{"status":"available","doknr":"OLD287287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0408.22B2239.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"22 B 2239/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 6. Juni 2003 zur Errichtung einer Einfamilien-\nDoppelhaus-hälfte mit Garage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Lasten des \nAntragstellers gegen nachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts \nverstößt. Im Gegenteil spricht unter Zugrundelegung des - begrenzten - Streitstoffes \nim vorliegenden Verfahren alles dafür, dass die Baugenehmigung im Verhältnis zum \nAntragsteller rechtmäßig ist. Der vom Antragsteller allein gerügte \nAbstandflächenverstoß durch die seinem Grundstück zugewandte Nordwestseite des \nVorhabens liegt nicht vor. Diese Gebäudeseite stellt sich bei der gebotenen \nnatürlichen Betrachtungsweise als eine in sich gegliederte Außenwand im Sinne von \n§ 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW dar, für die die Beigeladene das Schmalseitenprivileg \ndes § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Anspruch nehmen kann. \n\n4\n\nOb ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge \ngegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen \nWand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 - 10 B 2308/98 -, vom \n28. Juni 1999 - 7 B 909/99 -, vom 23. November 1999 - 10 B 1504/99 -, vom \n27. März 2000 - 7 B 439/00 - und vom 15. August 2001 - 10 B 609/01 -.\n\n6\n\nKriterien hierfür können beispielsweise das Maß des horizontalen oder vertikalen \nVersatzes der Wandflächen, ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiedlichkeiten im \näußeren Erscheinungsbild und auch ihre gemeinsamen oder unterschiedlichen \nFunktionalitäten in Bezug auf das gesamte Bauwerk sein. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2000 - 7 B 439/00 -; Urteil vom 17. \nAugust 2001 - 7 A 2286/00 -. \n\n8\n\nIn Anwendung dieser Kriterien erscheinen die hier zu beurteilenden \nWandflächen, wie sie aus den jeweils mit einem Genehmigungsvermerk versehenen \nBauvorlagen (Grundrisse Erd- und Dachgeschoss sowie Ansicht von Nord-Westen) \nersichtlich sind, als eine in sich gegliederte Außenwand.\n\n9\n\nZwar teilt der Senat die Einschätzung des Antragstellers, dass die im \nDachgeschoss in der nordwestlichen Wand um 45 cm vorspringende, ca. 2,80 m \nbreite und hohe, teilweise über die Schnittlinie der südwestlichen Satteldachfläche \nhinausreichende Wandfläche durch diese Gestaltung in einem auffälligen \nSpannungsverhältnis zu der übrigen, durch den Linienverlauf des Satteldachs \ngeprägten Giebelwandfläche steht. Dieses besondere Gestaltungselement hat aber, \nwie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im Hinblick auf seine \nAbmessungen, sein Verhältnis zur Gesamtlänge der Giebelwand und seine Funktion \n(geringfügige Erweiterung der Fläche des Musikzimmers) nicht das Gewicht, um es \nals selbstständige Gebäudewand zu qualifizieren. \n\n10\n\nFür die mithin einheitliche nordwestliche Außenwand ihres Bauvorhabens hat die \nBeigeladene zu Recht die Abstandflächen nach Maßgaben des \nSchmalseitenprivilegs berechnet und in Anspruch genommen. Der Antragsteller kann \nsich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Vorhaben beanspruche das \nSchmalseitenprivileg in unzulässig hoher Zahl. Insoweit kann dahin stehen, ob die \ndem Flurstück 697 zugewandten Seitenwände des gartenseitigen Zwerchhauses \nsowie des straßenseitigen Vorbaus jeweils eine Abstandfläche auslösen. Ebenso \nkann - bejahendenfalls - offen bleiben, ob die Nichteinhaltung dieser Abstandflächen \nfür das vom Bauvorhaben in Anspruch genommene bzw. zu nehmende \nSchmalseitenprivileg schon deshalb ohne Bedeutung ist, weil es sich nicht um \nSachverhalte handelt, die privilegiert sein könnten. Gegen eine Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs in diesen Fällen spricht, dass nicht einmal die Hälfte der \nregulären Abstandflächentiefe von 0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW gewahrt ist. \nAußerdem dürfte gegenüber der Grundstücksgrenze zum Flurstück 697 das \nSchmalseitenprivileg verbraucht sein, weil dort eine Doppelhausgrenzwand entsteht. \nEine - gleichsam nochmalige (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW) - Inanspruchnahme \ndes Schmalseitenprivilegs zur selben Seite ist wohl nicht erlaubt (§ 6 Abs. 6 Satz 4 \nBauO NRW).\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90, BRS 52 Nr. \n100; wohl auch Beschluss vom 29. September 1997 - 7 B 3081/97 - \"zu einer \nanderen Grundstücksseite\"; einschränkend OVG NRW, Beschluss vom 17. \nDezember 1998 - 10 B 2308/98 -. \n\n12\n\nDenn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Zwerchhaus und der \nstraßenseitige Vorbau für das Schmalseitenprivileg relevant sind, weil dieses Privileg \ndas Interesse des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der vollen Abstandfläche \n(0,8 H) im Interesse einer städtebaulichen Verdichtung nur für den Fall zurücktreten \nlässt, dass das Bauvorhaben an den übrigen Grundstücksgrenzen bzw. vor den \nübrigen Außenwänden die erforderlichen Abstandflächen einhält, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, BRS 44 Nr. 144,\n\n14\n\nerscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, dass der Antragsteller auf der \nEinhaltung der vollen Abstandfläche hinsichtlich der nordwestlichen Gebäudeseite \nbestehen kann. Unter dem Gesichtspunkt des Abstandflächenrechts wäre die \nBeigeladene mit Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW nämlich nicht \ngehindert, mit den besagten Außenwänden des rückwärtigen Zwerchhauses und des \nstraßenseitigen Vorbaus bis an die gemeinsame Grundstückgrenze zum Flurstück \n697 heranzurücken und auf diese Weise die von diesen Wänden - unterstellt - \nausgehenden Abstandflächenverstöße zu beseitigen. Auf eine vollständige oder \njedenfalls weitgehende Deckungsgleichheit der beiden an die Grenze gebauten \nDoppelhaushälften kommt es nicht an. \n\n15\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 10 A 2512/00 - \nm.w.N.\n\n16\n\nKönnte der Antragsteller diese weitere städtebauliche Verdichtung aber nicht \nverhindern - für eine Verletzung ihm Drittschutz vermittelnder Vorschriften ist nichts \nersichtlich -, gibt es keinen sachlichen Grund dafür, ihm wegen etwaiger \nAbstandflächenverstöße der zum Flurstück 697 ausgerichteten Wände des \nBauvorhabens eine Belastung durch das Schmalseitenprivileg zu ersparen und ihm \nein entsprechendes Abwehrrecht einzuräumen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG)\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-08/22-b-2239-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-08/22-b-2239-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287287","retrieved":"2026-07-09 03:05:19.644633+00:00"}}