{"status":"available","doknr":"OLD287261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0414.3A1056.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-14","aktenzeichen":"3 A 1056/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.611,26 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich nicht \ndie vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nEntgegen dem Antragsvorbringen ist keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür \ngegeben, dass die Beitragspflicht für die I. Straße bereits durch einen \nAbschnittsbildungsbeschluss der Bezirksvertretung X. vom 17. August 1989 entstanden \nund bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides im Jahre 1999 verjährt gewesen wäre. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss der Bezirksvertretung betreffe - im \nRahmen ihrer Kompetenz - die Festlegung der Reihenfolge von Straßenbauarbeiten (§ 13 GO \na.F., nunmehr § 37 Abs. 1 c) GO n.F.); für eine darüber hinausgehende beitragsrechtliche \nAbschnittsbildung lägen keine Anhaltspunkte vor. Diese Beurteilung wird nicht erschüttert \ndurch das Antragsvorbringen, nach § 37 Abs. 1 GO n.F. sei die Bezirksvertretung \ngrundsätzlich für alle bezirklichen Angelegenheiten zuständig, wobei die Aufzählung der in \nden Buchstaben a) bis f) genannten Angelegenheiten lediglich eine Konkretisierung durch \nRegelbeispiele darstelle; gleiches gelte, soweit in der Rechtsprechung die Entscheidung über \ndie Abschnittsbildung in Großstädten als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung in der \nZuständigkeit des Oberstadtdirektors angesehen werde, da insoweit die Bezirksvertretung die \nEntscheidung über die Abschnittsbildung in Ausübung ihres Rückholrechtes an sich gezogen \nhabe. \n\n5\n\nDer Wortlaut des Beschlusses der Bezirksvertretung vom 17. August 1989 (\"Der Planung \nund dem Ausbau der I. Straße... als gestaltete Mischfläche mit... 160.650,- DM \nGesamtkosten... wird zugestimmt\") streitet zunächst nicht für die Auffassung des Klägers, \nsondern für eine Beschränkung der Entscheidung auf die tiefbautechnischen Punkte \"Planung \nund Ausbau\" (zu den genannten Gesamtkosten). Zum anderen vermag der Senat dem \nAntragsvorbringen kein Argument zu entnehmen, das durchgreifend für die Auffassung des \nKlägers spräche, die Bezirksvertretung habe sich über den Wortlaut ihres Beschlusses hinaus \nmit der Frage der Abschnittsbildung befasst. Die Erwägungen des Klägers zur \n\"Allzuständigkeit\" der Bezirksvertretung für alle bezirklichen Angelegenheiten und zu ihrem \n\"Rückholrecht\" sind hierfür nicht geeignet. Denn hinsichtlich der Geschäfte der laufenden \nVerwaltung bleibt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 GO n.F. (früher: § 13b Abs. 2 Satz 3 GO a.F.) \ndie Zuständigkeitsnorm des § 41 Abs. 3 GO n.F. (früher: § 28 Abs. 3 GO a.F.) unberührt; \nhiernach ist im Regelfall der Bürgermeister für die Geschäfte der laufenden Verwaltung \nzuständig, zu denen nach ausdrücklicher Vorschrift des § 7 EBS 1996 auch die \nAbschnittsbildung gehört. \n\n6\n\nVgl. dazu, dass Abschnittsbildungen in einer \nGroßstadt wie E. bereits früher zu den auf den \nOberstadtdirektor übertragenen \"einfachen \nGeschäften der laufenden Verwaltung\" i.S. des § 28 \nAbs. 3 GO a.F. gehörten, das Urteil des Senats vom \n20. September 2000 - 3 A 1629/87 -. \n\n7\n\nNeben dieser durch die Gemeindeordnung begründeten und vom Rat der Gemeinde nicht \nanderweit geregelten (§ 41 Abs. 3 GO) Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte \nder laufenden Verwaltung ist für eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung (insbesondere in \nForm eines Rückholrechtes) insoweit kein Raum. \n\n8\n\nVgl. Becker in: \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/ Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: August 2003, Anm. 6 zu § 37 GO; \nRehn/Cronauge/v. Lennep, Kommentar zur \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., Stand: Januar 2004, Anm. 2 zu \n§ 37. \n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und \n3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-14/3-a-1056-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-14/3-a-1056-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287261","retrieved":"2026-07-09 03:05:17.234611+00:00"}}