{"status":"available","doknr":"OLD287306","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0407.1A4778.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"1 A 4778/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei dem Beteiligten zu 2. fand am 19. November 2002 im vereinfachten \nWahlverfahren die regelmäßige Neuwahl der Vertrauensperson für schwerbehinderte \nMenschen (Schwerbehindertenvertretung) statt. Zu der Wahl hatte die seinerzeit \namtierende Schwerbehindertenvertretung mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 \ngeladen. Ausweislich der Niederschrift über die Wahl wurde \"mit Zustimmung aller \nWahlberechtigten ... die Wahl offen durchgeführt\". Von 31 anwesenden \nWahlberechtigten stimmten 30 für die bisherige Amtsinhaberin. Die Wahl der beiden \nStellvertreter wurde der Niederschrift zufolge \"schriftlich\" durchgeführt. Mit vom 20. \nNovember 2002 bis 4. Dezember 2002 ausgehängter Bekanntmachung vom 19. \nNovember 2002 wurde das Ergebnis der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung \nbekannt gemacht. \n\n4\n\nDer Antragsteller ist eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft \n(Gewerkschaftlicher Berufsverband). Er hat am 2. Dezember 2002 unter dem Betreff \n\"Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung\" \ndas Arbeitsgericht E. angerufen und vorgetragen, ein vereinfachtes \nWahlverfahren sei nicht zulässig gewesen, weil es am Tage der Einladung zur Wahl \nmehr als 49 Schwerbehinderte in der Dienststelle gegeben habe; ferner hat er einen \nVerstoß gegen die zwingend vorgeschriebene geheime Wahl \"des/der Vorsitzenden\" \ngerügt. \n\n5\n\nDas Arbeitsgericht E. hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar \n2003 an die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts verwiesen, weil es sich \"zur Entscheidung über die \nWahlanfechtung der Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle\" für nicht \nberufen erachtete. Es hat die Auffassung vertreten, auf der Grundlage der \nVerweisungsnorm des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ergebe sich das Vorliegen einer \npersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeit, über die das Verwaltungsgericht im \nBeschlussverfahren zu entscheiden habe.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer des \nVerwaltungsgerichts dem (sinngemäßen) Antrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im \nM. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 nichtig \nwar,\n\n8\n\nantragsgemäß mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: \nAufgrund der bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts \nsei die sachliche Zuständigkeit der Fachkammer gegeben. Auch sei der Antragsteller \nbefugt, die Nichtigkeit der Wahl vor der Fachkammer zu rügen. Dabei könne \ndahinstehen, ob er auch berechtigt wäre, die Wahl anzufechten, obwohl ihm im \nWahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung keine eigenen Rechte zustünden. \nDenn die Nichtigkeit einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung könne \nverfahrensrechtlich von jedermann geltend gemacht werden. Das \nFeststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass drei Schwerbehinderte in der \nDienststelle Mitglieder des Antragstellers seien. Der Antrag sei auch begründet. \nDurch die bewusst offene Wahl mittels Handzeichen sei gegen die Grundsätze einer \nordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden, dass auch nicht \nmehr der Anschein einer Wahl gegeben sei. Der vorliegend verletzte Grundsatz der \ngeheimen Wahl sei zwingend und stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Es sei \ndaher ohne Bedeutung, dass diese die offene Durchführung der Wahl ausdrücklich \nbeschlossen hätten. Auf die Kausalität des Mangels für das Wahlergebnis komme es \nhier nicht an. \n\n9\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. am 24. November \n2003 zugestellten Beschluss haben diese am 23. Dezember 2003 Beschwerde \neingelegt und sie am 26. Januar 2004 begründet. \n\n10\n\nDie Beteiligte zu 1. führt im Wesentlichen an: Der Antrag des Antragstellers sei \nunzulässig. Abgesehen davon, dass das Landespersonalvertretungsgesetz, dessen \nVorschriften vorliegend analog anwendbar seien, ein Nichtigkeits-\nFeststellungsverfahren ausdrücklich überhaupt nicht vorsehe und ein solches nicht \nfristgebundenes Verfahren mitsamt den dadurch ausgelösten schwerwiegenden \nFolgen sowohl dem Prinzip des Rechtfriedens als auch den Zielen des \nSchwerbehindertengesetzes und des LPVG NRW zuwiderliefe, bestünden hier vor \nallem Zweifel an der Antragsberechtigung des Antragstellers sowie unter dem \nGesichtspunkt des Feststellungsinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses. Der \nAntragsteller sei hier insoweit auf beiden Seiten des Verfahrens beteiligt, als die \ngewählte zweite Stellvertreterin der Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen \nsein Mitglied sei. Damit liege ein unzulässiger \"In-Sich-Prozess\" vor. Das \nRechtsschutzbedürfnis fehle u.a. deshalb, weil alle drei wahlberechtigten \nSchwerbehinderten, die Mitglieder des Antragstellers seien, das von diesem jetzt \nangefochtene Wahlergebnis befürworteten. Dem Antragsteller stehe es nicht zu, sich \ngegen einen derart erklärten Willen seiner Mitglieder zu stellen. Eine spezielle \nAusprägung des für jede Rechtsverfolgung nötigen allgemeinen \nRechtsschutzinteresses sei im Übrigen das hier in analoger Anwendung des § 256 \nZPO zu fordernde Feststellungsinteresse, über welches eine notwendige \nEingrenzung der Antragszulässigkeit erfolgen müsse. Wenn schon in Fällen der \nvorliegenden Art über das geschriebene Recht hinausgehend eine \nNichtigkeitsfeststellung zugelassen werde, könne dies nicht bedeuten, dass sie von \n\"jedermann\" betrieben werden könne. Nötig sei ein rechtlich schützenswertes \neigenes Interesse. Dieses fehle indes einer Gewerkschaft, da sie an der Wahl der \nSchwerbehindertenvertretung nicht organschaftlich beteiligt sei. \n\n11\n\nFerner lägen die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der Wahl auch in der \nSache nicht vor. Wenn - wie hier - die Wahl der Vertrauensperson mit Zustimmung \naller Wahlberechtigten offen durchgeführt worden sei, äußere sich hierin der \neinheitliche Wille der Wahlversammlung, der geheimen Abstimmung ein minderes \nGewicht beizumessen. Das müsse bei der Gewichtung und Schwere des Verstoßes \nberücksichtigt werden. Im Übrigen gelte der alte Rechtsgrundsatz \"volenti non fit \niniuria\" sinngemäß. Unter diesen Umständen könne in keinem Falle davon \ngesprochen werden, dass noch nicht einmal der Anschein einer Wahl mehr \nvorgelegen habe. Aber selbst dann, wenn von einem schweren, zur Nichtigkeit der \nWahl führenden Fehler auszugehen wäre, könne der Antrag keinen Erfolg haben. \nDenn durch den Verstoß habe das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst \nwerden können. Aus dem Gesetz ergebe sich keinerlei Anknüpfungspunkt dafür, \ndass dieses Tatbestandsmerkmal des § 22 Abs. 1 letzter Halbsatz LPVG NRW nicht \nauch bei Anträgen auf Nichtigkeitsfeststellung zu prüfen sei. Wenn hier bei 31 \nanwesenden Wahlberechtigten 30 für die gewählte Vertrauensperson gestimmt \nhätten, sei nicht zu erwarten, dass bei geheimer Wahl das Ergebnis in relevanter \nWeise anders ausgefallen wäre, zumal frühere Wahlen ähnliche Ergebnisse gezeigt \nhätten. Vielmehr drücke das Wahlergebnis aus, dass die Arbeit der \nVertrauensperson - wie auch ihrer ersten Stellvertreterin - derart akzeptiert sei, dass \nallgemein ihre Wahl gewünscht werde. \n\n12\n\nDie Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Die \nBeteiligte zu 1. verkenne nach wie vor, dass die Nichtigkeit der Wahl auch außerhalb \nder Zwei-Wochen-Frist von jedermann geltend gemacht werden könne, wobei ihre \nAusführungen zum angeblich unzulässigen \"In-Sich-Prozess\" nicht nachvollziehbar \nseien. Auf den Willen der Beteiligten komme es im Zusammenhang mit der \nBeurteilung von Verstößen gegen zwingende Wahlrechtsgrundsätze wie hier den \nGrundsatz der geheimen Wahl nicht an. Auch die Ausführungen zur fehlenden \nKausalität seien in Bezug auf die Überprüfung der Nichtigkeit der Wahl ohne \nBedeutung. \n\n17\n\nDer Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag und verzichtet auf eine Stellungnahme im \nBeschwerdeverfahren.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten \nzu 1. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n21\n\nDer Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der in Rede stehenden Wahl, über \nwelchen jedenfalls auf der Grundlage der bindenden Verweisung durch das \nArbeitsgericht E. von den Verwaltungsgerichten im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und nach dessen Regeln zu \nentscheiden ist, \n\n22\n\nvgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 17. März 1983 - 6 P 30/82 -, ZBR \n1983, 278 = PersV 1984, 320 (dort zur Wahlanfechtung); Cecior/ \nVallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 22 Rn. 125; zur \nRechtswegfrage - dort allerdings unter Diskussion des Streitstandes im Ergebnis eine \nZuständigkeit der Arbeitsgerichte annehmend - auch VG Berlin, Beschluss vom 8. \nJuli 2003 - VG 62 A 11.03 -, PersV 2004,110, m.w.N.,\n\n23\n\nist unzulässig, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsbefugnis \nfehlt.\n\n24\n\nIm Unterschied zu der gesetzlich auf bestimmte ausdrücklich geregelte Fälle \nbeschränkten (besonderen) Antragsbefugnis bei der fristgebundenen \nWahlanfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl einer Personal- bzw. \nSchwerbehindertenvertretung zwar grundsätzlich zu jeder Zeit und von \"jedermann\" \ngeltend gemacht werden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 -, PersR 1990, 108; \nCecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 124; Lorenzen u. a., BPersVG, \n§ 25 Rn. 43.\n\n26\n\nDies zielt aber zumindest im Kern (nur) auf die Nichtgeltung der besonderen \ngesetzlichen Anforderungen an die Antragsbefugnis im Fall der Wahlanfechtung; \n§ 22 Abs. 1 LPVG NRW ist demgemäß auf die Feststellung der Nichtigkeit der \nbetreffenden Wahl weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die insoweit \nunterschiedliche Behandlung von Wahlanfechtung und Feststellung der Nichtigkeit \nder Wahl rechtfertigt sich daraus, dass die Nichtigkeit einer Wahl bereits aus sich \nherausfür und gegen alle wirkt und von dem Gericht rein deklaratorisch festgestellt \nwird. Keine Aussage ist damit indes schon in Bezug auf die - weitere - Frage \ngetroffen, ob nicht dann, wenn wie hier über die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl \neiner Schwerbehindertenvertretung als Hauptsache im Rahmen eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gestritten wird, immerhin die \nallgemeinen Grundsätze zur Anwendung gelangen, welche die Antragsbefugnis in \neben jenem Verfahrenstyp mit dem Ziel der Verhinderung einer sog. Popularklage \nanerkanntermaßen auch sonst bestimmen und eingrenzen. Dies ist zu bejahen, \nwobei offen bleiben kann, ob statt dessen vergleichbare Anforderungen auch im \nRahmen eines in entsprechender Anwendung des § 256 ZPO zu fordernden \nFeststellungsinteresses gestellt werden könnten, um jedenfalls im Ergebnis die in \nprozessualer Hinsicht gebotene Eingrenzung des Kreises von Antragsberechtigten \n(Feststellungsberechtigten) zu erzielen. \n\n27\n\nEine gewisse Eingrenzung des Kreises der Antragsberechtigten \n(Feststellungsberechtigten) ist auch in Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der \nWahl einer Schwerbehindertenvertretung, für die keine speziellen prozessualen \nVorschriften existieren, im Ergebnis ohnehin wie selbstverständlich notwendig, schon \num zu verhindern, dass etwa ein an dem Wahlverfahren völlig unbeteiligter, ggf. nicht \neinmal in seinen Interessensphäre betroffener \"Dritter\" die Möglichkeit erhält, mit \nHilfe der Gerichte eine bestimmte objektive Rechtslage feststellen zu lassen, ohne \ndass ihm dies irgend einen erkennbaren Vorteil brächte. Diese noch relativ weit \ngezogene Eingrenzung könnte zwar auch bereits unter dem der Gesichtspunkt eines \njeweils erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses hinreichend gewährleistet sein. \nDamit allein kann es nach Auffassung des beschließenden Fachsenats aber nicht \nsein Bewenden haben. Denn in einem personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren, welches nach dem oben Ausgeführten hier zur Anwendung \nkommt, ist unabhängig vom Rechtsschutzbedürfnis auch die (der \nProzessführungsbefugnis im Urteilsverfahren entsprechende) Antragsbefugnis - \ngesondert - zu prüfen. Diese hat zwar im Gesetz keine ausdrückliche Regelung \ngefunden, ist aber als Sachentscheidungsvoraussetzung innerhalb eines \npersonalvertretungsrechtlichen Beschussverfahrens - und darüber hinaus auch in \nden meisten anderen Rechtsschutzsystemen - allgemein anerkannt. \n\n28\n\nVgl. etwa Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, Anh. 2 zu K § 83 Rn. 12 ff.\n\n29\n\nDa es für das Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit der Wahl einer Personal- \noder Schwerbehindertenvertretung keine besonderen Regelungen oder Grundsätze \nüber die Antragsbefugnis gibt, ergibt sich daraus gewissermaßen von selbst, dass \nsich auch für jenes Verfahren der Kreis der Antragsberechtigten (ergänzend) nach \nden sonst für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren geltenden \nallgemeinen Grundsätzen bestimmt. \n\n30\n\nEbenso Fischer/Goeres, a.a.O., K § 25 Rn. 47.\n\n31\n\nDiesen Grundsätzen zufolge setzt die Antragsbefugnis voraus, dass für den \nantragstellenden Beteiligten eine schützenswerte Rechtsposition besteht. Der \nAntragsteller muss ein ihm (personalvertretungsrechtlich bzw. - hier - nach dem \nWahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung) zustehendes Recht geltend \nmachen bzw. sich auf eine entsprechende Rechtsposition berufen, um sie vor \nVerletzung und Nichtbeachtung schützen zu lassen. Dabei geht es allerdings in der \nRegel nicht um subjektive Rechte, sondern um organ- und/oder mitgliedschaftliche \nRechtsstellungen. Eine solche (materielle) Rechtsstellung kann entweder \nausdrücklich gesetzlich zuerkannt sein oder sich aus einem allgemein übertragenen \nKreis von Rechten und Pflichten ableiten lassen. Wesentlich ist dabei allerdings \nstets, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner \npersonalvertretungsrechtlichen oder sonst vergleichbaren Rechtsstellung berührt \nwird.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, ......, PersV 1979, 500; ....., PersV 1980, 105; BAG, ....; zum \nGanzen auch Fischer/Goeres, a.a.O., Anh. 2 zu K § 83 Rn. 12.\n\n33\n\nDaran fehlt es hier. Die antragstellende Gewerkschaft wird nämlich bezogen auf \ndas Wahlverfahren zur Schwerbehindertenvertretung, auf das hier (allein) \nabzustellen ist, allenfalls mittelbar in eigenen Rechten betroffen. Unmittelbar im \nZusammenhang mit dem Wahlverfahren sind den in den jeweiligen Betrieben \nvertretenen Gewerkschaften hingegen keine (Beteiligungs-)Rechte eingeräumt \nworden.\n\n34\n\nAnders als die Personalratswahl ist die Wahl der Schwerbehindertenvertretung \nnach den einschlägigen Vorschriften (§§ 94, 100 SGB IX i.V.m. den Bestimmungen \nder Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung - SchwbVWO -) als eine reine \nPersonenwahl und nicht als eine Listenwahl ausgestaltet worden. Die in den \nBetrieben vertretenen Gewerkschaften können insbesondere nicht selbst Kandidaten \nfür die Wahl vorschlagen und wirken auch an der Bestellung des Wahlvorstandes \nnicht mit. Soweit nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 22 Abs. 1 LPVG NRW \nimmerhin eine eigene Befugnis der vorbezeichneten Gewerkschaften zur \nWahlanfechtung in Betracht kommen könnte, ist eine solche (verfahrensrechtliche) \nBefugnis nach der überwiegend vertretenen Auffassung,\n\n35\n\nvgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 4. September 1995 - AN 8 P 94.02216 -, \nPersV 1996, 371; Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 119; Kossens/von der \nHeide/Maaß, SGB IX, § 94 Rn. 32; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. \nAufl., § 94 Rn. 42,\n\n36\n\nwelcher sich der beschließende Fachsenat anschließt, in teleologisch-\nsystematischer Reduktion der angeführten gesetzlichen Verweisungsregelung im \nErgebnis abzulehnen, weil es an der hierfür vorauszusetzenden (materiellen) \nGrundlage des Bestehens einer eigenen Rechtsstellung im Wahlverfahren zur \nSchwerbehindertenvertretung selbst fehlt. Da die für die Geltendmachung der \nNichtigkeit der Wahl zu fordernde Antragsbefugnis nach dem oben Ausgeführten den \ngleichen Anknüpfungspunkt für die Beurteilung hat, nämlich die Betroffenheit der \neigenen Rechtsstellung in Bezug auf das Wahlverfahren, kann hier insoweit nichts \nAbweichendes gelten und ist insbesondere für eine \"großzügigere\" Bestimmung des \nKreises der Antragsberechtigen kein Raum. Dass schließlich nach § 120 Abs. 3 Satz \n1 SGB IX bei dem bei jedem Landesarbeitsamt bestehenden \nWiderspruchsausschuss bestimmte zu berufende Mitglieder \"im Benehmen mit den \nfür den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften\" \nvorzuschlagen sind, betrifft allein ein - zudem nur schwach ausgebildetes - \nBeteiligungsrecht der Gewerkschaften auf einer übergeordneten Ebene, welche mit \nder hier maßgeblich in Rede stehenden Wahl der Schwerbehindertenvertretung in \nden Betrieben und Dienststellen und der Rechtsstellung der dort vertretenen \nGewerkschaften nicht die notwendige unmittelbare Verknüpfung aufweist. \n\n37\n\nSoweit den in den Dienststellen und Betrieben vertretenen Gewerkschaften wie \netwa der Antragstellerin Beteiligungsrechte bei der Wahl von Personal- und \nBetriebrat zustehen und den letztgenannten Gremien ihrerseits gewisse \norganschaftliche Rechte und Pflichten mit Blick auf die Schwerbehindertenvertretung \neingeräumt worden sind (siehe z. B. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 SchwbVWO: mögliche \nEinbindung ins Wahlverfahren; § 93 SGB IX: Förderungspflicht betreffend die \nEingliederung schwerbehinderter Menschen; § 95 Abs. 4 und 5 SGB IX: \nTeilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Betriebs- und \nPersonalratssitzungen sowie Hinzuziehung zu Besprechungen), vermag auch dies \ndie geforderte unmittelbare Betroffenheit der jeweiligen Gewerkschaft in einer \neigenen Rechtsstellung bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nicht zu \nbegründen. \n\n38\n\nA.A. möglicherweise Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 122.\n\n39\n\nEntsprechendes gilt auch mit Blick auf die Mitgliedschaft wahlberechtigter \nPersonen in einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Dieses \nMitgliedschaftsverhältnis vermittelt der Gewerkschaft - hier der Antragstellerin -, \nsoweit es um die Wahl der Schwerbehindertenvertretung geht, allenfalls eine \nmittelbare Betroffenheit in einer schutzwürdigen Rechtsstellung, was nach dem \nVorstehenden für die Zuerkennung der Antragsbefugnis im Verfahren der \nNichtigkeitsfeststellung nicht ausreicht. In diesem Zusammenhang bleibt auch das \n(etwaige) Interesse an der Klärung der Frage, ob hier die Wahl der zweiten \nStellvertreterin der Vertrauensperson - eines Mitglieds des Antragstellers - wirksam \nerfolgt ist, im Rechtssinne allein ein Interesse der betroffenen Person selbst, also des \nMitglieds. Soweit es um das Interesse der Realisierung von Chancen weiterer \nMitglieder des Antragstellers für den Fall einer erforderlich werdenden Neuwahl geht, \ngilt dafür nichts anderes. Der Antragsteller mag in diesem Zusammenhang ein - in \neinem weiteren Sinne - \"berechtigtes\" Interesse an einer möglichst starken \nRepräsentation seiner Mitglieder in gewählten Gremien bzw. Organen haben; dies ist \nbezogen auf die hier konkret erstrebte Nichtigkeitsfeststellung aber nicht zugleich \nauch ein \"rechtliches\" Interesse und kommt einem solchen auch nicht gleich. \n\n40\n\nLediglich zur weiteren Information der Beteiligten gibt der Senat folgende, das \nErgebnis der Entscheidung nicht mehr tragende Hinweise zur materiellen \nRechtslage:\n\n41\n\nWäre der Antrag zulässig gewesen, so hätte ihm in der Sache entsprochen \nwerden müssen. Denn die am 19. November 2002 durchgeführte Neuwahl der \nVertrauensperson für schwerbehinderte Menschen bei dem Beteiligten zu 2. ist \nnichtig. \n\n42\n\nIn Anbetracht des durch die knapp bemessene Frist für die Wahlanfechtung zum \nAusdruck kommenden Willen des Gesetzgebers kann die Nichtigkeit einer Wahl nur \nin Ausnahmefällen in Betracht kommen. Aufgrund dessen ist eine Wahl (des \nPersonalrats oder der Schwerbehindertenvertretung) nur dann nichtig, wenn gegen \nallgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen \nworden ist, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss \ndemzufolge sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen \nWahlvorschriften vorliegen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Oktober 1958 - VII P 9.57 -, BVerwGE 7, 251, \nvom 13. Mai 1987 - 6 P 20.85 -, PersR 1987, 193 = PersV 1988, 401 = ZBR 1987, \n350, und vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 -, PersR 1990, 108; BAG, Urteil vom 11. \nJuli 1991 - 2 AZR 633/90 -, PersR 1992, 35 = PersV 1992, 259, sowie Beschlüsse \nvom 29. April 1998 - 7 ABR 42/97 -, BAGE 88, 322, und vom 22. März 2000 - 7 ABR \n34/98 -, BAGE 94, 144; Beschluss des Fachsenats vom 10. Februar 1999 - 1 A \n3656/97.PVL -, PersR 1999, 213; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 \nRn. 119.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n45\n\n§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX legt fest, dass die Vertrauensperson und das \nstellvertretende Mitglied (u. a.) in geheimer Wahl gewählt werden. Da Ausnahmen \nnicht bestimmt worden sind, ist die Einhaltung dieses Wahlrechtsgrundsatzes \nzwingend. \n\n46\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2000 - 1 A 1541/99.PVB -, \nPersR 2001, 256.\n\n47\n\nDer Grundsatz der geheimen Wahl ist für die Durchführung der Wahl von \ngrundlegender Bedeutung. Er dient der Sicherung der freien Wahl und besagt, dass \nbei der Stimmabgabe jede Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass andere \nPersonen beobachten oder Kenntnis davon erlangen können, wie der \nwahlberechtigte wählt oder gewählt hat. Der Wahlberechtigte soll hierdurch in die \nLage versetzt werden, seine Stimme unbeeinflusst von Dritten abgeben zu können. \nHiervon ausgehend stellt insbesondere jede Form einer offenen Stimmabgabe, wie \netwa durch Zuruf oder Handaufheben, einen eklatanten Verstoß gegen den \nWahlrechtsgrundsatz der geheimen Wahl dar. \n\n48\n\nVgl. etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 16 Rn. 7.\n\n49\n\nDieser Verstoß ist mit Blick sowohl auf seine Offensichtlichkeit als auch seine \nSchwere von solcher Bedeutung, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass er \ndie Nichtigkeit der Wahl zur Folge hat. \n\n50\n\nVgl. nur BAG, Urteil vom 12. Oktober 1961 - 5 AZR 423/60 -, BAGE 11, 318 \n(321); Grabendorff/ Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., § 25 Rn. 3; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 121.\n\n51\n\nDer Argumentation der Beteiligten zu 1., bei der Bewertung der Schwere des \nVerstoßes müsse in dem hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall maßgebliche \nBerücksichtigung finden, dass sämtliche Beteiligten mit einer offenen Durchführung \nder Wahl der Vertrauensperson einverstanden gewesen seien, kann nicht gefolgt \nwerden. Ist nämlich - wie hier - die Beachtung eines bestimmten \nWahlrechtsgrundsatz gesetzlich zwingend vorgegeben und steht sie infolgedessen \nnicht zur Disposition der Beteiligten, so darf es, auch was die Schwere des \nVerstoßes betrifft, gerade nicht entscheidend darauf ankommen, ob alle Beteiligten \ndamit einverstanden waren, sich einfach über den Willen des Gesetzes \nhinwegzusetzen. Vielmehr soll durch den Grundsatz der geheimen Wahl die \nunbeeinflusste Entscheidung des Wählers objektiv-rechtlich, d. h. vom jeweiligen \nWillen der Betroffenen unabhängig und ggf. auch gegen deren Willen geschützt \nwerden. \n\n52\n\nIn dem hier zu beurteilenden Fall ist nicht nur in der Niederschrift über die Wahl \nder Vertrauensperson vom 19. November 2002 festgehalten, sondern darüber hinaus \nauch von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden, dass jedenfalls die Wahl \nder Vertrauensperson (allerdings nicht auch der Stellvertreter) offen durchgeführt \nworden ist, nämlich - wie der Antragsteller schon in seiner Antragsschrift vom 2. \nDezember 2002 näher präzisiert und der Beteiligte zu 2. ebenfalls eingräumt hat - per \nHandzeichen. Hierdurch ist nach dem Vorstehenden in so hohem Maße gegen den \nGrundsatz der geheimen Wahl verstoßen worden, dass auch nicht mehr der \nAnschein einer Wahl gegeben und die Wahl der Vertrauensperson somit nichtig ist. \n\n53\n\nDie Nichtigkeitsfolge erstreckt sich allerdings aus Akzessorietätsgründen im \nErgebnis auch auf die hier - isoliert gesehen - von dem Nichtigkeitsgrund nicht \nerfasste Wahl der beiden Stellvertreter. Ein Nachrücken gemäß § 94 Abs. 7 Satz 4 \nSGB IX findet nicht statt, da das Amt der Vertrauensperson zu keinem Zeitpunkt \nwirksam bestanden hat, also nicht (nur) vorzeitig endete.\n\n54\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Dezember 1988 - 4 A 3/88 -, ZBR \n1989, 182; Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, § 94 Rn. 72 und 116.\n\n55\n\nAnders als im Wahlanfechtungsverfahren kommt es schließlich im Verfahren der \nFeststellung der Nichtigkeit der Wahl nicht zusätzlich darauf an, ob eine Kausalität \ndes Mangels für das Wahlergebnis gegeben ist. § 22 Abs. 1 letzter Absatz LPVG \nNRW findet hier entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. keine Anwendung. \nDies rechtfertigt sich aus den umfassenden Folgen einer nichtigen Wahl. Liegen \nnämlich die - die betreffende Kausalitätsfeststellung nicht einschließenden - \nVoraussetzungen für die Nichtigkeit der Wahl vor, so gilt die Wahl in diesem Falle als \nnicht erfolgt.\n\n56\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 10. Februar 1999 - 1 A 3656/97.PVL -, \na.a.O.\n\n57\n\nDiese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, wie bei einer Vermeidung des \nFehlers das Wahlergebnis sonst ausgefallen wäre. Da die gerichtliche \nNichtigkeitsfeststellung lediglich deklaratorischen Charakter hat, sind auch in diesem \nZusammenhang keine weiteren Anforderungen zu stellen.\n\n58\n\nVgl. zum fehlenden Erfordernis einer Kausalitätsprüfung bei der Feststellung der \nNichtigkeit der Wahl etwa BAG, Beschluss vom 24. Januar 1964 - 1 ABR 14/63 -, \nBAGE 15, 235 (241); OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2000 - 1 A \n1541/99.PVB -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 120; \nspeziell betreffend den Grundsatz der geheimen Wahl auch Lorenzen u. a., a.a.O., § \n25 Rn. 18.\n\n59\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n60\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/1-a-4778-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"SchwbWO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SchwbWO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/1-a-4778-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287306","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.243252+00:00"}}