{"status":"available","doknr":"OLD287305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0407.21B727.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"21 B 727/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \neinen Betrag bis zu 300,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Landwirt in E. -N. . Er beantragte mit Schreiben \nvom 1. Februar 2004 beim Antragsgegner, ihm die Genehmigung für ein Osterfeuer \nzum diesjährigen Osterfest auf seinem Grundstück zu erteilen. Mit einem \nentsprechenden Antrag war der Antragsteller bereits im Vorjahr erfolglos geblieben; \nwegen der damals versagten Genehmigung hat der Antragsteller vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben (8 K \n2348/03). In seinem Antrag gab der Antragsteller an, dass er beabsichtige, den \nHerbst- und Frühjahrsschnitt der Bäume, Sträucher, Büsche und einer 300 m langen \nHecke auf seiner großen Weide zu verbrennen. Der Antragsgegner lehnte diesen \nAntrag mit Bescheid vom 13. Februar 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, dass \nin Umsetzung des Beschlusses des Rates der Stadt E. vom 6. März 2003 \nAusnahmegenehmigungen für Osterfeuer nach § 7 Abs. 2 LImschG nur erteilt \nwürden, wenn sie von größeren Organisationen oder Vereinen ausgerichtet würden, \nder Brauchtumspflege dienten und sie im Rahmen einer öffentlichen für jedermann \nzugänglichen Veranstaltung durchgeführt würden. \n\n4\n\nDen am 18. März 2004 gestellten Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihm die beantragte \nDurchführung eines Osterfeuers zu erlauben,\n\n6\n\nhat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. März \n2004, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt. Hiergegen richtet sich die \nBeschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n9\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht nur die darlegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus.\n\n10\n\nDas Beschwerdevorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im \nErgebnis nicht in Frage.\n\n11\n\n1. Das Verfahren gibt Anlass zu der allgemeinen Feststellung, dass sich das \nAbbrennen von Osterfeuern als typischen Brauchtumsfeuern vor allem am Vorabend \ndes Osterfestes nach der ersatzlosen Aufhebung der Verordnung über die \nBeseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzen-\nAbfall-Verordnung) mit Wirkung zum 1. Mai 2003 und damit namentlich mit dem \nWegfall des § 2 Abs. 4 dieser Verordnung, der Brauchtumsfeuer ausdrücklich \nprivilegierte, nicht im rechtsfreien Raum abspielt. Osterfeuer sind unter vielfältigen \nGesichtspunkten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren \nproblematisch. \n\n12\n\nVgl. etwa Pressemitteilung des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom \n3. April 2002 \"Hohe Schwebstaubbelastung durch \nOsterfeuer im Ruhrgebiet\", \nwww.lua.nrw.de/Veroeffentlichungen/pressemitteilun\ngen/presse30.; Pressemitteilung des Deutschen \nTierschutzbundes e.V. vom 1. April 2004 \n\"Osterfeuer-tödliche Falle für Tiere. Deutscher \nTierschutzbund fordert zu Vorsichtsmaßnahmen \nauf\", \nwww.tierschutzbund.de/AKTUELL/PRESSE/04/04.\n\n13\n\nSie finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege, die mit den \nheutigen Anforderungen insbesondere aus abfall- oder immissionsschutzrechtlicher \nHinsicht abzustimmen ist. \n\n14\n\nZum einen ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Pflanzen-Abfall-\nVerordnung auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung \nuneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu beurteilen ist. Nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen \nAbfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür \nzugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden. Schon daraus folgt, \ndass Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, \ngrundsätzlich verboten sind, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der \nZweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung \npflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich \ndem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Gesetzes \nzum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen \nUmwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -). Ein starkes \nIndiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der \nBrauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten vor \nallem daraus ergeben, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten \nGlaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im \nRahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Zum einen \nstellt das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her \noder fördert ihn zumindest. Zum anderen drängt sich in diesen Fällen nicht die \nansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem \nVorwand eines \"Osterfeuers\" illegal beseitigt werden sollen. Wird dagegen \nPflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis \nverbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur \nweil das Verbrennen (regelmäßig) zur Osterzeit geschieht. Vielmehr ist in aller Regel \ndavon auszugehen, dass in erster Linie auf der Grundlage der heutigen \nGesetzeslage (verbotene) Abfallbeseitigung stattfindet. \n\n15\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImschG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von \nGegenständen aus .... oder aus anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die \nNachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt \nwerden können; nach § 7 Abs. 2 LImschG kann die nach § 14 LImschG zuständige \nBehörde auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn \nlediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Die Rechtsfrage, ob \nBrauchtumsfeuer dabei je nach Einzelfall schon tatbestandlich nicht dem Verbot des \n§ 7 Abs. 1 LImschG unterfallen, wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, \noder ob der spezifische Zweck des Feuers regelmäßig erst auf der Ermessensebene \nnach § 7 Abs. 2 LImschG zu würdigen und zu berücksichtigen ist, wie dies der \nAntragsgegner getan hat, kann und muss im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes dahinstehen. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass die \nVerbrennungsvorgänge eines typischen Osterfeuers regelmäßig geeignet sein \ndürften, Gefahren oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 LImschG \nhervorzurufen, so dass gute Gründe für die Annahme einer generellen \nGenehmigungspflicht auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 \nLImschG sprechen. \n\n16\n\nIn jedem Fall ist nur ein Feuer erlaubt oder kann nach § 7 Abs. 2 LImschG \ngenehmigt werden, dass sich nach den bereits genannten Kriterien eindeutig und \nzweifelsfrei als Brauchtumsfeuer und nicht als Feuer zur Beseitigung von \nPflanzenabfällen darstellt. \n\n17\n\n2. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die \nerstrebte Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nglaubhaft gemacht. Er hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht die sich \nschon im bisherigen Verfahren aufdrängende und sowohl vom Antragsgegner wie \nvom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigte Einschätzung entkräften können, dass \nes ihm als Landwirt im Gegensatz zu den 73 Antragstellern, denen der \nAntragsgegner eine Ausnahmegenehmigung für ein Osterfeuer nach § 7 Abs. 2 \nLImschG erteilt hat, in erster Linie oder zumindest ganz wesentlich auch um die \nBeseitigung seiner pflanzlichen Abfälle geht. Er hat diesen Zweck ehrlich und \nausdrücklich in seinem Antrag vom 1. Februar 2004 angeführt. Er hat im \nErörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2004 freimütig eingeräumt, \ndass ihm das geplante Osterfeuer dazu dient, die im Herbst des Vorjahres und im \nFrühjahr dieses Jahres entstandenen Pflanzenabfälle \"kostengünstig\" zu entsorgen. \nEr hat schließlich im Beschwerdeverfahren hervorgehoben, dass er sein Anliegen im \nGegensatz zu den sonstigen Antragstellern \"auf zwei Säulen, namentlich die \nBrauchtumspflege und zusätzlich die kostenärmere Entsorgung von Hecken[,]- und \nBaumschnitt stützen\" kann. Der Antragsteller hat darüber hinaus bei allem \nBekenntnis zum christlichen Glauben und zum Brauchtum in der Landwirtschaft, das \nin keiner Weise in Zweifel gezogen werden soll, nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, \ndass es ihm in Verfolgung des streitgegenständlichen Begehrens um \nBrauchtumspflege im Sinne einer öffentlichen, im Gemeinschaftsleben von E. -\nN. verankerten Veranstaltung geht. An dieser Einschätzung würde auch eine \nbloße öffentliche Ankündigung des Feuers, das in der Vergangenheit nach eigenen \nAngaben des Antragstellers nur in engem privaten Kreis stattgefunden hat, nichts \nändern. \n\n18\n\nNach alledem kommt es auf das Beschwerdevorbringen zum Anordnungsgrund \nnicht mehr an. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/21-b-727-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/21-b-727-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287305","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.160034+00:00"}}