{"status":"available","doknr":"OLD287372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.15A1298.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"15 A 1298/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \n\n4\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen \ngenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes \nniedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den \nwesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das \nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstantiiert war. \n\n5\n\nNach diesen Maßstäben ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nnicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht keine weitergehenden \nAusführungen zu der Gefahr einer Retraumatisierung in der Türkei gemacht hat. Zu \nUnrecht geht die Klägerin davon aus, dass aus dem Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht die Tatsache einer posttraumatischen Belastungsstörung \nunterstellt, es dann gehalten gewesen wäre, zur Frage einer Retraumatisierung in \nder Türkei Ausführungen zu machen. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die \nKlägerin infolge einer Vorverfolgung in der Türkei der Gefahr einer Retraumatisierung \nausgesetzt wäre. Dafür ist nichts ersichtlich, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2001 (9 K 5844/98.A) ergibt. \nSoweit das Gutachten des Dr. med. G. A. vom 10. September 2002 die Gefahr \neiner solchen Retraumatisierung bejaht, ist das Gutachten schon vom Ansatz her \nuntauglich, eine Erkrankung mit dieser Ursache festzustellen, da es unkritisch von \nden Angaben der Klägerin ausgeht. \n\n6\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. November \n2003 - 15 A 5193/00.A -, S. 8 ff. des amtl. Umdrucks. \n\n7\n\nEine Auseinandersetzung mit diesem Gutachten bedarf es daher nicht. \n\n8\n\nDer Zulassungsgrund der Abweichung des Urteils von einer Entscheidung der in \n§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt.\n\n9\n\nEine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend \ngekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, \ndes Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder \nunterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen \nweder den Darlegungsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer \nGrundsatzrüge.\n\n10\n\nDaran fehlt es.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/15-a-1298-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-04-02/15-a-1298-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287372","retrieved":"2026-07-09 03:05:27.654934+00:00"}}