{"status":"available","doknr":"OLD287330","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0406.7B223.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-06","aktenzeichen":"7 B 223/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem vom Senat allein zu \nprüfenden Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass \ndas Verwaltungsgericht zu Unrecht entschieden hat, die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 1. Juli 2003, ergänzt durch die Nachtragsbaugenehmigung \nvom 19. November 2003, verstoße zu Lasten der Antragsteller gegen \nnachbarschützende Bestimmungen des öffentlichen Baurechts.\n\n3\n\nDie Baugenehmigungen, mit denen den Beigeladenen anstelle des vorhandenen \nPultdaches die Errichtung eines - höheren - Satteldaches mit 40° Neigung auf dem \ngrenzständig errichteten Gebäude genehmigt worden ist, verstoßen bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung gegen die \ngesetzlichen Abstandvorschriften, denn es sind weder die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 Satz 2 a oder b noch des § 6 Abs. 15 BauO NRW gegeben.\n\n4\n\nDa der Bereich, in dem das Vorhaben liegt, planungsrechtlich nach § 34 BauGB \nzu beurteilen ist, läge der Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 a BauO NRW allenfalls dann vor, \nwenn im maßgeblichen Bereich nahezu ausschließlich ohne Grenzabstand gebaut \nworden wäre und eine Bauweise mit Grenzabstand sich als absolute Ausnahme \ndarstellte. Dies ist ausweislich der bei den Akten befindlichen Lagepläne jedoch nicht \nder Fall. Selbst das Haus der Beigeladenen ist zum Nachbargrundstück \nFlurstück 1895 in ganzer Tiefe und zum Nachbargrundstück Flurstück 1876 im \nsüdlichen Bereich nicht grenzständig errichtet.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW liegen jedenfalls \ninsoweit nicht vor, als nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem \nrückwärtigen Nachbargrundstück der Antragsteller ohne Grenzabstand gebaut wird. \nZwar sieht die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen \nSicherung auch dann als erfüllt hat, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude \nohne Grenzabstand gebaut ist,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar \n2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137 und vom \n17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 \nNr. 198,\n\n7\n\nder grenzständig errichtete Wintergarten auf dem Grundstück der Antragsteller \nstellt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch keine hinreichende \nAnbausicherung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW dar.\n\n8\n\nAls einer öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertig ist nur ein vorhandenes, \ngrenzständiges Gebäude anzusehen, von dessen Fortbestand auch ausgegangen \nwerden kann. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2002 \n- 7 A 74/02 - und vom 6. November 1998 \n- 7 B 2057/98 -.\n\n10\n\nDie faktische Sicherung der Grenzbebauung muss ein solches Gewicht haben, dass \nsie der Sicherung durch eine Baulast gleich kommt. Hier besteht der Wintergarten \nausweislich der in der Akte befindlichen Fotos weitgehend aus einer Holzkonstruktion \nohne Tür mit einfacher Überdachung. Der Wintergarten ist in keinem der in den \nAkten befindlichen Amtlichen Lagepläne als Gebäude verzeichnet. Lediglich in dem \nzur Nachtragsbaugenehmigung vom 19. November 2003 gehörenden Lageplan hat \ndie Bauaufsichtsbehörde ihn handschriftlich mit der Bezeichnung \n\"Wintergarten/Terrassenüberd.\" eingezeichnet. Die Beigeladenen verhalten sich in \nder Beschwerdebegründungsschrift lediglich zur Funktion der Anlage, nicht jedoch zu \nihrer bautechnischen Ausgestaltung, z.B. dazu, ob der Wintergarten eigene Wände \nbesitzt. Aufgrund der in den Akten befindlichen Fotos, der vom Bauaufsichtsamt \ngewählten Bezeichnung \"Terrassenüberdachung\" und des Fehlens \nentgegenstehender sonstiger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass es sich \nbei dem Wintergarten nicht um ein Gebäude mit eigenen tragenden Wänden handelt, \ndas ohne Fortbestand der angrenzenden Gebäude/Mauern selbständig existieren \nkann, sondern um eine bloße Überdachung, die leicht zu beseitigen ist, und damit \nnicht um ein der öffentlich-rechtlichen Sicherung gleichwertiges Gebäude.\n\n11\n\nOb sich die Genehmigung des Vorhabens mit einer nach Aktenlage und den \nunbestrittenen Angaben des Antragsgegners um mehr als zwei Meter erhöhten \nGebäudehöhe gegenüber den Antragsteller als rücksichtslos erweist, kann der Senat \ndeshalb offen lassen. Die Antragsteller bemängeln insoweit - ebenso unbestritten - \neine massive Beeinträchtigung der Besonnung ihres Grundstücks gegenüber dem \nbisherigen genehmigten Zustand, auf den allein abzustellen ist. Dass möglicherweise \nauch früher ähnliche Beeinträchtigungen durch das Nachbargebäude bestanden \nhaben, spielt keine Rolle, da das frühere Satteldach - das allerdings auf einer \ngeringeren Wandhöhe aufsetzte - beseitigt worden ist. Zwar ist in verdichteten \ninnerstädtischen Bereichen gerade mit Altbestand der Bebauung die Belichtungs- \nund Besonnungssituation regelmäßig schlechter als in Baugebieten, die von \naufgelockerter Bebauung geprägt sind, doch rechtfertigt dies nicht, berechtigte \nnachbarliche Belange einfach außer Acht zu lassen. Gerade wenn wie hier \nAbstandflächen, die auch eine hinreichende Besonnung der Nachbargrundstücke \ngewährleisten sollen, wegen der bestehenden Bebauung nicht eingehalten werden, \nmüssen bei einer die Situation verschärfenden Bebauung die negativen \nAuswirkungen bei der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt werden.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2003 \n- 10 B 1057/03 -, Baurecht 2004, 314.\n\n13\n\nAuch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW liegen nicht vor. Nach dieser \nVorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen \nÄnderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den \nNachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange \ngeringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des \nBrandschutzes nicht entgegenstehen. Die Vorschrift hat solche Fallgestaltungen im \nBlick, in denen das bestehende Gebäude nach derzeitiger Rechtslage die \nerforderliche Abstandfläche nicht einhält.\n\n14\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen Teil C § 6 Rdnr. \n335.\n\n15\n\n§ 6 Abs. 15 BauO NRW ermöglicht also aus Gründen des Bestandsschutzes die \nGenehmigung der Änderung bestehender Gebäude auch dann, wenn sie nach \ngeltendem Recht mit bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften nicht vereinbar \nsind, nämlich größere als die vorhandenen Tiefen der Abstandflächen fordern. Die \nVoraussetzungen der Vorschrift für eine Genehmigung der Änderung liegen hier \njedoch nicht vor.\n\n16\n\nAllerdings tragen die Beigeladenen mit beachtlichen Argumenten vor, die \ngenehmigte Nutzungsänderung beeinträchtige die Antragsteller nicht. Ob dies zutrifft, \nkann offen bleiben, weil die Beigeladenen das bestehende Gebäude auch baulich \nverändert haben und diese Änderung nicht geringfügig ist.\n\n17\n\nEs kann hier dahin stehen, ob erhebliche bauliche Änderungen allein im Inneren \ndes Gebäudes, die dessen Außenmaße unberührt lassen und auf die durch die \nAbstandregelungen geschützten Belange keinen Einfluss haben, als im Sinne des \nGesetzes noch geringfügig anzusehen sind. Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die \nErrichtung des Satteldaches sich unstreitig auf die Besonnung des Grundstücks der \nAntragsteller und damit auf einen durch das Abstandrecht geschützten Belang \nauswirkt.\n\n18\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, dass gem. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO \nNRW die Höhe von Dächern mit einer Dachneigung von nicht mehr als 45° bei der \nErmittlung der Tiefe der Abstandfläche unberücksichtigt bleibt. § 6 Abs. 15 BauO \nNRW regelt - wie dargelegt - Fallgestaltungen, in denen das bestehende Gebäude \ndie - an sich - erforderliche Abstandfläche nicht einhält. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW \nregelt dagegen die Berechnung der erforderlichen Abstandfläche bei der offenen \nBauweise. Hier verlangt das Gesetz einen Mindestabstand, der nach der \nEntscheidung des Gesetzes auch bei Dächern bis zu einer Dachneigung von 45° die \nnachbarlichen Belange hinreichend schützt.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September \n1988 - 7 B 2106/88 -.\n\n20\n\nDieser Schutz ist in den Fällen des § 6 Abs. 15 BauO NRW aber gerade nicht \ngegeben, so dass für die Auslegung dieser Norm die in § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO \nNRW für dessen Anwendungsbereich normierte abstandrechtliche Irrelevanz des \nDaches der Beigeladenen keine Bedeutung hat.\n\n21\n\nDie durch die Baugenehmigungen erlaubten baulichen Veränderungen sind nicht \ngeringfügig, auch wenn Länge und Höhe der dem Grundstück der Antragsteller \nzugekehrten Wand nicht verändert sind.\n\n22\n\nNach dem Wortlaut des Gesetzes ist jede Veränderung einer Grenzwand der \ngenannten Art nicht als geringfügig anzusehen. Daraus kann jedoch nicht im \nUmkehrschluss geschlossen werden, eine bauliche Änderung ohne Veränderung von \nLänge und Höhe der maßgebenden Wand sei stets geringfügig. Für eine derartige \nAuslegung gibt das Gesetz nichts her. Die Norm schließt lediglich von vornherein \naus, eine Änderung auch dann noch als geringfügig anzusehen, wenn die genannten \nWandmaße verändert werden.\n\n23\n\nWo die Grenze zwischen einer geringfügigen und einer nicht mehr geringfügigen \nÄnderung liegt, legt das Gesetz nicht fest. Die Frage ist nach den Umständen des \nEinzelfalles zu beantworten. Abgesehen von den Fällen, in denen durch die \nÄnderung praktisch ein neues Gebäude, ein \"aliud\" entsteht, ist Maßstab dafür \njedenfalls auch die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes, wie es sich für \nden Nachbarn darstellt, denn § 6 Abs. 15 BauO NRW ist eine Regelung des auch \ndem Schutz der Nachbarn dienenden Abstandrechts. Hier sehen sich die \nAntragsteller nicht mehr - wie bisher - einem 3,75 m hohen, sondern einem 6 m \nhohen grenzständigen Gebäude gegenüber, auch wenn dessen höchster Punkt \nnunmehr 2,50 m von der Grenze abgerückt ist. Das ursprüngliche Gebäude ist damit \num mehr als die Hälfte erhöht. Eine derartige bauliche Veränderung, die fast ein \nzweites Geschoss mit Aufenthaltsräumen erlaubt, kann nicht mehr als geringfügig \nangesehen werden.\n\n24\n\nLiegen somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 \nBauO NRW nicht vor, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob nicht auch die \nWürdigung der nachbarlichen Belange eine Gestattung geringerer Tiefen der \nAbstandflächen ausschließt.\n\n25\n\nDie Erteilung einer Abweichung gem. § 73 BauO NRW im Hinblick auf den \nAbstandflächenverstoß kommt nicht in Betracht. Insoweit ist in der Rechtsprechung \nanerkannt, dass strenge Anforderungen an die Erteilung einer Abweichung im \nZusammenhang mit Abstandflächenverstößen zu stellen sind.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 \n- 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141 und Urteile vom \n17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 - und vom 6. Februar \n2003 - 10 A 3666/99 -.\n\n27\n\nAuszugehen ist davon, dass § 6 BauO NRW eine geschlossene Regelung mit \neigenen Abweichungsregelungen insbesondere in den Abs. 13 - 16 darstellt. Die \nAbweichungsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ermöglicht es der \nBauaufsichtsbehörde angesichts der erwähnten rechtlichen Ausgangslage nicht, von \ndem Regelungskonzept des § 6 BauO NRW abzuweichen, nur weil dies mit \nöffentlichen Belangen vereinbar erscheint. Die Abstandvorschriften regeln eingehend \ndie gegenläufigen Interessen benachbarter Grundeigentümer. Was die Würdigung \nder nachbarlichen Interessen insoweit verlangt, ist regelmäßig in den \nAbstandvorschriften abschließend festgelegt. Die Zulassung einer Abweichung nach \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kommt insoweit nur in Betracht, wenn eine atypische \nGrundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, der der gesetzlichen Regelung \nder Abstandflächen zugrunde liegt, in so deutlichem Maße abweicht, dass die strikte \nAnwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht \nentsprechen. Die Abweichung ist somit kein Instrument zur Legalisierung \ngewöhnlicher Rechtsverletzungen.\n\n28\n\nEine atypische Grundstückssituation, derentwegen eine bautechnisch und/oder \nwirtschaftlich sinnvolle Bebauung des Grundstücks bei strikter Anwendung der \nAbstandflächenvorschrift nicht möglich ist, liegt hier nicht vor. Die abstandrechtlichen \nProbleme rühren allein daher, dass die Beigeladenen ohne Not das vorhandene \nPultdach durch ein Satteldach ersetzen wollen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-06/7-b-223-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-06/7-b-223-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287330","retrieved":"2026-07-09 03:05:23.961375+00:00"}}