{"status":"available","doknr":"OLD287263","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0414.18B1601.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-14","aktenzeichen":"18 B 1601/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten \nGründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, \nrechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist sinngemäß zu Recht davon ausgegangen, dass der \nErteilung der vom Antragsteller begehrten Aufenthaltsgenehmigung nach § 10 AuslG \niVm § 5 Nr. 9 der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) dessen § 1 entgegensteht und \nes dementsprechend nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller den Begriff des \nKünstlers in § 5 Nr. 9 AAV erfüllt. \n\n4\n\nDer Anwendung des § 10 AuslG, der den Anwerbestop für ausländische \nArbeitnehmer (erstmals) gesetzlich festschreibt, steht nicht entgegen, dass dem \nAntragsteller bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt worden \nist. Die Vorschrift ist nämlich nicht nur bei der erstmaligen Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung, sondern auch bei jeder späteren Verlängerung zu \nbeachten und kann bei einer solchen sogar erstmals anwendbar sein.\n\n5\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AuslG, \nRn. 1 und 13; \n\n6\n\nDies gilt namentlich für Ausländer, denen - wie hier - nach den §§ 17 bis 23 \nAuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, wenn deren Verlängerung nach \ndiesen Vorschriften ausscheidet, bevor die Voraussetzungen für ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht vorliegen.\n\n7\n\nVgl. Nr. 10.1.4.0 AuslG-VwV.\n\n8\n\nNach § 1 AAV darf Ausländern für die Aufnahme und Ausübung einer \nunselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung nur dann erteilt \nwerden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer \nund eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder \nerteilt sind. \n\n9\n\nDer Erteilung einer dementsprechenden Genehmigung oder Erlaubnis durch die \nArbeitsverwaltung bedarf es für die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit. Dies \nfolgt aus § 284 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach \ndürfen Ausländer eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes \nausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche \nGenehmigung besitzen. Keiner Genehmigung bedürfen Ausländer lediglich in den in \n§ 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III und § 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. \nSeptember 1998 (BGBl. I S. 2899) aufgeführten Fällen, die auf den Antragsteller \nnicht zutreffen. \n\n10\n\nDie Erteilung oder Inaussichtstellung der danach erforderlichen Arbeitserlaubnis \nist nach Lage der Akten weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen \nworden. \n\n11\n\nFür eine inzidente Überprüfung, ob dem Antragsteller gegenüber dem Arbeitsamt \nein Anspruch auf Erteilung bzw. Inaussichtstellung einer Arbeitserlaubnis zusteht, ist \nim vorliegenden Verfahren kein Raum, da diesbezüglich der Sozialrechtsweg \ngegeben ist. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1997 - 17 A \n4432/94 -; Bäuerle in GK-AuslR § 10 AuslG Rn. \n21.\n\n13\n\nDie Verweisung auf die Erstreitung einer Arbeitserlaubnis bzw. deren \nInaussichtstellung im Sozialrechtsweg führt nicht etwa auf einen Zirkelschluss. Denn \ndie Erteilung der Arbeitserlaubnis für die hier angestrebte Erwerbstätigkeit setzt \nihrerseits die vorherige Erteilung (oder Inaussichtstellung) der \nAufenthaltsgenehmigung nicht voraus. § 284 Abs. 5 SGB III, der die Erteilung der \nArbeitserlaubnis grundsätzlich vom Besitz der Aufenthaltsgenehmigung abhängig \nmacht, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Maßgeblich sind vielmehr die \nBestimmungen der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) vom 17. September \n1998 (BGBl. I S. 2893), die die Erteilung der Arbeitserlaubnis in keiner Weise an den \naufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers knüpfen. Diese auf der Grundlage von \n§ 288 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erlassene Rechtsverordnung ist nach § 285 Abs. 3 SGB III \niVm § 1 ASAV einschlägig für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen \nAufenthalt im Ausland haben und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen \nwollen. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat - ungeachtet der Frage nach seinem Wohnsitz - jedenfalls \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. \n\n15\n\nGemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs hat jemand \nden gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen \nlassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt. Davon ausgehend hat nach der Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts\n\n16\n\n- vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 10 RKg \n18/85 -, InfAuslR 1988, 52, 53 -\n\n17\n\nund des Bundesverwaltungsgerichts\n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C \n45.90 -, BVerwGE 92, 116, 114 f. -\n\n19\n\nein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet nur dann, wenn \nnach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen \nErmessensvorschriften durch die (Ausländer-)Behörde davon auszugehen ist, dass \nder Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im \nBundesgebiet bleiben kann. \n\n20\n\nBei der danach vorzunehmenden Beurteilung kommt es grundsätzlich nicht auf \ndie Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und die Art der bisher \ninnegehabten Aufenthaltsgenehmigung an. Maßgeblich ist vielmehr die gegenwärtige \naufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers, also die Frage, ob und \ngegebenenfalls für welchen Zeitraum er weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfügt. \n\n21\n\nVgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 1987 und BVerwG, \nUrteil vom 23. Februar 1993 , jeweils a.a.O.\n\n22\n\nUnerheblich ist es auch, ob dem Antragsteller nach den Bestimmungen der \nASAV eine Arbeitserlaubnis und sodann nach der AAV eine Aufenthaltsgenehmigung \nerteilt werden kann. Denn die Innehabung eines gewöhnlichen Aufenthalts im \nAusland ist - schon auf der ersten Stufe - Anwendungsvoraussetzung für die Regeln \nder ASAV, die - erst auf der zweiten Stufe - die Erteilung einer Arbeitserlaubnis (und \ndamit auch die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung) ermöglichen.\n\n23\n\nNach allem hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im hier \nmaßgeblichen Sinne nicht im Bundesgebiet, sondern im Ausland, weil er seinen \nbisherigen Inlandsaufenthalt nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen über \nden Familiennachzug (unstreitig) nicht fortführen darf und der Antragsgegner die zur \nAufenthaltsbeendigung erforderlichen Maßnahmen mit der hier streitigen \nOrdnungsverfügung vom 28. April 2003 (Aufenthaltsbeschränkung nach § 12 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG) bereits eingeleitet hat. \n\n24\n\nWenn somit die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung schon aus den \nvorstehenden Gründen scheitert, dann kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller \nerbrachte Tätigkeit von dem Begriff des Künstlers in § 5 Nr. 9 AAV erfasst wird. Das \ndiesbezügliche Beschwerdevorbringen ist mithin nicht entscheidungserheblich. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-14/18-b-1601-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-14/18-b-1601-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287263","retrieved":"2026-07-09 03:05:17.419942+00:00"}}