{"status":"available","doknr":"OLD287308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0407.20B23.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"20 B 23/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nInstanzen auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die \naufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \nVG Minden 3 K 6417/03 gegen die \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n4. September 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. September 2003 \nwiederherzustellen,\nhat keinen Erfolg.\nDie dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergeben nicht, dass die \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragstellerin \nausfallen müsste. Dabei führt indessen nicht schon eine Orientierung an den \nErfolgsaussichten der Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung zu einer Nachrangigkeit der Interessen der \nAntragstellerin. \nDas Vorbringen der Antragstellerin vermag allerdings nicht ansatzweise in Zweifel zu \nziehen, dass sie vor Erlass der Ordnungsverfügung gegen den Aussagegehalt von \n§ 4 der Ersten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal \n(1. DV LuftPersV) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 82b) verstoßen hat - was \ngrundsätzlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LuftVG zu einer Verletzung der \nöffentlichen Sicherheit führt -, indem sie den Beigeladenen nach Vollendung seines \n65. Lebensjahres als Freiballonführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von \nFluggästen eingesetzt hat. Die Beschwerdegründe wecken keine Bedenken daran, \ndass ihr dies in § 4 Satz 2 1. DV LuftPersV verboten wird:\nDiese Bestimmung erfasst mit der Wendung \"Inhaber einer Pilotenlizenz\" auch \nFreiballonführer wie den Beigeladenen. Der Ausdruck \"Pilotenlizenz\" bezieht sich \noffensichtlich auf die in Satz 1 genannten Lizenzinhaber zurück, die er abkürzend \nunter einen Begriff fasst. Denn inhaltlich ergänzen sich beide Sätze: Wenn Satz 1 die \nAusübung der genannten Lizenzen zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr \neinschränkt, so wird in Satz 2 die Beschränkung ab der Vollendung des \n65. Lebensjahres zu einem Verbot des Einsatzes im gewerbsmäßigen Luftverkehr \nausgeweitet. Als \"Piloten\" angesprochen sind dieselben Lizenzinhaber, mithin in \nbeiden Sätzen auch die in Satz 1 ausdrücklich angesprochenen Inhaber \"einer \nLizenz gemäß § 46 Abs. 5 LuftPersV\", nämlich \"Freiballone als verantwortlicher \nFreiballonführer berufsmäßig und im gewerbsmäßigen Luftverkehr am Tage zu \nführen\". Wollte man hingegen Freiballonführer von dem Verbot in Satz 2 ausnehmen, \nso käme man zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass Freiballonführer zwar nach \nSatz 1 wie andere Lizenzinhaber zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr \nAusübungsbeschränkungen unterworfen, nach dem 65. Lebensjahr aber von jeder \nEinschränkung ihrer Tätigkeit frei wären. Welcher Unterschied gegenüber sonstigen \nLuftfahrzeugführern sich hierfür als Rechtfertigung sollte anführen lassen können, ist \nangesichts des gleichartigen Gefährdungspotenzials für beförderte Dritte, dem der \nVerordnungsgeber mit der Regelung Rechnung tragen wollte, unerfindlich. \nAnhaltspunkte, die dieses Auslegungsergebnis in Zweifel ziehen könnten, bestehen \nnicht. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin auf eine vermeintlich abweichende \n- Freiballonführer ausklammernde - Verwendung des Begriffs \"Luftfahrzeugführer\" in \nder Durchführungsverordnung. Freiballonführer sind nach allgemeinem \nluftrechtlichen Sprachgebrauch Luftfahrzeugführer: Sie führen ein Luftfahrzeug im \nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LuftVG und bedürfen hierzu einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 \nLuftVG). Der konkrete, letztlich ausschlaggebende verordnungsrechtliche \nSprachgebrauch weicht von dieser Wortverwendung nicht ab. Ausdrücklich setzt § 2 \nAbs. 1 den international gebräuchlichen Begriff \"Pilot\" mit \"Luftfahrzeugführer\" gleich, \nwas § 4 Satz 2 wiederholt, wenn er untersagt, \"Inhaber einer Pilotenlizenz\" als \n\"Luftfahrzeugführer\" einzusetzen. Zu Unrecht folgert die Antragstellerin Gegenteiliges \naus § 122 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Absatz 1 \ndieser Regelung differenziert in seinen drei Sätzen die Anforderungen für die \nMitnahme von Fluggästen nach den Arten der geführten Luftfahrzeuge bzw. der \nLuftfahrzeugführer. Die Argumentation der Antragstellerin lässt außer Acht, dass \nSatz 1 Freiballonführer als verantwortliche Luftfahrzeugführer nur deshalb unerwähnt \nlässt, weil sie in Satz 3 modifizierten Anforderungen unterworfen werden. \nDie oben vertretenen Auslegung kann schließlich nicht wegen der Fassung des \nAnwendungsbereichs der Durchführungsverordnung in § 1 Abs. 1 in Zweifel gezogen \nwerden. Zwar trifft es zu, dass dort ursprünglich von den Führern von Freiballonen \nnicht die Rede war; für die Auslegung der Verordnung schon im Zeitpunkt ihres \nErlasses ist dies jedoch kein zwingendes Kriterium, weil ohne weiteres erkennbar ist, \ndass die Fassung des Anwendungsbereichs auf eine bloße Redaktionsungenauigkeit \nzurückgeht. Dafür bietet schon die Durchführungsverordnung selbst überdeutliche \nAnzeichen: Der Klammerzusatz zum Verordnungstitel, der für das Verständnis sehr \nwohl bedeutsam ist, bezieht Freiballonführer ausdrücklich ein, und neben der hier in \nRede stehenden Vorschrift des § 4 verhält sich auch die Übergangsregelung des \n§ 15 1. DV LuftPersV ausdrücklich zu Freiballonführern gemäß § 46 Abs. 5 \nLuftPersV. Die Einbeziehung erklärt sich aus dem erkennbaren Willen des \nVerordnungsgebers, sämtliches Luftfahrtpersonal zu erfassen, wie insbesondere aus \nder Vorgeschichte der Durchführungsverordnung hervorgeht. Die gesehene \nVerpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Anforderungen an die \nTauglichkeit und Lizenzierung für jenes Personal in deutsches Recht umzusetzen, \ndas in den europäischen Joint Aviation Requirements JAR-FCL 1, 2 und 4 \nangesprochen ist - und in § 1 Abs. 1 der 1. DV LuftPersV zunächst nur bezeichnet \nwar -, war lediglich der Anlass für die Regelung. Für nicht von den JAR-FCL \nerfasstes Luftfahrtpersonal, wie Freiballonführer, stellte sich aus Gründen der \ngebotenen Harmonisierung die Notwendigkeit einer national eigenständigen \nAnpassung an die neuen europäischen Standards. Dies wird auch in der \nBegründung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur \nVerordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an \nFlugbesatzungen ausdrücklich hervorgehoben. \nVgl. BR-Drucks. 842/02 vom 8.11.2002, S. 2. \nDementsprechend ermächtigt § 133a LuftPersV in der Fassung des Art. 2 Nr. 64 der \ngenannten Änderungsverordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) das \nLuftfahrt-Bundesamt nicht nur dazu, Einzelheiten der Lizenzierung von JAR-FCL-\nPersonal zu regeln (Abs. 1 Nr. 2), sondern auch dazu, für Luftfahrtpersonal im \nÜbrigen die in der Verordnung über Luftfahrtpersonal aufgestellten Anforderungen \nnach § 32 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 LuftVG (Abs. 1 Nr. 1) zu konkretisieren. Auch von der \nletztgenannten Ermächtigung hat das Luftfahrt-Bundesamt Gebrauch gemacht, dies \naber in der Umschreibung des Anwendungsbereichs zunächst nicht verdeutlicht, \nvielmehr dort ausschließlich die Ermächtigung aus Absatz 1 Nr. 2 des § 133a \nwiedergegeben. Dieser redaktionelle Fehler ist mittlerweile erkannt und durch \nNeufassung des § 1 Abs. 1 in der Ersten Verordnung zur Änderung der 1. DV \nLuftPersV vom 9. Januar 2004 (BAnz. S. 685) klarstellend behoben worden. \nHingegen ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht ausräumbare Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung dahin, ob ein Normverstoß der \nAntragstellerin deshalb fehlt, weil das Luftfahrt-Bundesamt durch § 133a Abs. 1 Nr. 1 \nLuftPersV in der Fassung der Verordnung vom 10. Februar 2003 nicht wirksam \nermächtigt werden konnte, die Regelung in § 4 Satz 2 1.DV LuftPersV zu treffen. Die \nAntragstellerin hat diese Frage in der Beschwerdebegründung zwar so nicht \nangesprochen; da sie aber unter dem unzutreffenden Aspekt einer für erforderlich \ngehaltenen Zustimmung des Bundesrates zur Durchführungsverordnung - eine \nsolche Zustimmung scheidet zwangsläufig aus, wenn die Verordnung durch das \nLuftfahrt-Bundesamt ergehen darf - auf die maßgeblichen normativen \nZusammenhänge in hinreichender Weise und mit gleicher Zielrichtung hingewiesen \nhat, kann das Gericht zugunsten der Antragstellerin die Erfordernisse des § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO als erfüllt betrachten.\nDie Befugnis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, die \nihm in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 LuftVG zugestandene \nVerordnungsermächtigung auf das Luftfahrt-Bundesamt weiterzuübertragen, ist in \n§ 32 Abs. 3 Satz 3 LuftVG enthalten und betrifft \"Verordnungen nach Satz 2\", also \nsolche, die die \"notwendigen Einzelheiten über die ... Durchführung der Ausbildungs- \nund Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 regeln\". \nDie streitige Bestimmung in § 4 Satz 2 der 1. DV LuftPersV errichtet eine anderweitig \nnoch nicht normativ vorgegebene Altersgrenze. Mit diesem Inhalt ist sie als \ngeneralisierende Aussage über bestimmte Eignungseinbußen von \nLuftfahrzeugführern zu verstehen, aus denen unmittelbar verordnungsrechtlich \nFolgerungen gezogen werden. Eine solche Regelung unterfällt fraglos der \nVerordnungsermächtigung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG, die Anforderungen \nan die Eignung des erlaubnispflichtigen Luftfahrtpersonals zu präzisieren; sie kann \naber ausgehend vom Wortlaut schwerlich als Element der Durchführung von \n\"Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal\" im engeren Sinne \nbezeichnet werden, da sie ihre Wirkung erst zu entfalten vermag, nachdem \nAusbildung und Prüfung erfolgreich absolviert worden sind. Daher ist die Frage \naufgeworfen, ob der Wortlaut von § 32 Abs. 3 Satz 2 LuftVG - mit der Inbezugnahme \nin Satz 3 - als schlagwortartige, in diesem Falle wenig glückliche, Kennzeichnung der \nvollen Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 gemeint ist oder \nals bewusst einengende Formulierung eine Einschränkung der \nÜbertragungsbefugnis auf jenen Teil der Ermächtigung in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 und \n5 zum Ausdruck bringen will, der sich mit Ausbildung und Prüfung im eigentlichen \nSinne befasst. Für die erste (weite) Auslegung mag sprechen, dass bei einer \ngewollten Einschränkung eine Gesetzesfassung durch einen \"soweit\"-Satz als \ntypischem Ausdrucksmittel nahegelegen hätte und dass die Verordnungspraxis stets \nvon einem solchen Verständnis ausgegangen zu sein scheint; allerdings ist auch zu \nbedenken, dass eine Durchführungsverordnung grundsätzlich die wesentlichen \nmateriellen Aussagen als in dem durchzuführenden Normbereich bereits getroffen \nvoraussetzt, ihr also gewichtige materielle Regelungen, wie sie eine Alterbegrenzung \ndarstellen mag, regelmäßig fremd sind. Jedenfalls lässt sich die Frage im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil gebotenen \nEindeutigkeit beantworten und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \nDie weitere Interessenabwägung fällt auf der Grundlage des im \nBeschwerdeverfahren Vorgetragenen nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Der \nSenat verkennt nicht das Gewicht der von der Antragstellerin in die Waagschale \ngeworfenen wirtschaftlichen Gründe. Ihrer nicht auszuschließenden \nExistenzgefährdung stehen aber Gefährdungen von Leben und Gesundheit der \nFluggäste gegenüber, die sich nach dem Stand der Dinge ebenso wenig von der \nHand weisen lassen, wenn die Antragstellerin den Beigeladenen weiterhin als \nFreiballonführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen einsetzt, und \ndiese die wirtschaftlichen Interessen überwiegen. Die Annahme, dass bei \nLuftfahrzeugführern - wie allgemein - mit zunehmendem Alter Einbußen der \nLeistungsfähigkeit eintreten, ist ohne weiteres nachvollziehbar und für die Piloten von \nFlugzeugen und Hubschraubern in den von der Antragstellerin selbst zitierten, \ninsoweit europaweit harmonisierten Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (vgl. \nJAR-FCL 3.060) abgesichert. Dass bei dem Beigeladenen keine Einbußen gegeben \nund auch in absehbarer Zukunft nicht zu besorgen sind, ist nicht mit einer Sicherheit \nerkennbar, wie sie mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter zu fordern ist. Insofern \nkann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es bei einer gewerblichen Ballonfahrt am \n20. Juli 2003 unter der Verantwortung des Beigeladenen bereits zu einem Unfall mit \nPersonenschaden gekommen ist. Was die Antragstellerin zur Erläuterung dieses \nUnfalls anführt, ist nicht geeignet dazutun, dass altersbedingte Umstände ohne jeden \nEinfluss auf den Vorfall war. Jedenfalls hatte der Beigeladene die Altersgrenze \ndamals bereits überschritten, und widrige Witterungsbedingungen schließen für sich \ngenommen ebenfalls ein mitwirkendes altersbedingtes Versagen nicht ohne weiteres \naus. Die Einstellung des unfallbedingt eingeleiteten Strafverfahrens durch die \nStaatsanwaltschaft hat, da es vorliegend nicht um strafrechtlich relevantes \nVerschulden geht, in diesem Zusammenhang keinen Aussagewert. Ebenso wenig \naussagekräftig ist der Umstand, dass dem Beigeladenen die fliegerärztliche \nTauglichkeit im April 2003 bescheinigt worden ist; das Bestehen der jeweils \nerforderlichen Tauglichkeit und der fliegerischen Fähigkeiten - und damit das \nFortbestehen der Lizenz (vgl. §§ 24c Abs. 3, 29 LuftVZO) - ist in den oben genannten \neuroparechtlichen Aussagen über alterbedingte Einbußen gerade vorausgesetzt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht \nnicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da der Sache nach auch um Rechte aus seiner Lizenz \ngestritten wird. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG; wegen der von der Antragstellerin geltend gemachten erheblichen \nwirtschaftlichen Auswirkungen der Ordnungsverfügung ist die Bedeutung der Sache \nmit der vom Verwaltungsgericht angesetzten Hälfte des Auffangwertes nicht \nangemessen erfasst, was eine deutliche Heraufsetzung des Streitwertes bedingt. Die \nÄnderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/20-b-23-04","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"LuftPersV","ref":"§ 133a","ref_norm":"133a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/20-b-23-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287308","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.414469+00:00"}}