{"status":"available","doknr":"OLD287338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0405.15A4327.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-05","aktenzeichen":"15 A 4327/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ist nicht \nhinreichend dargelegt. \n\n4\n\nEine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend \ngekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, \ndes Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder \nunterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen \nweder den Darlegungsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer \nGrundsatzrüge.\n\n5\n\nDaran fehlt es. Der Kläger rügt in Wirklichkeit die vermeintlich fehlerhafte \nAnwendung obergerichtlicher Rechtsprechung zur asylrechtlichen Bedeutung \nexilpolitischer Betätigung. Insbesondere liegt in dem Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht eine herausragende und bedeutende Funktion des Klägers in \ndem Verein Pir Sultan Abdal Kunst- und Kulturzentrum (Pirsanat) Düsseldorf und \nUmgebung e.V. verneint, keine Anwendung abweichender Maßstäbe. Nach der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts ist aus der maßgeblichen Sicht des \ntürkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen \ngilt, nur der, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung \nmit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht. \n\n6\n\nVGL. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 62 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n7\n\nEinen solchen Versuch kann allenfalls der unternehmen, der eine herausragende \nund bedeutende Stellung in der exilpolitischen Szene innehat, nicht der niedrig \nprofiliert tätige Mitläufer. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend schon deshalb \nverneint, weil der Verein insgesamt angesichts seiner auf die Erlangung einer \ngünstigen Position in Asylverfahren für Vorstandsmitglieder ausgerichteten \nZweckbestimmung keine asylerhebliche Rolle in der Exilszene spielt, so dass jede \nTätigkeit in dem Verein als solche asylrechtlich irrelevant ist.\n\n8\n\nDer Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \n\n9\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen \ngenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes \nniedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den \nwesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das \nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstantiiert war. \n\n10\n\nNach diesen Maßstäben stellt es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör dar, wenn das Verwaltungsgericht sich auf die gemachten, nach Auffassung \ndes Klägers nicht ausreichenden Ausführungen zu dem Umstand beschränkt hat, \ndass der Kläger einer bedeutenden alevitischen Sippe angehören will, und dass das \nVerwaltungsgericht keine neuere Auskunft des Polizeipräsidiums Düsseldorf \nverwertet hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auf Seite 5 zu Recht ausgeführt, \ndass die Tatsache der Mitgliedschaft in einer wichtigen alevitischen Sippe keinerlei \nasylrechtliche Bedeutung hat, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Exilpolitik. \nDer Antragsschrift ist weiter nicht zu entnehmen, warum die Stellungnahme des \nPolizeipräsidiums Düsseldorf für den geltend gemachten Asylanspruch von einer \nderartigen Bedeutung sein soll, dass eine weitere ausdrückliche Auseinandersetzung \nmit ihr unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nerforderlich gewesen wäre. \n\n11\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. \n\n12\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde \nund die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur \nin dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht \nüberschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.\n\n13\n\nDie insoweit als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, \n\n14\n\n\"ob in der Bundesrepublik Deutschland \nexilpolitisch tätige Kurden aus der Türkei einer \nerhöhten Rückkehrgefährdung unterliegen, wenn sie \nMitglieder einer 'bedeutsamen Sippe' sind\", \n\n15\n\nist keiner allgemeinen Klärung zugänglich, sondern bedarf einer Beantwortung \nnach den Umständen des Einzelfalles. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-05/15-a-4327-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-05/15-a-4327-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287338","retrieved":"2026-07-09 03:05:24.651122+00:00"}}