{"status":"available","doknr":"OLD287268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0413.10B2429.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-13","aktenzeichen":"10 B 2429/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungs-gerichts vom 4. November \n2003 wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag-stellers vom 5. September \n2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. April 2003 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises C. vom 4. August 2003 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n25.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nBei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die auf der Grundlage der \ndargelegten Beschwerdegründe zu erfolgen hat ( § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nerweist sich, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 3. April 2003 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises C. vom 4. August 2003 \noffensichtlich rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung muss \ndeshalb zu Lasten des Antragsgegners ausfallen.\n\n4\n\nDas der angegriffenen Verwaltungsentscheidung vorangegangene Verfahren zur \nErmittlung der Entscheidungsgrundlagen ist, soweit bei der Messung der von der um-\nstrittenen Windkraftanlage verursachten Immissionswerte die Nachbarn \nT. beteiligt waren, wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG \nNRW fehlerhaft. \n\n5\n\nNach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW darf in einem Verwaltungsverfahren für \neine Behörde nicht tätig werden, wer durch die Tätigkeit einen unmittelbaren Vorteil \noder Nachteil erlangen kann. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW \nfordern als Ausprägung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens den Ausschluss \njeglicher Mitwirkung durch Beteiligte und andere Personen, bei denen nach den \nmaßgeblichen Umständen des konkreten Falles eine Unparteilichkeit des Handelns \nnicht gewährleistet ist. Untersagt sind nach § 20 Abs. 1 VwVfG NRW alle \nHandlungen, durch die die in der Vorschrift bezeichneten Personen Einfluss auf die \nBehördenentscheidung nehmen können. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat diese Grundsätze nicht beachtet.\n\n7\n\nZur Durchführung der der Aufhebungsentscheidung zu Grunde liegenden \nGeräusch-messungen haben Mitarbeiter des Landesumweltamtes Nordrhein-\nWestfalen auf dem Grundstück der Nachbarn T. eine etwa 100 kg schwere \nGeräuschmessstation mit einem an einem abgespannten Mast in 4 m Höhe über \nGrund angebrachten Mikrofon aufgebaut. Die Nachbarn T. wurden durch einen \nelektronischen Schlüssel in die Lage versetzt, durch insgesamt achtmalige \nInbetriebnahme des Aufzeichnungsgerätes jeweils die Registrierung der von den in \nder näheren Umgebung vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche zu \nstarten, wobei die Aufzeichnung der Geräusche immer für einen festgelegten \nZeitabschnitt - nämlich 15 Minuten - erfolgte. Die so gewonnenen Messdaten sind \nletztlich die Grundlage der Verwaltungsentscheidung vom 3. April 2003, mit der der \nAntragsgegner die Nachtbetriebsgenehmigung für die in C. auf dem Flurstück 19, \nGemarkung I. , Flur 14, genehmigte und errichtete Windkraftanlage des Typs TW \n1.5 widerrufen hat.\n\n8\n\nDie Erhebung der Messdaten durch das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen \nwar Teil des Verwaltungsverfahrens, das - was das Ausgangsverfahren angeht - mit \ndem Bescheid vom 3. April 2003 seinen Abschluss gefunden hat. Die \nDatenerhebung erfolgte auf Veranlassung des für die Anlagenüberwachung \nzuständigen Staatlichen Umweltamtes I. und stellte sich definitionsgemäß als eine \nnach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde dar, die auf die Prüfung der \nVoraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet \nwar (§ 9 VwVfG NRW).\n\n9\n\nIn diesem Verfahren sind die Nachbarn T. für das Landesumweltamt \nNordrhein-Westfalen und damit auch für das Staatliche Umweltamt I. und letztlich \nfür den Antragsgegner tätig geworden, obwohl ihre Unparteilichkeit, die § 20 Abs. 1 \nVwVfG NRW für alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten sicherstellen soll, nicht \ngewährleistet war. Nach Aktenlage führen die Nachbarn T. vor dem \nVerwaltungsgericht Münster eine Klage gegen den Antragsgegner, um die \nAufhebung der für die Windkraftanlagen der Windenergie L. GmbH erteilten \nBaugenehmigungen zu erreichen. Mit dem hier in Rede stehenden Widerruf der \nNachtbetriebsgenehmigung, der von Anfang an als mögliches Ergebnis des \nVerwaltungsverfahrens im Raum stand, wäre dieses Ziel zum Teil verwirklicht. Es \nstand mithin von vornherein fest, dass mit der das Verwaltungsverfahren \nabschließenden Entscheidung für die Nachbarn T. ein unmittelbarer Vorteil \nverbunden sein konnte, der sich schließlich auch realisiert hat.\n\n10\n\nDas Mitwirkungsverbot des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW betrifft nicht nur die für die \nBehörde tätigen Amtswalter, sondern auch solche Privatpersonen, die von der \nBehörde im Verwaltungsverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung unterstützend \nherangezogen werden. Zu den Letzteren gehören hier die Nachbarn T. , denen \nmit der eigenverantwortlichen Bestimmung der Aufzeichnungszeiträume ein \nwesentlicher Einfluss auf die Zusammenstellung der maßgeblichen Messdaten und \ndamit auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens eingeräumt worden ist.\n\n11\n\nDie zu beanstandende Mitwirkungshandlung der Nachbarn T. beinhaltet \neinen für das Ergebnis der Datenerhebung maßgeblichen Auswahl- und \nEntscheidungsprozess und ist deshalb im Hinblick auf die vorstehenden \nAusführungen keinesfalls als eine von § 20 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erfasste \"nicht \nentscheidungsbezogene technische Hilfe\" zu beurteilen wie sie etwa Schreibkräfte \noder Boten leisten.\n\n12\n\nZwar mag es in Fällen wie diesem grundsätzlich sachgerecht sein, die \nAufzeichnungszeiträume aktuell nach dem subjektiven Höreindruck am \nImmissionsort zu bestimmen, um die für die Beurteilung der nächtlichen \nGeräuschimmissionen maßgebliche volle Nachtstunde zu ermitteln, die den höchsten \nBeurteilungspegel aufweist, doch darf die Bestimmung der Aufzeichnungszeiträume \nin der Regel nicht unkontrolliert dem durch die Immissionen Betroffenen, in dessen \nInteresse die einen Dritten belastende Verwaltungsentscheidung ergehen soll, \nüberlassen werden. Schon der bloße äußere Schein einer sachwidrigen Verflechtung \nöffentlicher und privater Interessen oder einer Parteinahme für einen Anderen soll \ndurch § 20 Abs. 1 VwVfG vermieden werden, wobei insoweit der Blickwinkel \ndesjenigen maßgeblich ist, der durch die Verwaltungsentscheidung belastet wird. \n\n13\n\nDas Erfordernis, bereits den Anschein der Parteilichkeit auszuschließen, gilt hier \numso mehr, als die Übertragung der eigenverantwortlichen Bestimmung der \nAufzeichnungszeiträume an den Betroffenen bei gleichzeitig fehlender behördlicher \nKontrolle des Aufzeichnungsvorgangs die Gefahr der Manipulation in sich trägt. \nDerjenige, der weiß und sogar zu bestimmen vermag, wann die - nur kurz dauernde - \nGeräuschaufzeichnung stattfinden wird, kann durch Versetzung der Messeinrichtung, \nAbschirmung oder Verstärkung von Geräuschen oder sonstige Veränderungen der \nGeräuschsituation eine Manipulation der Aufzeichnung vorbereiten. Er kann dafür \nZeiträume auswählen, in denen er sicher sein kann, dass weder die Vorbereitung der \nManipulation, der manipulierte Aufzeichnungsvorgang selbst noch die Beseitigung \nder Spuren der Manipulation aufgedeckt werden. Verschärfend kommt hinzu, dass \ndie beteiligten Behörden - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - weder \nVorkehrungen getroffen haben, um eine solche Manipulation zu verhindern oder \nwesentlich zu erschweren noch bei der Wartung oder beim Abbau der \nMessvorrichtungen Feststellungen getroffen haben, nach denen sich eine \nManipulation der Messergebnisse hinreichend sicher ausschließen lässt. Der \nUmstand, dass hier letztlich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Manipulation \nersichtlich sind, ist für die zu bejahende Frage, ob die Nachbarn T. zu dem \nPersonenkreis zählen, für den die Befangenheit gemäß § 20 Abs. 1 VwVfG NRW \ngesetzlich unwiderleglich vermutet wird, ohne Belang.\n\n14\n\nNach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, die auch in § 46 VwVfG \nNRW Niederschlag gefunden haben, führt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 VwVfG \nNRW nur dann nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes, wenn sich der Mangel \nauf die Entscheidung in der Sache nicht ausgewirkt hat. Beruht die Entscheidung der \nBehörde nicht auf der - unterstellten - Einflussnahme ausgeschlossener Personen, \nist der Verfahrensfehler nicht erheblich. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C \n58.81 -, NVwZ 1984, 718 (721).\n\n16\n\nDer insoweit erforderliche Kausalzusammenhang ist hier festzustellen. Die unter \nwesentlicher Mitwirkung der Nachbarn T. erhobenen Messdaten waren für die im \nStreit befindliche Verwaltungsentscheidung ausschlaggebend. Dass eine unter \nAufsicht der zuständigen Behörde durchgeführte Datenerhebung ohne Beteiligung \nder Nachbarn T. identische Ergebnisse erbracht hätte und deshalb der Verstoß \ngegen die Verfahrensvorschrift des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW die angegriffene \nVerwaltungsentscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW), ist \nschon wegen der oben aufgezeigten naheliegenden Manipulationsmöglichkeiten bei \nder Geräuschmessung jedenfalls nicht offensichtlich, sodass - vorbehaltlich weiterer \nErkenntnisse im Hauptsacheverfahren - der Widerrufsbescheid des Antragsgegners \nvom 3. April 2003 aufzuheben sein dürfte. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs.1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nNach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) ist der \nStreitwert bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine \nWindkraftanlage auf 10 % ihrer Herstellungskosten festzusetzen, da sich ihr \neigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert wegen der weitgehenden Subventionierung \nsolcher Anlagen zumeist nicht ohne weiteres feststellen lässt. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 1999 \n- 7 A 2499/96 -.\n \nRichtet sich die Klage - wie hier - gegen die (teilweise) Rücknahme einer \nBaugenehmigung für eine Windkraftanlage, ist die Interessenlage vergleichbar, \nsodass dieselben Grundsätze anzuwenden sind. Der Senat schätzt die \nHerstellungskosten für die hier in Rede stehende Windkraftanlage auf 1.500.000,00 \nEUR und bringt - da sich der Widerruf der Baugenehmigung lediglich auf den \ntäglichen Betrieb in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bezieht - 500.000,00 EUR in \nAnsatz. Im Hauptsacheverfahren wäre mithin ein Streitwert von 50.000,00 EUR \nfestzusetzen, der im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden \nVerfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-13/10-b-2429-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-13/10-b-2429-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287268","retrieved":"2026-07-09 03:05:17.897353+00:00"}}