkreten Einzelfall maßgeblicher Umstände beantworten. Gemessen an \ndiesem Maßstab ist die Erweiterung der mit sechs Garagen bereits genehmigten \nStellplatzanlage um weitere vier Stellplätze auf Grund der Besonderheiten des \nEinzelfalls den betroffenen Nachbarn noch zumutbar. \n\n24\n\nDie Stellplätze selbst liegen im hinteren Grundstücksbereich und sind zum \nnördlichen Nachbargrundstück durch dort befindliche Baukörper abgeschirmt; von \nihnen gehen im Vergleich zu den auf den Parzellen 363 und 209/210 bereits \ngenehmigten 16 Garagen zwar weitere Störungen aus, die jedoch wegen der \nEntfernung zu den betroffenen Nachbarn nach Einschätzung des Senats und auf \nGrund des in der Örtlichkeit gewonnenen Eindrucks noch hinnehmbar sind. \nAllerdings führt die Zufahrt zu den Stellplätzen - anders als dies etwa auf den \nGrundstücken S.------straße 39 und K.----straße 55-63 sowie 65-73 der Fall ist - \nnicht dergestalt über das Grundstück, dass zu beiden angrenzenden Grundstücken \nAbstände eingehalten werden, sondern grenzt unmittelbar an das südliche \nNachbargrundstück S.------straße 33. Die Steigerung des Zu- und Abfahrtverkehrs \ninfolge der Erweiterung der Stellplatzanlage wird also für die südlich angrenzenden \nNachbarn stärker spürbar sein als sie es wäre, wenn die Zufahrt mit seitlichen \nAbständen mittig über das Grundstück geführt würde. Wegen der in der Örtlichkeit \nfestgestellten Umstände des vorliegenden Falles führt auch dies jedoch nicht zu \neiner Bewertung des Vorhabens als rücksichtslos. Denn zum einen verläuft die \nZufahrt durch das Untergeschoss des Wohnhauses S.------straße 35, so dass die \nvon diesem Teil der Zufahrt ausgehenden Störungen jedenfalls in den oberen \nGeschossen des Nachbargebäudes weniger stark in Erscheinung treten. Zum \nanderen befinden sich im Erdgeschoss des Wohngebäudes S.------straße 33 selbst \nzwei PKW-Garagen, von denen die mit einer solchen Nutzung verbundenen und \ninnerhalb des Gebäudes wahrnehmbaren Emissionen ausgehen und zu einer \nVorbelastung dieses Gebäudes führen. Schließlich dürften die von der Eigentümerin \ndes Nachbargebäudes beklagten Licht- und Geruchsemissionen der Zufahrt im \nHinblick auf die auf dem Nachbargrundstück unweit der Grenze gepflanzte Thuja-\nHecke letztlich nur geringfügige Beeinträchtigungen der Nachbarn verursachen. \nDenn die Hecke hat nach den Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin \neine Dichtigkeit und Höhe - sie überragt teilweise bereits die Dachtraufe - erreicht \nund steht mit ihrer Seitenfläche so dicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, \ndass Belästigungen durch die Scheinwerfer der hinausfahrenden Fahrzeuge sowie \ndurch Geruchsemissionen des Zu- und Abfahrtverkehrs im Vergleich zu den vom \ngenehmigten Bestand ausgehenden Emissionen kaum ins Gewicht fallen dürften. \n\n25\n\nAllerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass diese auf die Besonderheiten \ndes Baugrundstücks und der Situation zu den unmittelbaren Nachbargrundstücken \nbezogenen Ausführungen nicht ohne weiteres auf alle anderen Grundstücke \ninnerhalb der näheren Umgebung des Baugrundstücks übertragen werden dürfen. \nDenn die absolute Anzahl von Fahrbewegungen, die von den insgesamt zehn \nausschließlich für die Mieter des Grundstücks der Kläger vorgesehenen PKW-\nAbstellmöglichkeiten verursacht werden, sind nach Einschätzung des Senats den \nvon der Zufahrt unmittelbar betroffenen Nachbarn gerade noch zuzumuten, ohne \ndass dies Rückschlüsse auf die Situation der übrigen Grundstücke in der näheren \nUmgebung zuließe.\n\n26\n\nBauordnungsrechtliche Bedenken gegen das zur Genehmigung gestellte \nVorhaben bestehen im Ergebnis nicht. Maßstab hierfür ist zunächst § 51 Abs. 7 \nBauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden \nmüssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche \ndas Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über \ndas zumutbare Maß hinaus stören. Dass diese Grenze im vorliegenden Fall wegen \nder geschilderten Besonderheiten der betroffenen Grundstücke (noch) nicht erreicht \nist, wurde bereits ausgeführt. Soweit der Beklagte seine Ablehnung des klägerischen \nBauvorhabens auf § 9 BauO NRW stützt, führt dies gleichfalls nicht zu einer \nZurückweisung der Berufung. Denn aus der Vorschrift ergibt sich kein Maß dafür, \ndass ein bestimmter Flächenanteil eines Baugrundstücks wasseraufnahmefähig \nbelassen werden muss. Von der Möglichkeit, die Wasseraufnahmefähigkeit der als \nZufahrt- und Bewegungsflächen genutzten und in der Baugenehmigung vom 26. \nMärz 2000 bereits erfassten Flächen zu verlangen, hat der Beklagte keinen \nGebrauch gemacht; sie würde jedenfalls nicht zu einer bauordnungsrechtlichen \nUnzulässigkeit des beantragten Vorhabens führen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO. \n\n28\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. \nNach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR \n2003, S. 1883) ist das wirtschaftliche Interesse an der Erteilung einer \nBaugenehmigung für Stellplätze mit 1.500,- EUR je Stellplatz zu bemessen; auf \ndieser Grundlage ergibt sich der tenorierte Betrag. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-15/10-a-269-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-15/10-a-269-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287239","retrieved":"2026-07-09 03:05:15.235398+00:00"}}