{"status":"available","doknr":"OLD287267","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0413.15A1113.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-13","aktenzeichen":"15 A 1113/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.857,66 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des \nBeitragsbescheides vom 18. November 1999 aus den im Zulassungsantrag \ngenannten Gründen in einem Berufungsverfahren stattzugeben wäre. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers begründet der Umstand, dass in \nParallelverfahren die Beitragsbescheide betreffend den Ausbau der T.--------straße \nals teilweise rechtswidrig insoweit aufgehoben wurden, keinen Anspruch auf \nRücknahme des ihm gegenüber ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheides. \nAllerdings kann der Beklagte den Bescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § \n130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zurücknehmen (ebenso § 48 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). Schon daraus, dass die Rücknahme \neines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts durch das Gesetz in das \nErmessen der Behörde gestellt ist, ergibt sich, dass allein der Umstand der \nRechtswidrigkeit keine Pflicht zur Aufhebung begründet. \n\n4\n\nVgl. dazu die amtliche Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf \neines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. \n7/910, S. 68 f. zum damaligen § 44. \n\n5\n\nDie Behörde hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen \nRechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die \nfür die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes streitet, und der \nRechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger \nVerwaltungsakte streitet, zu entscheiden, wie sie von ihrem Rücknahmeermessen \nGebrauch machen will.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 \n- 1 DB 7.97 (BDiszG) -, NVwZ 2000, 202 f.; \nBeschluss vom 4. März 1992 - 2 B 18.91 -, DVBl. \n1992, 917; ebenso BFH, Urteil vom 26. März 1991 - \nVII R 15/89 -, BStBl. II 1991, 552 (553 f.); Urteil vom \n9. März 1989 - VI R 101/84 -, BStBl. II 1989, \n749.\n\n7\n\nVerfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber befugt, die Rechtsbeständigkeit \nunanfechtbarer Verwaltungsakte in Abwägung zwischen dem Prinzip der \nRechtssicherheit und dem Grundsatz der Gerechtigkeit zu ermöglichen. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 \n- 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 (305 ff.). \n\n9\n\nDas Ermessen reduziert sich auf eine Pflicht zur Rücknahme, wenn die \nAufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder Umstände \ngegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des \nBescheides als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben \nerscheinen lassen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 \n- 8 B 56.84 -, NVwZ 1984, 265. \n\n11\n\nEine Pflicht zur Rücknahme kann sich darüber hinaus aus dem Gleichheitssatz \ndes Art. 3 des Grundgesetzes ergeben, wenn sich eine Verwaltungspraxis und damit \neine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hat, dass in Fällen bestimmter Art \nder Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen \nPraxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1966 \n- V C 174.65 -, DVBl. 1967, 159.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geurteilt, \ndass der Beklagte ermessensfehlerfrei die Rücknahme des Beitragsbescheides hat \nablehnen dürfen. Der Zulassungsantrag macht dagegen keine relevanten \nEinwendungen geltend. \n\n14\n\nSoweit der Kläger vorträgt, es habe eine Vereinbarung bestanden, zuerst ein \nMusterverfahren durchzuführen, \n\n15\n\nvgl. zur Möglichkeit der Herbeiführung eines \nMusterklageverfahrens in einem Beitragsprozess \nOVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A \n5184/99 -, NVwZ-RR 2002, 296, \n\n16\n\nhat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich um eine \nVereinbarung zu einer anderen Erschließungsanlage handele (S. 7 des \nangegriffenen Urteils). Dagegen macht der Zulassungsantrag keine Einwendungen \ngeltend. \n\n17\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt im Sinne des \n§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung der in einem \nBerufungsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage bedurft.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-13/15-a-1113-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-13/15-a-1113-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287267","retrieved":"2026-07-09 03:05:17.797512+00:00"}}