{"status":"available","doknr":"OLD287307","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0407.18B1522.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"18 B 1522/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \neinstweilen von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen und diesem für die \nDauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat für \nsein Begehren, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Weg der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, \neinstweilen von einer Durchsetzung seiner \nAusreisepflicht in die Bundesrepublik Jugoslawien \nabzusehen,\n\n4\n\nsowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines \nAnordnungsgrundes glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nEin Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz, der nur im Wege der \nErteilung einer Duldung erfolgen kann, folgt für den Antragsteller aus § 55 Abs. 2 \nAuslG. \n\n6\n\nEiner Anwendung dieser Vorschrift steht zunächst nicht entgegen, dass gegen \nden Antragsteller mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 10. Juli 1992 eine asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung \nergangen und die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 22. November 1993 rechtskräftig abgewiesen worden ist (§ 55 Abs. 4 \nAuslG). Diese Abschiebungsandrohung ist nämlich gegenstandslos geworden, \nnachdem dem Antragsteller erneut, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. Februar 1998, die Abschiebung \nangedroht worden ist.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2001 - 18 B \n656/00 -.\n\n8\n\nIn Bezug auf diese Abschiebungsandrohung ist eine rechtkräftige Entscheidung \nnicht ergangen, weil der Antragsteller hiergegen keine Klage erhoben hat.\n\n9\n\nNach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung u. a. dann erteilt, \nwenn seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. \n\n10\n\nEine Abschiebung des Antragstellers erweist sich aus rechtlichen Gründen als \nunmöglich. Dies folgt aus der durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten \nfamiliären Beziehungen des Antragstellers zu seinem am 25. Dezember 1997 \ngeborenen Kind Leon. \n\n11\n\nDie in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. mit Absatz 2 GG enthaltene wertentscheidende \nGrundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, \nverpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden \nAusländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, \npflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren \nErwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des \nStaates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des \nGrundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der \nEntscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen \nan im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. \nAusländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund \nformalrechtlicher familiärer Beziehungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche \nVerbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine \nBetrachtung des Einzelfalles geboten ist. \n\n12\n\nDer Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der \nFamilie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft; in der Familie und der elterlichen \nErziehung findet die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes eine wesentliche \nGrundlage. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem \nAusländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik \nDeutschland verwirklicht werden, etwa weil - wie hier - das Kind deutscher \nStaatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das \nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht \ndes Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig \nzurück. Demgegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die \nEinleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, \nwenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer \nBegegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt \nerscheinen lassen. Solche besonderen Lebensverhältnisse liegen etwa vor, wenn ein \nKind auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in \nseiner unmittelbaren Nähe angewiesen ist , wobei es in diesem Zusammenhang \nnicht darauf ankommt, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Ebenso unerheblich ist, \nob die Betreuung auch von anderen Personen, beispielsweise der Mutter des \nKindes, erbracht werden kann, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters \nnicht schon durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern \neigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 \n- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 und Beschluss \nvom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -.\n\n14\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass \nvorliegend die Voraussetzungen für die Annahme einer über eine bloße \nBegegnungsgemeinschaft hinausgehenden Lebens- und Erziehungsgemeinschaft \nzwischen ihm und seinem Kind gegeben sind. Zu dieser Überzeugung gelangt der \nSenat insbesondere aufgrund der kontinuierlichen Stellungnahmen des Regionalen \nSozialdienstes für Familien- und Jugendhilfe des Antragsgegners vom 2. Mai 2002, \nvom 9. August 2002 und vom 14. August 2003 und aufgrund der in Bezug auf die \nvorgebrachten Tatsachen seitens des Antragsgegners unwidersprochen gebliebenen \nDarlegungen des Antragstellers sowie seiner unter dem 3. Juni 2002 abgegebenen \neidesstattlichen Versicherung. \n\n15\n\nFür die vom Antragsteller behaupteten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft \nzwischen ihm und seinem Kind spricht vor allem, dass dieses aufgrund der \nbesonderen emotionalen Beziehung, die sich zwischen beiden anlässlich der seit \nNovember 2001 im 14-tägigen Rhythmus stattfindenden Besuchskontakte entwickelt \nhat, für seine weitere Entwicklung auf einen regelmäßigen Kontakt mit seinem Vater -\n dem Antragsteller - angewiesen sein dürfte. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme \ndes Regionalen Sozialdienstes für Familien- und Jugendhilfe des Antragsgegners \nvom 9. August 2002. Darin ist u. a. ausgeführt, dass sich zwischen Vater und Sohn \neine enge und liebevolle Beziehung entwickelt habe und dass beide bei diesen ca. 1 \n½ Stunden dauernden Kontakten intensiv miteinander spielten und redeten. Daran \nanschließend gelangt der Sozialdienst in der genannten Stellungnahme zu der \nEinschätzung, dass sich die Kontakte zum Kindesvater positiv auf die Entwicklung \ndes Kindes auswirkten und in Zukunft noch ausgeweitet werden sollten. \n\n16\n\nDie zwischenzeitliche Entwicklung des Falles lässt eine fortschreitende \nIntensivierung der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Kind \nerkennen. Die Besuchskontakte zwischen beiden sind seither fortgeführt worden und \nfinden seit dem 14. Mai 2003 in der Wohnung der Kindesmutter, die zunächst auf \nBesuchsterminen in den Räumlichkeiten des Regionalen Sozialdienstes für Familien- \nund Jugendhilfe des Antragsgegners bestanden hatte, statt. Die Dauer dieser \nBesuche ist mittlerweile auf drei Stunden ausgedehnt worden. In einer weiteren \nStellungnahme vom 14. August 2003 hat der Regionale Sozialdienst für Familien- \nund Jugendhilfe insoweit ausgeführt, dass nach wie vor eine enge und innige \nVerbindung zwischen dem Antragsteller und seinem Kind bestehe. Die beiden \nverbrächten die Zeit in einer fröhlichen, liebevollen Atmosphäre und Leon suche \nhäufig Körperkontakt zu seinem Vater. Zum Ende der Besuchszeit sei Leon häufig \ntraurig und möchte seinen Vater oftmals nicht gehen lassen. In dieser Stellungnahme \ngelangt der Sozialdienst ferner zu der Feststellung, dass es aufgrund der mittlerweile \nimmer stärker werdenden emotionalen Beziehung zwischen Vater und Sohn \nerforderlich sei, dass die Kontakte weiterhin bestehen blieben und aufgrund der \nzunehmenden Verständigung der beiden Elternteile in Zukunft auch ausgeweitet \nwerden könnten. \n\n17\n\nAnhaltspunkte, die Veranlassung geben könnten, die genannten Stellungnahmen \ndes Sozialdienstes inhaltlich in Frage zu stellen, hat weder der Antragsgegner \ndargetan, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Namentlich steht der Annahme einer \naufenthaltsrechtlich geschützten familiären Gemeinschaft vorliegend nicht entgegen, \ndass der Antragsteller sein Kind nur alle 14 Tage besucht und dass er bisher nahezu \nkeine objektiv messbaren Betreuungsleistungen, wie etwa gemeinsam verbrachte \nFerien, Übernahme eines - quantitativ erheblichen - Anteils an der Betreuung und \nErziehung des Kindes oder sonstige vergleichbare Beistandsleistungen erbracht \nhat.\n\n18\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 \n- 1 C 28.96 -, NVwZ 1998, 745; Senatsbeschlüsse \nvom 9. Juli 2002 - 18 B 1241/02 - und vom \n9. September 2002 - 18 B 1371/02 -.\n\n19\n\nBei der vorzunehmenden Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil \nund seinen Kindern, bei der sich jede schematische Einordnung und Qualifizierung \nals entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne \naufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet, ist die tatsächliche Verbundenheit \nzwischen den Familienmitgliedern entscheidend. Eine verantwortungsvoll gelebte, \ndem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich \nnicht nur quantitativ, etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontakts oder \ngenauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung \nnach Erfüllung objektiv messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien für die \nAnnahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen lässt die in \nArt. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der \nEltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der \nAusgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu \nkommt, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare \nBetreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale \nAuseinandersetzung geprägt wird. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 \n- 2 BvR 231/00 -, a.a.O.\n\n21\n\nEine solche ist vorliegend aus den oben dargestellten Gründen in einem Ausmaß \nerkennbar, dass dem gegenüber wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles \ndie vergleichsweise geringe Anzahl der Besuchskontakte zurückzutreten hat. \nInsofern fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller seinen glaubhaften \nBekundungen in dem Erörterungstermin am 19. August 2003 zufolge wegen seiner \nArbeitszeiten - 10 Stunden täglich, zudem Arbeit an jedem Samstag - nicht mehr Zeit \nfür Besuche bei seinem Sohn aufbringen kann, und dass der Sozialdienst zudem von \neiner Erweiterung der bestehenden Umgangskontakte abgeraten habe, weil diese \nohne Zwangsmittel der Kindesmutter gegenüber funktionierten. Dies erscheint \nbedeutsam vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter trotz der Verhängung von \nZwangsgeldern zunächst, d.h. bis November 2001, Besuchskontakte zwischen dem \nAntragsteller und seinem Kind verhindert hat, obwohl dem Antragsteller bereits mit \nBeschluss des Amtsgerichts T. vom 8. April 1998 - Az.: -, also weniger als \nvier Monate nach der Geburt des Kindes, ein sogar wöchentliches Umgangsrecht mit \ndiesem eingeräumt worden ist. Erst nach diesem Zeitpunkt hat sie, wozu es \nallerdings der Vermittlung des Regionalen Sozialdienstes für Familien- und \nJugendhilfe bedurfte, Besuchskontakte im erfolgten Umfang und zunächst nur in den \nRäumlichkeiten des Sozialdienstes gestattet und erst ab dem 14. Mai 2003 in ihrer \nWohnung - zuerst auch nur betreut - zugelassen. \n\n22\n\nAusgehend hiervon erweist sich auch die Vermutung, dass das Interesse des \nAntragstellers an seinem Kind aufenthaltsrechtlich motiviert ist, d.h. nur deshalb \nbesteht, um einer Abschiebung zu begegnen, als nicht gerechtfertigt.\n\n23\n\nDer Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung steht \nvorliegend auch nicht entgegen, dass ein Daueraufenthalt im Wege einer Duldung \nnicht ermöglicht werden kann, weil das Ausländergesetz der Duldung allein die \nvollstreckungsrechtliche Funktion einer zeitweisen - vorübergehenden - Aussetzung \nder Abschiebung zuweist. \n\n24\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2000 \n- 18 A 4648/96 - und vom 31. Mai 2002 - 18 B \n643/02 -, jeweils m.w.N.\n\n25\n\nDer von dem Antragsteller begehrten Duldung kommt im Hinblick auf die von ihm \nunter dem 18. März 2002 beantragten Aufenthaltsbefugnis als tatbestandsmäßige \nVoraussetzung eigenständige Bedeutung zu, die über eine allein für die Dauer des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens aufenthaltssichernde Funktion hinausgeht. \n\n26\n\nDer Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft \ngemacht. Ein solcher ist im - wie hier vorliegenden - Fall einer Regelungsanordnung \n(§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gegeben, wenn besondere Gründe vorliegen, die es \nunzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf eine Entscheidung im \nHauptsacheverfahren zu verweisen. \n\n27\n\nVgl. insoweit OVG Schleswig-Holstein, \nBeschluss vom 8. Oktober 1992 - 4 M 89/92 -, \nInfAuslR 1993, 18; Kopp/Schenke, VwGO, 13. \nAuflage, § 123 VwGO, Rdnr. 26; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \nLose-Blatt-Sammlung, Stand: September 2003, \n§ 123 VwGO, Rdnr. 80 f.\n\n28\n\nDer Antragsteller würde durch die vom Antragsteller beabsichtigte Abschiebung, \ndie bislang nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil der Senat den \nAntragsgegner mit Beschluss gleichen Rubrums vom 5. September 2002 \nangewiesen hat, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zu einer endgültigen \nEntscheidung in diesem Verfahren zu unterlassen, in seinem Grundrecht aus Art. 6 \nAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Dieser Verletzung kommt um so mehr \nGewicht zu, als das Kind des Antragstellers derzeit erst sechs Jahre alt ist und sich \ndamit in einem Alter befindet, in dem die Eltern-Kind-Beziehung in der Regel noch \nsehr eng ist und eine - auch nur mehrwöchige - Trennung gravierende Folgen für den \nFortbestand einer derartigen Beziehung haben kann. \n\n29\n\nSoweit der Senat den Antragsgegner verpflichtet hat, dem Antragsteller eine \nDuldung für die Dauer von drei Monaten zu erteilen, erscheint dieser Zeitraum \nangemessen, weil im Hinblick darauf, dass sich das \nAufenthaltsgenehmigungsverfahren des Antragstellers - soweit für den Senat \nersichtlich - seit nahezu 22 Monaten im Stadium des Widerspruchsverfahren \nbefindet, eine behördliche Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Status des \nAntragstellers innerhalb dieses Zeitraums erwartet werden kann. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/18-b-1522-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-07/18-b-1522-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287307","retrieved":"2026-07-09 03:05:21.331561+00:00"}}