{"status":"available","doknr":"OLD287304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0407.1A832.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"1 A 832/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der \nangefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:\n\nEs wird festgestellt, dass das von der Beteiligten im Jahre 2001 verfasste und im Kern \nnoch fortgeltende Programm für die Qualifizierung \"Sprachqualifikation Englisch\" für \nLehrkräfte in der Primarstufe ohne bisherige Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Englisch \ngemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte plante die Einführung des Unterrichtsfachs Englisch in der Primarstufe \nab der Klasse 3 zum 1. August 2003. Hierzu sollte zu dem besagten Stichtag an \njeder Schule mindestens eine für jenes Fach qualifizierte Primarstufen-Lehrkraft zur \nVerfügung stehen. Angestrebt war neben umfassenden didaktisch-methodischen \nKenntnissen eine hohe zielsprachliche Kompetenz. Mit Blick darauf, dass die \nLehrerausbildung die erforderliche Anzahl der dafür benötigten Englischlehrkräfte \nweder über das Studium noch über die Erweiterungsprüfung bereitstellen konnte, \nbestand die - vom Referat 714 der Beteiligten im März 2001 in Form eines \nProgramms schriftlich fixierte sowie darüber hinaus in nachfolgenden \nInformationsschreiben von Mai und Juli 2001 (letzteres enthält eine überarbeitete \nFassung) niedergelegte und näher erläuterte - Absicht, \"in einer einmaligen \nQualifizierungsoffensive Lehrkräften, die bisher über keine Fakultas in Englisch \nverfügen, die Möglichkeit zu eröffnen, eine fundierte sprachliche Qualifikation über \neine Weiterbildungsmaßnahme zu erwerben.\" Das Land stellte hierzu Finanzmittel in \nHöhe von 4 Millionen DM zur Verfügung. Finanziert werden sollte je ein Angebot pro \nGrundschule bzw. zielgleicher Sonderschule mit einem Zuschuss in Höhe von \n1000 DM. Bei mehreren Interessenten pro Schule oblag die Auswahl dem jeweiligen \nSchulleiter. Adressaten der Qualifizierungsoffensive waren (in erster Linie unbefristet \neingestellte) Lehrkräfte in Grund- und zielgleichen Sonderschulen, die bereit waren, \nsich für das neue Unterrichtsfach qualifizieren zu lassen. Als zu erreichendes \nQualitätsprofil wurde den Lehrern die - sich am Allgemeinen Europäischen \nReferenzrahmen für das Lernen und Lehren von Sprachen orientierende - \nberufsbezogene Kompetenzstufe C 1 vorgegeben. Die sprachliche Qualifikation \nkonnte und kann nach wie vor prinzipiell über jeden Anbieter von \nWeiterbildungsmaßnahmen (z. B. Sprachenschulen, VHS) erworben werden, sofern \nfolgende Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind: Erteilung eines Zertifikats \nüber das Qualitätsprofil C 1 am Ende des Kurses, Aussparung der Unterrichtszeit. \nDie Beendigung der gesamten Qualifizierung war (ursprünglich) bis zum Ende des \nSchuljahres 2002/2003 vorgesehen. In einer den Informationen beigefügten FAQ-\nListe (Liste der häufigsten Fragen und Antworten) wurden nähere Einzelheiten \nerläutert. U.a. wurde darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die generelle Initiierung \ndurch die Beteiligte für die Präsenzveranstaltungen der jeweiligen Anbieter \ndienstlicher Unfallschutz gewährt werde.\n\n4\n\nAußerdem ist ab 1. Februar 2002 mit didaktisch-methodischen \nLehrerfortbildungen für den zukünftigen Englischunterricht begonnen worden; für \nletztere Maßnahme besteht über die Mitbestimmungspflicht zwischen den Beteiligten \nkein Streit. \n\n5\n\nBei der Aufstellung und Realisierung des Programms \"Sprachqualifikation \nEnglisch\" (im Übrigen) mit dem zuvor in seinen Eckpunkten umschriebenen Inhalt ist \nder Antragsteller demgegenüber nicht beteiligt worden. Er hält allerdings eine nach \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme für \ngegeben. Die Beteiligte hat im Rahmen der schriftlichen Fixierung des Programms im \nMärz 2001 eine Mitbestimmungspflicht verneint, weil die zusätzliche \nSprachqualifikation notwendigerweise zur Aufrechterhaltung des erforderlichen \ndienstlichen Leistungsstandards stattfinde. Der Sinn der Mitbestimmung sei es \ndemgegenüber, über eine gerechte Verteilung der Mitbestimmungschancen zu \nwachen. Eine Auswahl der Lehrkräfte durch die Schulämter finde jedoch nicht statt. \nSeien an einer Schule mehrere Lehrkräfte bereit, einen anerkannten Sprachkurs zu \nabsolvieren, so entscheide die Schulleitung.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 14. August 2001 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. \n\n7\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dem \nAntrag,\n\n8\n\nfestzustellen, dass die Qualifizierungsmaßnahme \nzum Erwerb der Sprachqualifikation Englisch als \nVoraussetzung für eine Unterrichtserlaubnis in \ndiesem Fach an der Grundschule für Lehrkräfte in \nder Grundschule ohne Lehrbefähigung für das \nUnterrichtsfach Englisch gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 17 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist,\n\n9\n\nantragsgemäß mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Das \nProgramm \"Sprachqualifikation Englisch\" sei eine Maßnahme i.S.v. § 66 Abs. 1 \nLPVG NRW. Maßnahmen der Dienststelle seien alle Handlungen oder \nEntscheidungen, die innerdienstlich die Belange der Beschäftigten berührten. Auch \nein \"Angebot\", dessen Annahme - wie hier - freiwillig sei, könne diese \nVoraussetzungen erfüllen. Gerade im Bereich allgemeiner Fragen der Fortbildung \nwäre anders ein Mitbestimmungsfall kaum möglich, weil die Teilnahme an \nFortbildungsveranstaltungen weitgehend vom freien Entschluss der Bediensteten \nabhänge. Die \"Sprachqualifikation Englisch\" habe eine Frage der Fortbildung, nicht \nder Ausbildung zum Gegenstand. Soweit nach Abschluss der Ausbildung eine \nAusübung des Berufs bereits möglich sei und der weitere Erwerb von Kenntnissen \ndem beruflichen Fortkommen diene, sei eine Fortbildung und keine Ausbildung \ngegeben. Die Fortbildung betreffe alle Maßnahmen, die an den vorhandenen \nWissensgrundstock anknüpften, fachliche oder berufliche Kenntnisse vertieften und \naktualisierten und die ein Mehr an Kenntnissen vermittelten, als für den Eintritt in die \nLaufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten \nübertragenen Arbeit erforderlich sei. Im Wege der Fortbildung könnten so etwa \nzusätzliche Qualifikationen vermittelt werden. Der Erwerb der Fähigkeit, sich auf \neinem bestimmten Niveau der englischen Sprache bedienen zu können, sei keine \nAusbildung für den Beruf des Lehrers der Primarstufe oder den Erwerb des \nentsprechenden Lehramtes. Es handele sich auch nicht um eine Zusatzausbildung, \ndurch die die teilnehmenden Lehrer in ein anderes Berufsfeld hineinwüchsen. Die \ndurch die Ablegung der Staatsprüfungen erworbene Lehramtsbefähigung für die \nPrimarstufe werde zwar fächergeprägt erworben, sie sei aber nicht fachgebunden. \nErwerbe der Lehrer nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung weitere \nKenntnisse und Fähigkeiten, die sich im Rahmen des Lehramtes hielten, so sei \nFortbildung und nicht Ausbildung gegeben. Mit dem Erwerb englischer \nSprachkenntnisse für Zwecke des Grundschulunterrichts ändere sich vorliegend an \ndem Lehramt des Grundschullehrers nichts. Vielmehr würden neue, für den Beruf \nbislang nicht erforderliche Kenntnisse vermittelt. Unter Berücksichtigung der \nnotwendigen Gesamtbewertung der rein fachlichen und der pädagogischen Seite \nwerde hier eine unteilbare Zusatzqualifikation im Arbeitsbereich bzw. Unterrichtsfach \n\"Englisch\" erworben, die jedenfalls auch an die im Studium und in der Berufspraxis \nerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfe. Für die Einstufung der \n\"Sprachqualifikation Englisch\" als Fortbildung spreche darüber hinaus die Systematik \ndes Lehrerausbildungsgesetzes. Schließlich habe die in Rede stehende Maßnahme \nauch allgemeine Fragen der Fortbildung zum Gegenstand. Das Tatbestandsmerkmal \n\"allgemeine Fragen\" sei weit auszulegen. Betroffen seien nicht nur Fragen, die für \nalle Fortbildungsmaßnahmen in gleicher Weise relevant würden, sondern auch \ngenerelle Vorgaben für Fortbildungen zu einem begrenzten und bestimmten \nThemenbereich, wenn sie unabhängig von einer konkreten \nFortbildungsveranstaltung gemacht würden. So liege der Fall auch hier. Die \n\"Sprachqualifikation Englisch\" der Beteiligten habe keine speziellen Sprachkurse \nzum Gegenstand. Sie regele abstrakt und generell u. a. das Qualifikationsziel \n(Kompetenzstufe C 1) mit entsprechendem Zertifikat, die zeitliche Lage (außerhalb \nder Unterrichtszeit) die Finanzierung und den Dienstunfallschutz. Im Ergebnis liege \ndamit eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 \nLPVG NRW vor. \n\n10\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten am 1. Februar 2002 \nzugestellten Beschluss haben diese am 25. Februar 2002 Beschwerde eingelegt und \ndiese - nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung innerhalb der Frist - am 8. \nApril 2002 begründet. \n\n11\n\nDie Beteiligte führt im Wesentlichen an: Entgegen der Ansicht der Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts fehle es im \nZusammenhang mit der \"Sprachqualifikation Englisch\" bereits an einer Maßnahme \nder Beteiligten, die Gegenstand einer Mitbestimmung sein könnte. Im \nZusammenhang mit dem genannten Programm gebe es anders als bei der \ndidaktisch-methodischen Fortbildung keine Erlasslage, die sich mit der Durchführung \nder angeblichen Maßnahme \"Sprachqualifikation\" befasse. Dies sei auch folgerichtig, \nweil sich interessierte Lehrer ausschließlich freiwillig an der Sprachqualifikation, die \nnicht etwa von der Beteiligten oder sonstigen staatlichen Stellen, sondern \nausschließlich von privaten Anbietern ausgerichtet werde, beteiligten. Bei Licht \nbetrachtet habe die Beteiligte lediglich folgende allgemeine Vorgaben getroffen: Die \nEntscheidung, ab dem 1. August 2003 mit Englisch in der Grundschule zu beginnen; \ndie Festlegung, dass die Sprachqualifikation zur Erlangung der Lehrbefugnis im Fach \nEnglisch dem Qualitätsprofil C 1 entsprechen müsse; die Entscheidung, pro \nPrimarstufe für eine Lehrkraft einen Zuschuss von 1.000,00 DM zur Verfügung zu \nstellen; die Entscheidung, die Qualifizierung bis zum Ende des Schuljahres \n2002/2003 abzuschließen. Selbst wenn man unterstelle, dass diese Vorgaben \n\"Maßnahmen\" wären, handele es sich jedenfalls nicht um \"allgemeine Fragen der \nFortbildung der Beschäftigten\", sondern um solche, die der Organisationsgewalt des \nDienstherrn unterlägen und politische sowie haushaltsrechtliche Vorgaben \numsetzten. Bezogen auf den Fall sei die Abgrenzung von Fortbildung und \nAusbildung fehlerhaft vorgenommen worden. Die zusätzliche Sprachqualifikation \nvermittele neue Erkenntnisse und Fähigkeiten. Sie diene weder generell noch im \nEinzelfall dazu, einen dienstlichen Leistungsstandard zu erhalten. Sie diene auch \nnicht dem beruflichen Fortkommen, dem Aufstieg in der Laufbahn des \nPrimarstufenlehrers. Die in Rede stehenden Qualifizierungsmaßnahmen befähigten \nvielmehr zum erstmaligen Unterrichten des für Schülerinnen und Schüler neuen und \nerstmals leistungs- und versetzungsrelevanten Faches Englisch in der Grundschule. \nMit der Sprachqualifikation würden Grundkenntnisse vermittelt, die durch das \nvorangegangene Lehramtstudium und auch durch die langjährige praktische \nBerufserfahrung als linguistische Kenntnisse gerade nicht hätten erworben werden \nkönnen. Es handele sich somit nicht um die Fortsetzung einer bereits vorhandenen \nBildung, sondern um die Vermittlung eines neuen Basiswissens. Das könne - neben \ndem hier aufgezeigten (ausnahmsweisen) Weg - auch durch die Absolvierung eines \nergänzenden Hochschulstudiums oder durch eine auf der Grundlage genehmigter \nAusbildungsordnungen durchgeführte Erweiterungsprüfung gemäß § 21 LABG \ngeschehen. Daraus, dass die zusätzliche Qualifikation auch in Einrichtungen der \nLehrerfortbildung erworben werden könne, sei nicht generell abzuleiten, dass sie als \nFortbildung einzustufen sei. Schließlich könne es auch nicht entscheidend darauf \nankommen, dass im Rahmen der Qualifizierung an während des \nLehrerhochschulstudiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich) im \ndidaktisch-methodischen Bereich angeknüpft werde. \n\n12\n\nDer Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag zur Klarstellung \ndahingehend neu, dass er beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, dass das von der Beteiligten im \nJahre 2001 verfasste und im Kern noch fortgeltende \nProgramm für die Qualifizierung \"Sprachqualifikation \nEnglisch\" für Lehrkräfte in der Primarstufe ohne \nbisherige Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach \nEnglisch gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG \nNRW seiner Mitbestimmung unterliegt.\n\n14\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Die \nQualifizierungsoffensive \"Sprachqualifikation Englisch\" sei ein Programm der \nBeteiligten, mit welchem diese in Form eines Angebots die Belange der \nBeschäftigten berühre. Das Programm beinhalte Eckdaten (u. a. Sprachqualifikation, \nZertifikat, Zuschussgewährung, Zeitschiene). Der Qualifizierung als Maßnahme stehe \ndabei nicht entgegen, dass es für die Durchführung des Programms keine \nweitergehende Erlasslage gebe und dass die rein sprachliche Befähigung bei \nverschiedenen Privatanbietern erworben werden könne. Die Maßnahme richte sich \nan Bedienstete, die kraft Lehramtsbefähigung bereits im Primarstufenbereich \nunterrichteten. Vergeben werde lediglich eine Unterrichtserlaubnis und nicht etwa \neine weitergehende Lehrbefähigung. Dies stütze die Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der \n\"Sprachqualifikation Englisch\" um eine Fortbildungsmaßnahme und nicht um eine \nAusbildungsmaßnahme handele. Die Maßnahme habe schließlich auch allgemeine \nFragen der Fortbildung zum Gegenstand. Dem stehe nicht entgegen, wenn einigen \ndieser Fragen politische und haushaltsrechtliche Vorgaben zugrunde liegen sollten. \n\n19\n\nDie Beteiligte hat unter dem 22. März 2004 mitgeteilt, dass den \nBezirksregierungen mit Erlass vom 31. März 2003 letztmalig Haushaltsmittel für die \nMaßnahme \"Sprachqualifikation Englisch in der Grundschule\" zugewiesen worden \nseien. Die mit diesen Mitteln bezuschussten Maßnahmen hätten im Jahre 2003 \nbegonnen und liefen im Jahre 2004 aus, ohne dass letzteres generell weiter \npräzisiert werden könne. Eine Fortsetzung des Programms sei jedenfalls derzeit nicht \nvorgesehen. So ständen im Doppelhaushalt 2004/2005 für die Maßnahmen keine \nHaushaltsmittel (mehr) zur Verfügung. \n\n20\n\nDer Antragsteller ist dem insoweit entgegengetreten, als er ausführt: Die \nQualifizierungsmaßnahme finde unverändert statt ebenso wie auch ein \nentsprechender Bedarf fortbestehe. Es sei lediglich die Bezuschussung \nzurückgefahren worden. Dieser Umstand führe aber nicht zur Erledigung der \nHauptsache. \n\n21\n\nDie Beteiligte hat daraufhin ihr Vorbringen dahin präzisiert, dass es ab dem \nHaushalt 2004/2005 spezielle (zweckgebundene) Haushaltsmittel nicht mehr geben \nwerde. Außerdem hätten bereits zwischen 6000 und 7000 Personen an der \nQualifizierung teilgenommen, sodass kaum noch Interesse hieran bestehe. Dessen \nungeachtet solle das Programm aber fortgesetzt werden. Hierfür stünden allgemeine \nHaushaltsmittel zur Verfügung.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig, \nhat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n25\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n26\n\nFür den auf den konkreten Fall bezogenen (hier lediglich aus Gründen der \nKlarstellung neu gefassten) Antrag besteht weiterhin noch ein \nRechtsschutzinteresse. Ein solches besteht immer dann noch fort, wenn sich eine \nmitbestimmungspflichtige Angelegenheit zumindest für die Zukunft noch regeln lässt \nund dabei insbesondere für eine Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch \nweiter Raum ist. Davon ist vorliegend auszugehen, da das Programm \n\"Sprachqualifikation Englisch\" - entgegen der ursprünglich verlautbarten Absicht, es \nbis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 zeitlich zu begrenzen - nach den im Kern \nübereinstimmenden aktuellen Angaben der Beteiligten derzeit noch nicht vollständig \nausgelaufen ist, vielmehr zumindest in einzelnen Fällen auf lediglich geänderter \nhaushaltsrechtlicher Grundlage immer noch Anwendung finden kann, und zwar auch \nfür erst künftig beginnende Qualifizierungsmaßnahmen. \n\n27\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n28\n\nDas Programm zur Qualifizierungsoffensive \"Sprachqualifikation Englisch\" stellt \nunbeschadet des Umstandes, dass es nur in einzelnen Bestandteilen bzw. \nRegelungen dem in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand unterfällt, (als \nGanzes) eine gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Denn es handelt sich dabei - soweit \nersichtlich - um ein in seinen Bestandteilen aufeinander abgestimmtes, insofern \neinheitliches und im Grunde unteilbares Konzept, dessen zugehörige \nEinzelregelungen keinen selbstständigen Charakter haben. \n\n29\n\nEntgegen der Auffassung der Beteiligten fehlt es hier nicht schon am Vorliegen \neiner \"Maßnahme\" des Dienststellenleiters i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW. \n\n30\n\nEine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung oder \nEntscheidung des Dienststellenleiters, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine \nAngelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der \nBeschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember \n1996 - 6 P 6.94 -, BVerwGE 104, 14, und vom 29. \nJanuar 2003 - 6 P 15.01 -, PersR 2003, 156; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 6. Februar 2002 - 1 \nA 144/00.PVL -, PersR 2002, 478 = PersV 2003, 62, \nund vom 30. Januar 2003 - 1 A 5763/00.PVL -, \nPersR 2003, 414; ferner Cecior/Vallendar/ \nLechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, \n§ 66 Rn. 28 mit zahlreichen weiteren \nNachweisen.\n\n32\n\nEine in eigener Zuständigkeit getroffene und eigenverantwortete Entscheidung \ngeht zwar in aller Regel auch mit der Eigendurchführung durch den \nDienststellenleiter einher. Insbesondere würde es an einer eigenen Regelung des \nLeiters der Dienststelle etwa fehlen, wenn er rechtlich oder tatsächlich lediglich in \nSachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen. \n\n33\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 66 Rn. 31 und 32.\n\n34\n\nJedoch kann es, namentlich was die Regelung allgemeiner Fragen der \nFortbildung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. \n17 LPVG NRW - soll dieser nicht weitgehend leer laufen - betrifft, für das Vorliegen \neiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht zur Voraussetzung gemacht \nwerden, dass der Dienststellenleiter die jeweilige Fortbildungseinrichtung auch selbst \nbetreibt und in diesem Sinne die Fortbildung selbst \"durchführt\". Denn gerade dann, \nwenn die Fortbildung in externen Fortbildungseinrichtungen erfolgen soll bzw. kann, \nbesteht regelmäßig ein Bedürfnis der Dienststelle zu eigenen generellen \nFestlegungen, beispielsweise mit Blick auf den Adressatenkreis und/oder den Kreis \nzugelassener Anbietereinrichtungen, aber auch betreffend bestimmte grundlegende \nFragen des Inhalts und/oder der Durchführung der jeweiligen \nFortbildungsmaßnahme, die zugleich Vorgaben sowohl für die Betroffenen als auch \nfür die durchführenden Stellen enthalten können. Wird hiervon in Gestalt eines sich \nzumindest auf die Festlegung bestimmter Eckpunkte erstreckenden eigenen \nEinflusses Gebrauch gemacht, so sind derartige Regelungen grundsätzlich - und so \nauch hier - der Dienststelle als eigene Maßnahme zuzurechnen, und zwar \nunabhängig davon, ob die Teilnahme an der Qualifizierung - wie im Normalfall - \nfreiwillig ist und (nur) in der Inanspruchnahme eines \"Angebots\" besteht. \n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Beteiligte vorliegend in (noch) \nhinreichendem Umfang eigenständige Regelungen mit Blick auf bestimmte \nallgemeine Eckpunkte der in Rede stehenden Sprachqualifizierung getroffen. So hat \nsie etwa das allgemeine Qualifikationsziel (die Erlangung der Unterrichtserlaubnis für \ndas Fach Englisch in der Primarstufe) festgelegt sowie das - sei es auch inhaltlich an \nder zuvor getroffenen Entscheidung über die fachlichen Anforderungen für die \nErlangung der zusätzlichen Unterrichtserlaubnis ausgerichtete - mit der \nQualifizierung notwendig zu erreichende Qualitätsprofil (hier: C 1) bestimmt, welches \ndurch ein Abschlusszertifikat der jeweiligen Ausbildungseinrichtung bescheinigt \nwerden muss. Darüber hinaus wurde jedenfalls mit Blick auf die eröffnete finanzielle \nFörderung der Adressatenkreis näher festgeschrieben und wurden in diesem \nZusammenhang auch allgemeine Regeln über die Verteilung der Fördermittel an die \neinzelnen Schulen bzw. die dort betroffenen Lehrkräfte aufgestellt, u.a. auch \nbetreffend die Entscheidungszuständigkeit bei auftretenden Konkurrenzen. Was die \nDurchführung der Qualifizierung betrifft, wurde diese externen Anbietern zugewiesen \nund deren zugelassener Kreis - wenn auch im Ergebnis ohne eine inhaltliche \nEingrenzung - allgemein bestimmt. Schließlich wurde die zeitliche Lage der Kurse \ndahin festgelegt, dass diese notwendig außerhalb der Unterrichtszeit der Lehrkräfte \nstattfinden müssen. \n\n36\n\nAuf den äußeren Rahmen, in welchem diese allgemeinen Festlegungen erfolgt \nsind - hier lediglich in Gestalt der schriftlichen Niederlegung eines Programms sowie \nergänzender Informationsschreiben und nicht durch förmliche Erlasse -, kommt es im \nvorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich an, es sei denn die Verbindlichkeit \nder \"programmhaft\" getroffenen Regelungen allgemeiner Art wäre in Zweifel zu \nziehen oder es läge nur eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die endgültig \nbeabsichtigte Maßnahme vor. Für letzteres gibt es hier allerdings keinerlei Anhalt. \nDes weiteren geht es hier auch nicht um (nur) \"informatorische Hinweise\" auf bereits \nanderweitig getroffene Maßnahmen oder solche, welche die Erfüllung \nallgemeingültiger Arbeitspflichten und Handlungsanforderungen betreffen. \n\n37\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. \nNovember 1982 - 6 P 10.80 - PersV 1983, 411; \nferner Beschlüsse des Fachsenats vom 5. April 2001 \n- 1 A 3033/99.PVL -, PersR 2001, 572 = PersV 2002, \n230, und vom 30. Januar 2003 - 1 A 5763/00.PVL -, \na.a.O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 66 Rn. 33.\n\n38\n\nDie Qualifizierungsmaßnahme und insbesondere ihr Ziel, die Betroffenen zum \nUnterricht im Fach Englisch in der Primarstufe (ab Klasse 3) zu befähigen, berührt \nauch den Rechtsstand der von der Qualifizierung erfassten Beschäftigten. Letzteres \nist der Fall, wenn die Maßnahme auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes \ngerichtet ist; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das \nBeschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Veränderung erfahren \nhaben.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, z. B. Beschlüsse vom .28. März \n2001 - 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103, und vom 29. \nJanuar 2003 - 6 P 15.01 -, a.a.O.\n\n40\n\nWenn auch nach erfolgreichem Durchlaufen der Qualifizierung kein strikter \nRechtsanspruch der betroffenen Lehrkräfte auf ihren (dauerhaften) Einsatz gerade \nals Englischlehrer in der Primarstufe bestehen dürfte, ist mit Blick auf die von der \nBeteiligten angeführte Bedarfssituation, die überhaupt erst Anlass für die in Rede \nstehende Qualifizierungsoffensive gewesen ist, mit einer künftigen Beschäftigung in \njenem Unterrichtsfach doch regelmäßig zu rechnen. Insofern zielt die Maßnahme mit \ndem Mittel zusätzlicher Qualifizierung auf eine Veränderung der bisherigen \nRahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses ab; für die Festlegung der \noben benannten Eckpunkte des Qualifizierungsprogramms gilt dies gleichermaßen. \nEine formelle Änderung etwa des Beamtenstatus oder der Vergütungsgruppe ist \nkeine notwendige Voraussetzung für die Änderung des Rechtsstands der \nBeschäftigten. \n\n41\n\nGewisse Einschränkungen mögen betreffend die Berührung des Rechtsstands \nder Beschäftigten allenfalls insoweit gelten, als in dem Programm \n\"Sprachqualifikation Englisch\" zum Teil auch ausschließlich haushaltsrechtliche \nFragen wie die (Gesamt-)Zurverfügungstellung von Fördermitteln in bestimmtem \nUmfang bzw. der Art der Ausweisung im Haushalt - davon zu unterscheiden ist aber \netwa die Frage der Verteilung der tatsächlich zur Verfügung gestellten Fördermittel \nim Verhältnis der betroffenen Beschäftigten untereinander, auf die nachfolgend noch \nnäher eingegangen wird - enthalten sind. Dies betrifft vorgelagerte (haushalts-\n)politische Entscheidungen ohne hinreichenden Bezug zum Rechtsstand der \nBeschäftigten. Darüber hinaus erscheint es zumindest zweifelhaft, ob Inhalt des in \nRede stehenden Qualifizierungsprogramms auch eine Regelung hinsichtlich des \nDienstunfallschutzes ist. Die Erwähnung dieses Aspekts (ausschließlich) im Rahmen \ndes Anhangs der Informationsschreiben unter der Rubrik \"Liste der häufigsten \nFragen und Antworten\" dürfte eher nur als allgemeine Auskunft über die aus der \nSicht der Beteiligten bestehende Rechtslage zu verstehen sein. Letzteres betrifft \nallerdings eher einen Randaspekt, der jedenfalls nichts daran zu ändern vermag, \ndass hier im Ergebnis eine (einheitliche) Maßnahme im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne gegeben ist.\n\n42\n\nDie sonach vorliegende Maßnahme i.S. des § 66 Abs. 1 LPVG NRW bezieht sich \nihrem Inhalt nach (jedenfalls auch) auf \"allgemeine Fragen der Fortbildung der \nBeschäftigten\" im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW.\n\n43\n\nDie in Rede stehende Qualifizierungsmaßnahme betrifft einen Fall der \nFortbildung der Lehrkräfte in der Primarstufe, und zwar solcher Lehrkräfte, denen es \nbisher an einer Fakultas für das Fach Englisch fehlt. Es liegt demgegenüber weder \nein Fall der Ausbildung vor, noch geht es - wie die Beteiligte ursprünglich bei der \nAufstellung des Programms im März 2001 meinte - um die bloße Aufrechterhaltung \ndes erforderlichen dienstlichen Leistungsstandards.\n\n44\n\nUnter Fortbildung ist - in Abgrenzung zur Ausbildung - die Vermittlung von \nKenntnissen und Fertigkeiten nach Abschluss der Grundausbildung für einen \nbestimmten Beruf zu verstehen. Durch die (Berufs-)Ausbildung soll demgegenüber \nder Grundstock von Kenntnissen und Fertigkeiten gebildet werden, der für die \nAusübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Diese \nGrundausbildung umfasst in aller Regel diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die \njeweils Gegenstand der (berufsqualifizierenden) Abschlussprüfung sind. Daraus \nergibt sich im Umkehrschluss: Nach Abschluss der Grundausbildung, und zwar \nderjenigen, die erstmals zu einer Berufstätigkeit berechtigt, ist jede weitere \nVermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten (für diesen Beruf) - höchstens - Fort- \nbzw. Weiterbildung. \n\n45\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar \n1967 - VII P 6.66 -, BVerwGE 26, 185; Beschluss \ndes Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A \n5100/97.PVL -, PersR 2000, 169 = PersV 2000, 320 \n= RiA 2000, 296; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ \nKlein, a.a.O., § 72 Rn. 449 und 476.\n\n46\n\nDemgegenüber kann der entscheidende Unterschied zwischen Ausbildung und \nFortbildung nicht darin gesehen werden, dass die Ausbildung der Vermittlung neuer \nKenntnisse dienen soll, während sich die Fortbildung auf die Vertiefung der bereits durch die \nAusbildung vermittelten Kenntnisse beschränkt. Jedenfalls gewährleistet dieser Gesichtspunkt \n- für sich allein - nicht die notwendige hinreichend scharfe Abgrenzung. Hierbei würde \nnämlich übersehen, dass auch im Rahmen der Fortbildung, sei es auch innerhalb eines \nbestimmten beruflichen Spektrums, \"neue\" Kenntnisse erworben werden müssen, und zwar \nsolche Kenntnisse, die - was für die Fortbildung ihrerseits Voraussetzung ist - über die bloße \nfehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung der jetzigen Aufgaben hinausgehen und eine \nzusätzliche, dabei den Mindeststandard der Befähigung für den Eintritt in die Laufbahn bzw. \nÜbernahme der Beschäftigung übertreffende Qualifikation vermitteln.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November \n1991 - 6 P 7.90 -, PersR 1992, 147; \nCecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 \nRn. 476.\n\n48\n\nAngewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die von dem in Rede stehenden \nQualifizierungsprogramm erfassten Adressaten sind sämtlich Lehrkräfte, welche bereits ihre \nGrundausbildung für das Lehramt der Primarstufe durchlaufen und - wenn auch ohne Fakultas \nfür das Fach Englisch - die erforderliche berufsqualifizierende Abschlussprüfung, die zweite \nStaatsprüfung, abgelegt haben. Außerdem sind sie (in der Regel sogar unbefristet) bereits als \nLehrer in Grundschulen oder zielgleichen Sonderschulen eingestellt und damit in ihrem Beruf \ntätig. Die nunmehr in Rede stehende (von zwischen den Beteiligten unstreitigen didaktisch-\nmethodischen Maßnahmen begleitete) sprachfachliche Qualifizierung für das neue \nUnterrichtsfach Englisch geht einerseits über den bisher für den Beruf des Grundschullehrers \ngeforderten Mindeststandard hinaus, ist andererseits aber keine (zweite) Ausbildung für einen \nneuen Beruf. Es handelt sich vielmehr um einen typischen Fall der (freiwilligen) Fortbildung \nzum Erwerb bisher beruflich nicht benötigter, allerdings nunmehr einem durch Änderungen in \ndem beruflichen Tätigkeitsfeld ausgelösten Bedarf entsprechenden fachlichen \nZusatzqualifikation, die ihrerseits - was nur in einem allgemeineren und nicht spezifisch \nfachbezogenen Sinne zu fordern ist - auf der durchlaufenen Grundausbildung der betroffenen \nLehrkräfte aufbaut. Dass die fächergeprägte Lehramtsbefugnis bei den Betroffenen bisher \neine Unterrichtstätigkeit für das neue Fach noch nicht eingeschlossen hat, steht dem nicht \nentgegen, da sich auch nach der mit der Fortbildungsmaßnahme angestrebten - im Übrigen \nauch über eine sog. \"Erweiterungsprüfung\" (vgl. § 21 LABG Fassung 1998) zu erreichenden - \nErweiterung der Unterrichtsbefugnis an dem maßgeblichen Lehramt (hier: für die \nPrimarstufe) als solchem ebenso wenig etwas ändert wie an der insoweit erworbenen (Grund-\n)Befähigung zum Unterricht in den Schulformen der betreffenden Schulstufe. Dies hat bereits \ndie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in dem angefochtenen Beschluss unter \nzutreffender Anknüpfung an die einzelnen Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes \nnäher ausgeführt, sodass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen \nwerden kann. Auch erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich die zusätzlich \nerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei einigen der Betroffenen auf das berufliche \nFortkommen konkret auswirken mögen; im Übrigen hängt die Einstufung einer Maßnahme \nals solche der \"Fortbildung\" nicht entscheidend davon ab, ob etwa ein bestimmter Lehrgang \nfür das weitere berufliche Fortkommen wesentlich ist. \n\n49\n\nSo auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \na.a.O., § 72 Rn. 449.\n\n50\n\nDas Programm \"Sprachqualifikation Englisch\" befasst sich (jedenfalls in maßgeblichen \nTeilen) auch mit \"allgemeinen Fragen\" der Fortbildung der Beschäftigten. Dieses \nTatbestandsmerkmal darf nicht zu eng ausgelegt werden, da andernfalls die \nPersonalvertretungen ihre Aufgabe, für die Einräumung von Fortbildungschancen und eine \ngerechte Verteilung derselben Sorge zu tragen, nicht wirkungsvoll gerecht werden können. \nAllgemeine Fragen beschränken sich demgemäß nicht auf solche von grundsätzlicher \nBedeutung. Sie grenzen sich von Einzelfragen vielmehr dadurch ab, dass sie im Rahmen des \nBereichs Fortbildung übergreifend eine Rolle spielen, also nicht die Verwirklichung einer \neinzelnen Fortbildungsmaßnahme betreffen. Als allgemeine Fragen der Fortbildung der \nBeschäftigten in diesem Sinne kommen etwa in Betracht: Planung des Fortbildungsangebots; \nGrundsätze der Programmgestaltung; Art, Dauer und Anzahl der Veranstaltungen; \nBestimmung der Fortbildungseinrichtungen; Festlegung der Themenkreise, des \nTeilnehmerkreises, der Teilnehmerzahl, der Teilnahmebedingungen und/oder der \nAuswahlmaßstäbe.\n\n51\n\nVgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \na.a.O., § 72 Rn. 479, mit Nachweisen auch zur \nRechtsprechung des beschließenden \nFachsenats.\n\n52\n\nNicht erfasst werden allerdings solche (allgemeinen) Fragen, welche nicht unmittelbar die \nFortbildung der Beschäftigten selbst, sondern lediglich Annexfragen betreffen. Hierbei geht \nes etwa um Regelungen, durch welche (lediglich) der Zugang zu der Fortbildung für die \nTeilnehmer erleichtert werden kann. Vor diesem Hintergrund fehlt beispielsweise Regelungen \nzur Frage einer allgemeinen Kostenübernahme - etwa der Kursgebühren - für ein bestimmtes \nFortbildungsangebot oder zur Frage der (allgemeinen) Erstattung von Reisekosten bzw. der \nGewährung von Freizeitausgleich anlässlich der Wahrnehmung des Fortbildungsangebotes \nder nötige Unmittelbarkeitsbezug mit der Folge, dass insoweit keine nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 17 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme \nvorliegen würde. \n\n53\n\nVgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 27. \nOktober 1999 - 1 A 5100/97.PVL -, a.a.O.; ferner \nBVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 6 P \n19.92 -, PersR 1995, 207 (dort entsprechend zum \nniedersächsischen \nLandespersonalvertretungsrecht).\n\n54\n\nIndes beschränkt sich das hier in Rede stehende Fortbildungsprogramm, auch was die \ndafür aus Haushaltsmitteln des Landes gewährte finanzielle Förderung betrifft, nicht auf \ndamit vergleichbare Regelungen. Es legt vielmehr in allgemeiner Form zusätzlich fest, in \nwelcher Weise die haushaltsrechtlich zur Verfügung gestellten Mittel auf die betroffenen \nSchulen und Lehrkräfte verteilt werden. Dies geschieht sozusagen nach dem \n\"Gießkannenprinzip\", indem pro Schule ein bestimmter Förderbetrag (Zuschuss) \ngrundsätzlich nur ein Mal, d.h. für eine von der Schule benannte Lehrkraft, in Anspruch \ngenommen werden kann, und damit nicht nach konkreten, etwa auch die Schulgröße \neinbeziehenden Bedarfsüberlegungen. Bei mehreren Bewerbern erfolgt die Auswahl durch die \nSchulleiter; ein \"Splitting\" der Förderung findet, soweit ersichtlich, nicht statt. Diese \nallgemeinen Festlegungen betreffen den für die Mitbestimmung wesentlichen Gesichtspunkt \nder gerechten Verteilung bestehender Fortbildungschancen zumindest insoweit, als es um die \nSchaffung und zugleich Absicherung der tatsächlichen (hier: finanziellen) Voraussetzungen \nfür die Wahrnehmung konkreter Fortbildungschancen durch die potentiellen Adressaten der \nMaßnahme geht. Dies dient zwar in einem weiteren Sinne auch (nur) der Erleichterung des \nZugangs zu dem jeweiligen Fortbildungsangebot, ist jedoch mit dem Interesse der \nBeschäftigten an der Einräumung möglichst gleicher Fortbildungschancen bereits so stark \nverknüpft, dass die Entscheidung darüber nicht als bloßer \"Annex\" der Durchführung der \nFortbildung erscheint, sondern allgemeine Fragen der Fortbildung unmittelbar regelt. Für \ndiese Sicht streitet im Übrigen auch, dass der - in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich \nauf konkrete Fortbildungsveranstaltungen beschränkte (und nicht auch eine bestimmte Art \nvon Fortbildungsmaßnahmen erfassende) zweite Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 17 LPVG NRW das zuvor angeführte Beschäftigteninteresse ausdrücklich \nthematisiert; ist dieses Interesse schon bei der Regelung \"allgemeiner Fragen\" berührt, so ist \nihm entsprechend im Rahmen des ersten Mitbestimmungstatbestandes der Vorschrift \nRechnung zu tragen.\n\n55\n\nAbgesehen davon verblieben selbst dann, wenn man die finanzielle Förderung der in \nRede stehenden sprachlichen Qualifizierung außer Betracht ließe, innerhalb des von dem \nbeschließenden Fachsenat als einheitliches Konzept und damit unteilbare Maßnahme \naufgefassten Qualifizierungsprogramms noch andere allgemeine Fragen mit unmittelbarem \nBezug zur Durchführung der Fortbildung der Beschäftigten, die vorliegend eine Regelung \ndurch die Beteiligte erfahren haben. Dies sind insbesondere: die Festlegung des allgemeinen \nFortbildungs- bzw. Qualifizierungsziels mitsamt dem dafür geforderten Qualitätsprofil (C 1); \ndas Erfordernis eines bestätigenden Zertifikats der jeweiligen Fortbildungseinrichtung; die \n(jedenfalls abstrakt getroffene) Bestimmung des Teilnehmerkreises und der vorgesehenen \nbzw. zugelassenen Fortbildungseinrichtungen; die Teilnahme- und Ausrichtungsbedingung, \ndass die Kurse außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden müssen. Diese Fragestellungen \nmögen zwar das Ziel des in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts, das Interesse der \nBeschäftigten an der Gewährleistung von Fortbildung überhaupt und dabei im Speziellen an \neiner möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen zur Geltung zu bringen,\n\n56\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. November \n1991 - 6 P 7.90 -, a.a.O.\n\n57\n\nnicht alle in gleichem Umfang berühren. Gleichwohl sind sie als noch von dem \nMitbestimmungstatbestand nach seiner generell-typisierenden Ausgestaltung (\"allgemeine \nFragen\") erfasst anzusehen. Mit Blick auf die Beachtlichkeit etwaiger \nZustimmungsverweigerungsgründe wird der Antragsteller diesbezüglich allerdings besonders \nsorgfältig darauf zu achten haben, dass die jeweils herangezogenen Aspekte unter \nEinbeziehung der Zielrichtung des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes nicht schon \n(offensichtlich) außerhalb der Mitbestimmung liegen.\n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/1-a-832-02-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/1-a-832-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287304","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.067899+00:00"}}