{"status":"available","doknr":"OLD287260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0414.1A4408.02PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-14","aktenzeichen":"1 A 4408/02.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss der Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts L. vom 07. Oktober 2002 wird \ngeändert. \n\nDie in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 durchgeführte Wahl des \nBezirkspersonalrats beim T. C. wird für ungültig erklärt. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZwischen den im Beschwerdeverfahren noch Beteiligten in Streit steht die in der\nZeit vom 15. bis zum 17. April 2002 stattgefundene Wahl des Bezirkspersonalrats\nbeim T. (Beteiligter zu 1.), dessen Neuwahl in der Dienststelle aus Anlass\ndes Endes seiner Amtszeit am 13. und 14. Mai 2004 vorgesehen ist. Anlass der\nstreitigen Wahl war die durch die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 28.\nAugust 2001 (BGBl. I S. 2289) beschlossene Errichtung eines Bezirkspersonalrats\nfür den Kommandobereich des Streitkräfteamtes. \n\n4\n\nDie beschwerdeführenden Antragsteller gehören dem Amt für X. mit\nHauptstandort U. -U. an. Dieses Amt gehört seit dem 1. April 2002 zum\nKommandobereich des Streitkräfteamtes. \n\n5\n\nDie Zuordnung des Amtes für X. zum T. war Teil der damals\nbereits begonnenen Umstrukturierung der Bundeswehr, insbesondere des Aufbaus\nder Streitkräftebasis, zu der das T. C. , das Einsatzführungskommando\nQ. und das Streitkräfteunterstützungskommando L. gehören (Stichwort\n\"Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf\"). Im Rahmen dieser Umstrukturierung\nwaren bereits verschiedene Veränderungen hinsichtlich Organisationsstruktur und\nZugehörigkeit von Dienststellen vorausgegangen. \n\n6\n\nSo wurden etwa zum 1. April 2001 das militärgeschichtliche Forschungsamt in\nQ. , das sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr in T. , das Zentrum\nfür Innere Führung in L. sowie das Zentrum für Verifikationsaufgaben der\nBundeswehr in H. dem T. unterstellt. Zum 1. Juli 2001 erfolgte eine\nUnterstellung der Infrastrukturstäbe Nord, Süd und Ost. Zum 1. Oktober 2001 wurde\ndie Führungsakademie der Bundeswehr in I. dem T. unterstellt und im\nGegenzug dazu das Logistikamt der Bundeswehr in St. B. und die\nTransportdienststelle See der Bundeswehr in C. aus dem Kommandobereich\ndes Streitkräfteamtes ausgegliedert und direkt dem\nStreitkräfteunterstützungskommando unterstellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2002\nerfolgte die Unterstellung der Zentralen Militärischen Kraftfahrstelle N. sowie\ndes Ausbildungsmusikkorps der Bundeswehr. \n\n7\n\nMit Wirkung vom 1. April 2002 erfolgte der den Kern des vorliegenden Streits\nbildende Unterstellungswechsel des Amtes für X. mit seinen nachgeordneten\nDienststellen, u.a. der Schule für X. (G. ) von der Luftwaffe in den\nBereich der Streitkräftebasis und den Kommandobereich des Streitkräfteamtes.\nAusgangspunkt dieses Wechsels war eine Anweisung aus Juli 2000 über die\nZusammenführung des Militärgeographischen Dienstes und wehrgeophysikalischen\nBeratungsdienstes zum Geoinformationsdienst der Bundeswehr (Weisung für die\nAusplanung der Streitkräfte der Zukunft - WASK - ). Mit Schreiben vom 6. September\n2001 unterrichtete der Inspekteur der Luftwaffe - Bundesministerium für W. -\nFIL I 4 - Az 10-20-25 - u.a. das Luftwaffenführungskommando, das Luftwaffenamt\nund das Luftwaffenunterstützungskommando darüber, dass er vorbehaltlich der\nInkraftsetzung der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des\nGeoinformationsdienstes der Bundeswehr entschieden habe, folgende Maßnahmen\nzum 1. April 2002 durchzuführen: \n\n8\n\n- Verlagerung der Pilotaufgabe \"Geophysikalischer Beratungsdienst der\nBundeswehr\" von Luftwaffe zur Streitkräftebasis,\n\n9\n\n- Abgabe des Amtes für X. (AWGeophys) mit nachgeordneten\nDienststellen / ... an die SKB.\n\n10\n\n...\n\n11\n\nWeitere Einzelmaßnahmen würden nach Inkrafttreten der angegebenen Weisung\nbekannt gegeben. Die erforderlichen Organisationsmaßnahmen würden zeitgerecht\nerlassen; der Realisierungsplan für die Einnahme der Luftwaffenstruktur 5 werde\nentsprechend angepasst. \n\n12\n\nAm 24. November 2001 erließ das Bundesministerium für W. die Weisung\nzur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Am\n28. Dezember 2001 erging der \"Vorbefehl für den Wechsel des\nOrganisationsbereiches für das Amt für X. (AWGeophys) in die\nStreitkräftebasis (SKB)\". Im Rahmen der Einnahme Luftwaffenstruktur 5 sowie zur\nEinrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr sei das\nAmt für X. an die SKB zu übergeben. Vorbehaltlich der endgültigen Regelung\nmit Organisationsbefehlen werde daher folgendes verfügt: \n\n13\n\n1. Durchführende Höhere Kommandobehörden/Dienststellen\nT. (SKA) in Zusammenarbeit mit Luftwaffenamt (LwA\n\n14\n\n2. Wirksamkeitsdatum 01.04.2002\n\n15\n\n3...\n\n16\n\n4. Unterstellung ... siehe Anlage\n\n17\n\nIn der Anlage zum Vorbefehl wird das AWGeophys truppendienstlich und für den\nEinsatz dem T. zugeordnet und bleibt u. a. die Schule für X.\n(G. ) und das Organisationselement der Bundeswehr beim Deutschen\nWetterdienst (OrgElBw DWD) dem AWGeophys nachgeordnet. Dieser Vorbefehl\nwurde zugleich an das T. weitergeleitet. \n\n18\n\nDen entsprechenden \"Organisationsbefehl Nr. 63/2002 (SKB) für den Wechsel\ndes Organisationsbereiches Amt für X. (AWGeophys)\" erließ das\nBundesministerium der W. unter dem 8. Februar 2002 (FÜL I 5-Az 10-50-25).\nMit \"Organisationsbefehl Nr. 65/2002 (SKB) für den Wechsel des\nOrganisationsbereiches Schule für X. (SWGeophys)\" und\n\"Organisationsbefehl Nr. 66/ 2002 (SKB) für den Wechsel des\nOrganisationsbereiches Organisationselement der Bundeswehr beim Deutschen\nWetterdienst (OrgElBw DWD)\", ebenfalls jeweils datierend den 8. Februar 2002,\nerfolgte deren entsprechende (endgültige) Zuordnung zum Amt für X. . \n\n19\n\nBereits am 1. Februar 2002 hatte der vom Beteiligten zu 2. im September 2001\nbestellte Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu der für April 2002 vorgesehenen\n(Neu-)Wahl zu dem beim T. zu bildenden Beteiligten zu 1. erlassen. In dem\nWahlausschreiben setzte der Wahlvorstand ausgehend von einem zu\nberücksichtigenden Bestand an im Kommandobereich regelmäßig Beschäftigten von\n342 Beamten, 825 Angestellten, 372 Arbeitern und 2334 Soldaten die Zahl der\nMitglieder des Beteiligten zu 1. und die Stärke der in ihm vertretenen Gruppen wie\nfolgt fest: 31 Mitglieder, 3 Beamte, 7 Angestellte, 3 Arbeiter, 18 Soldaten.\nBerücksichtigt hatte der Wahlvorstand dabei (nur) den regelmäßigen Bestand an\nBeschäftigten von denjenigen Dienststellen, die aufgrund entsprechender\nOrganisationsbefehle bereits zum Stichtag des Erlasses des Wahlausschreibens (1.\nFebruar 2002) dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes unterstellt waren. Die\nBeschäftigten des Amtes für X. und der diesen nachgeordneten Dienststellen\nwaren in die Berechnung nicht eingeflossen.\n\n20\n\nAuf Anfrage des Antragstellers zu 1. teilte der Wahlvorstand diesem unter dem\n19. März 2002 mit, er werde überprüfen, ob der Unterstellungswechsel des Amtes für\nX. und der nachgeordneten Dienststellen tatsächlich zum 1. April 2002 erfolgt\nsei. Nach erfolgter Prüfung nahm der Wahlvorstand die vom Antragsteller genannten\nBeschäftigten des Amtes für X. und der nachgeordneten Dienststellen in das\nWählerverzeichnis auf und ließ das Wahlausschreiben vom 1. Februar 2002 im Amt\nfür X. am 4. April 2002 aushängen. \n\n21\n\nAuf den Einspruch des Antragstellers zu 1. gegen das Wahlausschreiben, mit\ndem dieser insbesondere die fehlende Berücksichtigung der im Amt für X.\nund der Schule für X. Beschäftigten bei der Festsetzung der Stärke der im\nBezirkspersonalrat vertretenen Gruppen rügte, beschloss der Wahlvorstand in seiner\nSitzung am 8. April 2002 mehrheitlich, das Wahlausschreiben aufrecht zu erhalten.\n\n22\n\nEin daraufhin von Beschäftigten des Amtes für X. mit dem Ziel\nangestrengtes gerichtliches Verfahren, im Wege einer einstweiligen Verfügung die\nFeststellung zu erwirken, dass das Wahlausschreiben für die Wahl zum\nBezirkspersonalrat beim T. rechtsfehlerhaft sei, blieb ohne Erfolg (Beschluss\nder Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts\nL. vom 11. April 2002 - 33 L 875/02.PVB -).\n\n23\n\nDie Wahl wurde wie vorgesehen in der Zeit vom 15. April bis zum 17. April 2002\ndurchgeführt und das Ergebnis durch Aushang am 24. April 2002 bekannt gegeben.\n\n24\n\nDie Antragsteller haben in der Zeit zwischen dem 3. und 9. Mai 2002 neben\nanderen Beschäftigten des Amtes für X. mit dem Ziel der Wahlanfechtung\ndas vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. \n\n25\n\nZur Begründung der Wahlanfechtung haben die Antragsteller im Wesentlichen\nfolgendes gerügt: Der Wahlvorstand habe zu Unrecht bei der Festsetzung der Zahl\nder Mitglieder des Beteiligten zu 1. und der Verteilung der Sitze auf die einzelnen\nGruppen im Wahlausschreiben am 1. Februar 2002 die Beschäftigten des Amtes für\nX. und der dieser unterstellten Schule für X. nicht berücksichtigt. Mit\nder Unterstellung des Amtes für X. und der ihm nachgeordneten Dienststellen\nunter das T. hätte sich dessen Beschäftigungsstand maßgeblich erhöht,\nnamentlich im Bereich der Beamten auf 650, so dass die Gruppe der Beamten\njedenfalls ein weiteres Mitglied zu Lasten der Soldaten hätte beanspruchen können.\nDer zum 1. April 2002 anstehende Unterstellungswechsel sei zum Zeitpunkt des\nWahlausschreibens schon erkennbar und im erforderlichen Maße sicher gewesen.\nEine weitere wesentliche Veränderung des Kommandobereichs für die Amtszeit des\nneu zu wählenden Beteiligten zu 1. habe nicht in Aussicht gestanden. Dabei werde\nnicht angezweifelt, dass dem Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Erlasses des\nWahlausschreibens der Unterstellungswechsel zum 1. April 2002 nicht bekannt\ngewesen sei. Dies sei aber allein darauf zurückzuführen, dass der Beteiligte zu 2.\nseiner aus § 1 Abs. 2 WOPersVG bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen\nund dem Wahlvorstand erforderliche Informationen vorenthalten habe. \n\n26\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für\nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die sinngemäß\ngestellten Anträge der Antragsteller,\n\n27\n\ndie in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002\ndurchgeführte Wahl zum Bezirkspersonalrat beim\nT. für ungültig zu erklären,\n\n28\n\nabgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Maßgebender\nZeitpunkt für die Ermittlung der \"in der Regel\" Beschäftigten und damit der Zahl der\nzu wählenden Personalratsmitglieder und der Stärke der einzelnen Gruppen sei der\nTag, an dem das Wahlausschreiben erlassen werde. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW sei bei der\nErmittlung der Zahl der Beschäftigten in erster Linie zwar nicht ausschließlich vom\nStellenplan auszugehen; dieser diene nur als - freilich gewichtiger - Anhalt und\nmache keineswegs eine Nachprüfung gegenstandslos. Bei dieser Prüfung anhand\nder tatsächlichen Gegebenheiten sei von den \"geregelten Verhältnissen\"\nauszugehen und eine auf längere Sicht abstellende Betrachtungsweise maßgeblich.\nDer Wahlvorstand habe deshalb eine sich mit hinreichender Sicherheit abzeichnende\nzukünftige Personalentwicklung in den Blick zu nehmen und im Rahmen einer\nPrognose zu würdigen. Angesichts der von den Beteiligten zu 1. und 2. geschilderten\nlaufenden Umstrukturierungsprozesse und der damit verbundenen Unwägbarkeiten\nder Realisierung sei es nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass der Beteiligte zu 1.\nbei seiner Ermittlung der \"in der Regel\" Beschäftigten sowie bei seinen weiteren zu\ntreffenden Feststellungen nur den Beschäftigungsstand zugrunde gelegt habe, wie er\nam 1. Februar 2002, dem Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, festgestanden\nhabe. Zudem komme es auf den von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer\nArgumentation gerückten Gesichtspunkt der \"Erkennbarkeit\" einer zukünftigen\nPersonalentwicklung schon deshalb nicht an, weil eine solche Erkennbarkeit\nbetreffend den Unterstellungswechsel des Amts für X. im Zeitpunkt des\nErlasses des Wahlausschreibens nicht bestanden habe. Denn sowohl die unter dem\n6. September 2001 verlautbarte Entscheidung des Inspekteurs der Luftwaffe über die\nAbgabe des Amtes für X. an die Streitkräftebasis als auch der Vorbefehl vom\n28. Dezember 2001 über den Wechsel des Organisationsbereiches für das Amt für\nX. in die Streitkräftebasis seien jeweils mit einem Vorbehalt versehen\ngewesen. Aufgrund dieses Vorbehaltes habe die uneingeschränkte Verwirklichung\nder vorgesehenen Organisationsmaßnahme zum geplanten Zeitpunkt allenfalls als\nmöglich erscheinen können, nicht jedoch - wie hier erforderlich - als hinreichend\nsicher angesehen werden dürfen. Diese Sicherheit sei erst durch Erlass des\nOrganisationsbefehls am 8. Februar 2002 eingetreten, also erst nach dem hier\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens. \n\n29\n\nGegen den den Antragstellern am 29. Oktober 2002, 5. November 2002 bzw. 19.\nNovember 2002 zugestellten Beschluss der Fachkammer für\nBundespersonalvertretungssachen haben diese durch ihre Prozessbevollmächtigten\nam 28. November 2002 Beschwerde eingelegt und diese am 18. Dezember 2002\nbegründet.\n\n30\n\nZur Begründung wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr bisheriges\nVorbringen und führen ergänzend aus: Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts bedeute die Zahl der \"in der Regel\" Beschäftigten die\nZahl an Beschäftigten, die während des überwiegenden Teils der Amtszeit der\nPersonalvertretung zu erwarten sei. Dies bedeute, dass anstehende Veränderungen,\ndie sich während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung auf\ndie Beschäftigten auswirkten, im Wahlausschreiben zu berücksichtigen seien. Hierbei\nsei zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, eine hinreichende\nSicherheit für die zu erwartende Personalentwicklung erforderlich. Diese habe\nvorliegend jedoch vorgelegen. In der Weisung des Inspekteurs der Luftwaffe vom 6.\nSeptember 2001 werde u. a. ausgeführt, dass die Abgabe des Amtes für X.\nmit nachgeordneten Dienststellen aus dem Organisationsbereich Luftwaffe an die\nStreitkräftebasis vorbehaltlich der Inkraftsetzung der Weisung zur Einrichtung und\nAufstellung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr durchzuführen sei. Die\nWeisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes sei aber\nbereits am 24. November 2001 ergangen. Der weitere Vorbehalt im Vorbefehl auf\nden Erlass des endgültigen Organisationsbefehl sei eine bloße Formalie gewesen.\nEs handele sich um eine reine Standardformulierung. Soweit die Fachkammer auf\ndie \"laufenden Umstrukturierungsprozesse mit den damit verbundenen\nUnwägbarkeiten der Realisierung\" verweise, sei festzuhalten, dass hier\nausschließlich der Unterstellungswechsel des Amtes für X. und der Schule für\nX. in Rede gestanden habe. \n\n31\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n32\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und\nihrem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n33\n\nDie Beteiligten beantragen,\n\n34\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n35\n\nDie Beteiligten halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führen\nergänzend aus: Die Umstrukturierung der Bundeswehr und der Aufbau der\nStreitkräftebasis sei mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten verbunden gewesen und\ndauere fort. Dies habe eine genau Prognose über die künftige Anzahl der\nBeschäftigten in einzelnen Gruppen für den Kommandobereich \"T. \" zum\nZeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens nahezu unmöglich gemacht. Deshalb\nkönne es keinesfalls als rechtsfehlerhaft angesehen werden, dass der Wahlvorstand\ndie zu diesem Zeitpunkt laut den Ornigrammen /Stellenplänen zum\nKommandobereich des Streitkräfteamtes gehörenden Dienststellen zur Bestimmung\nder Wahlberechtigten, der Größe und der Zusammensetzung des Beteiligten zu 1.\nzugrunde gelegt habe. Die zukünftige Personalentwicklung, insbesondere bezüglich\ndes Aufwuchses in der Gruppe der Beamten sei in keinem Fall (hinreichend)\nerkennbar gewesen. Die weitere Personalentwicklung sei nicht mit der erforderlichen\nSicherheit abzusehen gewesen. Sowohl die Verlautbarung vom 6. September 2001\nals auch der Vorbefehl hätten unter Vorbehalt gestanden. Bei der Umstrukturierung\nder Streitkräfte und dem Aufbau des Streitkräfteamtes seien Planungen hinsichtlich\nbevorstehender Unterstellungswechsel oder Umstrukturierungen häufig modifiziert\nund insbesondere in zeitlicher Hinsicht verschoben worden, etwa bedingt durch\nSTAN-Verhandlungen hinsichtlich möglicher Änderungen der Personalstärken bei\nder Zusammenlegung von Dienststellen oder bei einem Aufwuchs bzw. einem\nAbgabe von Aufgaben, bedingt durch langwierige Verhandlungen mit den beteiligten\nHaushaltsreferaten oder bedingt durch erhebliche Vakanzen bei der Besetzung von\nDienstposten. Auch würden zukünftig in der Streitkräftebasis wahrzunehmende\nAufgaben oftmals bis zur Einnahme der Endstruktur der Bundeswehr zunächst noch\nparallel bei den Teilstreitkräften wahrgenommen, weshalb es dann zu einer\nVerzögerung bei der Abgabe des benötigten Personals von den Teilstreitkräften zur\nStreitkräftebasis komme. Ferner führten oftmals erhebliche Widerstände von\nbetroffenen Dienststellen, die eine Standortveränderung im Rahmen der\nUnterstellungswechsel und Strukturänderung befürchteten, zu zeitlichen\nVerzögerungen oder gar zu einer Änderung der Entscheidung. Weitere\nVerzögerungen könnten darüber hinaus durch Auslandseinsätze bzw. Maßnahmen\nim Antiterrorkampf nach dem 11. September 2001 und den damit verbundenen\nAbstellungen von Personal erfolgen. Schließlich unterlägen Planungen und\nMaßnahmen zum Aufbau der Streitkräftebasis der politischen Willensbildung, was\noftmals dazu führe, dass bereits avisierte Organisationsmaßnahmen geändert,\nverschoben oder gar ganz verworfen würden. Zudem sei auch für die Zukunft mit\nweiteren Umstrukturierungen zu rechnen gewesen. \n\n36\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne\nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens zur Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes (1 Heft) und der vom Beteiligten zu 1. eingereichten\nWahlunterlagen (4 Hefte) Bezug genommen.\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die\nBeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m.\n§§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG. \n\n40\n\nDie frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat Erfolg. \n\n41\n\nDer Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller, die in der Zeit vom 15. bis zum\n17. April 2002 durchgeführte Wahl eines Bezirkspersonalrats beim T. für\nungültig zu erklären, ist zulässig. Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der\nmaßgeblichen Frist des § 25 BPersVG (§70 Abs. 1 SG, 53 Abs. 3 BPersVG) bei\nGericht angebracht worden. Die Antragsteller sind als eine Mehrheit von mehr als\ndrei Beschäftigten einer dem T. nachgeordneten Dienststelle nach §§ 53\nAbs. 3, 25 BPersVG antragsbefugt. \n\n42\n\nDer Umstand, dass aus Anlass des bevorstehenden Endes der Amtszeit des\nBeteiligten zu 1. (schon) Wahlen für seinen Nachfolger eingeleitet sind und am 14.\nund 15. Mai 2004 durchgeführt werden sollen, berührt die Zulässigkeit des Antrags\nnicht. Diese Entwicklung führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Antrags noch\nlässt er sonst das rechtlich schutzwürdige Interesse an der begehrten Überprüfung\nder angefochtenen Wahl entfallen. \n\n43\n\nDie mit der Anfechtung begehrte gestaltende Entscheidung des Gerichts ist\nunverändert bis zum Ende der Amtszeit des Beteiligten zu 1. möglich. Erst im\nAnschluss daran ginge eine stattgebende Anfechtungsentscheidung ins Leere. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November\n1997 - 6 P 12.95 -, PersR 1998, 161 = ZfPR 1998,\n86, und vom 24. Oktober 1975 - VII P 11.73 -,\nBVerwGE 49, 259.\n\n45\n\nDie Amtszeit des Beteiligten zu 1. endet hier (erst) am 31. Mai 2004 (vgl. §§ 27\nAbs. 5 Satz 1, 26 Satz 3 BPersVG). \n\n46\n\nDavon ausgehend besteht auch nach wie vor ein rechtlich schutzwürdiges\nInteresse an der Überprüfung der Wahl. Angesichts der aufgezeigten Zeitabläufe\nwird der begehrten Entscheidung des Fachsenats zwar im Hinblick auf das mit der\nWahlanfechtung verfolgte mittelbare Interesse an einer - den Anforderungen\ngenügenden - Wiederholungswahl eine praktische Umsetzungsmöglichkeit nicht\nmehr folgen können. Da allerdings die Rechte und Pflichten des Beteiligten zu 1.) mit\n(Rechtskraft) der begehrten gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres enden, \n\n47\n\nvgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlagmann/Rehak,\nBundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar,\nStand Februar 2004, § 25 Rn. 38,\n\n48\n\nbleibt allerdings das unmittelbare Interesse daran, dass personalvertretungsrechtliche\nKompetenzen (nur) von einem ordnungsgemäß zusammengesetzten und gewählten\nPersonalrat wahrgenommen werden, unverändert umsetzbar, solange - wie vorliegend der Fall\n- die Amtszeit des Personalrats dauert. Zudem handelt es sich bei den die Anfechtung\nauslösenden Fragen, ob bei der Bestimmung der Größe des Personalrats und der Verteilung\nder Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen der Zuwachs des Amtes für\nX. schon aufgrund des erlassenen Vorbefehls zu berücksichtigen gewesen war bzw. ob\nder Beteiligte zu 2. dem Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 WO die entsprechende Entwicklung\nund den Vorbefehl über den streitigen Unterstellungswechsel angesichts eines verfestigten\nOrganisationsstandes hätte mitteilen müssen, um Fragen, die sich in ähnlicher Form auch in\nZukunft stellen können, und deren Überprüfung und Beantwortung deshalb bei der\nDurchführung künftiger Wahlen von Interesse sein können. Einer Vertiefung, ob sich diese\nFragstellungen tatsächlich als abstrakte in einer Form fassen ließen, die den\nZulässigkeitsanforderungen an einen abstrakten Feststellungsantrag genügen würden und\nzugleich - im Hinblick auf die Begründetheit - auch einer von Besonderheiten des Einzelfalls\nnicht abhängigen Beantwortung zugänglich wären, bedarf es nicht, da - wie dargelegt - der\nkonkrete Antrag bisher nicht gegenstandslos geworden ist. \n\n49\n\nDie Wahlanfechtung ist auch begründet. \n\n50\n\nDie Wahlanfechtung zu einem Bezirkspersonalrat ist nach §§ 53 Abs. 3, 25 BPersVG\nbegründet, wenn bei der angefochtenen Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das\nWahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung\nnicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder\nbeeinflusst werden konnte. Eine solche, die Anfechtung rechtfertigende Sachlage ist hier\nfestzustellen. \n\n51\n\nDie Rüge der Antragsteller, dass der Beteiligte zu 2. den Wahlvorstand von der durch\nVorbefehl vom 28. Dezember 2001 mit Wirkung vom 1. April 2002 verfügten Unterstellung\ndes Amtes für X. und seiner nachgeordneten Dienststellen unter das T. nach §\n1 Abs. 2 BPersVWO hätte unterrichten müssen, mit der Folge, dass dieser auf der Grundlage\nvon §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 BPersVG i.V.m. § 51 Abs. 2 SBG\ninsbesondere die Stärke der Gruppe der zu wählenden Beamten mit mindestens vier hätte\nfestsetzen müssen, greift durch. \n\n52\n\nDer gerügte Sachverhalt lässt allerdings nicht schon einen Verstoß des Wahlvorstandes\ngegen die zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren zu rechnenden, über §§\n70 Abs. 1 SG, 51 SBG, 53 Abs. 2 BPersVG auf die Wahl einer Stufenvertretung bei einer\nmilitärischen Dienststelle anwendbaren Regelungen über die Größe des Personalrats und die\nVerteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen aus §§ 16 und 17\nBPersVG i.V.m. § 51 Abs. 2 SBG hervortreten. \n\n53\n\nDenn der Wahlvorstand hat bei Erlass des Wahlausschreibens am 1. Februar 2002 die\nGröße des Beteiligten zu 1. und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen -\nausgehend von seinem insoweit allein maßgeblichen Kenntnisstand - ohne Rechtsfehler auf\nder Grundlage des damaligen tatsächlichen Beschäftigungsstands bestimmt. Namentlich hat\nder Wahlvorstand ohne Rechtsverstoß nur die Beschäftigungssituation beim T. und\nbei denjenigen nachgeordneten Dienststellen in den Blick genommen, die zum maßgeblichen\nStichtag des Erlasses des Wahlausschreibens auf der Grundlage entsprechender\nOrganisationsbefehle (bereits) zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes gehörten und die\nBeschäftigten des erst mit Wirkung vom 1. April 2002 dem T. unterstellten\nGeschäftsbereichs des Amtes für X. außer acht gelassen. \n\n54\n\nIm Einzelnen gilt für die Bestimmung der maßgeblichen Zahl der \"in der Regel\"\nBeschäftigten durch den Wahlvorstand, nach der sich die Größe des Personalrats und\nVerteilung Sitze auf die vertretenen Gruppen richtet, folgendes: Die Bestimmung der Zahl der\n\"in der Regel\" Beschäftigten erfordert eine Prognoseentscheidung darüber, welcher\nBeschäftigungsstand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer der Personalvertretung im\nGeschäftsbereich der betreffenden Dienststelle zu erwarten steht.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P\n1.89 -, PersR 1991, 369 = PersV 1992, 117;\nBeschlüsse des Fachsenats vom 15. April 2003 - 1 A\n3281/02.PVB -, PersR 2003, 415 = PersV 2004, 12,\n= ZfPR 2004, 12, und vom 24. Januar 2002 - 1 A\n993/01.PVB -, PersV 2002, 495 = PersR 2002, 348.\n\n56\n\nBei dieser Entscheidung ist zunächst einmal von der tatsächlichen\nBeschäftigungssituation bzw. den bestehenden Stellenplänen im Zeitpunkt des\nWahlausschreibens auszugehen. Denn es spricht bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte\nregelmäßig eine tatsächliche Vermutung für ein gleichbleibendes Verhältnis des Ist-Bestandes\nund des Stellenplanes zum Regelbestand an Beschäftigten. Andere Umstände sind allerdings\nzu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich - allein oder zusammen mit den bisherigen\nVerhältnissen - in ihrer Art und Weise für die bevorstehende Wahlperiode den zu erwartenden\nPersonalbestand beeinflussen und dies durch ein höheres Maß an Gewissheit gekennzeichnet\nist. Bei der Wahl zu einer Stufenvertretung ist danach ggf. insbesondere auch ein\nBeschäftigungszuwachs zu berücksichtigen, der durch eine absehbare Erweiterung des\nGeschäftsbereichs der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung gebildet wird, auf weitere\nnachgeordnete Behörden zu erwarten steht, wie er vorliegend mit dem Unterstellungswechsel\ndes Amtes für X. zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes in Rede steht. Das\n\"Mehr\" an Gewissheit des Zuwachses an Beschäftigten muss allerdings so eindeutig sein, dass\nes gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung, die sich aus dem Ist-Bestand und dem\naktuellen Stellenplan ergibt, außer acht zu lassen. Dies erfordert grundsätzlich einen\nRückblick auf die bisherige personelle Stärke bzw. Größe der Dienststelle wie auch eine\nEinschätzung der zukünftigen Entwicklung. Daraus erschließt sich, dass - da eine\nPrognoseentscheidung des Wahlvorstandes in Rede steht - grundsätzlich nur die Umstände\nund Entwicklungen ein Abweichen vom Ist-Bestand zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens\ndurch den Wahlvorstand erfordern, die für den Wahlvorstand erkennbar sind.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P\n1.89 -, a.a.O.; Beschluss des Fachsenats vom 15.\nApril 2003 - 1 A 3281/02.PVB -, a.a.O.\n\n58\n\nDies zugrundegelegt hat hier der Wahlvorstand bei der Bestimmung der Größe des\nBeteiligten zu 1. und der Verteilung der Sitze auf die in der Dienststelle vertretenen Gruppen\ndie Beschäftigten des Amtes für X. und seiner nachgeordneten Dienststellen schon\ndeshalb rechtsfehlerfrei unberücksichtigt gelassen, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt am 1.\nFebruar 2002 von der durch den entsprechenden Vorbefehl vom 28. September 2001 zeitlich\nauf den 1. April 2002 konkretisierten Erweiterung des Kommandobereichs des\nStreitkräfteamtes um den Geschäftsbereich des Amtes für X. ersichtlich keine\nKenntnisse hatte. Nach den Wahlunterlagen und dem Vortrag der Beteiligten einschließlich\ndes Antragstellers war der Wahlvorstand über den Unterstellungswechsel zum 1. April 2002\nnicht unterrichtet. Insbesondere hatte der Beteiligte zu 2. den ihm im Januar 2002 zugeleiteten\nVorbefehl vom 28. Dezember 2001 dem Wahlvorstand nicht weitergeleitet. Er hat den\nWahlvorstand nicht einmal nach Eingang des endgültigen Organisationsbefehls Mitte Februar\n2002 entsprechend unterrichtet, obschon die Auswirkungen des Unterstellungswechsels noch\nvor den Wahlen auf die Zahl der an den bevorstehenden Wahltagen Wahlberechtigten ohne\nweiteres auf der Hand lag. Der Wahlvorstand hat vielmehr erst Ende März 2002 aus Anlass\neiner Nachfrage von verschiedenen Beschäftigten des Amtes für X. von dem Zuwachs\nweiterer Dienststellen zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes erfahren. Bei diesem\n(Un-)Kenntnisstand hatte aber der Wahlvorstand keine Veranlassung bei Erlass des\nWahlausschreibens (1. Februar 2002) in weitere Überlegungen darüber einzutreten, ob bei der\nBestimmung der zugrundegelegten Zahlen der \"in der Regel\" Beschäftigten ein Abweichen\nvom tatsächlichen - aktuellen - Beschäftigungsstand angezeigt sein könnte. \n\n59\n\nJedenfalls liegt aber mit Blick auf die fehlende Unterrichtung des Wahlvorstandes durch\nden Beteiligten zu 2. über den Stand der Verlagerung des Geschäftsbereiches des Amtes für\nX. in den Bereich der Streitkräftebasis und den Kommandobereich des\nStreitkräfteamtes ein Verstoß gegen das zu den wesentlichen Vorschriften des\nWahlverfahrens zählende Verbot der Wahlbehinderung aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vor.\n\n60\n\nNach § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern. Die\nVorschrift schützt die (äußere) Handlungsfreiheit der an der Vorbereitung und Durchführung\nder Wahlen Beteiligten. Erfasst werden die Vorbereitung und Durchführung der Wahl,\n\n61\n\nvgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlagmann/Rehak,\na.a.O., § 24 Rn. 5; Fischer/Geores, GKÖD, Das\nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der\nLänder, Stand März 2004, K 24 Rn. 4.\n\n62\n\ninsbesondere auch die Aufgaben des Wahlvorstandes zur Ermittlung des\nPersonalbestandes und der Bestimmung der Regelstärke der Beschäftigten zur Festsetzung der\nGröße des zu wählenden Personalrats und der Verteilung der Sitze des Personalrats auf die\neinzelnen Gruppen. \n\n63\n\nEine Behinderung ist dabei nicht nur die Verhinderung, sondern jede Erschwerung oder\nVerzögerung einer ordnungsgemäßen entsprechenden Aufgabenerfüllung durch aktives Tun\noder pflichtwidriges Unterlassen. Dazu gehört auch der Fall, in welchem der\nDienststellenleiter seine Pflicht aus § 1 Abs. 2 BPersVWO nicht erfüllt, dem Wahlvorstand\ndie für seine Aufgabenerfüllung notwendigen (Wahl-)unterlagen oder sonst erforderlichen\nInformationen zur Verfügung zu stellen. \n\n64\n\nVgl. Altvater/Bacher/Sabottig/Schneider/Thiel,\nBPersVG, 5. Auflage 2004, § 24 Rn. 2; Cecior/\nDietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das\nPersonalvertretungsrecht in NRW, Stand: September\n2003, § 21 Rn. 4. \n\n65\n\nDies betrifft namentlich auch solche Unterlagen und Informationen, die Aufschluss über\nden Personalbestand geben können, wie er im Verlaufe der Amtszeit als Regelbestand zu\nerwarten steht.\n\n66\n\nVgl. zu einem (entsprechenden) pflichtwidrigen\nHandeln des Wahlvorstandes, das zu Fehlern bei der\nErmittlung der Zusammensetzung des Personalrats\nführt: Fischer/Goeres, a.a.O., § 24 Rn. 5 b.\n\n67\n\nDabei ist es ausreichend, dass der Tatbestand der Wahlbehinderung objektiv erfüllt wird;\nein Verschulden ist nicht erforderlich. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahl tatsächlich\nerschwert oder verhindert worden ist. \n\n68\n\nVgl. Fischer/Goeres, a.a.O., K § 24 Rn. 4\nm.w.N.\n\n69\n\nDas zugrunde gelegt ist der Tatbestand der Wahlbehinderung vorliegend erfüllt. \n\n70\n\nDer Beteiligte zu 2. hat gegen seine Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 BPersVWO verstoßen,\nals er dem Wahlvorstand den ihm zugeleiteten Vorbefehl über den Unterstellungswechsel des\nAmtes für X. nicht vorgelegt und ihn auch sonst ersichtlich nicht über den Stand der\nzum 1. April 2002 anstehenden Erweiterung des Kommandobereichs des Streitkräfteamtes\nunterrichtet hat. Der Wahlvorstand war hierdurch über einen für die Festsetzung des\nBeschäftigungsstandes betreffenden erheblichen Umstand nicht unterrichtet, dessen Kenntnis\ngemessen an den bereits aufgezeigten rechtlichen Vorgaben zu einer anderen Entscheidung\ndes Wahlvorstandes über die Größe des zu wählenden Personalrats und der Verteilung der\nSitze auf die vertretenen Gruppen hätte führen müssen.\n\n71\n\nNach § 1 Abs. 2 BPersVWO hat die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Erfüllung\nseiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu\nstellen und - was hier einschlägig ist - wenn erforderlich, zu ergänzen sowie die erforderlichen\nAuskünfte zu erteilen. Angesichts der dem Wahlvorstand nach § 2 Abs. 1 BPersVWO\nobliegenden Aufgabe, die Beschäftigtenzahl festzustellen, ist danach insbesondere die\nVorlage von Übersichten und sonstigen Informationen erforderlich, aus denen sich die für das\nWahlverfahren maßgebende Zahl der \"in der Regel\" Beschäftigten feststellen lassen. Die\nDienststelle hat diese Unterlagen - selbständig - auf dem Laufenden zu halten und dem\nWahlvorstand in diesem Zusammenhang auch bevorstehende Änderungen unverzüglich\nanzuzeigen.\n\n72\n\nVgl. Fischer/Goeres, a.a.O., § 1 WO Rn. 36.\n\n73\n\nDavon ausgehend hätte der Beteiligte zu 2. den Wahlvorstand über den sich\nabzeichnenden Wechsel des Amtes für X. in den Kommandobereich des\nStreitkräfteamtes, namentlich über den Erlass des Vorbefehls vom 28. Dezember 2001,\nunterrichten müssen. Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, der für die bei Erlass\ndes Wahlausschreibens getroffene prognostische Entscheidung des Wahlvorstandes über die\nim Kommandobereich des Streitkräfteamtes \"in der Regel\" Beschäftigten relevant war. \n\n74\n\nAuf der Grundlage des Kenntnisstandes des Beteiligten zu 2. am Stichtag (1. Februar\n2002), den er dem Wahlvorstand durch Übersendung des Vorbefehls vom 28. Dezember 2001\nohne weiteres hätte vermitteln können, wäre die Größe des zu wählenden Personalrats und\ndessen Zusammensetzung anders festzulegen gewesen. Die im Geschäftsbereich des Amtes\nfür X. Beschäftigten hätten ausgehend vom Kenntnisstand des Beteiligten zu 2. am 1.\nFebruar 2002 nach den bereits angeführten maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für die\nBestimmung der Zahl der \"in der Regel\" Beschäftigten angesichts des durch den Vorbefehl\nerreichten Organisationsstandes einbezogen werden müssen. \n\n75\n\nMit Erlass des Vorbefehls vom 28. Dezember 2001 stand entgegen der Ansicht der\nBeteiligten schon mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit zu erwarten, dass die Zahl der\nBeschäftigten im Kommandobereich des Streitkräfteamtes sich bereits vor Beginn der\nAmtszeit des Beteiligten zu 1. um die Beschäftigten des Amtes für X. und der\nnachgeordneten Dienststellen erhöhen werde und diese auch im Verlaufe der (weiteren)\nAmtszeit dort verbleiben würden. \n\n76\n\nMit dem Vorbefehl hatte sich eine über längere Zeit abzeichnende Auslagerung des\nAmtes für X. aus dem Bereich der Luftwaffe entscheidend konkretisiert, die mit der\nAnweisung zur Zusammenführung des militärgeographischen Dienstes und\nwehrgeographischen Beratungsdienstes zum Geoinformationsdienst der Bundeswehr bereits\nim Jahre 2000 begonnen hatte. Im September 2001 hing die Auslagerung des Amtes für\nX. in den Geschäftsbereich der Streitkräftebasis zum 1. April 2002 nach einer\nEntschließung des Bundesministeriums für W. (Inspekteur der Luftwaffe) allein noch\nvom Inkrafttreten der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des Geoinformationsdienstes\nder Bundeswehr ab. Diese Weisung wurde dann im November 2001 in Kraft gesetzt. Darauf\nfolgte - entsprechend der angeführten Entschließung des Bundesministerium für W. -\nunmittelbar der Vorbefehl vom 28. Dezember 2001, der die Unterstellung des\nGeschäftsbereichs des Amtes für X. und seiner nachgeordneten Dienststellen unter das\nKommando des Streitkräfteamtes festlegte. \n\n77\n\nAngesichts dieser Vorentwicklung und ihrer zeitlichen Abläufe - Anweisung zur\nZusammenlegung des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr im Jahre 2000,\nEntschließung über die Auslagerung im September 2001 mit Konkretisierung auf den\nZuwachs im Bereich der Streitkräftebasis zum 1. April 2002 durch das Bundesministeriums\nfür W. , Inkrafttreten der Weisung zur Einrichtung und Aufstellung des\nGeoinformationsdienstes am 24. November 2001, Vorbefehl über die Unterstellung des\nGeschäftsbereichs des Amtes für X. unter das T. vom 28. Dezember 2001 -\nwar die Erweiterung des Kommandobereichs am maßgeblichen Stichtag des Erlasses des\nWahlausschreibens (1. Februar 2002) um den Geschäftsbereich des Amtes für X. mit\nErlass des Vorbefehls schon als sicher eintretend voraussehbar. Ein Abwarten des endgültigen\nOrganisationsbefehls bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Bei typischem Geschehensablauf\nwar ohne weiteres mit dem Erlass des im Vorbefehl vorbehaltenen Organisationsbefehls zu\nrechnen. \n\n78\n\nGegenteiliges wird auch von den Beteiligten nicht ernsthaft vorgetragen und ist auch\nsonst nicht ersichtlich. Objektive Anhaltspunkte, warum der (rechtzeitige) Erlass des\nOrganisationsbefehls bei der aufgezeigten Vorgeschichte ernsthaft noch hätte in Frage gestellt\nwerden sollen, gab es nicht. Insbesondere fehlt jeder Hinweis, dass jemals oder jedenfalls\nnoch im Dezember 2001 konkret ernsthaft zur Diskussion gestanden hätte, das Amt für\nX. im Bereich der Luftwaffe zu belassen oder einem anderen Kommandobereich der\nStreitkräftebasis, d.h. dem Streitkräfteunterstützungskommando oder\nEinsatzungsführungskommando zu unterstellen. Mit der Möglichkeit einer (wesentlichen)\nzeitlichen Verzögerung war ebenfalls nicht zu rechnen. \n\n79\n\nDem Beteiligtenvorbringen ist nichts anderes zu entnehmen. Den diesbezüglichen\nErwägungen fehlt es an einem konkreten Bezug zu der streitigen Entwicklung des\nUnterstellungswechsels des Amtes für X. . Sie erschöpfen sich in spekulativen\nAusführungen darüber, dass im Bereich der Umstrukturierung der Streitkräfte und des\nAufbaus des Streitkräfteamtes Planungen häufig modifiziert und namentlich in zeitlicher\nHinsicht verschoben worden seien, ohne dass auch nur im Ansatz greifbar wird, dass und\nwarum die für solcherlei Entwicklungsveränderungen als möglich angeführten Gründe (u. a.\nSTAN-Verhandlungen, Verhandlungen mit beteiligten Haushaltsreferaten, erhebliche\nVakanzen bei der Besetzung von Dienstposten, parallele Aufgabenwahrnehmung,\nWiderstände von betroffenen Dienststellen, Auslandseinsätzen, Maßnahmen im\nAntiterrorkampf ...) im konkreten Fall des Unterstellungswechsels des Amtes für X.\nernsthaft im Dezember 2001 noch in Rede gestanden hätten. Es ist auch nichts dafür\nersichtlich, warum am 1. Februar 2002 damit hätte gerechnet werden sollen, dass der\nOrganisationsbefehl aus Gründen der politischen Willensbildung unterbleibt, zumal eine -\nggf. angezeigte - kurzfristige Nachfrage die unveränderte Entwicklung bestätigt hätte. Der\nOrganisationsbefehl datiert schließlich den 8. Februar 2002. \n\n80\n\nDer danach sicher zu erwartende Zuwachs an Beschäftigten (mindestens 388\nBeschäftigte, davon 328 Beamte, 52 Angestellte und 38 Arbeiter) war auch in jeden Fall\nerheblich. Schon mit Blick auf den Zuwachs von Beamten um wenigstens 328 hätte der\nGruppe der Beamten gemäß § 17 Abs. 3 BPersVG mindestens ein Sitz mehr zugestanden als\nfestgesetzt, dies ggf. auf Kosten der Soldaten. Zudem wäre mit Blick auf den Anstieg der\nGesamtbeschäftigtenzahl auf über 4000 im Übrigen die Größe des Beteiligten zu 1. und die\nSitzverteilung auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften der §§ 16, 17 BPersVG\ni.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht ausgehend von zunächst 23 Sitzen sondern von 25\nSitzen zu berechnen gewesen, mit möglichen weiteren Verschiebungen in der Sitzverteilung\nund in Bezug auf die Gesamtgröße des Beteiligten.\n\n81\n\nUmstände, die es gerechtfertigt hätten, gleichwohl nur die Beschäftigten derjenigen\nDienststellen zu berücksichtigten, die zum Stichtag 1. Februar 2002 zum Kommandobereichs\ndes Streitkräfteamtes gehörten, lagen nicht vor. Insbesondere stand nicht etwa zu erwarten,\ndass sich der maßgebliche Zuwachs im Verlaufe der Amtszeit des Beteiligten zu 1. durch\nweitere Organisationsentwicklung kompensieren werde. Darauf, dass die streitige\nOrganisationsmaßnahme Teil des Prozesses der Umstrukturierung der Bundeswehr,\nnamentlich des Aufbaus der Streitkräftebasis, zu der das T. gehört, und der\nNeustrukturierung der Luftwaffe war und dieser Prozess im Februar 2002 fortdauerte, hätte\nsich eine solche Erwartung nicht stützen können.\n\n82\n\nWie auch die Angaben der Beteiligten belegen, waren die im Rahmen der genannten\nUmstrukturierung dem T. in der Vergangenheit zugewachsenen Dienststellen dort\nverblieben und auch nicht etwa regelmäßig durch den Abgang anderer Dienststellen\nkompensiert worden. Nur im Zusammenhang mit der Umstellung der Führungsakademie der\nBundeswehr in I. ist davon die Rede, dass im Gegenzug dazu das Logistikamt der\nBundeswehr St. B. und die Transportstelle See der Bundeswehr in C. aus dem\nKommandobereich des Streitkräfteamtes ausgegliedert und dem\nStreitkräfteunterstützungskommando unterstellt worden seien. Weitergehende wesentliche\nAbgänge aus dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes sind demgegenüber nicht\ndokumentiert. \n\n83\n\nEine hiervon abweichende Entwicklung stand auch für die Zukunft nicht in Aussicht.\nAngaben über konkrete Planungen, die die in Streit stehende Erweiterung des\nKommandobereichs des Streitkräfteamtes im Hinblick auf die Zuwachs insbesondere an\nbeamteten Beschäftigten entscheidend kompensiert hätten, fehlen. Die von den Beteiligten im\nEilverfahren angeführten Planungen waren im Februar 2002 noch nicht weiter konkretisiert.\nBei der angeführten Schule für Nachrichtenwesen war noch Anfang April nicht abzusehen, ob\ndiese überhaupt aus dem Kommandobereich des Streitkräfteamtes ausgegliedert würde, weil\ndie Entscheidung über die Unterstellung des Zentrums für Nachrichtenwesens, in das die\nSchule aufgehen sollte, noch unklar war. Dass die Auflösung oder Verlegung der Reste des\nAmtes für Fernmelde- und Informationssysteme der Bundeswehr eine nennenswerte\npersonelle Änderung hätte ergeben können, ist ebensowenig ersichtlich wie der Zeitpunkt zu\ndem mit einer solchen Veränderung zu rechnen gewesen wäre. Nach den Wahlunterlagen\nstanden hier maximal 32 Beamte in Rede. Die Planung der Auslagerung des\nLuftwaffenkommandos USA / Kanada schließlich hätte ebenfalls keine wesentliche Änderung\nergeben können, weil allenfalls 6 Beamte betroffen gewesen wären. Zudem waren die\nPlanungen im Februar 2002 nicht weiter konkretisiert. Bezeichnend und im Rahmen der\nvorliegenden Bewertung bestätigend einzubeziehen ist dabei auch, dass der Geschäftsbereich\ndes Streitkräfteamtes im Verlaufe der Amtszeit des Beteiligten zu 1. insoweit auch tatsächlich\nkeine entscheidende Änderung erfahren hat. Anders lässt sich der Umstand nicht deuten, dass\ndie Beteiligten entsprechendes nicht vorgetragen haben. \n\n84\n\nAus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich zugleich, dass die Behinderung des\nWahlvorstandes durch Vorenthaltung entscheidender Informationen für die Festlegung der\nGröße des Beteiligten zu 1. und seiner Zusammensetzung durch den Beteiligten zu. 2. sich\nauch tatsächlich ausgewirkt hat. Denn bei Vorlage der entsprechenden Informationen hätte\nder Wahlvorstand gemessen an den Anforderung der §§ 16, 17 BPersVG - wie ausgeführt -\nbei der Bestimmung der Zahl der \"in der Regel\" Beschäftigten die Beschäftigten aus dem\nGeschäftsbereich des Amtes für X. (zwingend) berücksichtigen müssen. Damit hätte -\nwie ebenfalls bereits ausgeführt - die Gruppe der Beamten statt drei mindestens vier Sitze\nerhalten müssen (§ 17 Abs. 3 BPersVG) und hätten auch die weiteren Berechnungen im\nGrundsatz nach § 52 Abs. 2 Satz 1 SGB ausgehend von statt zunächst 23 von zunächst 25\nSitzen erfolgen müssen, mit möglichen weiteren Verschiebungen in der Sitzverteilung und der\nGesamtgröße des Beteiligten zu 1. \n\n85\n\nDamit steht auch außer Frage, dass durch den Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des\nWahlverfahrens, wie für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG erforderlich,\ndas Wahlergebnis beeinflusst worden sein kann.\n\n86\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen\nBeschlussverfahren.\n\n87\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür\nnicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-14/1-a-4408-02-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BPersVWO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-14/1-a-4408-02-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287260","retrieved":"2026-07-09 03:05:17.133420+00:00"}}