{"status":"available","doknr":"OLD287373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.17B1075.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"17 B 1075/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von \nder Abschiebung der Antragstellerin in die Demokratische Republik Kongo \nabzusehen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsgegner ist zu verpflichten, von der auf den 13. April 2004 festgesetzten \nAbschiebung der Antragstellerin einstweilen abzusehen, weil nach der gegenwärtigen \nErkenntnislage damit gerechnet werden muss, dass die Antragstellerin - auch - in Kinshasa \nder konkreten Gefahr für Leib, Leben und persönliche Freiheit ausgesetzt sein wird, § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG.\n\n4\n\nDurchgreifende Bedenken an der Richtigkeit ihres Vortrags, ihr Vater gehöre der \nMinderheit der Tutsi an, sind nicht ersichtlich. Ihre Mutter, die sich selbst als Angehörige der \nMbunza bezeichnet, hat schon bei der Anhörung in ihrem ersten Asylverfahren im Februar \n1997 und damit mehr als 4 Jahre vor der Einreise der Antragstellerin angegeben, sie habe von \n1988 bis November 1996 in Kinshasa mit einem Tutsi zusammengelebt, der der Vater ihrer \nbeiden 1989 und 1991 geborenen Kinder F. und P. sei und der seit seiner Verhaftung \nverschollen sei. Der Umstand, dass die Antragstellerin keine Dokumente über ihre \nAbstammung väterlicherseits vorlegen kann, gibt für die Unrichtigkeit dieser Angaben nichts \nher. \n\n5\n\nDass die Antragstellerin, wie geltend gemacht, in ihrem Heimatland wegen der bei ihr \nvorliegenden körperlichen Merkmale (hellere Hautfarbe als die übrige Bevölkerung, längere \nFinger und ungewöhnlich große Füße) den Tutsi zugeordnet würde, ist nicht \nunwahrscheinlich. Ob diese Annahme zutreffend ist, lässt sich voraussichtlich nicht ohne die \nvon ihr angeregte Begutachtung durch einen Ethnologen klären. Die ethnische Zuordnung ist \nfür Europäer kaum möglich, wird dagegen von Afrikanern in der betreffenden Lebenswelt \nzielsicher vorgenommen,\n\n6\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen vom 15. Oktober 1998 an das VG \nDüsseldorf und vom 10. April 2002 an das VG Leipzig.\n\n7\n\nLetzteres geschieht im Übrigen allein nach dem äußeren Erscheinungsbild und \nunabhängig von der tatsächlichen Abstammung von einem Tutsi,\n\n8\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Mai 2002 an das VG Hannover.\n\n9\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen muss zugrunde gelegt werden, dass die \nAntagstellerin begründet um ihre persönliche Sicherheit fürchtet, wenn sich herausstellt, das \nsie in ihrem Heimatland der Minderheit der Tutsi zugeordnet wird. Das vom \nVerwaltungsgericht angesprochene bewachte Sammellager im Raum Kinshasa ist eingerichtet \nworden, um die dort verbliebenen Tutsi vor Übergriffen der Bevölkerung zu schützen. Den \nInsassen des Lagers steht es im Prinzip frei, die Lageranlage zu verlassen. Da dies jedoch für \nTutsi weiterhin riskant ist, machen insbesondere Personen, die nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild für Afrikaner unschwer als Tutsi zu erkennen sind, von dieser Möglichkeit \nnur selten Gebrauch,\n\n10\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 3. Januar 2003 an das VG Gelsenkirchen.\n\n11\n\nEs liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich die Sicherheitslage für diesen \nPersonenkreis jedenfalls in Kinshasa seither entscheidend verbessert hätte. Nach dem letzten \nLagebericht des Auswärtigen Amtes,\n\n12\n\nvgl. Lagebericht vom 4. August 2003,\n\n13\n\nsind in dem Lager immer noch ca. 290 Binnenflüchtlinge untergebracht.\n\n14\n\nDie Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, der Gefahr für ihre persönliche \nSicherheit durch Aufenthaltnahme in dem Sammellager aus dem Weg zu gehen. Es ist bereits \nvöllig ungewiss, ob sie und ggf. ihre Mutter und ihr Bruder, die gleichzeitig abgeschoben \nwerden sollen, als Rückkehrer aus Europa in das für Binnenflüchtlinge eingerichtete Lager \naufgenommen werden würden. Davon abgesehen bestehen durchgreifende Bedenken dagegen \nund ist es untragbar, einem Mädchen in seinen entscheidenden Entwicklungsjahren - die \nAntragstellerin ist 13 Jahre alt - nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland anzusinnen, sein \nweiteres Leben auf nicht absehbare Zeit zusammen mit Binnenvertriebenen aus anderen \nLandesteilen in einem Flüchtlingslager in Kinshasa zu fristen. \n\n15\n\nInformatorisch wird angemerkt, dass die Frage nach dem Vorliegen eines zwingenden \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Demokratischen Republik \nKongo für - auch \"Ruander\" genannte - Tutsi oder Personen, die von der einheimischen \nBevölkerung für solche gehalten werden, in der Rechtsprechung des für asylrechtliche \nStreitigkeiten zuständigen 4. Senats des beschließenden Gerichts bisher nicht abschließend \ngeklärt ist,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 4 A 2967/01 - (Kostenentscheidung \nnach Erledigung der Hauptsache zu Lasten des Bundesamtes).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/17-b-1075-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/17-b-1075-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287373","retrieved":"2026-07-09 03:05:27.742548+00:00"}}