{"status":"available","doknr":"OLD287288","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0408.1A3797.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"1 A 3797/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.329,36 EUR (entspricht \n2.600,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit er überhaupt den Anforderungen des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden ist, jedenfalls in der Sache \nnicht greift. \n\n3\n\n\"Ernstliche Zweifel\" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die erwarten \nlassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Derartige Zweifel lässt das \nAntragsvorbringen nicht hervortreten.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die \ndiesem bis zum 26. Juli 1999 unstreitig zu Recht und darüber hinaus noch bis zum \n31. Mai 2000 gewährte Ausgleichszulage auch nach dem zuletzt genannten \nZeitpunkt in gesetzlicher Höhe weiterzugewähren, tragend auf die folgende \nErwägung gestützt: Der 1995 gemäß § 13 Abs. 5 BBesG a. F. erworbene und wegen \nArt. 14 § 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar \n1997 (BGBl. I S. 322, im folgenden: Reformgesetz) auch nicht durch die Neufassung \ndes § 13 BBesG durch das soeben genannte Reformgesetz berührte, sondern als \nBesitzstand geschützte Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage sei nicht \ndurch den Wegfall der dem Kläger vom 14. Dezember 1998 bis zum 26. Juli 1999 \ngewährten nichtruhegehaltfähigen Stellenzulage (KpFw-Zulage) entfallen, weil es \nhierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Die auf der Grundlage des § 13 Abs. 6 Satz 2 \nBBesG a. F. erfolgte Anrechnung der erwähnten Stellenzulage lasse, wie schon dem \nBegriff der \"Anrechnung\", aber auch dem Wortlaut und Regelungszusammenhang \nder Vorschriften in § 13 BBesG a. F. zu entnehmen sei, den einmal erworbenen \nAnspruch auf die Ausgleichszulage unberührt und führe lediglich zu einer \nVerminderung des Zahlbetrages für die Dauer der Gewährung der anzurechnenden \nStellenzulage. Hiergegen hat die Beklagte im Kern eingewendet, Art. 14 § 2 des \nReformgesetzes solle über den 30. Juni 1997 hinaus weiter zu gewährende \nAusgleichszulagen nicht dauerhaft gegen ihren künftigen Wegfall durch Bewilligung \nvon Stellenzulagen schützen. Denn die Vorschrift stelle gerade mit Blick auf den mit \ndem Reformgesetz eingetretenen Wegfall der Funktion des § 13 Abs. 5 BBesG a. F. \neine bloße Übergangsregelung dar; außerdem würde eine Besitzstandsgarantie \nohne zeitliche Begrenzung zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung der von ihr \nerfassten Beamten gegenüber nach neuem Recht zu behandelnden \nBesoldungsempfängern führen. \n\n5\n\nDieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch, weil es nicht aufzeigt, aus \nwelchem rechtlichen Grund die Gewährung einer Stellenzulage dazu geführt haben \nsollte, den Anspruch des Klägers auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 5 BBesG \na. F. entfallen zu lassen. Der Gesetzgeber des Reformgesetzes hat sich in Art. 14 \n§ 2 dafür entschieden, dass abweichend von Art. 3 Nr. 5 des Reformgesetzes - der \nNeufassung des § 13 BBesG, durch die auch § 13 Abs. 5 BBesG a. F. entfallen ist - \nfür Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses \nGesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den \nbisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter gelten. Schon dem \nWortlaut des Art. 14 § 2 des Reformgesetzes ist deutlich zu entnehmen, welche \nRechtsfolge das Vorliegen seiner Voraussetzungen auslösen soll: Die bisher \ngeltenden Vorschriften - einschließlich aller Anrechnungs- und \nAufzehrungsregelungen - sollen anwendbar sein und bleiben, nicht aber neues \nRecht. Die in Art. 14 § 2 des Reformgesetzes angeordnete Weitergeltung alten \nRechts enthält auch keine zeitliche Begrenzung des Anspruchs oder Modifizierung \nder bisherigen Anrechnungs- und Aufzehrungsregelungen. \n\n6\n\nVgl. insoweit auch Clemens/Millack/Engelking/ \nLantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes \nund der Länder, Komm., Stand: November 2003, \nBBesG § 13 Anm. 1 (Seite 4): \"Mit der Fortgeltung \nder bisherigen Vorschriften sind zwei verschiedene \nAusgleichssysteme geschaffen worden, die noch für \nlange Zeit nebeneinander den besoldungsrechtlichen \nAusgleich bestimmen werden\". \n\n7\n\nSolche Eingrenzungen stünden auch im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift, der in ihrer Überschrift (\"Wahrung des Besitzstandes nach den \nbisherigen Vorschriften\") ebenso zum Ausdruck gekommen ist wie in der bereits von \ndem Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3994, S. 49). \nDenn Art. 14 § 2 des Reformgesetzes soll danach bereits bestehende \nRechtspositionen in Bezug auf die nach bisherigem Recht gewährten Besitzstände \nschützen. Allein deshalb kommt es im Ergebnis zu einer - vom Gesetzgeber also \nauch gewollten und von der Exekutive nicht eigenmächtig zu korrigierenden - \ndauerhaften Besserstellung der von der Norm begünstigten Beamten gegenüber \nsonstigen Besoldungsempfängern. Diese Besserstellung erscheint auch nicht \nsachlich ungerechtfertigt, weil die Differenzierung ähnlich wie bei sonst bestehenden \nund grundsätzlich unbedenklichen \"Stichtagsregelungen\" an den Umstand anknüpft, \nob ein Besitzstand am 30. Juni 1997 vorhanden war oder nicht. Dem dargelegten \nVerständnis des Art. 14 § 2 des Reformgesetzes steht nicht entgegen, dass der \nGesetzgeber Art. 14 des Reformgesetzes die Überschrift \"Übergangsvorschriften\" \ngegeben hat. Es kann schon nicht generell festgestellt werden, dass \nÜbergangsvorschriften stets nur zeitlich befristete oder sonst auflösend bedingte \nRechtswirkungen zukommen könnten, da es aus Anlass einer Neufassung von \nVorschriften ggf. auch über den verfassungsrechtlich gewährleisteten (Mindest-\n)Vertrauensschutz hinaus durchaus Veranlassung geben kann, bestimmte \nTatbestände auf Dauer dem bisherigen Recht zuzuordnen. Vor allem aber zeigt \nbeispielsweise ein Blick auf Art. 14 § 5 des Reformgesetzes, dass gerade auch der \nGesetzgeber des Art. 14 des Reformgesetzes den Begriff der \n\"Übergangsvorschriften\" nicht (nur) in der von der Beklagten behaupteten Weise \nverstanden hat. Denn nach Art. 14 § 5 des Reformgesetzes sollen - ebenfalls ohne \nzeitliche Begrenzung oder Modifizierung ihrer Grundlagen - grundsätzlich die für die \nHöhe bestimmter Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden \nBemessungsgrundlagen weitergelten. Mit Blick auf das dargelegte Verständnis von \n§ 13 BBesG a. F. und Art. 14 § 2 des Reformgesetzes ist schon der Ansatz der \nBeklagten nicht nachvollziehbar, der - mit diesem Begriff überdies missverständlich \nbezeichnete - \"Wegfall\" der als Besitzstand geschützten Ausgleichszulage könne \nsich nach neuem Recht richten und diese Zulage deshalb (?) durch Gewährung einer \nStellenzulage entfallen. Bereits das Verwaltungsgericht hat insoweit in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeführt, dass auch die - dem Grunde nach nicht zu einem \nAnspruchsverlust führende - Anrechnung der zwischenzeitlich gewährten \nKompaniefeldwebel-Zulage nach altem Recht, nämlich nach § 13 Abs. 6 Satz 2 \nBBesG a. F. zu erfolgen hatte. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3 GKG. \nMaßgeblich bei der Berechnung des Streitwertes ist, da ein Teilstatus im Streit steht, \nder zweifache Jahresbetrag (26-facher Monatsbetrag) des zum Zeitpunkt des \nAntrags auf Zulassung der Berufung gegebenen Unterschiedsbetrags von monatlich \nrund 51,13 EUR, d. h. von 1.329,36 EUR (entspricht 2.600,00 DM). \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-08/1-a-3797-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-08/1-a-3797-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287288","retrieved":"2026-07-09 03:05:19.734374+00:00"}}